Urteil des SozG Berlin vom 24.01.2007

SozG Berlin: aufenthalt im ausland, ortsabwesenheit, anteil, eingliederung, ausbildung, verwaltungsakt, berufsberatung, verfügung, wohnung, unterbrechung

Sozialgericht Berlin
Urteil vom 24.01.2007 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Berlin S 102 AS 3366/06
Der Bescheid des Beklagten vom 28. September 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. März 2006
wird aufgehoben. Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu tragen.
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung von bewilligtem Arbeitslosengeld II.
Die Klägerin und der Beklagte schlossen am 8. April 2005 eine Eingliederungsvereinbarung u.a. mit folgendem Inhalt:
"Jede Abwesenheit vom Wohnort (Ortsabwesenheit) ist vorher persönlich im JobCenter Kreuzberg-Friedrichshain
anzuzeigen. Eine Abwesenheit ohne vorherige Genehmigung führt zu Sanktionen (s. Rechtsfolgenbelehrung)."
In der Rechtsfolgenbelehrung wurde der Klägerin der Inhalt des § 31 SGB II mitgeteilt.
Für den Leistungszeitraum 1. Juni 2005 bis 31. Juli 2005 bewilligte der Beklagte der vier-köpfigen
Bedarfsgemeinschaft Klägerin Arbeitslosengeld II in Höhe von monatlich 833,12 EUR.
Am 21. Juni 2005 sprach die Klägerin persönlich bei dem Beklagten vor und teilte mit, dass sie beabsichtige, sich in
der Zeit vom 28. Juni 2005 bis 8. August 2005 auswärts aufzuhalten. Der Beklagte erkannte die Verfügbarkeit der
Klägerin während der Abwesenheit nicht an. Die Klägerin unterschrieb ein Formular des Beklagten, mit dem sie die
Absicht erklärte, sich dennoch für den genannten Zeitraum im Ausland auswärts aufzuhalten und bestätigte, sie sei
darüber unterrichtet worden , dass die Zahlung der Leistung von dem Zeitpunkt an eingestellt werde, von dem an die
Verfügbarkeit für die Arbeitsvermittlung nicht mehr anerkannt werde. In dem genannten Zeitraum hielt sich die
Klägerin mit einem ihrer Söhne in der Türkei auf.
Mit Bescheid vom 28. September 2005 hob der Beklagte, gestützt auf § 48 SGB X, die Bewilligung von
Arbeitslosengeld II für die Zeit vom 1. Juni 2005 bis 30. Juni 2005 teilweise und für die Zeit vom 1. Juli 2005 bis 31.
Juli 2005 ganz auf und forderte von der Klägerin die Rückzahlung von insgesamt 916, 44 EUR. Dieser Betrag setzte
sich zusammen aus einem Anteil von 83,32 EUR für die Zeit vom 28. bis 30. Juni 2005 und dem für Juli 2005
bewilligten Arbeitslosengeld II in Höhe von 833,12 EUR.
Den hiergegen gerichteten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 9. März 2006 zurück. Zur
Begründung führte der Beklagte aus, ein Anspruch auf Leistungsgewährung bestehe nicht, wenn der Hilfebedürftige
nicht aktiv an allen Maßnahmen zu seiner Eingliederung in Arbeit mitwirke, in dem er der Berufsberatung, der
Vermittlung in Ausbildung und Arbeit, der Vorbereitung aktiver Arbeitsförderungsleistungen und der Prüfung der
Anspruchsvoraussetzungen für Leistungen nicht zur Verfügung stehe, weil er sich nicht im zeit- und ortsnahen
Bereich aufhalte. In diesen Fällen liege eine Hilfebedürftigkeit im Sinne von §§ 7 Abs. 1 Nr. 3, 9 Abs. 1 SGB II nicht
vor.
Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage.
Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 28. September 2005 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 9. März 2006 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte und die Verwaltungsakte des
Beklagten verwiesen, die vorgelegen hat und dessen wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung
gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren
Die zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren
Rechten.
Die Voraussetzungen für eine teilweise Aufhebung des Bewilligungsbescheides nach § 48 Abs. 1 SGB X liegen nicht
vor. Insbesondere sind die Voraussetzungen des allein hier in Frage kommenden § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X
nicht gegeben. Demnach soll im Fall des Eintritts einer wesentlichen Änderung in den tatsächlichen oder rechtlichen
Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, der Verwaltungsakt mit
Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit der Betroffene nicht wusste oder
infolge grober Fahrlässigkeit nicht wusste, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft
Gesetzes zum Ruhen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Denn entgegen der Auffassung des Beklagten war durch den Auslandsaufenthalt
der Klägerin in der Zeit vom 28. Juni bis 31. Juli 2005 ihre Leistungsberechtigung nach § 7 SGB II nicht kraft
Gesetzes entfallen.
Es ist zunächst davon auszugehen, dass die Klägerin in der Zeit ihrer Ortsabwesenheit hilfebedürftig im Sinne der §§
7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 9 Abs. 1 SGB II war. Dass ein Hilfebedürftiger nicht aktiv an allen Maßnahmen zu seiner
Eingliederung in Arbeit mitwirkt , in dem er wegen länger andauender Ortsabwesenheit der Berufsberatung, der
Vermittlung in Ausbildung und Arbeit, der Vorbereitung aktiver Arbeitsförderungsleistungen und der Prüfung der
Anspruchsvoraussetzungen für Leistungen nicht zur Verfügung steht, lässt seine Hilfebedürftigkeit nicht entfallen.
