Urteil des SozG Berlin vom 23.04.2008

SozG Berlin: berufliche eignung, versorgung, vergleich, ermessensüberschreitung, ermessensmissbrauch, ermächtigung, erfüllung, billigkeit, wirt, klagebegehren

Sozialgericht Berlin
Urteil vom 23.04.2008 (rechtskräftig)
Sozialgericht Berlin S 83 KA 1923/06
Der Bescheid des Beklagten vom 8. November 2006 wird aufgehoben und der Beklagte wird verpflichtet, über den
Widerspruch des Klägers vom 9. September 2006 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu
entscheiden. Der Kläger und der Beklagte tragen die Kosten des Rechtsstreits jeweils zur Hälfte mit Ausnahme der
außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese jeweils selbst tragen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Entscheidung des Beklagten, die Beigeladene zu 7) anstelle des Klägers zur
vertragsärztlichen Versorgung zuzulassen.
Der Kläger und die Beigeladene zu 7) sind Fachärzte für Anästhesiologie. Sie bewarben sich beide – neben weiteren
Bewerbern – auf die gemäß dem Beschluss des Landesausschusses vom 21. Februar 2006 nach Nr. 23 der
Bedarfsplanungs-Richtlinien-Ärzte ausgeschriebenen drei neuen Vertragsarztsitze für Anästhesisten. Am 28. Juni
2006 beschloss der Zulassungsaus-schuss die Zulassung von Frau Dr. Z, Herrn Dr. P und der Beigeladenen zu 7).
Der Antrag des Klägers auf Zulassung wurde abgewiesen. Der Kläger legte am 9. September 2007 gegen alle drei
Zulassungen Widerspruch ein, nahm diese jedoch bezüglich der Zulassungen von Frau Dr. Z und Herrn Dr. P wieder
zurück. Den Widerspruch des Klägers gegen die Zulassung der Bei-geladenen zu 7) wies der Beklagte mit Beschluss
vom 8. November 2006 zurück. Zur Begrün-dung führte er aus, dass für die Entscheidung die Kriterien nach Nr. 23
Ziff. 3 der Bedarfspla-nungs-Richtlinien-Ärzte maßgeblich seien. Während die fachliche Ausbildung des Klägers und
der Beigeladenen zu 7) gleichwertig sei, spreche für die Zulassung der Beigeladenen zu 7), dass diese länger
anästhesistisch tätig sei und die Approbation erheblich früher erlangt habe. Die Beigeladene zu 7) sei in der Warteliste
des Planungsbereichs H ... seit dem 15. November 1999 eingetragen, während der Kläger in der Warteliste in B ... seit
dem 4. Mai 2005 eingetra-gen sei. Damit sei die Beigeladene zu 7) auch länger in der Warteliste eingetragen. Des
Weite-ren beschloss der Beklagte, dass der Kläger dem Konkurrenten Dr. P die zur zweckentspre-chenden
Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen für das Widerspruchsverfahren zu er-statten habe.
Hiergegen richtet sich die am 29. Dezember 2006 erhobene Klage, zu deren Begründung der Kläger anführt, dass er
im Vergleich mit der Beigeladenen zu 7) besser geeignet sei und als jüngerer Kollege die erwünschte Nachhaltigkeit
und personelle Stabilität in der vertragsärztli-chen Versorgung besser gewährleisten könne. Im Übrigen sei die
Eintragung der Beigeladenen zu 7) in die Warteliste für den Planungsbereich H ... irrelevant, weil es insoweit auf die
örtliche Liste für den Planungsbereich B ... ankomme.
Mit Beschluss vom 17. Januar 2007 hat der Beklagte den angegriffenen Beschluss bezüglich der
Kostengrundentscheidung zu Gunsten von Dr. P aufgehoben. Die Beteiligten haben den Rechtsstreit insoweit
übereinstimmend für erledigt erklärt.
Nachdem der Kläger ursprünglich die Verpflichtung des Beklagten begehrte, ihn anstelle der Beigeladenen zu 7) zur
vertragsärztlichen Versorgung zuzulassen, beantragt er nach Rücknah-me der Klage im Übrigen noch,
den Beschluss des Beklagten vom 8. November 2006 aufzuheben und den Be-klagten zu verpflichten, über den
Widerspruch des Klägers vom 9. September 2006 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu
entscheiden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Meinung, die von den Bedarfsplanungs-Richtlinien-Ärzte vorgegebenen Kriterien bei seiner Entscheidung
eingehalten zu haben.
Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt.
Die Beigeladene zu 7) verteidigt den angegriffenen Beschluss des Beklagten. Sie weist darauf-hin, dass sie zehn
Jahre länger approbiert sei und die Facharztanerkennung sechseinhalb Jahre früher erhalten habe als der Kläger.
Auch sei sie fast zehn Jahre länger ärztlich tätig. Die Ein-tragung in der Warteliste in H ... dokumentiere ein frühes
Interesse an einer vertragsärztlichen Tätigkeit. Der Hinweis des Klägers auf sein geringeres Alter gehe in Anbetracht
der Kriterien der Dauer der ärztlichen Tätigkeit und des Approbationsalters ins Leere.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte des
Beklagten, die vorlag und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung war, Bezug
genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist im Sinne der Aufhebung des Bescheides und der Verpflichtung des Be-klagten zur
Neubescheidung begründet. Der Bescheid des Beklagten, der den Beschluss des Zulassungsausschusses für Ärzte
vom 28. Juni 2006 ersetzt hat und deshalb allein Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens ist (z.B. BSG, Urteil vom
27. Juni 1993, -6 R KA 40/91-), ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten.
Rechtsgrundlage für den angegriffenen Bescheid ist Nr. 23 Ziff. 3 der Bedarfsplanungs-Richtlinien-Ärzte in der zum
Zeitpunkt der Beschlussfassung des Beklagten geltenden Fassung vom 21. Februar 2006. Nach Satz 1 der Vorschrift
entscheidet der Zulassungsausschuss – und auf einen Widerspruch hin der Beklagte – unter mehreren Bewerbern
nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung folgender Kriterien: - berufliche Eignung, - Dauer der
bisherigen ärztlichen Tätigkeit, - Approbationsalter, - Dauer der Eintragung in die Warteliste gemäß § 103 Abs. 5 Satz
1 SGB V. Nach S. 2 der Vorschrift soll bei der Auswahl unter mehreren geeigneten Bewerbern die räum-liche Wahl
des Vertragsarztsitzes und ihre Beurteilung im Hinblick auf die bestmögliche Ver-sorgung der Versicherten
berücksichtigt werden.
Das ihm zustehende Ermessen hat der Beklagte vorliegend jedoch nicht fehlerfrei ausgeübt. Die Gerichte sind
bezüglich der Überprüfung von Ermessensentscheidungen gemäß § 54 Abs. 2 S. 2 SGG darauf beschränkt, aber
auch verpflichtet, zu kontrollieren, ob der Beklagte seiner Pflicht zur Ermessensbetätigung nachgekommen ist
(Ermessensnichtgebrauch), er mit seiner Entscheidung die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten hat,
d.h. eine nach dem Gesetz nicht zugelassene Rechtsfolge gesetzt hat (Ermessensüberschreitung) oder von dem
Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch ge-macht hat
(Abwägungsdefizit und Ermessensmissbrauch). Vorliegend leidet der angegriffene Beschluss an einem
Abwägungsdefizit. Denn für eine ermessensfehlerfreie Abwägung ist es er-forderlich, dass der Beklagte die seiner
Ermessensentscheidung zu Grunde zu legenden Tatsa-chen, die hier sogar vom Normgeber explizit vorgegeben
werden, fehlerfrei ermittelt. Dies ist vorliegend aber nicht der Fall. Der Beklagte ist davon ausgegangen, dass die
Beigeladene zu 7) länger als der Kläger in die Warteliste gemäß § 103 Abs. 5 S. 1 SGB V eingetragen ist. Dies ist
jedoch unzutreffend, weil hierbei nur die für den jeweiligen Planungsbereich geführte Wartelis-te zu berücksichtigen
ist. Dies folgt aus § 103 Abs. 5 S. 1 SGB V, wonach die Kassenärztlichen Vereinigungen (Registerstelle) für jeden
Planungsbereich eine Warteliste führen. Weil in Nr. 23 Ziff. 3, S. 1, 4. Spiegelstrich Bedarfsplanungs-Richtlinien-Ärzte
in Anlehnung an § 103 Abs. 5 S. 3 SGB V auf "die Warteliste" abgestellt wird, kann damit nur diejenige des Pla-
nungsbereichs gemeint sein, in dem der ausgeschriebene Vertragsarztsitz liegt. Anderenfalls müsste die Formulierung
der Vorschrift "Dauer der Eintragung in eine Warteliste nach § 103 Absatz 5 Satz 1 SGB V" lauten. Bestätigt wird die
Auffassung der Kammer auch durch die Kommentarliteratur zu § 103 SGB V. So halten Flint (in Hauck/Noftz, SGB V,
Band 3, § 103, Rn. 56) und Hess (in Kasseler Kommentar, Band 1, § 103, Rn. 26) die Eintragung in mehrere
Wartelisten für zulässig. Dieser Hinweise in der Kommentierung bedürfte es allerdings nicht, wenn die Eintragung in
eine Warteliste eines beliebigen zulassungsbeschränkten Planungsbe-reichs ausreichen würde.
