Urteil des SozG Berlin vom 15.12.2004

SozG Berlin: bemessung der beiträge, beitragssatz, wirtschaftliche leistungsfähigkeit, rentner, krankengeld, minderung, anpassung, erhaltung, aussetzung, steigerung

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Gericht:
SG Berlin 122.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
S 122 R 309/07
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 247 Abs 1 SGB 5, § 241a Abs 1
S 1 SGB 5 vom 15.12.2004, §
243 Abs 1 SGB 5, § 249a SGB 5
vom 14.11.2003, § 68 Abs 1 S 3
Nr 3 SGB 6 vom 21.07.2004
KVdR - Bemessung der Beiträge nach dem allgemeinen
Beitragssatz - zusätzlicher Beitragssatz in der
Krankenversicherung - Beitragstragung - Rentenversicherung -
unterbliebene Rentenanpassung wegen Einführung eines
sogenannten Nachhaltigkeitsfaktors zum 1.7.2005 -
Verfassungsmäßigkeit
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Sprungrevision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die unterlassene Rentenanpassung im Jahre 2005 sowie
gegen die Tragung eines zusätzlichen Beitragsatzes ab dem 1. Juli 2005 zur gesetzlichen
Krankenversicherung von mehr als 0,4 vom Hundert.
Der ... 1951 geborene Kläger erhält seit 1. August 1998 eine Rente wegen
Erwerbsunfähigkeit (Bescheid vom 28. Januar 1999) und ist in der Krankenversicherung
der Rentner pflichtversichert. Die Beklagte erließ am 7. Juni 2005 an den Kläger eine
Rentenanpassungsmitteilung, in der hinsichtlich der Krankenversicherung ein
zusätzlicher Krankenversicherungsbeitrag von 0,9 % festgesetzt wurde. Hinsichtlich der
Rentenanpassung zum 1. Juli wurde ausgeführt, dass nach der
Rentenwertbestimmungsordnung 2005 der Rentenbetrag unverändert bleibe.
Dagegen wandte sich der Kläger mit seinem Widerspruch vom 15. August 2005 (Eingang
bei der Beklagten).
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 4. Oktober 2005 als
unbegründet zurück und führte zur Begründung aus, dass sich aufgrund der Einführung
des Nachhaltigkeitsfaktors zum 1. Juli 2005 keine Rentenerhöhung ergeben habe.
Vielmehr hätte sich der Rentenwert sogar verringern müssen. Dies wurde jedoch durch
die Anwendung des Nachhaltigkeitsfaktors verhindert. Die Erhebung des zusätzlichen
Krankenversicherungsbeitrages, gegen die sich der Widerspruch richte, ergibt sich aus
dem Gesetz zur Anpassung der Finanzierung von Zahnersatz.
Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner am 17. Oktober 2005 zum Sozialgericht
Berlin erhobenen Klage. Die Erhebung des zusätzlichen Beitragssatzes in der
Krankenversicherung stelle für den Kläger einen unzulässigen Eingriff in seine
Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1 sowie Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz dar. Die
Belastungsgrenze mit der jetzigen Beitragserhöhung sei eindeutig überschritten. Der
Gesetzgeber habe mit der hier streitigen Regelung gegen das geltende
Rechtsstaatsprinzip verstoßen. Da der Kläger nie Anspruch auf Krankengeld habe, sei die
Beitragstragung hier nicht angebracht. Für den Kläger müsse daher der ermäßigte
Beitragssatz nach § 243 SGB V zugrunde zu legen sein. Mit der Auferlegung des
Beitragszuschlags zur Finanzierung von Zahnersatz verstößt der Gesetzgeber gegen die
paritätische Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung. Ferner sieht der Kläger
einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz. Er wird, im Gegensatz zu
derjenigen Personengruppe, die grundsätzlich Krankengeld in Anspruch nehmen kann,
benachteiligt. Ferner liege ein Eingriff gegen das Eigentumsgrundrecht des Art. 14 Abs. 1
Grundgesetz vor. Auch die Rentendynamik unterfalle dem eigentumsrechtlichen Schutz.
Die Notwendigkeit der Rentendynamik folge aus dem Umlageverfahren.
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Der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 7. Juni 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4.
