Urteil des SozG Berlin vom 20.07.2006
SozG Berlin: verpflegung, versorgung, verfügung, bestandteil, ergänzung, heilbehandlung, ersparnis, verrechnung, haushalt, deckung
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Gericht:
SG Berlin 37.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
S 37 AS 28904/07 ER
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 3 Abs 3 S 1 Halbs 2 SGB 2
vom 20.07.2006, § 3 Abs 3 S 2
SGB 2 vom 20.07.2006, § 11
Abs 1 S 1 SGB 2, § 20 Abs 1
SGB 2, § 23 Abs 1 S 4 SGB 2
vom 20.07.2006
Arbeitslosengeld II - keine Kürzung der Regelleistung - keine
Einkommensberücksichtigung - freie Verpflegung während eines
Aufenthaltes in einer Tagesklinik
Leitsatz
1) Eine Kürzung der Regelleistung wegen häuslicher Ersparnis durch das während des
Aufenthalts in einer Tagesklinik zur Verfügung gestellte Mittagessen kommt nicht in Betracht,
weil der Verpflegung in einem Krankenhaus kein Geldwert im Sinne von § 11 SGB 2
zugerechnet werden kann; die Verpflegung ist unabtrennbarer Bestandteil der
Heilbehandlung, die individuell dem Kranken erbracht wird.
2) Die Werte der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) sind am normalen
Verbrauchsverhalten eines regulären Haushalt orientierte Pauschalen; sie passen nicht auf
die Besonderheiten der Versorgung im Krankenhaus.
Gründe
I.
Die Antragstellerin (Ast.) musste im laufenden Alg II-Bezug in einem Krankenhaus
stationär behandelt werden. Der vollstationären Behandlung in den Zeiträumen 17.5. –
8.6.2007 und 15.6. - 3.8.2007 folgte eine teilstationäre Weiterbehandlung in einer
Tagesklinik seit dem 16.8.2007. Der Aufenthalt in der Tagesklinik von 9.00 bis 16.00 Uhr
an den Wochentagen ist mit einem dort gereichten Mittagessen verbunden. Ansonsten
muss sich die Ast. selbst versorgen.
Mit Bescheid vom 4.9.2007 waren der Ast. für den Bewilligungsabschnitt Oktober 2007
bis März 2008 ungekürzte Leistungen (monatlich 678,76 €) bewilligt worden, allerdings
war für den Monat Oktober eine Verrechnung mit einem Betrag von 97,66 € verfügt
worden. Hierbei soll es sich um Überzahlungen wegen der trotz der
Krankenhausbehandlung im Mai und Juni 2007 erbrachten, vollen Regelleistung handeln.
Nach einem von der Ast. eingereichten Überweisungsbeleg sind dementsprechend für
den Monat Oktober nur 581,10 € ausgezahlt worden.
Für November 2007 wurde laut Überweisungsbeleg der volle Regelsatz von 678,76 €
gezahlt, obwohl der Antragsgegner (Ag.) mit Änderungsbescheid vom 25.10.2007 für
den Bewilligungsabschnitt Oktober 2007 bis März 2008 nur noch um den Wert des
Mittagessens (= 39,02 % des für Nahrungs- und Genussmittel vorgesehenen
Regelsatzbetrags in analoger Anwendung der Sozialversicherungsentgeltverordnung -
SvEV) gekürzte Leistungen (monatlich 631,37 €) bewilligt hatte.
Gegen diesen Bescheid hat die Ast. Widerspruch erhoben, mit dem sie geltend macht,
die Kürzung um 47,39 € für fünf Klinik-Mittagessen entspreche nicht ihrem
Verbrauchsverhalten, könne somit nicht als häusliche Ersparnis gewertet werden.
Zudem sei die Mahlzeit Bestandteil des „therapeutischen Settings“.
Am 12.11.2007 hat die Ast. unter Bezugnahme auf Entscheidungen von Sozialgerichten
um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht.