Des Weiteren hat der Beklagte entgegen der Sollvorschrift der Nr. 23 Ziff. 3, S. 2 Bedarfspla-nungs-Richtlinien-Ärzte
keine Bewertung der räumlichen Wahl des Vertragsarztsitzes vorge-nommen.
Der Beklagte wird bei seiner neuerlichen, nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffenden Aus-wahlentscheidung
zwischen dem Kläger und der Beigeladenen zu 7) zu berücksichtigen haben, dass der Kläger länger als die
Beigeladene zu 7) in der Warteliste eingetragen ist. Auch wird er die räumliche Wahl des Vertragsarztsitzes in seine
Überlegungen einzubeziehen haben. Ande-rerseits ist darauf hinzuweisen, dass die Kammer eine
Ermessensreduzierung dergestalt, dass nunmehr der Kläger anstelle der Beigeladenen zu 7) zwangsläufig zuzulassen
wäre, nicht er-kennen kann. So ist hinsichtlich der Eignung der beiden Bewerber zu berücksichtigen, dass diese nach
der der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts allein danach zu beurteilen ist, ob die Bewerber über eine
abgeschlossene Weiterbildung in dem betreffenden Fachgebiet verfü-gen. Da dies hier bei beiden der Fall ist, sind
Kläger und Beigeladene zu 7) als gleich geeignet und befähigt zur Erbringung aller gebietskonformen Leistungen und
zur Erfüllung des Versor-gungsanspruchs der Versicherten in qualitativer Hinsicht anzusehen (vgl. hierzu Flint, a.a.O.,
Rn. 48). Approbationsalter und die Dauer der bisher ausgeübten ärztlichen Tätigkeit dürften ebenfalls zugunsten der
Beigeladenen zu 7) sprechen. Darauf, dass der Kläger jünger als die Beigeladene zu 7) ist, dürfte es angesichts der
beiden soeben genannten Kriterien nicht an-kommen. Schließlich ist es dem Beklagten unbenommen, über die in Nr.
23 Ziff. 3 S. 1 und 2 Bedarfplanungs-Richtlinien-Ärzte genannten Kriterien hinaus weitere Aspekte in seine Abwä-gung
einzubeziehen (vgl. Flint a.a.O, Rn. 57), so dass beispielsweise auch die Eintragung der Beigeladenen zu 7) in die
Warteliste in H ... im Sinne des vorgetragenen frühen Interesses an ei-ner vertragsärztlichen Tätigkeit berücksichtigt
werden kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO. Die Kammer berücksichtigt dabei,
dass der Kläger mit seinem ursprünglichen Klagebegehren, den Beklagten zu verpflichten, ihn statt der Beigeladenen
zu 7) zuzulassen, unterlegen ist. Da die unmittelbare Zulassung anstelle der Aufhebung des Bescheides und der
Verpflichtung des Beklagten zur Neubescheidung für den Kläger erhebliche Vorteile mit sich gebracht hätte, hält die
Kammer die hälftige Kostenteilung zwischen ihm und dem Beklagten für angemessen. Dass der Kläger insoweit
obsiegt hat, als der Beklagte die Kostenentscheidung zugunsten des Dr. P aufgehoben hat, fällt angesichts der im
Vergleich zur Zulassungsentscheidung ganz untergeordneten wirt-schaftlichen Bedeutung nicht weiter ins Gewicht
(Rechtsgedanke des § 155 Abs. 1 S. 3 VwGO).
Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nach § 162 Abs. 3 VwGO nur erstat-tungsfähig, wenn das
Gericht sie aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt. Die Beigeladenen haben mangels
Antragstellung kein eigenes Kostenrisiko über-nommen (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO), so dass kein Grund ersichtlich ist,
ihre Kosten dem Klä-ger und dem Beklagten oder der Staatskasse aufzuerlegen (vgl. Leitherer, in: Meyer-Ladewig,
SGG, 8. Aufl. 2005, § 197a, Rn. 29).