Urteil des SozG Berlin vom 25.09.1996
SozG Berlin: echte rückwirkung, witwenrente, unfallversicherung, berufskrankheit, hinterbliebenenrente, anzeige, rechtsstaatsprinzip, rückwirkungsverbot, rücknahme, nachzahlung
1
2
3
4
Gericht:
SG Berlin 13.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
S 13 R 5820/05
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 93 Abs 5 S 1 Nr 1 SGB 6 vom
25.09.1996, § 93 Abs 5 S 3 SGB
6 vom 25.09.1996, § 103 Abs 1
SGB 10, Art 1 Nr 17 WFG, Art 12
Abs 8 WFG
Zusammentreffen einer Hinterbliebenenrente aus der
gesetzlichen Rentenversicherung und einer
Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung -
Erstattungsanspruch der Leistungsträger untereinander -
rückwirkende Neufassung durch das WFG ab 1.1.1992 -
Verfassungsmäßigkeit
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 771,26 € zu zahlen.
2. Die Beklagte hat die Gerichtskosten und die außergerichtlichen
Kosten der Klägerin zu tragen. Im Übrigen sind Kosten der
Beigeladenen nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird zugelassen.
4. Der Streitwert wird auf 771,26 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die anteilige Erstattung von Witwenrente, die die Klägerin an
die Beigeladene für den Monat Juli 1996 leistete, durch die Beklagte.
Der ... 1931 geborene Ehemann der Beigeladenen, Herr E B, war langjährig bei einer
Lokomotiv- und Waggonfabrik zunächst als Hilfsarbeiter und Schweißer, dann ab Februar
1958 als Sachbearbeiter tätig. Mit Bescheid vom 10. Oktober 1991 gewährte die Klägerin
ihm auf seinen Antrag ab dem 1. Oktober 1991 ein Altersruhegeld, das zuletzt mit
Bescheid vom 16. September 1994 neu berechnet wurde.
Am 19. Juni 1996 verstarb der Ehemann der Beigeladenen. Die Klägerin als
Rentenversicherungsträger gewährte der Beigeladenen auf ihren entsprechenden Antrag
mit Bescheid vom 23. Juli 1996 eine große Witwenrente ab dem 1. Juli 1996 aus der
Rentenversicherung ihres verstorbenen Ehemannes. In diesem Bescheid, auf den nebst
Anlagen wegen der Einzelheiten ergänzend verwiesen wird, wies die Klägerin ab dem 1.
Juli 1996 eine monatliche Brutto-Rente i.H.v. 2.581,15 DM (netto 2.386,26 DM) und ab
dem 1. Oktober 1996 eine monatliche Brutto-Rente i.H.v. 1.548,69 DM (netto 1.431,77
DM) bei persönlichen Entgeltpunkten (pEP) i.H.v. 55,3065 aus.
Mit Bescheid vom 22. Februar 1999 gewährte die Beklagte in ihrer Funktion als Träger
der gesetzlichen Unfallversicherung der Beigeladenen – nach einer ärztlichen Anzeige
über eine Berufskrankheit und entsprechenden medizinischen Ermittlungen – eine
Witwenrente nach § 591 Reichsversicherungsordnung (RVO) rückwirkend ab dem 19. Juni
1996 infolge des Todes ihres Ehemannes an den Folgen einer Berufskrankheit (UV-
Rente) sowie ein Sterbegeld nach § 589 RVO i.H.v. 2.436 DM. In diesem Bescheid legte
die Beklagte einen Jahresarbeitsverdienst i.H.v. 29.323 DM bei einem Versicherungs-
/Leistungsfall (§ 551 Abs. 3 RVO) am 13.11.1995 zugrunde. Daraus berechnet die
Beklagte eine monatliche Rente für die Beigeladene i.H.v. 1.624 DM für den Zeitraum
vom 19. Juni bis 30. Juni 1996, i.H.v. 1631,63 DM für den Zeitraum vom 1. Juli bis 30.
September 1996, i.H.v. 978,98 DM für den Zeitraum vom 1. Oktober 1996 bis zum 30.
