Urteil des SozG Berlin vom 29.03.2017

SozG Berlin: schule, schüler, erlass, nebenkosten, verpflegungskosten, ausbildung, unterricht, hauptsache, englisch, integration

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Gericht:
SG Berlin 61.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
S 61 AS 1046/06 ER
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 23 Abs 3 SGB 2
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Arbeitslosengeld II -
Sonderbedarf - einmalige Zahlung der Kosten für eine
Klassenfahrt - Zusammenhang zwischen Fahrt und
Schulunterricht
Leitsatz
§ 23 Abs 3 S 1 SGB 2 setzt nicht voraus, dass das auf der Klassenfahrt vermittelte Wissen
unabdingbar für den angestrebten Schulabschluss ist. Auch wenn Vorträge der Erweiterung
des Allgemeinwissens dienen, besteht ein hinreichender Zusammenhang zwischen dem
schulischen Unterricht und der Fahrt.
Tenor
1. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, Kosten für
die Teilnahme des Antragstellers an der Projektfahrt der Klasse vom 27. Februar 2006
bis zum 03. März 2006 nach H/ T in Höhe von 165,00 € zu übernehmen und auf das
Klassenfahrtkonto Nr. bei der Postbank Berlin (BLZ: 100 100 10) zu zahlen.
2. Im übrigen wird der Antrag abgelehnt.
3. Der Antragsgegner hat dem Antragsteller 2/3 seiner außergerichtlichen Kosten des
Rechtsstreits zu erstatten.
Gründe
I) Der 1979 geborene Antragsteller besucht das Oberstufenzentrum Kommunikations-,
Informations- und Medientechnik und ist dort in der Ausbildung zum Medienassistenten
Schüler der Klasse M. Mit dem Schulabschluss wird er gleichzeitig die Fachhochschulreife
erlangen. Vom Antragsgegner erhält der Antragsteller zusätzlich zu seinen sonstigen
Einnahmen aus Schüler-BAföG (247,-- €) und Kindergeld (154,-- €) gemäß Bescheid vom
09.12.2005 laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II
in Höhe von monatlich 233,75 €.
Vom 27.02.2006 bis zum 03.03.2006 unternimmt der gesamte Klasenverband des
Antragstellers gemeinsam mit dem Klassenlehrer eine als „Projektfahrt“ bezeichnete
Fahrt nach H. Andere Schüler des Oberstufenzentrums nehmen nicht an der Fahrt teil.
Einen Antrag des Antragstellers, ihm zusätzlich zu den laufenden monatlichen
Leistungen eine Einmalzahlung in Höhe von 246,00 € für die Kosten der Fahrt nach H,
hiervon 165 € für Fahrt, Unterkunft und Verpflegung, sowie 81 € für sonstige
„Nebenkosten (Eintrittsgelder etc. – kein Taschengeld)“, zu erbringen, lehnte der
Antragsgegner mit Bescheid vom 24.01.2006 ab. Die Voraussetzungen zur
Leistungsgewährung nach § 23 Absatz 3 SGB II seien nicht erfüllt, weil es sich bei der
Fahrt nicht um eine Klassenfahrt im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen
handele.
Am 31.01.2006 hat der Antragsteller beantragt, den Antragsgegner im Wege der
einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Kosten für die Fahrt nach H in Höhe von
246,00 € zu übernehmen. Wegen des bevorstehenden Beginns der Klassenfahrt sei Eile
geboten. Auch könne er die Kosten für die Fahrt nicht aus eigenen Mitteln erbringen. Die
Fahrt mit dem Projektthema „Das neue EU-Mitglied “ vermittele unterrichts- und
prüfungsrelevante Sachverhalte und gehöre unabdingbar zu seiner Ausbildung.
Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Dass die Integration des
Antragstellers in den Klassenverband in Frage gestellt werde, habe dieser nicht
dargelegt. Auch lasse das Programm der Fahrt, welches durch Vermittlung der t Kultur,
Skikurse sowie die Bearbeitung von Mathematik- und Englisch-Hausarbeiten geprägt sei,
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Skikurse sowie die Bearbeitung von Mathematik- und Englisch-Hausarbeiten geprägt sei,
eine Relevanz für den Abschluss zum Medienassistenten nicht erkennen.
II 1) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 86b Absatz 2
dahingehend, dass der Antragsgegner verpflichtet werden soll, die Kosten einer
Teilnahme des Antragstellers an der streitgegenständlichen Fahrt nach H vom
27.02.2006 bis zum 03.03.2006 in Höhe von 246,00 € zu übernehmen, ist statthaft und
zulässig und auch insoweit begründet, als der Antragsteller die Zahlung von 165 € für
Fahrt-, Unterkunfts- und Verpflegungskosten geltend macht. Nicht begründet ist der
Antrag jedoch hinsichtlich der darüber hinaus geltend gemachten „Nebenkosten“ der
Fahrt in Höhe von 81,00 €.
a) Hinsichtlich der Fahrt-, Unterkunfts- und Verpflegungskosten in Höhe von 165,-- € war
dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu entsprechen, weil der
Antragsteller nach Auffassung des erkennenden Gerichts eindeutig einen Anspruch auf
Übernahme der Kosten der streitgegenständlichen Fahrt nach H gemäß § 23 Absatz 3
Sätze 1 und 2 SGB II hat und diese Kosten auch durch eine vom Antragsteller
eingereichte Kostenbestätigung seiner Schule vom 05.12.2005 nachgewiesen sind.
