Urteil des SozG Berlin vom 21.02.2006

SozG Berlin: wohnung, untermietvertrag, untermiete, hauptmieter, mietzins, bad, unterkunftskosten, verfügung, erlass, gerichtsakte

1
2
3
4
5
6
Gericht:
SG Berlin 96.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
S 96 AS 1636/06 ER
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 22 Abs 1 S 1 SGB 2
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Arbeitslosengeld II -
Kosten der Unterkunft - angemessene Untermietkosten
Leitsatz
1) Der angemessene Mietzins ist aufgrund der nach dem Untermietvertrag vermieteten
Quadratmeteranzahl zu berechnen.
2) Steht nur ein Teil der Wohnung zu Verfügung, der nicht dem Verhältnis von Hauptmiete zur
Untermiete entspricht, ist die vereinbarte Untermiete nicht angemessen.
Tenor
Der Antragsgegner wird verpflichtet, dem Antragsteller für die Zeit seit 21. Februar 2006
bis zur bestands- bzw. rechtskräftigen Entscheidung über die Klage gegen den
Widerspruchsbescheid vom 23. Januar 2006 als Kosten der Unterkunft einen Betrag in
Höhe von 214,94 Euro zu zahlen.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Der Antragsgegner hat dem Antragsteller 1/7 seiner außergerichtlichen Kosten zu
erstatten.
Gründe
I. Die Beteiligten streiten im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes über die Höhe
der dem Antragsteller zu zahlenden Kosten der Unterkunft (KdU).
Der Antragsteller steht seit Januar 2005 im Leistungsbezug nach dem Sozialgesetzbuch
Zweites Buch (SGB II). Am 1. November 2005 zog er ohne vorherige Zusicherung des
zuständigen Leistungsträgers um und wohnt nunmehr zur Untermiete in einer 58,1 qm
großen Dreizimmerwohnung. Der Untermietvertrag sieht die Vermietung eines Zimmers
sowie die Mitbenutzung von Küche, Bad/Dusche und Wohnzimmer gegen einen
Untermietzins von 355 Euro vor; der Hauptmietzins (inklusive
Warmwasservorauszahlung) beträgt 392,07 Euro.
Nach Umzug in seinen Zuständigkeitsbereich bewilligte der Antragsgegner dem
Antragsteller mit Bescheid vom 25. November 2005 Leistungen für die Zeit vom 1.
Dezember 2005 bis 31. Mai 2006 in Höhe von 536,53 Euro monatlich (345 Euro
Regelleistung + 191,53 Euro KdU).
Mit seinem Widerspruch machte der Antragsteller geltend, er erwarte, dass die im
Untermietvertrag bescheinigte Miete von 355 Euro übernommen werde. Er reichte dazu
eine Erklärung des Hauptmieters ein, nach welcher der Antragsteller den überwiegenden
Teil der Wohnung für ca. ein Jahr nutzen könne, da der Hauptmieter die Wohnung
vorübergehend aus persönlichen und wirtschaftlichen Gründen nicht nutze.
Diesen Widerspruch des Antragstellers wies der Antragsgegner mit
Widerspruchsbescheid vom 23. Januar 2006 zurück. Die Kosten der Untermiete seien
unangemessen im Sinne des § 22 SGB II, weil sie mehr als die Hälfte der Kosten des
Hauptmieters umfassten. Sollten dem Antragsteller mehr Zimmer zur Verfügung
stehen, weil der Hauptmieter den überwiegenden Teil der Wohnung nicht ständig selbst
nutze, so liege eine nicht genehmigte Untervermietung vor, die auch eine höhere
Kostenübernahme ausschließen würde.