Juni 1997, i.H.v. 993,37 DM für den Zeitraum vom 1. Juli 1997 bis zum 30. Juni 1998
sowie i.H.v. 995,66 DM für den Zeitraum ab dem 1. Juli 1998. Hieraus errechnete die
Beklagte eine Nachzahlung i.H.v. 38.668,35 DM, die zunächst einbehalten wurde. Einen
Rechtsbehelf legte die Beigeladene gegen diesen Bescheid nicht ein. Die Klägerin
machte nach einer entsprechenden Mitteilung der Beklagten einen Erstattungsanspruch
i.H.v. 32.921,86 DM wegen überzahlter Witwenrente vom 1. Juli 1996 bis zum 30. April
5
6
7
8
9
10
11
12
13
i.H.v. 32.921,86 DM wegen überzahlter Witwenrente vom 1. Juli 1996 bis zum 30. April
1999 infolge der nunmehr vorzunehmenden Anrechnung der UV-Rente bei der
Beklagten geltend. Ferner berechnete die Klägerin die Witwenrente der Beigeladenen mit
Bescheid vom 8. April 1999 ab dem 1. Juli 1996 – bei teilweiser Rücknahme ihres
Bescheides vom 23. Juli 1996 gemäß § 45 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) –
unter Berücksichtigung der UV-Rente neu und stellte insoweit eine Überzahlung i.H.v.
32.921,86 DM fest. Einen Rechtsbehelf hiergegen legte die Beigeladene ebenfalls nicht
ein.
Im April 1999 erstattete die Beklagte unter Verweis auf die Regelung des § 111 Zehntes
Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) zunächst 13.801,50 DM für den Zeitraum ab Februar
1998 an die Klägerin, so dass sich die Erstattungsforderung der Klägerin auf 19.120,36
DM verringerte, die sie weiterhin von der Beklagten forderte. Ferner zahlte die Beklagte
von der einbehaltenen Nachzahlung im März 1999 einen Betrag i.H.v. 3.310,49 DM an
die Beigeladene aus.
Mit Bescheid vom 12. Dezember 2000, auf den ebenfalls ergänzend verwiesen wird,
stellte die Beklagten die UV-Rente der Beigeladenen infolge einer – aus einem späteren
Tag der letzten Schädigung resultierender – neuen Berechnung des maßgeblichen
Jahresarbeitsverdienstes mit Wirkung ab dem 16. Juni 1996 der Höhe nach neu fest.
Dabei bestimmte sie unter teilweiser Rücknahme des Bescheides vom 22. Februar 1999
den maßgeblichen Zeitpunkt für die Berechnung des Jahresarbeitsverdienstes auf den
31. Dezember 1980 und errechnete einen Ursprungs-Jahresarbeitsverdienst i.H.v.
46.266,41 DM. Hieraus berechnete die Beklagte eine Witwenrente der Beigeladenen
i.H.v. 3.702,27 DM für den Zeitraum vom 19. Juni bis 30. Juni 1996 i.H.v. 3.719,67 DM für
den Zeitraum vom 1. Juli bis 30. September 1996, i.H.v. 2.231,81 DM für den Zeitraum
vom 1. Oktober 1996 bis zum 30. Juni 1997, i.H.v. 2.264,61 DM für den Zeitraum vom 1.
Juli 1997 bis zum 30. Juni 1998, i.H.v. 2.269,82 DM für den Zeitraum vom 1. Juli 1998 bis
zum 30. Juni 1999, i.H.v. 2.299,33 DM für den Zeitraum vom 1. Juli 1999 bis zum 30. Juni
2000 sowie i.H.v. 2.313,13 DM für den Zeitraum ab dem 1. Juli 2000. Ferner wurde das
Sterbegeld nunmehr mit 5.553,41 DM berechnet. Hieraus errechnete die Beklagte einen
weiteren Nachzahlungsbetrag i.H.v. 72.195,34 DM. Die Beigeladene erhob keinen
Widerspruch gegen diesen Bescheid.
Mit Schreiben vom 30. Januar 2001 machte die Klägerin gegenüber der Beklagten einen
weiteren Erstattungsanspruch für den Zeitraum vom 1. Juli 1996 bis zum 31. Dezember
2000 i.H.v. 24.359,31 DM geltend und berechnete die Witwenrente der Beigeladenen mit
Bescheid vom 13. Februar 2001, auf den ebenfalls ergänzend verwiesen wird, ab dem 1.
Juli 1996 – bei teilweiser Rücknahme des Bescheides vom 23. Juli 1996 gemäß § 45 SGB
X – unter Anrechnung der höheren UV-Rente neu und stellte eine Überzahlung i.H.v.