Aus der beigezogenen Leistungsakte geht hervor, dass die mit Bescheid vom
25.10.2007 verfügte Änderung ab Dezember 2007 greifen soll. Zu einer Rückforderung
einer Überzahlung im Zeitraum 16.8. – 30.11.2007 ist die Ast. mit Schreiben vom
25.10.2007 angehört worden.
II.
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Der Eilantrag ist als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des
Änderungsbescheides vom 25.10.2007 gemäß § 86b Abs. 1 SGG auszulegen. Denn mit
Anordnung der aufschiebenden Wirkung entsteht aus der ursprünglichen, ungekürzten
Bewilligung ein Auszahlungsanspruch in Höhe von 678,76 € monatlich.
Der Antrag ist begründet. Zum Zeitpunkt der Bewilligung der ungekürzten Leistungen
war dem Ag. die Aufnahme in die Tagesklinik gemeldet worden. Der Bescheid vom
4.9.2007 war mithin aus Sicht des Ag. von Anfang an rechtswidrig begünstigend i.S. von
§ 45 SGB X. Da der Ast. erstmals in diesem Bescheid über die Mitteilung einer
Verrechnung mit (noch gar nicht verfügten) Erstattungsforderungen die Problematik der
Regelsatzkürzung bekannt gemacht wurde, fehlt es offenkundig an einem Verschulden.
Wenn überhaupt, müsste eine Änderung des Bescheides im Rahmen einer
Ermessenentscheidung mit Wirkung für die Zukunft umgesetzt werden. Der
Änderungsbescheid vom 25.10.2007 wird diesen Anforderungen nicht gerecht. Er wird
daher keinen Bestand haben.
Das Gericht hatte keinen Anlass, dem Ag. die Möglichkeit einer Nachbesserung mittels
eines neuen, ermessensgeleiteten Teilaufhebungsbescheides einzuräumen. Denn auch
materiellrechtlich ist eine Kürzung der Regelleistung um den Wert des Mittagessens
unzulässig.
Im SGB II sind die Regelsätze als strikte Pauschalen ausgestaltet; dies wird Anträgen auf
Sonderbedarfen außerhalb des Katalogs des § 23 Abs. 3 SGB II auch stets
entgegengehalten. Mit einer Ergänzung von § 3 SGB II im Fortentwicklungsgesetz hat der
Gesetzgeber bestimmt, dass eine „abweichende Festlegung der Bedarfe“
ausgeschlossen ist. Dem entspricht eine Ergänzung in § 23 SGB II, dass außer den dort
genannten Leistungen „weitergehende Leistungen ausgeschlossen“ sind.
Daraus folgt zwingend, dass weder Leistungskürzungen in Form einer pauschal um den
für Nahrungsmittel angesetzten Bedarfsanteil im Regelsatz vorgenommen werden
dürfen noch Anteile wegen einer häuslichen Ersparnis abgesetzt werden können. Dies
wäre in beiden Begründungsvarianten nichts anderes als eine abweichende Festlegung
des Bedarfs analog § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII, die in § 3 SGB II ausdrücklich
ausgeschlossen wird.
Als Argument für eine – wie auch immer zu quantifizierende - Leistungskürzung bliebe
somit nur die Möglichkeit, das während der Behandlung zur Verfügung gestellte
Mittagessen als Einkommen zu werten und nach § 11 SGB II anzurechnen.
Diese Vorgehensweise scheitert aber daran, dass der Verpflegung in einem
Krankenhaus kein Geldwert i.S. von § 11 SGB II zugerechnet werden kann; die
Verpflegung ist unabtrennbarer Bestandteil der Heilbehandlung, die individuell dem
Kranken erbracht wird.