Gegen den Widerspruchsbescheid hat der Antragsteller am 21. Februar 2006 Klage
erhoben und am selben Tag einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt. Nach
dem Untermietvertrag sei ihm ein 16,8 qm großes Zimmer vermietet, während dem
7
8
9
10
11
12
13
14
15
16
17
18
19
20
21
dem Untermietvertrag sei ihm ein 16,8 qm großes Zimmer vermietet, während dem
Hauptmieter ein 9,7 qm großes Zimmer verbleibe. Alle sonstigen Räume (Wohnzimmer,
Bad, Küche und Flur) würden danach gemeinsam genutzt.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm auf
Grundlage des im Untermietvertrag ausgewiesenen Untermietzinses höhere Kosten der
Unterkunft zu gewähren.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Er verweist dazu auf den Inhalt der Leistungsakte und die Ausführungen im
Widerspruchsbescheid.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte, der Gerichtsakte zum Hauptsacheverfahren S 96 AS 1636/06 und der den
Antragsteller betreffenden Verwaltungsakte des Antragsgegners (BG-Nr.:
0029170BG/92204) Bezug genommen, die der Kammer bei ihrer Entscheidung vorlagen.
II. Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist teilweise begründet.
Der Antragsteller hat einen Anspruch auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung im
zugesprochenen Umfang.
Ein Anspruch auf Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges
Rechtsverhältnis ist gegeben, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher
Nachteile nötig erscheint. Dazu muss der Antragsteller gemäß § 86 b Abs. 2 S. 4
Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO)
einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund glaubhaft machen.
Vom Bestehen eines Anordnungsanspruchs ist auszugehen, wenn nach (summarischer)
Prüfung die Hauptsache Erfolgsaussicht hat. Ein Anordnungsgrund liegt vor, wenn dem
Antragsteller unter Abwägung seiner sowie der Interessen Dritter und des öffentlichen
Interesses nicht zumutbar ist, die Hauptsacheentscheidung abzuwarten.
Das Gericht hält nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage den
Anordnungsanspruch teilweise für gegeben. Der Antragsteller dürfte gegen den
Antragsgegner im Rahmen der Gewährung von Kosten der Unterkunft Anspruch auf
Übernahme von derzeit 242,85 Euro haben. Ein Anspruch auf Übernahme des im
Untermietvertrag ausgewiesenen Untermietzinses in Höhe von 355 Euro (ggf. unter
Abzug einer Warmwasserpauschale) dürfte dagegen nicht bestehen.
Nach § 22 Abs. 1 S. 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) werden Leistungen für
Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese
angemessen sind.
Die vom Antragsteller geltend gemachten tatsächlichen Kosten der Unterkunft sind nach
Ansicht der Kammer nicht angemessen, so dass sich als Rechtsfolge grundsätzlich die
Übernahme nur der angemessenen Kosten der Unterkunft ergibt.
Dem Antragsgegner ist darin zuzustimmen, dass der vereinbarte Untermietzins
angesichts der nach dem Untermietvertrag vermieteten Räume nicht angemessen ist.
Nach dem Untermietvertrag wurde dem Antragsteller ein Zimmer (welches nicht
genauer bezeichnet ist), sowie die Mitbenutzung des Wohnzimmers vermietet. Die
Nutzung des dritten Zimmers der Wohnung steht dem Antragsteller damit (unabhängig
von der tatsächlichen Verhältnisse) rechtlich nicht zu, so dass er hiervon durch den
Hauptmieter jederzeit ausgeschlossen werden kann. Daher kann der Antragsteller die
Kosten dieses nicht mitvermieteten Zimmers nicht im Rahmen der Übernahme der KdU
ersetzt verlangen, selbst wenn er es tatsächlich nutzen kann. Da dem Antragsteller
mithin nur ein Teil der Wohnung zur Verfügung steht, der offensichtlich nicht dem
Verhältnis von Hauptmiete zur vereinbarten Untermiete entspricht, ist die vereinbarte
Untermiete als nicht angemessen anzusehen.