Oktober 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger ab 1. Juli 2005
eine Rentenanpassung gemäß der allgemeinen Lohnentwicklung, hilfsweise in Höhe der
Inflation zu gewähren, die Minderung des Rentenzahlbetrages ab dem 1. Juli 2005
insoweit zurückzunehmen, es hier bei einer Kürzung um mehr als 0,4 % Punkte erfolgt
ist,
hilfsweise die Sprungrevision nach § 161 SGG zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Nach Auffassung der Beklagten sei eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nicht
geboten. Die hier maßgeblichen Vorschriften verstießen nicht gegen Grundsätze des
Verfassungsrechts. Die Beklagte ist der Auffassung, dass der erhöhte
Krankenversicherungsbeitrag nicht lediglich allein der Finanzierung des Krankengeldes
diene. Ein verfassungsrechtliches Prinzip der hälftigen Beteiligung an den Beiträgen von
Arbeitgebern und Arbeitnehmern gebe es bei Beiträgen zur Sozialversicherung nach
dem Bundesverfassungsgerichtsurteil BVerfGE 14, 312, 317 nicht. Die lohn- und
gehaltsorientierte Rentenanpassung unterfalle nur teilweise dem Eigentumsschutz. Die
Beteiligung an steigenden realen Einkünften der aktiven Beitragszeiten sei dagegen als
bloße Chance auf Steigerung des realen Geldwertes der Rentenansprüche anzusehen
und deshalb nicht eigentumsgeschützt. Diese Erwartung unterfalle lediglich dem Schutz
aus Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz und Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz. Sofern der Schutzbereich
des Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz als berührt angesehen werde, könne der Gesetzgeber
beschränkend in eigentumsgeschützte Rechtsposition eingreifen. Ziel der Einführung
des Nachhaltigkeitsfaktors war die Erhaltung der Generationsgerechtigkeit, dies stelle
einen solchen Gemeinwohlzweck dar, der diese Schrankenbestimmung rechtfertige.
Die Einführung des Nachhaltigkeitsfaktors sei auch verhältnismäßig. Dieser habe in den
ersten Jahren bis 2010 nur eine mindernde Wirkung von ca. 0,9 %. In der gesetzlichen
Rentenversicherung können Versicherte und Rentner von vornherein nicht erwarten,
dass die gesetzlichen Vorschriften über die Leistungen der Rentenversicherung auf
Dauer unverändert fortbestehen. Innerhalb der Solidargemeinschaft müsse man zur
Aufrechterhaltung des Systems auch mit einer Minderung des Niveaus bzw. der
Aussetzung und Minderung der Dynamisierung grundsätzlich rechnen. Vielmehr sei die
Einführung einer Komponente, die die demographische Entwicklung zukünftig auch bei
Rentenanpassung berücksichtige, aus Sicht der Beitragszahler sogar
verfassungsrechtlich geboten. Letztlich werde durch die Schutzklausel des § 68 Abs. 6
SGB VI verhindert, dass bei positiver Lohnentwicklung der Wert der Rente gemindert
werde.
Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
Das Gericht hat die Verwaltungsakte der Beklagten beigezogen. Sie und die
Gerichtsakte sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen, im Übrigen wird auf
sie Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 7. Juni 2005 in
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Oktober 2005 ist rechtmäßig und verletzt
den Kläger nicht in seinen Rechten. Sowohl die Tragung des Beitragssatzes i.H.v. 0,9 %
zur gesetzlichen Krankenversicherung als auch die unterbliebene Rentenanpassung
begegnen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
Eine Aussetzung des Rechtsstreits und Vorlage an das Bundesverfassungsgericht war
daher weder möglich noch geboten.
Das Vorverfahren ist ordnungsgemäß durchgeführt und die Klagefrist gewahrt. Der
Widerspruch war auch fristgemäß eingereicht. Der Eingang am 18. August 2005 hat die
Widerspruchsfrist gewahrt. Es befindet sich kein Hinweis in der Verwaltungsakte, zu
welchem Zeitpunkt die Rentenanpassungsmitteilung an den Kläger abgesandt wurde.
Die Beklagte trägt für den Zugang des Widerspruchsschreibens die objektive
Feststellungslast. Im Übrigen hat sie sich sachlich auf den Widerspruch eingelassen, so
dass sie auf die Einhaltung der Widerspruchsfrist verzichtet hat.
