Urteil des SozG Berlin vom 29.07.2008

SozG Berlin: meinung, begriff, rechtsgrundlage, empfehlung, unverzüglich, anknüpfung, gerichtsakte, form, fax, erwerbsunfähigkeit

Sozialgericht Berlin
Urteil vom 29.07.2008 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Berlin S 81 KR 276/08
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Berufung wird zugelassen. 4.
Der Streitwert wird auf 5.023,69 EUR festgesetzt.
Tatbestand:
Der klagende Rentenversicherungsträger begehrt von der beklagten Krankenkasse die Erstat¬tung der Kosten einer
Rehabilitationsmaßnahme.
Die sowohl bei der Klägerin, als auch der Beklagten versicherte Frau H K be¬antragte am 23. Oktober 2006 bei der
Deutschen Rentenversicherung Braunschweig-Hannover die Bewilligung einer stationären Rehabilitationsmaßnahme in
Form einer Anschlussheilbehandlung. Noch am selben Tage übersandte die Deutsche Rentenversicherung
Braunschweig-Hannover der Klägerin diesen Antrag per Fax. Diese gab dem Antrag mit Bescheid vom 2. November
2006 statt, obwohl deren ärztliche Abteilung bereits am 26. Oktober 2006 festgestellt hatte, dass die Versicherte
erwerbsunfähig sei und diese Erwerbsunfähigkeit durch die Rehabilitati¬ons¬¬maßnahme nicht wesentlich gebessert
werden könne.
Mit Schreiben vom 2. November 2006 und 18. April 2007 meldete die Klägerin gegenüber der Beklagten einen
An¬spruch auf Erstattung der von ihr verauslagten Kosten in Höhe von 5.023, 69 EUR für die in der Zeit vom 16.
November 2006 bis zum 21. Dezember 2006 zugunsten der gemeinsamen Ver¬sicherten erbrachte
Rehabilita¬tions¬¬leistung an. Nachdem die Beklagte die For¬derung mehrfach zurückgewiesen hatte, hat die
Klägerin am 31. Januar 2008 Klage erho¬ben. Sie ist der Meinung, dass sie zweitangegangener und mit Rücksicht auf
§ 10 SGB VI un¬zu¬ständiger Rehabilitations¬träger ge¬we¬¬sen sei.
Sie beantragt sinngemäß, die Beklagte zu verurteilen, an sie 5.023,69 EUR zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie ist der Meinung, dass die sich Klägerin eines Erstattungsanspruches nicht berühmen kön¬ne, weil die
Rehabilitationsmaßnahme nicht erforderlich gewesen sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Tatbestandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und den
Inhalt der Verwaltungsakte der Klägerin, die allesamt Gegenstand der Beratungen waren.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht konnte gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Urteil ent¬scheiden, weil die
Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben. Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet. Die Klägerin kann
von der Beklagten unter keinem rechtlichen Ge¬sichtspunkt die Erstattung der von ihr verauslagten Beiträge zur
gesetzlichen Renten- und Un¬fallversicherung verlangen.
§ 14 Abs. 4 S. 1 SGB IX und/oder § 105 Abs. 1 SGB X scheiden als Rechtsgrundlage des Be¬gehrens der Klägerin
aus. Nach § 14 Abs. 4 S. 1 SGB IX erstattet der zuständige Reha¬bili¬tationsträger dem¬jenigen
Rehabilitationsträger, an den ein Antrag auf Bewilligung von Lei¬stun¬gen zur Teil¬¬habe weitergeleitet wurde,
dessen Aufwendungen nach den für diesen geltenden Rechts¬vorschriften. Nach § 105 Abs. 1 SGB X ist der
zuständige oder zuständig gewesene Lei¬stungs¬¬träger er¬stat¬tungspflichtig, wenn ein unzuständiger
Leistungsträger Sozialleistungen er¬bracht hat. Gemäß § 14 Abs. 4 S. 3 SGB IX ist § 105 SGB X für einen
unzuständigen Reha¬bili¬ta¬tionsträger nicht anzuwenden, wenn dieser den bei ihm gestellten Antrag auf
Bewil¬li¬gung von Leistungen zur Teil¬habe nicht unverzüglich – spätestens nach Ablauf von zwei Wo¬chen nach
Eingang des An¬trags – an den nach seiner Auffassung zuständigen Re¬habili¬ta¬tions¬träger weitergeleitet hat, es
sei denn, dass die Rehabilitationsträger Abweichendes ver¬einbart haben.