Als Grundlage der Angemessenheitsprüfung kann nach Ansicht der Kammer mangels
anderer Anhaltspunkte im vorliegenden Fall auf den Hauptmietzins abgestellt werden,
wie dies auch vom Antragsgegner vorgenommen wurde. Demnach ist für die Wohnung
die Hauptmiete von 392,07 Euro (inklusive Warmwasserversorgung) als angemessener
Mietzins anzusehen. Da in der Wohnung nach den unbestrittenen Angaben des
22
23
24
25
26
27
28
29
30
31
32
33
34
35
36
37
Mietzins anzusehen. Da in der Wohnung nach den unbestrittenen Angaben des
Antragstellers nur er selbst wohnt, muss hiervon eine Warmwasserpauschale von 9 Euro
(für eine Person) abgezogen werden, so dass für die Wohnung grundsätzliche Kosten der
Unterkunft in Höhe von 383,07 Euro angemessen wären.
Entgegen der Ansicht des Antragsgegners kann aber für die weitere Prüfung der
angemessenen Unterkunftskosten des Antragstellers nicht darauf abgestellt werden, wie
viele Personen in der Wohnung (z. B. nach der Untermieterlaubnis) leben sollten. Weder
der Antragsgegner noch das Sozialgericht sind für die Überprüfung der Einhaltung von
privatrechtlichen Verträgen zwischen dem Vermieter und dem Hauptmieter zuständig.
Diesbezüglich ist es Sache des Vermieters, durch geeignete Maßnahmen bzw. Einholung
geeigneter Auskünfte die Einhaltung der Untermieterlaubnis durchzusetzen.
Nach Überzeugung der Kammer ist für die Bestimmung der im Fall des Antragstellers
angemessenen Miete vielmehr auf die im Untermietvertrag geregelten Nutzungsrechte
abzustellen.
Der angemessene Mietzins für das Nutzungsrecht des Antragstellers ist nach
Überzeugung der Kammer aufgrund der nach dem Untermietvertrag vermieten
Quadratmeteranzahl zu berechnen.
Für die Bestimmung der angemessenen Unterkunftskosten ergibt sich mithin nach
Ansicht der Kammer folgende Berechnung:
1. Wohnungsgröße insgesamt: 58,1 qm
2. Nach dem Untermietvertrag gemeinsam genutzte Räume:
a) Wohnzimmer mit
b) Bad mit
c) Küche mit
d) Flur mit
Insgesamt:
Auf den Antragsteller entfällt hiervon 1/2: 15,8 qm
3. Alleine vom Antragsteller genutzte Mietfläche (nach dessen glaubhaften Angaben):
16,8 qm
4. Insgesamt auf den Antragsteller entfallende Mietfläche: 32,6 qm
Der angemessene Mietzins für den Antragsteller liegt daher nach Ansicht der Kammer
bei:
32,6 qm : 58,1 qm x 383,07 Euro = 214,94 Euro
Dieser Betrag war dem Antragsteller daher als Kosten der Unterkunft zuzusprechen.
Der Antragsteller kann sich nach Überzeugung der Kammer hinsichtlich der Übernahme
der im Untermietvertrag ausgewiesenen Miete auch nicht auf § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II
berufen, wonach für längstens sechs Monate auch unangemessen hohe
Unterkunftskosten übernommen werden können.
Der Antragsteller wohnte -bereits im Leistungsbezug stehend- in einer angemessenen
Wohnung und ist ohne vorherige Zustimmung des zuständigen Leistungsträgers in seine
jetzige Unterkunft umgezogen. Für diese Fälle des während des Leistungsbezuges
erfolgten Umzuges in eine unangemessene Wohnung gilt der Bestandsschutz des § 22
Abs. 1 S. 2 SGB II nach Überzeugung der Kammer nicht (so auch Berlit in LPK-SGB II, 1.
Auflage, § 22, Rdnr. 53).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer analogen Anwendung des § 193 SGG und folgt
dem Ausgang des Verfahrens. Die Kammer hat dabei berücksichtigt, dass der
Antragsteller nur mit einem geringen Teil seines Begehrens Erfolg hatten.
Datenschutzerklärung Kontakt Impressum