Urteil des SozG Berlin vom 01.02.2007
SozG Berlin: wohnung, umzug, verkehrsmittel, unterkunftskosten, ausstattung, begriff, bezirk, quelle, sammlung, fahrrad
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Gericht:
SG Berlin 102.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
S 102 AS 3626/07 ER
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 22 Abs 1 S 1 SGB 2, § 22 Abs
1 S 2 SGB 2
Arbeitslosengeld II - Unterkunftskosten -
Angemessenheitsprüfung - räumlicher Vergleichsmaßstab -
soziale Entwurzelung
Gründe
Der Antrag der Antragsteller,
den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, die tatsächlichen
Kosten der Unterkunft xx in Höhe von monatlich 1.026,91 EUR für den Zeitraum 1.
Februar 2007 bis 31. März 2007 und 892 EUR ab 1. April 2007 zu übernehmen,
hat gemäß § 86 b Abs. 2 SGG keinen Erfolg.
Die Antragsteller haben einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund nicht
glaubhaft gemacht (§§ 86 b Abs. 2 Satz 2, Satz 4 SGG i.V.m. 920 Abs. 2 ZPO).
Ein Obsiegen in der Hauptsache ist nicht überwiegend wahrscheinlich. Nach
summarischer Prüfung hat der Antragsgegner mit Bescheid vom 4. Dezember 2006 zu
Recht für den Leistungszeitraum 1. Februar 2007 bis 30. Juni 2007 Kosten der Unterkunft
nur in Höhe von monatlich 619 EUR bewilligt.
Nach § 22 Abs. 1 SGB II werden laufende Leistungen für Unterkunft in Höhe der
tatsächlichen Aufwendungen geleistet, soweit diese angemessen sind. Soweit die
Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalls angemessenen
Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf des Hilfebedürftigen oder der
Bedarfsgemeinschaft so lange zu berücksichtigen, wie es dem Hilfebedürftigen oder der
Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen
Wohnungswechsel oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel
jedoch längstens für sechs Monate.
Bei der Beurteilung der Angemessenheit von Mietaufwendungen für eine Unterkunft ist
nicht auf den jeweiligen örtlichen Durchschnitt aller gezahlten Mietpreise, sondern auf die
im unteren Bereich der für vergleichbare Wohnungen am Wohnort des
Leistungsempfängers marktüblichen Wohnungsmieten abzustellen und auf dieser
Grundlage eine Mietpreisspanne zu erstellen (vgl. BSG, Urteile vom 7. November 2006 -
B 7 b AS 10/06 R - und - B 7 b AS 18/06 R -; Hessisches LSG, Urteil vom 5. Oktober 2006
- L 7 AS 126/06 ER -). Die angemessene Höhe der Unterkunftskosten ist als Produkt aus
der für den Leistungsempfänger abstrakt angemessenen Wohnungsgröße, dem
Wohnungsstandard und dem nach den örtlichen Verhältnissen angemessenen Mietzins
pro qm zu ermitteln. Da es im Ergebnis allein auf das Ergebnis ankommt, kann
dahinstehen, ob einzelne Faktoren wie Ausstattung, Lage etc. isoliert als angemessen
anzusehen sind, solange der Grundsicherungsträger nicht mit unangemessen hohen
Kosten belastet wird.
Als räumlicher Maßstab ist in erster Linie der Wohnort des Hilfebedürftigen maßgebend.
Der Begriff des Wohnortes muss nicht stets mit dem kommunalverfassungsrechtlichen
Begriff der Gemeinde übereinstimmen. Bei Großstädten sind kleinere räumliche
Bereiche denkbar. Bei der Bildung des räumlichen Vergleichsmaßstabes ist zu
berücksichtigen, dass einem Hilfebedürftigen eine Aufgabe des sozialen Umfeldes
grundsätzlich nicht zuzumuten ist (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 – B 7 b AS
10/06 R).
Nach diesen Grundsätzen ist die von den Antragstellern für die von ihnen seit 1984
genutzte 109, 79 qm große 4-Zimmer-Wohnung zu zahlende Miete in Höhe von
monatlich 1.026,91 EUR für den Zeitraum 1. Februar 2007 bis 31. März 2007 und 892
EUR ab 1. April 2007 nicht angemessen. Für den 4-Personen-Haushalt der Antragsteller
kann entsprechend Nr. 4 Abs. 2 des Rundschreibens der Senatsverwaltung für
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kann entsprechend Nr. 4 Abs. 2 des Rundschreibens der Senatsverwaltung für
Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz - I Nr. 14/2005 - vom 17. Juni 2005 nur eine
Bruttowarmmiete von 619 EUR als angemessen anerkannt werden. Dies ergibt sich aus
folgenden Erwägungen:
Für die 4-köpfige Bedarfsgemeinschaft der Antragsteller ist ein Bedarf von 3,5 – 4
Zimmer mit einer Gesamtfläche von höchstens 85 qm anzuerkennen. Die
Wohnflächengrenze für eine 4-Zimmer-Wohnung ergibt sich aus der - gemäß der
vorstehend zitierten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts - heranzuziehenden
Anlage 1 der Wohnungsbauförderungsbestimmungen 1990 – WFB 1990 – in der Fassung
vom 13. Dezember 1992 (ABl. 1993, S. 98). Die Wohnung der Antragsteller überschreitet
die Wohnflächengrenze um mehr als 20 qm.