Die Vorgehensweise des Ag. ist eine als Einkommensanrechnung bemäntelte
Regelsatzveränderung. Denn keinesfalls kann der Wert der Krankenhauskost mit dem für
Nahrungs- und Genussmittel vorgesehenen Regelsatzbetrag bzw. anteiligen
Regelsatzbetrag, falls keine Vollverpflegung erfolgt, zusammenfallen; zum einen erfasst
der Regelsatzaufwandsbetrag keine fertig zubereiteten Mahlzeiten und keinen Betrag für
das Servieren und Abholen der Mahlzeiten, zum anderen werden vom Krankenhaus
keine Genussmittel zur Verfügung gestellt.
Nimmt man über § 2b Alg II-VO auf die SvEV Bezug, zwingt das zu einer Kürzung um 80
€ (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 SvEV) monatlich, was in mehrfacher Hinsicht zu fragwürdigen
Ergebnissen führt. Denn die Werte der SvEV sind am normalen Verbrauchsverhalten
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Sie passen somit nicht auf die Besonderheiten der Versorgung im Krankenhaus. Die
SvEV unterscheidet bei der Beköstigung einer einzelnen Person nicht zwischen Kind und
Erwachsenem. Des Weiteren ist der Beköstigungs-Sachwert für volljährige Kinder dem
von Erwachsenen – zu Recht - gleichgestellt worden (BR-Drs. 819/06, S. 13). Damit
geriete die Bewertung nach § 2 SvEV selbst bei analoger Anwendung der
Mehrfachversorgungsregelung nach § 2 Abs. 2 SvEV in Konflikt zur Bemessung des
Regelsatzanteils Jungerwachsener in der Bedarfsgemeinschaft. Schließlich ist zu
bedenken, dass § 2 SvEV keinen Wert für die Versorgung mit Getränken enthält (vgl.
LAG Nürnberg vom 25.2.2003 - 2 TaBV 24/02, juris); die Getränke wären zusätzlich nach
§ 3 Abs. 1 Satz 1 SvEV mit dem um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen
Endpreis am Abgabeort anzusetzen.
Die Anwendung der SvEV führte somit selbst unter Berücksichtigung einer
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Die Anwendung der SvEV führte somit selbst unter Berücksichtigung einer
Einkommensbereinigung nach § 3 Alg II-VO (Abzug der Versicherungspauschale und
etwaiger Pflichtversicherungs- sowie Riesterrentenbeiträge) zu einer massiven
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Hieran wird deutlich, dass die Werte nach § 2 SvEV letztlich allgemein-abstrakte
Rechengrößen sind, die im Steuer- und Sozialversicherungsrecht (Bestimmung des
beitragspflichtigen Entgelts) aus Gründen der Vereinfachung herangezogen werden.
Zutreffend hat das LSG Niedersachsen-Bremen § 2b Alg II-VO deshalb als eine insoweit
fiktive
Bestimmung verworfen (Beschluss vom 29.1.2007 – L 13 AS 14/06 ER).
Eine Anrechnung auf der Grundlage einer bloßen Schätzung schließt § 2 Abs. 5 Alg II-VO
aus.
Aus diesem Blickwinkel zeigt die Begründung vieler Sozialgerichte gegen eine
Regelsatzkürzung – die Krankenhauskost habe keinen Marktwert – ihren berechtigten
Kern:
Entscheidend für eine Anrechnung von Krankenhauskost als Einkommen außerhalb des
Bewertungssystems für unbare Arbeitgeberleistungen ist die konkrete
Verfügbarmachung des in der Beköstigung steckenden abstrakten Geldwerts für den
Hilfebedürftigen. Folgerichtig hat daher das BVerwG Grabpflegeleistungen nicht auf den
Hilfebedarf angerechnet, obwohl ihnen abstrakt ein Geldwert beigemessen werden kann;
aber: „ Da dieser Anspruch auf eine bestimmte Grabstätte bezogen und damit für Dritte
nicht von Interesse war, konnte ihn Frau K. nicht am Markt zu Geld verwerten, um damit
ihre Heimpflegekosten bezahlen zu können.“ (Urteil vom 11.12.2003 – 5 C 84/02).