25.696,92 DM fest. Auch gegen diesen Bescheid legte die Beigeladene einen
Rechtsbehelf nicht ein. Im März 2001 zahlte die Beklagte die Summe von 47.836,03 DM
an die Beigeladene aus und erstattete gegenüber der Klägerin den im Januar 2001
geltend gemachten Betrag von 24.359,31 DM für den Zeitraum von Juli 1996 bis
Dezember 2000.
Mit Bescheid vom 26. September 2001, auf den ergänzend Bezug genommen wird,
gewährte die Beklagte der Beigeladenen als Rechtsnachfolgerin ihres verstorbenen
Ehemannes vom 8. November 1995 bis zum 19. Juni 1996 ferner eine Rente wegen
Minderung der Erwerbsfähigkeit aufgrund einer Berufskrankheit sowie Pflegegeld für die
letzten beiden Monate vor dem Tod des Ehemannes. Auf die in diesem Bescheid
errechnete Nachzahlung an die Beigeladene machte die Klägerin keinen
Erstattungsanspruch geltend.
Im August 2002 erstattete die Beklagte nochmals weitere 9.004,83 € (17.611,91 DM) für
den Zeitraum seit dem 1. August 1996 an die Klägerin und lehnte eine darüber
hinausgehende Erstattung für den Zeitraum vom 1. bis 31. Juli 1996 i.H.v. 771,26 € ab.
Diesen Betrag macht die Klägerin mit ihrer am 22. Dezember 2005 bei Gericht
eingegangenen Klage geltend. Sie ist der Auffassung, dass die Beklagte auch für den
Zeitraum vor dem 1. August 1993 aus § 93 Abs. 5 S. 3 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch
(SGB VI) in der Fassung des Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetzes vom
25. September 1996 (BGBl. 1996 I, Bl. 1461; im Folgenden WFG) zur Erstattung der
überzahlten Witwenrente auch für den Monat Juli 1996 verpflichtet sei.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 771,26 € zu zahlen;
Die Beklagte beantragt,
14
15
16
17
18
19
20
21
22
23
24
25
26
die Klage abzuweisen;
Die Beigeladene stellt keinen Antrag.
Die Klägerin und die Beklagte beantragen im Übrigen übereinstimmend,
die Revision, hilfsweise die Berufung zuzulassen.
Die Beklagte ist der Auffassung, es fehle dem weiteren Erstattungsverlangen der
Klägerin an einer verfassungsmäßigen Anspruchsgrundlage. Denn die rückwirkende
Anwendung des § 93 Abs. 5 S. 3 SGB VI in der Fassung des WFG auf einen Zeitraum vor
Beschlussfassung durch den Bundestag verstoße als echte Rückwirkung gegen
höherrangiges Recht.
Klägerin und Beklagte haben sich im Termin zur mündlichen Verhandlung am 19. Juli
2007, die Beigeladene unter dem 8. August 2007 mit einer Entscheidung der Kammer
ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen des weiteren Sach- und
Streitstandes wird ergänzend auf die Gerichtsakten und die beigezogenen
Verwaltungsakten der Klägerin sowie der Beklagten verwiesen, die der Kammer bei ihrer
Beratung vorlagen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist in der Sache erfolgreich.
I. Die Klage, über die die Kammer gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne
mündliche Verhandlung entscheiden konnte, weil die Beteiligten ihr Einverständnis hierzu
erklärt haben, ist als allgemeine Leistungsklage (§ 54 Abs. 5 SGG) zulässig.
II. Die Klage ist auch begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf
Erstattung der für den Monat Juli 1996 an die Beigeladene infolge der Anrechnung der
UV-Rente zuviel geleistete Witwerente i.H.v. 771,26 €.
Dieser Erstattungsanspruch der Klägerin ergibt sich aus § 103 SGB X i.V.m. § 93 Abs. 5
SGB VI.
Gemäß § 103 Abs. 1 SGB X hat ein Leistungsträger, der Sozialleistungen erbracht hat,
einen Erstattungsanspruch gegen den für die entsprechende Leistung zuständigen
Leistungsträger, wenn der Anspruch auf diese erbrachte Sozialleistungen nachträglich
ganz oder teilweise entfallen ist und der zuständige Leistungsträger nicht bereits selbst
geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt
hat.
