Urteil des SozG Berlin vom 03.03.2011

SozG Berlin: vertretung, unterkunftskosten, vorverfahren, heizung, wohnung, widerspruchsverfahren, angemessenheit, vorbefassung, verfahrensgegenstand, abrechnung

Sozialgericht Berlin
Beschluss vom 03.03.2011 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Berlin S 164 SF 1784/09 E
Auf die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin des Sozialgerichts Berlin vom 19.
Juni 2009 werden die zu erstattenden Kosten auf 1230,76 Euro festgesetzt. Der Ausspruch über die Verzinsung gilt
entsprechend. Die weitergehende Erinnerung sowie die Anschlusserinnerung werden zurückgewiesen.
Der Erinnerungsgegner hat vier Fünftel der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Erinnerungsverfahrens zu
erstatten.
Gründe:
I.
Gegenstand der Klage vom 30. März 2005 im Verfahren S 124 AS /07 war die Zuerkennung höherer
Unterkunftskosten. Das Gericht bewilligte den Erinnerungsführerinnen im September 2006 Prozesskostenhilfe unter
Beiordnung von Rechtsanwalt K.
Im November 2007 zeigte der nunmehrige Bevollmächtigte die Mandatsübernahme an. Auf Antrag der
Erinnerungsführerinnen hob das Gericht die Beiordnung des vormaligen Bevollmächtigten ab 19. September 2007 auf.
Im Februar 2008 erweiterte der Bevollmächtigte die Klage um den Leistungszeitraum Oktober 2007 bis September
2008. Im März 2009 anerkannte der Erinnerungsgegner die Übernahme der Unterkunftskosten in tatsächlicher Höhe
sowie die außergerichtlichen Kosten der Erinnerungsführerinnen dem Grunde nach.
Mit Schriftsatz vom 17. April 2009 beantragte die Bevollmächtigte der Erinnerungsführerinnen die Festsetzung von
1.323,58 Euro: Verfahrensgebühr Nr. 3102, 1008 VV RVG 676,00 Euro Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG 380,00 Euro
Kommunikationspauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 Euro Dokumentenpauschale (50x0,50 Euro) 36,25 Euro
Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 211,33 Euro Die Festsetzung der Höchstgebühr sei im Hinblick auf die Bedeutung,
den Umfang und die Schwierigkeit der Angelegenheit angemessen. Die Bearbeitungsdauer habe über 10 Stunden
betragen. Der Umgang mit der Erinnerungsführerin zu 1) sei im Hinblick auf ihren Gesundheitszustand schwierig.
Der Erinnerungsgegner wandte Unbilligkeit ein. Angemessen sei vorliegend eine Verfahrensgebühr in Höhe von 200,-
Euro und eine Terminsgebühr in Höhe von 160,- Euro.
Mit Beschluss vom 19. Juni 2009 setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle unter Zurückweisung des Antrags
im Übrigen 862,75 Euro fest: Verfahrensgebühr Nr. 3102, 1008 VV RVG 435,00 Euro Terminsgebühr Nr. 3106 VV
RVG 270,00 Euro Kommunikationspauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 Euro Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 137,75
Euro Auf die Gründe des Beschlusses wird Bezug genommen.
Die Erinnerung ist am 24. Juni 2009 beim Sozialgericht Berlin eingegangen. Der Bevollmächtigte der
Erinnerungsführerinnen macht u.a. geltend, die Festsetzung der Höchstgebühren sei angemessen. Die Angelegenheit
sei für diese auch über den Streitgegenstand hinaus von Bedeutung, da es um den Erhalt der angestammten
Wohnung ging. Neben den neun eingereichten Schriftsätzen sei ein Termin beim sozialpsychiatrischen Dienst beim
Bezirksamt wahrzunehmen gewesen. Die letztlich als Klageerweiterung behandelte Klage sei zwischenzeitlich unter
dem Az. S 106 AS .../08 eingetragen gewesen.
Am 26. Juni 2009 hat auch der Erinnerungsgegner Erinnerung erhoben und die Festsetzung von 424,59 Euro
beantragt. Er wendet ein, die Urkundsbeamtin habe die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens aufgrund des
Anwaltswechsels und der bewilligten Prozesskostenhilfe für den zuvor tätigen Rechtsanwalt noch nicht festsetzen
dürfen. Der Anwaltswechsel sei nach Klageerledigung erfolgt. Das Festsetzungsverfahren habe ausgesetzt werden
müssen, solange nicht geklärt sei, ob der vormalige Bevollmächtigte seinerseits Kosten geltend mache. Zudem sei
hinsichtlich des Rechtsanwaltes, der die Klage erhoben habe, die Nr. 3103 VV RVG einschlägig, da er die
Erinnerungsführerinnen bereits im Vorverfahren vertreten habe. Art und Umfang der Tätigkeit sowie die Bedeutung der
Angelegenheit würden eine Gebühr unterhalb der Mittelgebühr rechtfertigen.