Die analoge Anwendung der SvEV kann also nicht damit begründet werden, dass dem
Mittagessen abstrakt ein Geldwert zugeordnet werden kann, wenn der stationär
Untergebrachte aber keine Möglichkeit hat, über diesen Geldwert zu verfügen. Hält man
dies für irrelevant, ist die vermeintliche Einkommensanrechnung in Wahrheit eine von § 3
SGB II ausgeschlossene Veränderung des Regelsatzes um ersparte Aufwendungen für
den Nahrungsmitteleinkauf. Denn es werden ja weder die natürlich ebenfalls geldwerten
Serviceleistungen der Versorgung mit fertigen Mahlzeiten „angerechnet“ noch die
konkret gereichten Nahrungsmittel, sondern der Regelsatzanteil, der bei Verbleib im
normativ
Sofern die Anwendung der SvEV damit begründet wird, die zur Verfügung gestellte
Verpflegung habe selbstverständlich einen Geldwert, weil es dem Kranken frei stehe,
„diese an Dritte weiterzugeben, so er einen Abnehmer findet“ (so BayLSG vom
19.6.2007 – L 11 AS 4/07), ist das lebensfremd. In Wirklichkeit wird er einen solchen
Abnehmer nicht finden. Denn zu Verbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr hat der
Kranke keinen Zugang, ebenfalls versorgte Menschen im Krankenzimmer oder auf der
Station mit Riesenappetit dürften kaum zu finden sein.
Die Krankhauskost muss daher als Teil der Versicherungsleistung nach dem SGB V
anrechnungsfrei bleiben. Eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage für diese Wertung
findet sich in § 1 Abs. 1 Nr. 2 Alg II-VO: Die Essens-Versorgung wird nicht zur Deckung
des Bedarfs an Lebensmitteln zur Verfügung gestellt, sondern zur Durchführung der
Heilbehandlung, der sie untergeordnet ist (vgl. OVG Saarland vom 2.6.2007 – 3 A
187/07, Mittagessen in einer Werkstatt für Behinderte als anderen Zwecken als die
Sozialhilfe dienende Integrationsleistung).
Dies ist der Regelsatzergänzung um Leistungen für mehrtägige Klassenfahrten nach §
23 Abs. 3 SGB II vergleichbar. Auch hier wird zu Recht kein Abzug des während der
Klassenfahrt ersparten Essensanteils vorgenommen. Die Verpflegung während der
Klassenreise ist integraler Bestandteil einer schulischen Aktivität des einzelnen Schülers,
kein Einkommen.
Aus diesem Blickwinkel und in Vergleich zu anderen Fällen einer Zuwendung von
Naturalien (Einladung zum Essen, Geschenk von Getränken oberhalb der Bagatellgrenze
von 50 € jährlich) erweist sich die Regelsatzkürzung bei Krankenhausbehandlung als eine
willkürliche Maßnahme.
Wenn der Gesetzgeber im Einzelfall eine Regelsatzveränderung abweichend vom
Grundsatz in § 3 Abs. 3 Satz 2 SGB II will, muss er dies ausdrücklich regeln, wie es z.B.
im Entwurf einer Zusatzleistung für die Schulspeisung (Ergänzung von § 21 um einen
Absatz 5) vorgesehen ist (BR-Drs. 33/07).
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Zu Recht und in Übereinstimmung mit einer Empfehlung des Petitionsausschusses des
Bundestages vom 10.10.2007 (Mitteilung des Bundestages 250/2007) macht die Ast.
mithin geltend, ungeachtet der Behandlung in der Tagesklinik Anspruch auf die volle
Regelleistung zu haben.
Für eine Korrektur der rechtwidrig vorgenommenen Aufrechnungen im September und
Oktober steht der Ast. der reguläre Weg (Überprüfungsantrag oder
Widerspruchsverfahren, falls Widerspruch eingelegt wurde), offen.
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