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Nach § 247 Abs. 1 SGB V gilt bei Versicherungspflichtigen bei der Bemessung der
Beiträge aus Renten der gesetzlichen Rentenversicherung der allgemeine Beitragssatz
der Krankenkasse. Der zusätzliche Beitragssatz nach § 241a Abs. 1 Satz 1 SGB V
beträgt 0,9 %. Den allgemeinen Beitragssatz tragen der versicherungspflichtige
Rentenbezieher und der Rentenversicherungsträger je zur Hälfte; den zusätzlichen
Beitragssatz trägt der Rentner alleine (§ 249a SGB V in der Fassung des Art. 1 Nr. 149
GMG).
Nach Auffassung des Gerichts ist diesbezüglich kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1
Grundgesetz ersichtlich. Diese Norm verlangt vom Gesetzgeber, dass alle Menschen vor
dem Gesetz gleich zu behandeln sind. Damit ist dem Gesetzgeber aber nicht jede
Differenzierung verwehrt. Eine Verletzung von Art. 3 Grundgesetz kommt nur dann in
Betracht, wenn der Gesetzgeber eine Gruppe von Normadressaten anders als eine
andere behandelt, obwohl beide Gruppen im Wesentlichen vergleichbar sind und keine
Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass eine
Ungleichbehandlung gerechtfertigt sein könnte (Bundesverfassungsgericht, Urteil vom
21. November 2001, SozR 3-8570, § 11 Nr. 5). Indes sind die pflichtversicherten Rentner
und die freiwillig Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung, bei denen der
ermäßigte Beitragssatz nach § 243 Abs. 1 SGB V zur Anwendung kommt nicht
miteinander vergleichbar, da derartige sachliche Unterschiede bestehen, dass der
Gesetzgeber bei der Gruppe der Rentner den allgemeinen Beitragssatz und bei
bestimmten freiwillig Versicherten ohne Anspruch auf Krankengeld den ermäßigten
Beitragssatz zugrunde legen durfte. Ein Unterschied besteht in den beitragspflichtigen
Einnahmen. Bei freiwilligen Mitgliedern ist die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
nach § 240 Abs. 1 SGB V zu berücksichtigen.
Es liegt auch kein Verstoß gegen Art. 14 GG vor. Zwar bewirken die §§ 241a, 249a SGB V
eine Minderung des Zahlbetrages der eigentumsgeschützten Rente. Dies ist jedoch
verfassungsgemäß. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 verleiht dem Gesetzgeber die Befugnis,
Rentenansprüche zu beschränken, Leistungen zu kürzen und Ansprüche umzugestalten,
sofern dies einem Gemeinwohlzweck dient und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
genügt. Die Entlastung der Arbeitgeber und die Neuordnung Finanzierung des
Gesundheitswesens sind am Gemeinwohl orientierte Ziele. Durch die gleichzeitige
Absenkung des Beitrages um 0,9 % insgesamt (Rentneranteil 0,45 %) ergibt sich eine
Mehrbelastung von 0,45 %. Dies ist noch nicht erheblich und damit verhältnismäßig.
Entgegen der Auffassung des Klägers liegt auch keine Zweckbestimmung zur
Finanzierung des Krankengeldes durch diesen Beitragsanteil vor. Das Gesetz schreibt
weder in § 241 a SGB V noch an anderer Stelle einen bestimmten Verwendungszweck
für die Einnahmen aufgrund des zusätzlichen Beitragssatzes fest. Auch in den
Gesetzesbegründungen heißt es hierzu, der zusätzliche Beitrag sei unabhängig von der
Finanzierung einzelner Leistungen und diene einer stärkeren Beteiligung der Mitglieder
der gesetzlichen Krankenversicherung an den gestiegenen Kosten im Gesundheitswesen
(Bundestagsdrucksache 15-1525, S. 140). Anders als der Klägerbevollmächtigte meint,
dient § 241 a SGB V somit nicht speziell der Finanzierung von Krankengeld. Vielmehr ist
dieser zur Deckung aller gesetzlichen Leistungsaufgaben erforderlich. Gerade in der
Rentenversicherung ist nicht ersichtlich, dass die versicherungspflichtigen Rentner bisher
durch Aufbringung der Beiträge zur Finanzierung der Solidargemeinschaft beigetragen
hätten, da sie weiterhin mit dem versicherten Risiko in der gesetzlichen
Krankenversicherung leistungsberechtigt sind. Dieser Leistungsberechtigung steht die
Beitragstragung gegenüber.
