Urteil des SozG Berlin vom 31.03.2006

SozG Berlin: wohnung, sozialhilfe, angemessenheit, unterkunftskosten, ausstellung, deckung, behinderung, gestaltung, wiedergabe, sachleistung

Sozialgericht Berlin
Beschluss vom 31.03.2006 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Berlin S 38 SO 713/06 ER
Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe werden abgelehnt.
Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
Der Antrag des Antragstellers vom 14. März 2006,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, eine über den Richtwert von 360 Euro warm
hinausgehende Kostenübernahme zu erteilen,
hat keinen Erfolg. Unabhängig von den gegen die hinreichende Bestimmtheit des Antrages und damit gegen seine
Zulässigkeit sprechenden Bedenken (vgl. hierzu etwa BSG, Urteil vom 14. November 1984 – 1/4 RJ 57/84 – SozR
1200 § 53 Nr. 6) ist der Antrag jedenfalls unbegründet.
Der Antragsteller hat das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs nicht mit der hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft
gemacht, die eine Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigen würde (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2
ZPO).
Gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 SGB XII werden Leistungen für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen
erbracht. Zur Anmietung einer neuen Unterkunft soll nach § 29 Abs. 1 Satz 8 SGB XII eine Zustimmung erteilt
werden, wenn der Umzug durch den Träger der Sozialhilfe veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und
wenn ohne die Zustimmung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Nach § 10
Abs. 1 SGB XII werden Leistungen der Sozialhilfe als Dienstleistung, Geldleistung oder Sachleistung erbracht.
Gemäß § 9 Abs. 2 SGB XII soll Wünschen der Leistungsberechtigten, die sich auf die Gestaltung der Leistung
richten, entsprochen werden, soweit sie angemessen sind.
Ausgehend hiervon hat der Antragsteller keinen Anspruch auf die Ausstellung einer pauschalen
Mietkostenübernahmeerklärung.
Nach der ständigen sozialhilferechtlichen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte, der sich die Kammer anschließt,
kann ein Hilfesuchender, der zur Deckung seines notwendigen Unterkunftsbedarfs eine Wohnung anmieten möchte,
grundsätzlich eine sogenannte Mietübernahmeerklärung des Trägers der Sozialhilfe als persönliche Hilfe im Sinne des
§ 10 Abs. 1 SGB XII beanspruchen. In diesem Rahmen kann jedoch nicht verlangt werden, dass der Träger der
Sozialhilfe eine pauschale Mietübernahmeerklärung ausstellt. Der Hilfesuchende muss vielmehr die ihm nach § 9 Abs.
2 SGB XII zustehende Gestaltungsfreiheit aus eigenen Kräften wahrnehmen (st. Rspr.; vgl. zu den inhaltsgleichen
Normen der §§ 8 Abs. 1 und 3 Abs. 2 BSHG etwa OVG Hamburg, Beschluss vom 16. Januar 1990, FEVS 39, 356).
Der Antragsteller begehrt im vorliegenden Verfahren jedoch lediglich eine pauschale Mietübernahmeerklärung für einen
nicht genau bezifferten Betrag (Antrag: "über 360 Euro", Begründung: "mindestens 500 Euro"). Nach obigen
Ausführungen besteht auf eine solche Erklärung kein Rechtsanspruch (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 16.
Januar 1990, a.a.O.). Der Antragsteller ist vielmehr gehalten, eine bestimmte Wohnung in Aussicht zu nehmen, sich
gegebenenfalls ein Wohnungsangebot erstellen zu lassen und dieses zur Prüfung beim Träger der Sozialhilfe
vorzulegen. Sinn und Zweck dieser Verfahrensweise ist es insbesondere, den Träger der Sozialhilfe bereits vor der
Anmietung der Wohnung in die Lage zu versetzen, die sozialhilferechtliche Angemessenheit der Wohnung zu prüfen.
Hiermit soll dem Hilfebedürftigen insofern geholfen werden, als er von dem Risiko der Anmietung sozialhilferechtlich
unangemessenen Wohnraums und der hieraus gegebenenfalls folgenden nicht vollständigen Übernahme der
Unterkunftskosten entlastet werden soll.
Dem Antragsteller ist daher anzuraten, sich erneut – wie bereits im Januar 2006 im Hinblick auf die damals in
Aussicht genommene Wohnung Sonnenallee 149 geschehen – um eine Wohnung konkret zu bemühen und hierfür
beim Antragsgegner um eine Zustimmung nachzusuchen. Nur am Rande sei insofern noch notiert, dass die vom
Antragsgegner zur Prüfung der Angemessenheit genannten Werte (360 Euro Bruttowarmmiete zuzüglich 10 vom
Hundert Überschreitung wegen Behinderung) ausweislich der Ausführungsvorschriften zur Ermittlung angemessener
Kosten der Wohnung gemäß § 22 SGB II vom 7. Juni 2005, die gemäß Nr. 1 Abs. 3 des Rundschreibens I Nr.
24/2005 vom 8. Dezember 2005 (Ermittlung angemessener Kosten für Wohnungen gemäß § 29 SGB XII) auch für den
Personenkreis der Leistungsbezieher nach dem SGB XII Anwendung finden und die auch die Kammer in ständiger
Rechtsprechung für die Wiedergabe eines geeigneten Maßstabes zur Bestimmung der sozialhilferechtlichen
Angemessenheit von Unterkunftskosten hält, zutreffen dürften und sich der Antragsteller bei seiner Wohnungssuche
daher auf das nämliche Marktsegment zu konzentrieren haben wird.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen, da die Rechtsverfolgung keine hinreichende
Aussicht auf Erfolg hatte, § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 183 SGG).