Eine Aufhebung der bestandskräftigen Bewilligung von Arbeitslosengeld II setzt vielmehr die Feststellung voraus,
dass die Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum in der Lage gewesen wäre, ihren Lebensunterhalt ohne das von
dem Beklagten bewilligte Arbeitslosengeld II zu bestreiten. Dabei ist etwaig vorhandenes Vermögen innerhalb der
Freibetragsgrenzen des § 12 SGB II - mindestens 3.100 EUR je Mitglied der Bedarfsgemeinschaft – nicht zu
berücksichtigen. Hiervon ausgehend ergibt sich die fehlende Hilfebedürftigkeit nicht ohne weiteres daraus, dass die
Klägerin bzw. ihre Familie in der Lage war, einen sechswöchigen Aufenthalt in der Türkei zu finanzieren. Dafür, dass
die Klägerin den Aufenthalt durch Zuwendungen anderer finanziert hat, fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten.
Durch den sechswöchigen Aufenthalt in der Türkei war zudem der gewöhnliche Aufenthalt der Klägerin in der
Bundesrepublik Deutschland im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II nicht aufgehoben. Gemäß § 30 Abs. 3 Satz 2
SGB I hat jemand den gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass
er an diesem Ort nicht nur vorübergehend verweilt. Dies ist immer der Fall, wenn der Betroffene – wie die Klägerin –
an diesem Ort seinen Wohnsitz im Sinne des § 30 Abs. 3 Satz 1 SGB I hat, das heißt eine Wohnung unter
Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Dass durch die
"zeitweilige Unterbrechung" (vgl. BSGE 27, 88, 89) von sechs Wochen der Wohnsitz bzw. der gewöhnliche Aufenthalt
nicht aufgehoben ist bzw. ein zweiter gewöhnlicher Aufenthaltsort nicht begründet wird, wird auch von dem Beklagten
nicht in Frage gestellt (vgl. auch SG Berlin, Beschluss vom 18. Januar 2006 - S 34 AS 140/06 ER -; SG Bayreuth,
Urteil vom 3. Mai 2006 - S 5 AS 608/05 - jeweils zitiert nach Juris).
Dass mit dem Auslandsaufenthalt der Klägerin eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse im Sinne
des § 48 Abs. 1 SGB X nicht eingetreten war, wird auch durch die Einführung des § 7 Abs. 4 a SGB II mit Wirkung
zum 1. August 2006 bestätigt. Nach dieser Vorschrift erhält Leistungen nach dem SGB II nicht, wer sich ohne
Zustimmung des persönlichen Ansprechpartners außerhalb des in der Erreichbarkeits-Anordnung vom 23. Oktober
1997 (ANBA 1997, 1685), geändert durch die Anordnung vom 16. November 2001 (ANBA 2001, 1476), definierten zeit-
und ortsnahem Bereiches aufhält.
In der Gesetzesbegründung (BT-Drucksache 16/1696, S. 26) ist hierzu ausgeführt: "Bisher werden Regelungen über
den auswärtigen Aufenthalt (Ortsabwesenheit) in der Eingliederungsvereinbarung gemäß § 15 getroffen. Darin kann
der erwerbsfähige Hilfebedürftige verpflichtet werden, sich nur nach Absprache und mit Zustimmung des persönlichen
Ansprechpartners außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereiches aufzuhalten.
Sofern ein erwerbsfähiger Hilfebedürftiger dieser Absprache nicht Folge leistet, gelten für ihn die Sanktionsregelungen
nach § 31. Insbesondere bei einem länger andauernden Aufenthalt im Ausland, bei dem dennoch der gewöhnliche
Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland bestehen bleibt, ist die dort vorgesehene Absenkung um lediglich 30
Prozent der Regelleistung nicht geeignet, den Hilfebedürftigen zu einer Rückkehr nach Deutschland und einer aktiven
Mitwirkung an seiner Eingliederung in den Arbeitsmarkt zu bewegen. Um die missbräuchliche Inanspruchnahme von
Fürsorgeleistungen zu vermeiden, soll künftig der Anspruch bei einem Verstoß gegen den in Absatz 4 a formulierten
Grundsatz entfallen".
Demnach hat auch der Gesetzgeber erkannt, dass vor Inkrafttreten des § 7 Abs. 4 a SGB II die unerlaubte
Ortsabwesenheit nicht im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X zu einem Wegfall des Anspruchs auf
Arbeitslosengeldes II kraft Gesetzes führte, sondern in diesem Fall lediglich die Möglichkeit der Sanktionierung nach
§ 31 SGB II bestand. Das richtige Vorgehen des Beklagten hätte deshalb nur sein können, das Arbeitslosengeld II um
30 % des Regelsatzes abzusenken, weil die Klägerin sich geweigert hatte, eine in der Eingliederungsvereinbarung
festgelegt Pflicht zu erfüllen (§ 31 Abs. 1 Satz 1 SGB II), wobei vorliegend nicht geprüft werden muss, ob das
Verhalten der Klägerin durch einen wichtigen Grund im Sinne des §31 Abs. 1 Satz 2 SGB II gerechtfertigt war.
Eine Umdeutung des auf §§ 48, 50 Abs. 1 SGB X gestützten Aufhebungs- und Erstattungsbescheides in einen
Sanktionsbescheid nach § 31 Abs. 1 SGB II kommt wegen der unterschiedlichen Zweck- bzw. Zielrichtung nicht in
Betracht (vgl. § 43 Abs. 1 SGB X).
Der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid ist deshalb insgesamt aufzuheben.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass der Beklagte von der Klägerin ohnehin nur den auf sie entfallenden Anteil
und nicht den auf die weiteren Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft entfallenden Anteil des Arbeitslosengeldes II hätte
zurückfordern dürfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG und berücksichtigt den Ausgang des Verfahrens.