Urteil des SozG Berlin vom 23.05.2007
SozG Berlin: anwendungsbereich, erlass, notlage, aufnehmen, zivilprozessordnung, aufschub, zwangsvollstreckung, vollstreckungstitel, androhung
Sozialgericht Berlin
Beschluss vom 23.05.2007 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Berlin S 104 AS 11106/07 ER
Der Antrag auf Androhung eines Zwangsgeldes unter Fristsetzung wegen der Vollstreckung aus dem Urteil des
Sozialgerichts Berlin vom 19. Dezember 2006 (Az.: S ) wird zurückgewiesen. Eine Erstattung außergerichtlicher
Kosten findet nicht statt. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwältin E
wird abgelehnt.
Gründe:
Der Antrag des Antragstellers, der Antragsgegnerin zur Erteilung von Bewilligungsbescheiden über Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhaltes auf Darlehensbasis nach dem 2. Buch des Sozialgesetzbuches für die Zeit vom 4.
Oktober 2005 bis zum 7. Februar 2006 gemäß dem Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 19. Dezember 2006 – S 104
AS – eine Frist von 2 Wochen zu setzen und für den Fall, dass die Bewilligung innerhalb der Frist nicht erteilt wird, die
Festsetzung eines Zwangsgeldes von 1.000,00 Euro anzudrohen, hat keinen Erfolg.
Der zulässige Antrag ist unbegründet. Die Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des
Sozialgerichts Berlin vom 19. Dezember 2006 liegen nicht vor. Denn der Antragsteller kann sich nicht auf einen
Vollstreckungstitel im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) berufen. Die von der Antragsgegnerin
gegen das Urteil des Sozialgerichts eingelegte Berufung bewirkt nämlich in entsprechender Anwendung des § 154
Abs. 2 SGG Aufschub.
Durch das Urteil ist die Antragsgegnerin verpflichtet worden, dem Antragsteller Arbeitslosengeld II (Alg II) auf
Darlehensbasis für die Zeit vom 4. Oktober 2005 bis zum 7. Februar 2006, also für Zeiten vor Erlass des Urteils, zu
gewähren. Nach dem Wortlaut gilt die Vorschrift zwar nur für die Berufung eines Versicherungsträgers oder in der
Kriegsopferversorgung eines Landes. Für die Berufung des Trägers der Grundsicherung für Arbeitsuchende ist diese
Vorschrift aber entsprechend anwendbar (offen gelassen: Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom
18. Januar 2006 – L 13 AS 5365/05 ER –). Denn es ist kein sachlicher Grund erkennbar, der es rechtfertigt, das
Aussetzungsinteresse im Fall von Versicherungs- oder Entschädigungsleistungen, die für Zeiten vor Erlass des
Urteils zugesprochen worden sind, nicht aber im Fall von Fürsorgeleistungen, wie den Leistungen der Grundsicherung
für Arbeitsuchende, überwiegen zu lassen. Insbesondere der Einwand des Antragstellers, es handele sich soweit um
Leistungen zur Aufrechterhaltung des Existenzminimums, vermag in diesem Zusammenhang nicht zu überzeugen.
Vielmehr steht bei den Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende der Gedanke der Überwindung einer akuten
Notlage im Vordergrund (hierzu ausdrücklich: BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2005 – 1 BvR 569/05 –), sodass ein
gegenüber Versicherungs- oder Entschädigungsleistungen, die für die Vergangenheit zu leisten sind, gesteigertes
Vollstreckungsinteresse nicht begründet werden kann. Auch der Verweis auf den – inzwischen geänderten – § 75 Abs.
2 SGG führt hier zu keinem anderen Ergebnis. Insbesondere ist die Annahme, wonach aus der Aufnahme des Trägers
der Grundsicherung für Arbeitsuchende in den Anwendungsbereich des § 75 Abs. 2 SGG, nicht aber in den des § 154
Abs. 2 SGG, auf den Willen des Gesetzgebers zu schließen sei, er habe den Träger der Grundsicherung für
Arbeitsuchende bewusst nicht in den Anwendungsbereich des § 154 Abs. 2 SGG aufnehmen wollen, jedenfalls nicht
zwingend. Denn die häufigen Gesetzesänderungen im Zusammenhang mit der Rechtsmaterie der Grundsicherung für
Arbeitsuchende in der Vergangenheit können auch den Schluss zulassen, dass die Einarbeitung dieser Rechtsmaterie
in die vorhandene Rechtsordnung noch nicht abgeschlossen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwältin E war abzulehnen, da der
Antrag nicht die gemäß § 73 a SGG i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung erforderlichen hinreichenden Erfolgsaussichten
aufweist.