Die Klägerin hat seit dem 1. Juli 1996 an die Beigeladene mit Bescheid vom 23. Juli 1996
eine große Witwenrente geleistet, auf die bereits – und nur soweit noch zwischen den
Beteiligten streitig – im Juli 1996 die von der Beklagten mit Bescheid vom 22. Februar
1999 in der Fassung des Bescheides vom 12. Dezember 2000 gewährte UV-Rente
gemäß § 93 Abs. 5 S. 1 Nr. 1, S. 3 SGB VI anzurechnen war. Folglich hat die Klägerin mit
der ohne Anrechnung der UV-Rente an die Beigeladene ausgezahlte Witwenrente
Sozialleistungen erbracht, auf die der Anspruch nachträglich infolge der anzurechnenden
Rente der Beigeladenen von der Beklagten, die ihrerseits für den Monat Juli 1996 noch
keine Leistungen an die Beigeladene erbracht hat, teilweise – nämlich i.H.v. 771,26 € –
entfallen ist (§ 103 Abs. 1 SGB X).
Streitig ist zwischen den Beteiligten nach der bereits erfolgten Erstattung für den
Zeitraum ab August 1996 allein noch, ob die Anrechnung der UV-Rente auf die von der
Klägerin geleisteten Witwenrente bereits im Juli 1996 erfolgen muss. Dies richtet sich
nach der gesetzlichen Regelung in § 93 SGB VI: Gemäß § 93 Abs. 1 SGB VI wird die
Rente insoweit nicht geleistet, als die Summe der zusammentreffenden Rentenbeträge
vor Einkommensanrechnung den jeweiligen Grenzbetrag übersteigt, wenn für denselben
Zeitraum Anspruch auf eine Rente aus eigener Versicherung und auf eine
Verletztenrente aus der Unfallversicherung (Nr. 1) oder auf eine Hinterbliebenenrente
und eine entsprechende Hinterbliebenenrente aus der Unfallversicherung (Nr. 2)
besteht. Diese Regelung findet gemäß § 93 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 SGB VI keine Anwendung,
wenn die Rente aus der Unfallversicherung für einen Versicherungsfall geleistet wird, der
sich nach Rentenbeginn oder nach Eintritt der für die Rente maßgebenden Minderung
der Erwerbsfähigkeit ereignet hat. Jedoch gilt diese Ausnahme nach § 93 Abs. 5 S. 3 SGB
VI nicht für Hinterbliebenenrenten. Diese Regelung des § 93 Abs. 5 S. 3 SGB VI ist mit
Art. 1 Nr. 17, Art. 12 Abs. 8 WFG, verkündet im Bundesgesetzblatt am 26. September
27
28
29
30
31
Art. 1 Nr. 17, Art. 12 Abs. 8 WFG, verkündet im Bundesgesetzblatt am 26. September
1996, beschlossen vom Bundestag am 9. Juli 1996 mit Wirkung vom 1. Januar 1992
eingeführt worden. Sie führt dazu, dass bei der Beigeladenen der Ausschluss der
Anrechnung ihrer von der Beklagten gewährten UV-Rente auf ihre von der Klägerin
gewährte Witwenrente aus § 93 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 SGB VI nicht gilt und mithin die
Anrechnung erfolgen muss. Dies gilt nach Überzeugung der Kammer und entgegen der
Rechtsauffassung der Beklagten auch für den hier allein noch streitigen Zeitraum Juli
1996.
§ 93 Abs. 5 S. 3 SGB VI ist gemäß Art. 12 Abs. 8 WFG mit Wirkung vom 1. Januar 1992
gültig und erfasst damit nach seinem Wortlaut grundsätzlich auch den Zeitraum Juli
1996. Die von der Beklagten geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken
gegen diese Rückwirkung der gesetzlichen Neuregelung können die Kammer im Ergebnis
bei Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalles nicht überzeugen.
Zwar trifft es zu, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
(BVerfG) eine echte Rückwirkung von Gesetzen grundsätzlich gegen das
Rechtsstaatsprinzip verstößt, zu dessen wesentlichen Elementen die Rechtssicherheit
zählt, der auf Seiten des Einzelnen das Vertrauen in den Bestand von Rechtsnormen
und Rechtsakten bis zu ihrer ordnungsgemäßen Aufhebung entspricht (siehe z. B.
BVerfG, Urteil vom 25. Mai 1993, Az.: 1 BvR 1509/91, 1 BvR 1648/91, Rn. 108 f. m.w.N.).
