Urteil des SozG Berlin vom 02.04.2017

SozG Berlin: befreiung von der versicherungspflicht, besondere härte, verwertung, dringlichkeit, hauptsache, rückkaufswert, erlass, eltern, lebensversicherung, kündigung

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Gericht:
SG Berlin 26.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
S 26 AS 21019/08 ER
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 12 Abs 1 SGB 2, § 12 Abs 3 Nr
3 SGB 2, § 12 Abs 3 Nr 6 SGB 2,
§ 7 Abs 1 Nr 3 SGB 2, § 9 Abs 1
SGB 2
Grundsicherung für Arbeitsuchende; Hilfebedürftigkeit;
Berücksichtigung von Vermögen; private Rentenversicherung;
Privilegierung von Altersvorsorgevermögen; Befreiung von der
Versicherungspflicht; Verwertungsausschluss wegen
offensichtlicher Unwirtschaftlichkeit
Leitsatz
1) Die gesetzliche Regelung in § 12 Abs 3 Nr 3 SGB 2 meint eindeutig nur jene Fälle, in denen
ein grundsätzlich in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtiger
Hilfebedürftiger durch Hoheitsakt des Rentenversicherungsträgers von der
Versicherungspflicht befreit worden ist; nicht von dieser Regelung erfasst sind hingegen jene
Fälle, in denen ein Hilfebedürftiger bereits kraft Gesetzes nicht versicherungspflichtig in der
gesetzlichen Rentenversicherung ist.
2) Die Verwertung einer privaten Rentenversicherung ist jedenfalls dann nicht offensichtlich
unwirtschaftlich (§ 12 Abs 3 Nr 6 SGB 2), wenn ihr Rückkaufswert die Summe der eingezahlten
Beiträge bei weitem übersteigt und der Hilfebedürftige im Falle der Verwertung durch
Kündigung nicht allein die von ihm geleisteten Versicherungsbeiträge, sondern darüberhinaus
eine Überschussbeteiligung in beträchtlicher Höhe erhält.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten um laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches – Grundsicherung für Arbeitssuchende
(SGB II). Die Antragsteller bewohnen gemeinsam eine Vier-Zimmer-Wohnung in der
E.allee in … B mit einer Wohnfläche von 102 m², für die sie eine Gesamtmiete von
480,00 Euro monatlich zu entrichten haben (Verwaltungsakte Bl. 181). Im Zeitraum vom
01.01.2008 bis zum 31.07.2008 leisteten die Antragsteller keine Mietzahlungen,
weswegen Mietschulden in Höhe von 3.906,05 Euro bestehen.
Die am 24.09.1967 geborene Antragstellerin zu 2) übt seit dem 01.06.2006 ein Gewerbe
(Fußpflege) aus, hieraus erzielte sie im Zeitraum von Januar bis einschließlich Juli 2008
einen Gewinn von 2.510,46 Euro. Die Antragstellerin zu 2) ist Versicherungsnehmerin
einer Rentenversicherung bei der S. Lebensversicherung a.G. Der Rückkaufswert dieser
Versicherung, die am 01.10.1995 begann und für die bis zum 30.09.2008 Beiträge in
Höhe von 31.887,32 Euro entrichtet wurden, betrug am 31.01.2008 insgesamt
37.027,44 Euro (Verwaltungsakte Bl. 253).
Der am 18.04.1964 geborene, bis zum 18.11.2007 in einer Maßnahme der B…GmbH
beschäftigte Antragsteller zu 1) beantragte am 09.10.2007 für sämtliche Antragsteller
bei dem Antragsgegner Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB
II. Diesen Antrag lehnte der Antragsgegner durch Bescheid vom 07.04.2008 mit der
Begründung ab, die Antragsteller seien nicht hilfebedürftig, da deren zu
berücksichtigendes Vermögen von 37.027,44 Euro die Grundfreibeträge von 15.450,00
Euro übersteige.
Hiergegen erhob der Antragsteller am 29.04.2008 Widerspruch. Die Verwertung des zur
Alterssicherung bestimmten Vermögens sei nicht zumutbar, überdies sei das
Altersvorsorgevermögen nach § 12 Abs. 3 Nr. 3 SGB II nicht zu berücksichtigen. Den
Widerspruch wies der Antragsgegner mit Widerspruchsbescheid vom 03.06.2008 zurück.
Weder sei das Vermögen der Antragsteller nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II nicht
verwertbar, noch sei die Verwertung im Sinne von § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 SGB II
offensichtlich unwirtschaftlich oder mit einer besonderen Härte verbunden.