Auch die unterbliebene Rentenanpassung vom 1. Juli 2005 aufgrund der Einführung des
Nachhaltigkeitsfaktors verstößt nach Auffassung des Gerichts nicht gegen das
Verfassungsrecht. Der Gesetzgeber ergänzt die Anpassungsformel in § 68 SGB VI sowie
§ 255 e SGB VI, welche die Bestimmung des aktuellen Rentenwerts für die Zeit vom 1.
Juli 2005 bis 1. Juli 2011 regelt. Der Nachhaltigkeitsfaktor berücksichtigt dabei die
Veränderung des Verhältnisses von Rentenempfängern zu Beitragszahlern.
Verschlechtert sich daher das Zahlenverhältnis von Rentnern zu Beitragszahlern, hat
dies zur Folge, dass die Rentenanpassung geringer erfolgt oder ganz ausfällt.
Ein Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz liegt nicht vor. Zwar unterfallen
Ansprüche auf Versichertenrenten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen
grundsätzlich dem Eigentumsgrundrecht (Leibholz/Ring/Hesseberger, Kommentar zum
Grundgesetz, Art. 14 Rdnr. 276). Bei der Bestimmung des Inhalts
rentenversicherungsrechtlicher Positionen hat der Gesetzgeber jedoch einen breiten
Gestaltungsspielraum. Besonderes Gewicht kommt dabei Regelung zu, die die
Funktions- und Leistungsfähigkeit des Systems und damit die Erhaltung der gesetzlichen
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Funktions- und Leistungsfähigkeit des Systems und damit die Erhaltung der gesetzlichen
Rentenversicherung bezwecken. Sofern mit der Regelung dieses Gemeinwohl verfolgt
wird und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt ist, ist es dem Gesetzgeber
nicht verwert, Leistungen zu kürzen oder den Umfang von Ansprüchen und
Anwartschaften zu mindern oder umzugestalten (vgl. Leipholz/Ring/Hesseberger a.a.O.).
Die in §§ 65, 68 SGB VI geregelte lohn- und gehaltsorientierte Rentenanpassung steht
unter dem Schutz des Eigentums nach Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz, soweit sie innerhalb
der Systemgrenzen der gesetzlichen Rentenversicherung den Schutz bereits erworbener
Geldwert der Rechte vor inflationsbedingten Einbußen zu dienen bestimmt sind (BSG
Urteil vom 31. Juli 2002, SozR 3-2600, § 255 c Nr. 1). Hier ist der Schutzbereich insofern
berührt, als dass die inflationsbedingte Rentenanpassung nicht erfolgte. Die Erhaltung
des gesetzlichen Rentenversicherungssystems durch Einführung des
Nachhaltigkeitsfaktors ist jedoch ein wichtiges Gemeinschaftsinteresse, welches im
öffentlichen Interesse liegt. Durch diese Regelung soll erreicht werden, dass der
Beitragssatz bis zum Jahr 2020 nicht über 20 % und bis zum Jahr 2030 über 30 % steigt.
Der Nachhaltigkeitsfaktor verstößt auch nicht gegen den Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit. Dieser ist ein geeignetes Mittel, um zur Konsolidierung der
Finanzen der gesetzlichen Rentenversicherung beizutragen. Die Einführung des
Nachhaltigkeitsfaktors ist auch erforderlich. Die Erforderlichkeit würde nur dann fehlen,
wenn evident wäre, dass das angestrebte Ziel mit weniger eingreifenden Mitteln erreicht
werden könnte (BVerfGE 75, 78, 100). Für den Kläger ist diese Regelung auch
angemessen und zumutbar. Eine Anpassung an das Lohnniveau hätte lediglich eine
Steigerung um 0,12 % zur Folge gehabt. Daraus kann keine unzumutbare Belastung des
Klägers gesehen werden.
Auch eine inflationsbedingte Anpassung scheidet daher aus.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG, da Gesichtspunkte für eine abweichende
Kostentragung nicht ersichtlich waren.
Die Sprungrevision war gemäß § 161 SGG zuzulassen. Der erforderliche Antrag wurde
schriftsätzlich gestellt und die Sache hat grundsätzliche Bedeutung. Bisher liegt keine
Entscheidung des Bundessozialgerichts zu dieser Frage vor.
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