II.
Die Erinnerung ist zulässig und überwiegend begründet, die Anschlusserinnerung ist unbegründet.
Der Festsetzung der Gebühren des Bevollmächtigten der Erinnerungsführerinnen durch die Urkundsbeamtin stand
bzw. steht nicht entgegen, dass eine Abrechnung des vormaligen Bevollmächtigten, Rechtsanwalt K, (ggf. noch) nicht
vorliegt. Die geltend gemachten Kosten sind notwendig im Sinne von § 193 Abs. 2 SGG. Dem steht nicht der erfolgte
Anwaltswechsel entgegen.
Zwar sind nach § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO, der auch im sozialgerichtlichen Verfahren Anwendung findet, vgl. § 202
SGG, die Kosten mehrerer Rechtsanwälte nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwaltes nicht
übersteigen oder in der Person des Rechtsanwaltes ein Wechsel eintreten musste. Ein Anwaltswechsel wird insoweit
als nicht notwendig erachtet, wenn er entweder vom Mandanten oder vom Anwalt verschuldet war (hierzu Musielak,
ZPO, 7. Aufl., § 91 Rdnr. 22 f.; vgl. auch Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leiherer, SGG, 9. Aufl., § 193 Rdnr. 9c
m.w.N.).
Ob ein derartiges Verschulden der Erinnerungsführerin zu 1) bzw. des vormaligen Bevollmächtigten vorliegt, bedarf
hier keiner Aufklärung, denn die Erinnerungsführerinnen begehren vorliegend bisher ausschließlich die
außergerichtlichen Kosten, die infolge der Inanspruchnahme anwaltlichen Beistands ihres zweiten Bevollmächtigten
entstanden sind. Diese Kosten übersteigen die im Falle der Vertretung durch einen Rechtsanwalt entstandenen
Kosten nicht.
Auch wenn der vormalige Bevollmächtigte - infolge der Vertretung bereits im Vorverfahren -eine Verfahrensgebühr nur
nach dem Rahmen der Nr. 3103 VV RVG hätte abrechnen dürfen, bleibt der Gesamtbetrag der gegenüber dem
Erinnerungsgegner geltend gemachten Kosten unterhalb dessen, was bei Vertretung ohne Anwaltswechsel angefallen
wäre. Dabei ist, anders als der Erinnerungsgegner meint, der Gebührenrahmen der Verfahrensgebühr aus Nr. 3102 VV
RVG zu ermitteln. Insoweit ist unerheblich, dass der vormalige Bevollmächtigte die Erinnerungsführerinnen im
Widerspruchsverfahren vertreten hat. Nr. 3103 VV RVG ist nur einschlägig, sofern es sich um denselben
Bevollmächtigten handelt. Nur dann kann eine Arbeitserleichterung eintreten, die nach Sinn und Zweck der Regelung
den niedrigeren Gebührenrahmen rechtfertigt (hierzu Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 19. Aufl., VV 3103 Rdnr. 1
unter Bezugnahme auf die Motive des Gesetzgebers, BT-Drucks. 15/1971, S. 212).
Vergleichsbetrag der Kosten im Sinne von § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO sind nicht die beiden Verfahrensgebühren,
sondern die gesamten Kosten des Verfahrens. Entsprechend des Grundsatzes der Einheitlichkeit der
Kostenentscheidung (hierzu Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller /Leiherer, a.a.O., § 193 Rdnr. 2, 5a m.w.N.) umfassen
die Kosten des Verfahrens auch diejenigen des Vorverfahrens. Für den Fall der alleinigen Vertretung durch
Rechtsanwalt Katzenstein wären demgemäß hier zwar infolge der Tätigkeit im Vorverfahren maximal 416,- Euro als
Verfahrensgebühr (Höchstgebühr einschl. Erhöhung wegen der Vertretung von zwei Auftraggebern) erstattungsfähig,
allerdings zzgl. der insoweit auch entstandenen Gebühren für das Vorverfahren, wobei hier von einer Schwellengebühr
ausgegangen wird. Es ergibt sich mithin folgende Vergleichsberechnung:
Kosten ohne Anwaltswechsel: Kosten mit Anwaltswechsel: Geschäftsgebühr Nrn. 2400, 1008 VV RVG 312,00
Kommunikationspauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 63,08
Verfahrensgebühr Nrn. 3103, 1008 VV RVG 416,00 Kommunikationspauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 Umsatzsteuer
Nr. 7008 VV RVG 83,84
Verfahrensgebühr Nrn. 3102, 1008 VV RVG 598,00 Kommunikationspauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 Umsatzsteuer
Nr. 7008 VV RVG 117,42
Gesamt: 913,92 735,42
Der ohne Anwaltswechsel erstattungsfähige Betrag liegt mithin oberhalb der hier geltend gemachten Kosten.