Insoweit schützt die Verfassung grundsätzlich das Vertrauen der Normadressaten
darauf, dass die mit abgeschlossenen Tatbeständen verknüpften gesetzlichen
Rechtsfolgen anerkannt bleiben (vgl. BVerfG, Urteil vom 23. März 1971, Az.: 2 BvL 2/66,
Rn. 71 m.w.N.). Jedoch hebt das BVerfG aber auch hervor, dass das Rückwirkungsverbot
im Grundsatz des Vertrauensschutzes das Rückwirkungsverbot auch seine Grenze findet
und es mithin dort nicht gilt, wo sich ausnahmsweise kein Vertrauen auf den Bestand
des geltenden Rechts bilden konnte (BVerfG, Urteil vom 25. Mai 1993, Az.: 1 BvR
1509/91, 1 BvR 1648/91, Rn. 108 f.)
In seinem Vorlagebeschluss vom 28. Mai 1997 (Az.: 8 RKn 27/95 u. a.) verneinte das
Bundessozialgericht (BSG) die Vereinbarkeit der rückwirkenden Neuregelung des § 93
Abs. 5 SGB VI mit dem verfassungsrechtlichen Rückwirkungsverbot für Zeiträume
jedenfalls vor Beschlussfassung des Bundestages. Die Vorlage wurde jedoch vom
BVerfG mit Beschluss vom 20. Februar 2002 (Az.: 1 BvL 19/97 u. a.) als unzulässig
zurückgewiesen, da eine Prüfung der einfachgesetzlichen Vertrauensschutzregelung des
SGB X unterlassen worden sei, die aber vorrangig gegenüber der verfassungsrechtlichen
Prüfung der Vereinbarkeit der gesetzlichen Neuregelung sei. In seiner späteren
Entscheidung vom 26. Februar 2003 (Az.: B 8 KN 1/02 R) hielt das BSG die gesetzliche
Neuregelung sodann jedenfalls für den – in jenem Verfahren allein
streitgegenständlichen – Zeitraum ab August 1996, d. h. nach Beschlussfassung des
Bundestages, für mit der Verfassung vereinbar. Eine Entscheidung über frühere
Zeiträume war angesichts des begrenzten Streitgegenstands nicht erforderlich, auch
wenn die weitere Rückwirkung bis zum 1. Januar 1992 in einem obiter dictum für
fragwürdig erachtet wurde. Diese Verfahren beim BSG betrafen jedoch stets
Fallkonstellationen, in denen die angefochtenen Bescheide vor oder zeitnah nach der
gesetzlichen Neuregelung ergangen waren. Folglich war in diesen Fällen ein
entsprechender gesteigerter Vertrauensschutz der Versicherten vorhanden, der der
rückwirkenden Neuregelung entgegenstehen kann.
Im vorliegenden Fall, in dem die UV-Rente der Beigeladenen erst deutlich nach der
gesetzlichen Neuregelung rückwirkend gewährt worden ist, kann die Kammer jedoch kein
solches Vertrauen der Beigeladenen erkennen, das zu einem Verstoß der rückwirkenden
gesetzlichen Neuregelung gegen das Rechtsstaatsprinzip führen würde. Denn die
Beigeladene hat von der Beklagten erst mit Bescheid vom 22. Februar 1999 und damit
deutlich nach Verkündung des WFG im September 1996 ihre UV-Rente nach ihrem
verstorbenen Ehemann erhalten. Folglich konnte sich jedenfalls bei ihr kein Vertrauen
auf die gesetzliche Regelung vor dem WFG bilden. Dies gilt umso mehr als erst im Juni
1997, und somit auch hier noch deutlich nach Verkündung des WFG, auf eine ärztliche
Anzeige einer möglichen Berufskrankheit das Verfahren bei der Beklagten eingeleitet
worden war.
Zwar hat das BVerfG in seiner Entscheidung vom 23. März 1971 (Az.: 2 BvL 2/66)
ausgeführt, dass bei Rechtssätzen, die Rechtsansprüche einräumen, bei der Prüfung des
dem rückwirkenden Gesetz entgegenstehenden Vertrauensschutzes "abgewickelter
Tatbestand" nicht "zuerkannt durch Bescheid" bedeuten solle, da es nur auf die
gesetzlichen Tatbestandsmerkmale und nicht auf die behördlichen Vollzugsakte
ankommen könne (BVerfG, a.a.O., Rn. 73). Vielmehr solle es bei Anspruchsnormen für
eine echte Rückwirkung genügen, dass der Gesetzgeber in Sachverhalte eingreift, die
32
33
34
35
36
37
38
eine echte Rückwirkung genügen, dass der Gesetzgeber in Sachverhalte eingreift, die
vor der Gesetzesverkündung abgeschlossen waren und die die Voraussetzungen des
bisher geltenden Anspruchstatbestands erfüllten.