Vorliegend sind die Voraussetzungen des § 14 Abs. 4 S. 1 SGB IX nicht gegeben. Die Klä¬gerin ist nicht zweit-,
sondern erstangegangener Rehabilitationsträger. Die Übersendung des Antrags von der Deutschen
Rentenversicherung Braunschweig-Hannover ist keine Weiterlei¬tung iSd § 14 Abs. 1 S. 2 SGB IX. Denn diese liegt
nur vor, wenn der Rehabilitationsträger, bei dem die Lei¬stung beantragt wurde, feststellt, dass er nach dem für ihn
geltenden Leistungs¬gesetz un¬zu¬ständig ist, nicht jedoch, wenn er feststellt, dass statt seiner ein anderer
Reha¬bili¬tations¬träger desselben Sozialleistungszweigs zuständig ist (im Ergebnis ebenso: Benz, SGb 2001, S.
611 [615]; SG Ber¬lin, Urteil vom 18. Ok¬to¬ber 2006, S 73 KR 1135/04; vgl. auch: OVG Hamburg, Beschluss vom
09.10.2003, 4 Bs 458/03; VGH München, Beschluss vom 08. 11.2004, 12 CE 04.2248. A. A.: Schles¬wig-
Hol¬stei¬nisches LSG, Beschluss vom 09.11.2005, L 9 B 268/05 SO ER; SG Münster, Urteil vom 19.07.2005, S 14
RJ 133/04; Obersche¬ven, DRV 2005, S. 140 [148 f.]; Kos¬sen/von der Heide/Maaß, SGB IX, 2. Aufl. 2006, § 14
Rn., 8; Lach¬witz/ Schell¬horn/Welti, HK-SGB IX, § 14 Rn. 3.).
Zwar heißt es in der Gesetzesbegründung zu § 14 SGB IX, dass dieser eine für die Rehabilita¬tions¬träger
abschließende Regelung enthalte, die den all¬gemeinen Regelungen zur vorläufigen Zuständigkeit oder
Leistungserbringung im Ersten Buch und den Leistungsgesetzen der Reha¬bi¬litationsträger vorgehe und alle Fälle
der Fest¬stellung der Lei¬stungszuständigkeit erfasse (BT-Drucks. 14/5074 S. 102.). Aus der Gesetzessystematik
ergibt sich jedoch, dass eine Wei¬ter¬leitung iSd § 14 Abs. 1 S. 2 SGB IX nur im Falle der Übermittlung eines
Antrags zwischen Leistungsträgern verschiedener Sozialleistungszweige vorliegt.
So stellt nach § 14 Abs. 1 S. 1 SGB IX der Rehabilitationsträger, bei dem Leistungen zur Teil¬¬ha¬be beantragt
werden, innerhalb von zwei Wochen nach Antragseingang bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden
"Leistungsgesetz" für die Leistung zuständig ist. Zu den Lei¬stungs¬gesetzen wiederum zählen all die Vorschriften,
die die Voraussetzzungen benennen, unter de¬nen Versi¬cher¬te Sozialleistungen iSd § 11 S. 1 SGB I beanspruchen
können. Dies sind die in den ein¬zel¬nen Büchern des Sozialgesetzbuchs jeweils unter der Kapitelüberschrift
"Leistun¬gen" zusam¬men¬ge¬fassten Vor¬schriften. Die §§ 125 ff. SGB VI, die die Zuständigkeiten der
Ren¬tenversicherungsträger untereinander re¬geln, zählen hierzu nicht.
Da nicht angenommen werden kann, dass dem Gesetzgeber unbe¬kannt war, welche Gesetze zu den
Leistungsgesetzen zählen, und überdies nicht ange¬nom¬men werden kann, dass die Worte "nach dem für ihn
geltenden Leistungsgesetz" ohne Grund in § 14 Abs. 1 S. 1 SGB IX aufge¬nommen wurden, muss aus diesen Worten
der Schluss gezogen wer¬den, dass eine Weiter¬lei¬tung zwischen Rehabilitationsträgern, für die dasselbe
Lei¬stungs¬gesetz gilt, kei¬ne Weiter¬lei¬tung iSd § 14 Abs. 1 S. 2 SGB IX ist.
Zu berücksichtigten ist überdies, dass § 14 SGB IX den Begriff "Weiterleitung" stets im Zu¬sammenhang mit dem
Begriff "Rehabilitationsträger" verwendet, die Rehabilitationsträger in § 6 Abs. 1 SGB IX einzeln aufgezählt werden
und sich aus Wortlaut und Gesetzessystematik ergibt, dass die in den einzelnen Nummern des § 6 Abs. 1 SGB IX
zusammengefassten So¬zial¬lei¬stungsträger jeweils als ein Rehabilitationsträger zu verstehen sind (Benz, SGb
2001, S. 611 [615].). So werden in § 6 Abs. 1 SGB IX die Rehabilita¬tionsträger jeweils in Anknüpfung an die in § 5
SGB IX aufge¬listeten Leistungsgruppen benannt. Und in § 14 Abs. 2 S. 5, Abs. 6 SGB IX ist jeweils vom
Rehabi¬litationsträger die Rede, der für eine bestimmte Leistung nicht Rehabilitations¬träger nach § 6 Abs. 1 SGB IX
sein kann.