Sollten die Erinnerungsführerinnen weitere außergerichtlicher Kosten für die Inanspruchnahme ihres ersten
Bevollmächtigten vom Erinnerungsgegner geltend machen, steht es diesem im Übrigen frei, die Einwände des § 91
Abs. 2 Satz 2 ZPO in jenem Festsetzungsverfahren geltend zu machen. Sofern die Erinnerungsführerin zu 1) bzw. der
vormalige Bevollmächtigte den Anwaltswechsel verschuldet haben, wäre der Gesamt-Erstattungsbetrag insoweit auf
die Kosten für die Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes nach oben stehender Berechnung zu begrenzen.
Die Höchstgebühr der Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV RVG erweist sich hier unter Berücksichtigung sämtlicher
Bemessungskriterien des § 14 RVG nicht als unbillig. Der Betragsrahmen von 40,- bis 460,- Euro ist nach Nr. 1008
VV RVG um 30 % wegen der Vertretung von zwei Klägern zu erhöhen, die Höchstgebühr beträgt mithin 598,- Euro,
die Mittelgebühr 325,- Euro. Bereits insoweit kommt allerdings eine Festsetzung von 676,- Euro – wie beantragt- nicht
in Betracht.
Sowohl tatsächlich als auch rechtlich handelte es sich um ein weit überdurchschnittlich schwieriges Verfahren. Zum
einen war die Frage der – rechtlichen - Angemessenheit der Unterkunftskosten im Streit, z.B. auch die Frage der
Weitergeltung einer Senkungsaufforderung, die noch unter Geltung des BSHG ergangen war. Aufklärungsbedürftig war
ferner die Frage der Umzugsfähigkeit der Erinnerungsführerinnen; in diesem Zusammenhang war auch medizinischer
und sozialpädagogischer Sachverhalt zu würdigen. Zum anderen stand die Problematik der Einbeziehung von
Folgebescheiden, die erst im Laufe des Verfahrens obergerichtlich geklärt wurde, im Streit. Ferner erschwerten auch
die gesundheitlichen Probleme der Erinnerungsführerin zu 1) die Schwierigkeit der Angelegenheit.
Insgesamt stellt sich die anwaltliche Tätigkeit auch als weit überdurchschnittlich umfangreich dar. Der
Bevollmächtigte hat die Klage begründet und –kosteneffizient- um spätere Zeiträume erweitert. Die Einbeziehung
weiterer Bewilligungsabschnitte erhöht den Umfang der Tätigkeit. Er hat zudem nach seinem Vortrag an einem
Untersuchungstermin der Erinnerungsführerin zu 1) beim Bezirksamt teilgenommen und entsprechend unter
Beibringung Atteste und Beweisantritte ausführlich vorgetragen. Darüber hinaus waren, nachdem der
Erinnerungsgegner an der Absenkung der Unterkunftskosten nicht mehr festgehalten hat, auch die tatsächlichen
Kosten für Unterkunft und Heizung für einen länger zurückliegenden Zeitraum im Einzelnen nachzuweisen. Auch
insoweit ist der Bevollmächtigte im Verfahren tätig geworden.
Gebührenmindernd wirkt sich hier auch nicht aus, dass der Bevollmächtigte erst im Laufe des Verfahrens mandatiert
worden ist. Seine Tätigkeit erstreckte sich auf einen Zeitraum von anderthalb Jahren vor Hauptsachenerledigung. Die
Ausführungen des Erinnerungsgegners zum Anwaltswechsel nach Hauptsachenerledigung treffen nicht zu. Eine
umfassende Einarbeitung in den Sach- und Streitstand erfolgte und war auch objektiv erforderlich. Ein Klageantrag
war durch die vormaligen Bevollmächtigten nicht formuliert worden, die Einbeziehung weiterer Bescheide bei
Mandatsübernahme (weiterhin) streitig bzw. ungeklärt.