Mit ihrem am 02.07.2008 bei dem Sozialgericht Berlin gestellten Antrag auf Erlass einer
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Mit ihrem am 02.07.2008 bei dem Sozialgericht Berlin gestellten Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung sowie mit der am gleichen Tage erhobenen Klage verfolgen die
Antragsteller ihr Begehren weiter. Sie tragen vor, es bestünden Mietschulden. Die
Antragstellerin zu 2) sei zwar selbständig tätig, ihr Verdienst reiche jedoch nicht aus, um
einen 4-Personen-Haushalt zu versorgen. Das Vermögen in Gestalt einer
Rentenversicherung sei die einzige Altersvorsorge der Antragstellerin zu 2).
Die Antragsteller beantragen,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den
Antragstellern Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ab dem 19.11.2007
fortlaufend zu gewähren.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Aufgrund des verwertbaren Vermögens der Antragsteller bestehe kein
Anordnungsanspruch. Bei dem Rentenversicherungsvertrag der Antragstellerin zu 2)
handele es sich nicht um eine nach Bundesrecht ausdrücklich geförderte Altersvorsorge,
auch sei nicht nachgewiesen, dass der Anspruch aus der Rentenversicherung aufgrund
einer vertraglichen Vereinbarung nicht verwertet werden könne.
Durch Bescheid vom 30.09.2008 bescheinigte die Deutsche Rentenversicherung Berlin-
Brandenburg der Antragstellerin zu 2), für sie bestehe seit dem 01.06.2006 nach § 2
Satz 1 Nr. 9 SGB VI keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird Bezug genommen auf den
Inhalt der Gerichtsakte sowie von Band II der Verwaltungsakte des Antragsgegners, der
dem Gericht zum Zeitpunkt der Entscheidung vorlag.
II.
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unbegründet.
Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) kann das Gericht der
Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand
treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden
Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich
erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG sind
einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands zulässig, wenn
eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint
(Regelungsanordnung). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt gemäß § 86b
Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) stets
voraus, dass die Voraussetzungen für einen Anordnungs-anspruch und einen
Anordnungsgrund glaubhaft gemacht sind. Daran fehlt es hier. Soweit die Antragsteller
die Verpflichtung des Antragsgegners zur Gewährung von Leistungen nach dem SGB II
für vergangene Zeiträume begehren, fehlt es bereits an den Voraussetzungen eines
Anordnungsgrundes (hierzu sogleich unter a.). Im Übrigen haben sie die
Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs (hierzu unter b.) nicht glaubhaft
gemacht.
a. Hinsichtlich der von den Antragstellern für Zeiträume vor der Entscheidung in dem
hiesigen Verfahren geltend gemachten Ansprüche ist ein Anordnungsgrund nicht
glaubhaft gemacht. Ist – wie hier – eine Regelungsanordnung begehrt, so ist ein
Anordnungsgrund dann gegeben, wenn die begehrte Regelung zur Abwendung
wesentlicher Nachteile nötig erscheint, § 86b Abs. 2 S. 2 SGG. Dies ist der Fall, wenn es
dem Antragsteller nicht zumutbar ist, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten,
wobei es auf eine Interessenabwägung ankommt ( in: Meyer-
Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, Kommentar, 8. Aufl. 2005, § 86b Rdnr. 28).
Dabei ist zu beachten, dass sich das Vorliegen eines Anordnungsgrundes in einem auf
Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichteten Verfahren grundsätzlich nach dem
Zeitpunkt beurteilt, in dem das Gericht über den Eilantrag entscheidet
(Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 03.05.2007 – L 28 B 598/07 AS
ER, Rn. 3; zitiert nach JURIS; Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
06.06.2007 – L 28 B 676/07 AS ER; zitiert nach www.sozialgerichtsbarkeit.de ). Die
rückwirkende Feststellung einer – einen zurückliegenden Zeitraum betreffenden –
besonderen Dringlichkeit ist zwar rechtlich möglich, sie kann jedoch regelmäßig nicht
mehr zur Bejahung eines Anordnungsgrundes führen. Die Annahme einer besonderen
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mehr zur Bejahung eines Anordnungsgrundes führen. Die Annahme einer besonderen
Dringlichkeit und dementsprechend die Bejahung eines Anordnungsgrundes scheidet in
aller Regel aus, soweit diese Dringlichkeit vor dem Zeitpunkt der gerichtlichen
Entscheidung vorgelegen hat, denn insoweit ist die besondere Dringlichkeit durch den
Zeitablauf überholt (LSG Berlin-Brandenburg, a.a.O.).