Das Gericht geht davon aus, dass am Wohnort der Antragsteller die
Angemessenheitsgrenze für 4 Zimmer-Wohnungen mit einer Wohnfläche von höchstens
85 qm bei 619 EUR liegt. Die Antragsteller fassen den räumlichen Bereich ihres
Wohnortes zu eng. Eine soziale Entwurzelung kann nicht schon dann angenommen
werden, wenn ein Hilfebedürftiger gezwungen wird, sein unmittelbares Wohnumfeld zu
verlassen. Vielmehr setzt eine soziale Entwurzelung voraus, dass die Beziehungen zur
Umwelt in wesentlicher Hinsicht neu gestaltet werden müssen. So darf der
Hilfebedürftige nicht gezwungen werden, die für seine konkrete Existenz konstitutiven
Beziehungen aufzugeben. Er muss nach einem Umzug die Möglichkeit haben, seine als
elementar qualifizierten Kontakte und Lebensgewohnheiten fortzuführen (vgl. Rissen in
Eicher/Spellbrink § 10 Rdnr. 125). Ihm kann ein Umzug deshalb nur an einen Ort
zugemutet werden, von dem aus für ihn wichtige Personen oder Einrichtungen (Schulen,
Versorgungseinrichtungen, Ärzte etc.) innerhalb angemessener Zeit mit Fahrrad, PKW
oder öffentlichem Verkehrsmittel erreichbar bleiben. Dabei ist in der Regel je nach
Verkehrsmittel eine Zeit von einer halben Stunde bis zu einer dreiviertel Stunde für
einen Weg als hinnehmbar anzusehen.
Hiervon ausgehend können die Antragsteller jedenfalls auf Wohnungen im Bezirk xx,
aber auch auf Wohnungen in den angrenzenden Bereichen der Nachbarbezirke
verwiesen werden. In dem so umschriebenen räumlichen Bereich findet sich genügend
Wohnraum, der hinsichtlich Größe und Ausstattungsstandard den berechtigten
Bedürfnissen der Antragsteller entspricht und sich im Rahmen des Richtwertes von 619
EUR hält. Wie die Wohnlagenkarte des Berliner Mietspiegels 2005 zeigt, sind die hier in
Frage kommenden Gebiete durch eine einfache Wohnlage geprägt. Für diese Wohnlage
weist der Mietspiegel für 60 bis unter 90 qm große Wohnungen, die in dem Zeitraum
1919 bis 1972 bezugsfertig geworden sind, Durchschnittswerte für Nettokaltmieten
zwischen 3,09 EUR/qm und 4,27 EUR/qm aus. Bei einer 85 qm großen Wohnung ergibt
sich eine Durchschnittsspanne zwischen 262, 65 EUR und 362,95 EUR. Der Mittelwert
aus vorgenannten Beträgen beträgt 312,80 EUR. Zum Richtwert von 619 EUR verbleibt
eine Differenz von 306,20 EUR. Dieser Differenzbetrag ist ausreichend, um die
hinzuzurechnenden durchschnittlichen Nebenkosten einschließlich Heizung abzudecken.
Da nach dem Vorstehenden die Kosten der Unterkunft der Antragsteller nicht
angemessen sind, waren und sind sie verpflichtet, sich ernsthaft und intensiv um eine
andere bedarfsgerechte und kostengünstigere Wohnung zu bemühen. Denn § 22 Abs. 1
Satz 2 SGB II normiert eine Verpflichtung des Hilfebedürftigen zu Bemühungen um eine
Kostensenkung (vgl. Hessisches LSG, a. a.O.). Dem sind die Antragsteller nicht
nachgekommen. Die von ihnen eingereichten Wohnungsangebote beziehen sich auf
Wohnungen in xx, die überwiegend zu groß und im Hinblick auf ihre räumliche Lage und
Ausstattung nicht dem unteren Marktsegment zuzuordnen sind. Eine Internet-Recherche
unter www.immobilienscout24.de ergibt, dass durchaus Wohnungen verfügbar sind, die
dem oben dargelegten Anforderungsprofil entsprechen ...
Der Antragsgegner hat die Antragsteller zuletzt mit Schreiben vom 12. April 2006 unter
Fristsetzung bis zum 31. Oktober 2006 unter Mitteilung der Angemessenheitsgrenze
aufgefordert, die Aufwendungen für die Unterkunft zu senken. Mit dieser Aufforderung
begann die Frist von sechs Monaten nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II zu laufen (vgl. BSG,
a. a. O.). Gründe im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II, die einem Wohnungswechsel
entgegenstehen, haben die Antragsteller nicht aufgezeigt. Da die Frist abgelaufen ist, ist
der Antragsgegner berechtigt, die tatsächlichen Kosten der Unterkunft nur noch insoweit
zu übernehmen, als diese die Angemessenheitsgrenze von 619 EUR nicht überschreiten.
Ein Anordnungsgrund ist nach dem Vorstehenden ebenfalls nicht gegeben. Den
Antragstellern ist es für die Dauer des Hauptsacheverfahrens zuzumuten, die von dem
Antragsgegner nicht übernommenen Kosten der Unterkunft in Höhe von monatlich 273
EUR aus den ihnen bewilligten Regelleistungen in Höhe von insgesamt 1.090 EUR zu
16
EUR aus den ihnen bewilligten Regelleistungen in Höhe von insgesamt 1.090 EUR zu
decken.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG und berücksichtigt den Ausgang
des Verfahrens.
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