Für einen Vertrauensschutztatbestand, der eine rückwirkende gesetzliche Neuregelung
wegen Verstoßes gegen das Rechtsstaatsprinzip verfassungswidrig macht, ist jedoch
nach Überzeugung der Kammer ein konkreter Anhaltspunkt für die Kenntnis des
Bestehens des Anspruchs seitens des Anspruchsberechtigten erforderlich. Denn ohne
eine solche zumindest latente Kenntnis von seinem Anspruch kann sich bei dem
Einzelnen kein Vertrauen entwickeln, das unter dem besonderen Schutz der Verfassung
steht. Daher ist, auch wenn kein durch Bescheid festgestellter bzw. konkretisierter
Anspruch erforderlich ist, jedenfalls ein Antrag seitens des Anspruchsberechtigten oder
eine andere Initiierung des Verfahrens, das auf die verbindliche Anerkennung des
Anspruchs durch den Anspruchsschuldner und schlussendlich auf die Auszahlung der
entsprechenden Leistung gerichtet ist, erforderlich, um einen entsprechenden
Vertrauensschutztatbestand bei dem Einzelnen rechtfertigen zu können. In einem
Verfahren, das – wie das Verfahren der gesetzlichen Unfallversicherung – von Amts
wegen eingeleitet wird und insoweit keinen Antrag erfordert, muss mithin wenigstens
eine formlose Anzeige der Berufskrankheit vorliegen oder eine sonstige (latente)
Kenntnis von dem entsprechenden Anspruch erkennbar werden, um einen
Vertrauenstatbestand zu begründen. An einem solchen Vertrauensschutztatbestand
fehlt es in der Person der Beigeladenen aber gerade, da das Verfahren bei der Beklagten
erst auf die ärztliche Anzeige im Juni 1997 aufgenommen und im September 1999 mit
einem (ersten) Bescheid abgeschlossen wurde. Die nur rechtliche Existenz des
Anspruchs der Beigeladenen bereits im Juli 1996 konnte der Beigeladenen allein kein
Vertrauen vermitteln, das im Rahmen der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der
gesetzlichen Neuregelung im Hinblick auf das im Vertrauensschutz begründete
Rückwirkungsverbot einen Verstoß gegen das Grundgesetz begründen könnte und damit
einer rückwirkenden Neuregelung durch den Gesetzgeber entgegenstehen würde.
Nach alledem ist jedenfalls das Vertrauen der Beigeladenen auf den Bestand des
Rechtszustands vor dem WFG aus den genannten Gründen nicht in einem Maße
schutzwürdig, das zu einem Verstoß der rückwirkenden gesetzlichen Neuregelung gegen
das Rechtsstaatsprinzip führen würde.
Mithin kann hier auch dahinstehen, ob sich die Beklagte überhaupt auf ein Vertrauen der
Beigeladenen im Rahmen der vorliegenden Erstattungsstreitigkeit gegenüber der
Klägerin berufen kann, wenn die Beigeladene gegen keinen der an sie gerichteten
Bescheide der Klägerin und auch der Beklagten Rechtsbehelfe eingelegt hat.
Damit ist die Regelung des § 93 Abs. 5 S. 3 SGB VI – jedenfalls im hier allein zu
entscheidenden Fall – auch für den Zeitraum im Juli 1996 anzuwenden, so dass die
Anrechnung der UV-Rente auf die Witwenrente der Beigeladenen erfolgen muss und die
Klägerin somit den einen Erstattungsanspruch in dem aus dem Tenor ersichtlichen
Umfang gegen die Beklagte besitzt.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO
und berücksichtigt, dass die Klage erfolgreich war.
IV. Die Revision war gemäß § 161 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zuzulassen,
weil die Sache grundsätzliche Bedeutung hat und höchstrichterliche Entscheidungen
hierzu – soweit ersichtlich – noch nicht vorliegen.
V. Der Streitwert war gemäß § 197a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 52 Abs. 3
Gerichtskostengesetz auf 771,26 € zu festzusetzen.
Datenschutzerklärung Kontakt Impressum