So aber liegt der Fall hier, soweit die Antragsteller Leistungen nach dem SGB II für die
Zeit ab dem 19.11.2007 bis zur Entscheidung des Gerichts in dem hiesigen Verfahren
begehren. Diesbezüglich besteht keine besondere Dringlichkeit für die begehrte
Entscheidung mehr. Zwar kann die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes nach Art.
19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) in besonderen Fällen ausnahmsweise auch die
Annahme eines Anordnungsgrundes für zurückliegende Zeiträume verlangen. Dies ist
insbesondere dann der Fall, wenn anderenfalls effektiver Rechtsschutz nicht erlangt
werden kann, weil bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache Fakten zum Nachteil des
Rechtsschutzsuchenden geschaffen zu werden drohen, die sich durch eine –
stattgebende – Entscheidung in der Hauptsache nicht oder nicht hinreichend rückgängig
machen lassen (LSG Berlin-Brandenburg, a.a.O.). Von einem derartigen Sonderfall, der
nach Ansicht der Kammer nicht schon ohne weiteres aus der existenzsichernden Natur
der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II folgt, ist hier nicht
auszugehen. Irreversible Nachteile im vorgenannten Sinne drohen den Antragstellern für
den Fall, dass eine einstweilige Anordnung hinsichtlich des Zeitraumes bis zu der
Entscheidung in dem hiesigen Verfahren unterbleibt, soweit ersichtlich nicht.
b. Auch sind die tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsanspruches nicht
glaubhaft gemacht. Von einem Anordnungsanspruch ist dann auszugehen, wenn nach
summarischer Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache überwiegende
Erfolgsaussichten für das Hauptsacheverfahren bestehen. Davon kann hier nicht
ausgegangen werden. Die Antragsteller begehren Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts nach dem SGB II. Eine Klage der Antragsteller, gerichtet auf die
Verpflichtung des Antragsgegners zur Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II an
die Antragsteller, hat indes keine Aussicht auf Erfolg.
Als Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch der Antragsteller kommt
allein § 7 Abs. 1, § 8ff. i.V.m. §§ 19ff. SGB II in Betracht. Nach § 7 Abs. 1 SGB II erhalten
Leistungen nach dem SGB II jene Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und das
65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erwerbsfähig und hilfebedürftig sind sowie
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Indes liegen
diese Voraussetzungen mit Blick auf die Antragsteller nicht vor.
Die Antragsteller sind derzeit nicht hilfebedürftig im Sinne von § 7 Abs. 1 Nr. 3, § 9 SGB
II. Gemäß § 9 Abs. 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, seine
Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in Bedarfsgemeinschaft
lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor
allem nicht durch Aufnahme zumutbarer Arbeit oder aus dem zu berücksichtigenden
Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen,
insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Dabei
sind gemäß § 9 Abs. 2 SGB II bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, auch
Einkommen und Vermögen des Partners sowie bei unverheirateten Kindern, die mit
ihren Eltern in einer Bedarfsgemeinschaft leben, auch Einkommen und Vermögen der
Eltern zu berücksichtigen.
So aber liegt der Fall hier. Die Antragsteller können ihren Lebensunterhalt derzeit aus
dem zu berücksichtigenden Vermögen der Antragstellerin zu 2) decken. Ihre bei der S…
Lebensversicherung a.G. bestehende Rentenversicherung, deren Rückkaufswert zum
31.01.2008 insgesamt 37.027,44 Euro beträgt, stellt einen verwertbaren Vermögens-
gegenstand und damit Vermögen im Sinne von § 12 Abs. 1 SGB II dar. Dieses ist
grundsätzlich auch vor dem Hintergrund von § 12 Abs. 3 SGB II berücksichtigungsfähig.
Dem steht insbesondere nicht die Regelung in § 12 Abs. 3 Nr. 3 SGB II entgegen.