Auch die Erhebung des Eilverfahrens S 43 AS /06 ER durch den hiesigen Bevollmächtigten im November 2006
rechtfertigt keine Gebührenreduzierung infolge etwaiger Synergien, die aus der anwaltlichen "Vorbefassung" folgen
(zur Berücksichtigungsfähigkeit faktischer Synergien im Hinblick auf ein zuvor bzw. gleichzeitig mit der Klage
anhängig gemachtes Eilverfahren vgl. z.B. SG Berlin, Beschluss vom 06. August 2010, S 180 SF 1761/09 E,
Fundstelle juris). Gegenstand des Eilverfahrens S 43 AS /06 ER war die Höhe der Unterkunftskosten für einen
anderen Zeitraum als dem im hiesigen Verfahren zugrunde liegenden Hauptsacheverfahren; wobei auch hinsichtlich
der rechtlichen Begründung des Eilantrags keine, auch keine Teilidentität bestand. Denn im Eilverfahren ging es allein
um die Frage, ob ein höherer Zahlbetrag (nur) auf der Grundlage der Regelungen in der AV-Wohnen zu begründen war,
was der Erinnerungsgegner dort letztlich anerkannt hat.
Die wirtschaftlichen Verhältnisse der Erinnerungsführerinnen sind zwar deutlich unterdurchschnittlich. Dies wird jedoch
kompensiert durch die überragende Bedeutung der Angelegenheit für sie (sog. Kompensationstheorie, nach der auch
das geringe Gewicht eines Bemessungsmerkmals das überragende eines anderen kompensieren kann; vgl. Mayer in
Gerold/Schmidt, a.a.O. § 14 Rdnr. 11). Der Differenzbetrag zwischen tatsächlichen und zunächst bewilligten Kosten
für Unterkunft und Heizung lag monatlich oberhalb bei ca. 100,- Euro, wobei zumindest die Zeiträume Januar bis Juni
2005 und Oktober 2007 bis September 2008 unmittelbar Verfahrensgegenstand waren. Darüber hinaus sind die
Folgewirkungen der Klage zu berücksichtigen. Die vom Erinnerungsgegner über Jahre nicht anerkannten vollständigen
Unterkunftskosten hätten dem Erhalt der Wohnung auf Dauer entgegengestanden. Der Verbleib der
Erinnerungsführerinnen in ihrem bisherigen Wohnumfeld hat, insbesondere auch vor dem Hintergrund der schwierigen
sozialen Situation beider Erinnerungsführerinnen, Bedeutung für diese, die weit über das "Normale" hinausreicht.
Die Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV RVG orientiert sich hier an der Höhe der Verfahrensgebühr. Im Fall der fiktiven
Terminsgebühr kann ihr Umfang weder mit der Begründung reduziert werden, dass ein Termin gar nicht stattgefunden
habe noch nach anderen Kriterien, die zur Bewertung der Terminsgebühr bei tatsächlich stattgefundener mündlicher
Verhandlung herangezogen werden können, beurteilt werden. Daher hat der Ansatz der fiktiven Terminsgebühr nach
gefestigter Rechtsprechung der Kostenkammern des Sozialgerichts Berlin dem Ansatz der Verfahrensgebühr zu
folgen (z.B. Beschlüsse vom 21. Januar 2009, S 164 SF 12/09 E und 02. Februar 2009, S 165 SF 11/09 E,
Fundstellen juris und www.sozialgerichtsbarkeit.de).
Die weiter geltend gemachten und vom Erinnerungsgegner zutreffend nicht beanstandeten Kosten sind wie
festgesetzt zu erstatten.
Die Gebühren sind mithin wie folgt zu berechnen: Verfahrensgebühr Nr. 3102, 1008 VV RVG 598,00 Euro
Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG 380,00 Euro Kommunikationspauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 Euro
Dokumentenpauschale (50x0,50 Euro) 36,25 Euro Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 196,51 Euro Gesamt: 1230,76
Euro
Die Kammer hält im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung der Kostenkammern des Sozialgerichts Berlin eine
gesonderte Kostenentscheidung im Erinnerungsverfahren für erforderlich, vgl. Beschlüsse vom 06. März 2009, S 164
SF 118/09 E und vom 02. Februar 2009, S 165 SF 11/09 E, Fundstellen juris. Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG und orientiert sich am Ausgang des Erinnerungsverfahrens.
Dieser Beschluss ist, auch hinsichtlich der Kostengrundentscheidung, unanfechtbar (§ 197 Abs. 2 SGG).