Selbst der Zweck des § 14 SGB IX, durch ein auf Be¬schleunigung gerichtetes Zuständigkeits¬klärungsverfahren die
möglichst schnel¬¬le Lei¬stungser¬¬brin¬gung zu sichern (BT-Drucks. 14/5074 S. 102.), gebietet es nicht, eine
Weiterleitung iSd § 14 Abs. 1 S. 2 SGB IX auch im Falle der Übersendung eines Antrags zwischen Leistungsträgern
desselben Sozialleistungszweigs anzu¬nehmen (a. A.: Oberscheven, DRV 2005, S. 140 [148 f.].). Denn
Verfahrensverzögerungen sind bei enger Auslegung des Begriffs der "Wei¬terleitung" iSd § 14 Abs. 1 S. 2 SGB IX
nicht zu befürchten, da die Träger der Rentenversicherung ein Rehabilitationsträger iSd § 14 SGB IX sind und somit
die Frist des § 14 Abs. 1 S. 1 SG IX mit Eingang des Antrags beim "ersten" Ren¬tenversicherungsträger zu laufen
beginnt. Härten, die dadurch eintreten, dass der zwar ört¬lich, aber sach¬lich unzuständige
Rentenversicherungsträger infolge einer verspäteten Übersen¬dung des Antrag des örtlich unständigen
Sozialleistungsträgers die Frist des § 14 Abs. 1 S. 1 SGB IX nicht mehr einhalten kann, können durch abweichende
Vereinbarungen iSd § 14 Abs. 4 S. 3 Hlbs. 2 SGB IX aufgefangen werden. Denn mit dem Ziel, Härten dieser Art
abzufedern, wurde der Halbsatz des § 14 Abs. 4 S. 3 SGB IX durch das Ge¬setz zur Förderung der Aus¬bildung und
Beschäftigung schwerbehinderter Menschen vom 23. April 2004 (BGBl. [2004] I S. 606.) mit Wirkung ab dem 1. Mai
2004 eingefügt (vgl. BR-Drucks. 746/03 S. 26 f.).
Aus § 105 Abs. 1 SGB X kann die Klägerin einen Erstattungsanspruch ebenfalls nicht her¬lei¬ten. Denn nach § 14
Abs. 4 S. 3 SGB IX ist § 105 SGB X vorliegend nicht anzuwenden, weil die Klä¬gerin es als erstangegangener Träger
verabsäumt hat, den Antrag innerhalb der Frist des § 14 Abs. 1 S. 1 SGB IX weiterzuleiten. Eine abweichende
Vereinbarung im Sinne des § 14 Abs. 4 Satz 3 Hlbs. 2 SGB IX haben die Beteiligten bislang nicht getroffen. § 3 Abs.
4 der auf der Grundlage von § 13 Abs. 1, 2 Nr. 3 SGB IX vereinbarten "Gemeinsamen Empfehlung über die
Ausgestaltung des in § 14 SGB IX bestimmten Verfahrens" regelt lediglich, dass in¬nerhalb eines
Sozialleistungsbereichs eine Weiterleitung durch gesonderte Absprachen er¬mög¬licht wer¬den kann, und § 5 Abs. 1
dieser Empfehlung regelt einen Erstattungsanspruch nur für den Fall, dass ein Rehabilitationsträger aufgrund eines an
ihn "weitergeleiteten" An¬trags Leistungen zur Teilhabe erbracht hat.
§ 104 SGB X scheidet als Rechtsgrundlage des Begehrens der Klägerin ebenfalls aus. Denn hat ein
Rehabilitationsträger seine Zuständigkeit verneint und leistet er, obwohl ein anderer Re¬habilitationsträger nach dem
Ergebnis seiner Prüfung zuständig ist, kann er nach § 104 SGB X keine Erstattung beanspruchen (vgl. BSG, Urteil
vom 26.06.2007, B 1 KR 34/06 R, Rn. 25.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 SGG iVm § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streit¬wertfestsetzung findet
ihre Grundlage in § 197a Abs. 1 SGG iVm § 52 Abs. 1, 3 GKG. Die Berufung bedurfte nach § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 2
SGG der Zulassung, weil der Wert der Be¬schwerde 10.000 EUR nicht übersteigt. Die Berufung war nach § 144 Abs.
2 Nr. 1 SGG zuzu¬lassen, weil die Rechtssache grundsätzlich Bedeutung hat, wie sich aus oben zitierten,
ab¬weichenden Auf¬fas¬sungen zu der Frage, welchen Regelungsbereich § 14 SGB IX hat, ergibt.