Hiernach sind als Vermögen nicht zu berücksichtigen die vom Inhaber als für die
Altersvorsorge bestimmt bezeichneten Vermögensgegenstände in angemessenem
Umfang, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige oder sein Partner von der
Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist. Indes sind weder
die Antragstellerin zu 2) noch der Antragsteller zu 1) von der Versicherungspflicht in der
gesetzlichen Rentenversicherung befreit. Dem eindeutigen Gesetzeswortlaut zufolge
meint die Regelung in § 12 Abs. 3 Nr. 3 SGB II nur jene Fälle, in denen ein grundsätzlich
in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtiger Hilfebedürftiger durch
Hoheitsakt des Rentenversicherungsträgers von der Versicherungspflicht befreit worden
ist, insbesondere jene aus § 6 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches –
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ist, insbesondere jene aus § 6 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches –
Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI). Nicht von der Regelung erfasst sind hingegen
jene Fälle, in denen ein Hilfebedürftiger bereits kraft Gesetzes nicht
versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung ist. So aber liegt der Fall
hinsichtlich der Antragstellerin zu 2), die keiner der Personengruppen zugehört, für die §§
1ff. SGB VI eine Versicherungspflicht anordnet. Insbesondere liegen die
Voraussetzungen von § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI (Personen, die im Zusammenhang mit
ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer
beschäftigen und auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind)
hinsichtlich der Antragstellerin zu 2) nicht vor, denn diese ist nicht auf Dauer und im
Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig. Vor diesem Hintergrund bescheinigte
auch die Deutsche Rentenversicherung Berlin-Brandenburg der Antragstellerin zu 2)
durch Bescheid vom 30.09.2008, nicht nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI
versicherungspflichtig zu sein.
Auch steht der Berücksichtigungsfähigkeit der Rentenversicherung der Antragstellerin zu
2) nicht die Regelung in § 12 Abs. 3 Nr. 6 SGB II entgegen. Hiernach sind nicht zu
berücksichtigen Sachen oder Rechte, soweit ihre Verwertung offensichtlich
unwirtschaftlich ist oder für den Betroffenen eine besondere Härte bedeutet. Die
Verwertung der Rentenversicherung der Antragstellerin zu 2) ist hingegen nicht
offensichtlich unwirtschaftlich, den der Rückkaufswert übersteigt die Summe der
eingezahlten Beiträge (31.887,32 Euro) bei weitem, so dass die Antragstellerin zu 2) im
Falle der Verwertung dieser Rentenversicherung durch Kündigung nicht allein die von ihr
geleisteten Versicherungsbeiträge, sondern darüber hinaus eine Überschussbeteiligung
in beträchtlicher Höhe erhält. Auch für eine besondere Härte der Antragstellerin, die
über die notwendigerweise mit der Verwertung eigenen Vermögens verbundene Härte
hinausgeht, ist hier nichts ersichtlich.
Von dem hiernach grundsätzlich berücksichtigungsfähigen Vermögen der Antragstellerin
zu 2) sind Freibeträge gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Nr. 1a und Nr. 4 SGB II in Höhe
von insgesamt 21.950,00 Euro abzusetzen.
Diese setzen sich wie folgt zusammen:
Antragsteller zu 1)
(44 Jahre)
6.600,00
Euro
- § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SGB II
750,00 Euro
Antragstellerin
zu
2)
- § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II
(41 Jahre)
6.150,00
Euro
- § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SGB II
750,00 Euro
Antragstellerin
zu
3)
- § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a SGB
II
3.100,00
Euro
- § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SGB II
750,00 Euro
Antragstellerin
zu
4)
- § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a SGB
II
3.100,00
Euro
- § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SGB II
750,00 Euro
Gesamt:
21.950,00
Euro
Darüber hinaus sind keine Absetzungen vorzunehmen, insbesondere nicht nach § 12
Abs. 2 Nr. 3 SGB II, denn eine vertragliche Vereinbarung, der zufolge die Antragstellerin
zu 2) ihre Ansprüche aus der Rentenversicherung vor Eintritt in den Ruhestand nicht
verwerten kann, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Auch ist kein Betrag nach § 12
Abs. 2 Nr. 2 SGB II abzusetzen, denn es handelt sich bei dem Vermögen der
Antragstellerin zu 2) in Gänze nicht um nach Bundesrecht ausdrücklich als
Altersvorsorge gefördertes Vermögen.
Aus dem hiernach anrechenbaren Teil des Vermögens der Antragstellerin zu 2) in Höhe
von 15.077,44 Euro vermögen die Antragsteller, für die das Vermögen der
Antragstellerin zu 2) gemäß § 9 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 SGB II auch zu berücksichtigen ist,
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Antragstellerin zu 2) gemäß § 9 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 SGB II auch zu berücksichtigen ist,
ihren Lebensunterhalt derzeit vollständig zu decken.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
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