Dass die Fahrt von der Schule nicht als Klassenfahrt, sondern als Projektfahrt bezeichnet
wird, steht einer Anwendung von § 23 Absatz 3 Sätze 1 und 2 SGB II nicht entgegen.
Maßgeblich hierfür ist nämlich nicht die Bezeichnung der Fahrt seitens der Schule,
sondern ihr tatsächlicher Charakter. Der Antragsgegner selbst hat aber vorgetragen,
dass der Klassenlehrer des Antragstellers auf telephonische Nachfrage mitgeteilt habe,
dass ausschließlich der gesamte Klassenverband und keine anderen Schüler der Schule
an der Fahrt teilnehmen. Auch ein hinreichender Zusammenhang zwischen der Fahrt
und dem Schulunterricht kann nach Auffassung des erkennenden Gerichts ausweislich
des vom Antragstellers eingereichten Programms der Fahrt nicht in Zweifel gezogen
werden. Wesentlicher Bestandteil des Programms sind nämlich neben der Bearbeitung
der von Fachlehrern der Schule verteilten Hausarbeiten (Englisch, Mathematik)
„Vorträge der Schüler zur Landeskunde (Politik, Wirtschaft, Kultur/Sprache)“ T. Dies mag
nicht spezifisch für die Ausbildung zum Medienassistenten sein. Ausweislich der
telephonischen Auskunft des Klassenlehrers gegenüber dem Antragsgegner, über die
dieser schriftsätzlich unter dem 13.02.2006 berichtete, sollten die Vorträge jedoch
gerade wegen des mit dem Schulabschluss verbundenen Erwerbs der
Fachhochschulreife auch der Erweiterung des Allgemeinwissens dienen. Damit ist ein
hinreichender Zusammenhang zwischen dem schulischen Unterricht und der
streitgegenständlichen Fahrt hergestellt. Dass das auf der Fahrt vermittelte Wissen
unabdingbar für den angestrebten Schulabschluss wäre, wird vom Begriff der
Klassenfahrt in § 23 Absatz 3 Satz 1 SGB II nicht vorausgesetzt. Auch eine Gefährdung
der Integration des Antragstellers im Klassenverband ist für die Anwendung von § 23
Absatz 3 Sätze 1 und 2 SGB II nicht erforderlich.
Da der Antragsteller nach den vorstehenden Darlegungen einen Anspruch auf
Übernahme von 165 € Kosten der streitgegenständlichen Fahrt hat und diese bereits am
27.02.2006 beginnt, ist ihm ein Zuwarten bis zur Hauptsacheentscheidung nicht
zuzumuten. Der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Absatz 2 SGG
zu fordernde Anordnungsgrund ist zu bejahen. Dass mit der einstweiligen Anordnung in
Anbetracht der unmittelbar bevorstehenden Fahrt gleichzeitig die Hauptsache zu Lasten
des Antragsgegners vorweggenommen wird, steht ihrem Erlass nicht entgegen, weil der
vom Antragsteller geltend gemachte Anspruch in Höhe von 165,00 € nach Auffassung
des erkennenden Gerichts in keiner Hinsicht zweifelhaft erscheint und auch eine
ablehnende Entscheidung umgekehrt die Hauptsache vorwegnehmen würde, allerdings
zu Lasten des Antragstellers.
b) Nicht zu entsprechen war dem Antrag jedoch, soweit der Antragsteller neben den
nachgewiesenen Fahrt-, Unterkunfts- und Verpflegungskosten in Höhe von 165 € weitere
Nebenkosten in Höhe von 81 € geltend macht.
Insoweit ist nämlich in keiner Weise erkennbar, dass und warum tatsächlich welche
zusätzlichen Kosten gerade durch die mehrtägige Klassenfahrt veranlasst werden.
Belegt durch die Bescheinigung der Schule vom 05.12.2005 sind lediglich Kosten in Höhe
von 165 €. Auch aus dem vom Antragsteller eingereichten Programm lässt sich nicht
ohne weiteres herleiten, dass dem Antragsteller gerade durch die Klassenfahrt
zusätzliche Nebenkosten entstünden, die nicht bereits mit den sonstigen laufenden
Leistungen zum Lebensunterhalt, die er vom Antragsgegner erhält, abgedeckt wären.
2) Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und berücksichtigt das Obsiegen und
Unterliegen der Beteiligten.
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