Urteil des SozG Berlin vom 23.03.2006

SozG Berlin: ärztliche verordnung, brille, versorgung, krankenkasse, anschaffungskosten, freibetrag, techniker, eingliederung, darlehen, geldleistung

Sozialgericht Berlin
Beschluss vom 23.03.2006 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Berlin S 102 AS 1564/06 ER
Der Antrag wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
Der sinngemäße Antrag des Antragstellers,
den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, die Kosten für die Anschaffung einer
Multifokalbrille zu übernehmen,
hat gemäß § 86 b Abs. 2 SGG keinen Erfolg.
Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (§§ 86 b Abs. 2 Satz 2, Satz 4 i.V.m. 920
Abs. 2 ZPO).
Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB II hat die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis einen von den
Regelleistungen erfassten und nach den Umständen unabweisbaren Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts als
Sachleistung oder als Geldleistung zu erbringen und dem Hilfsbedürftigen ein entsprechendes Darlehen zu gewähren,
wenn der Bedarf im Einzelfall weder durch das Vermögen nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 noch auf andere Weise gedeckt
werden kann.
Gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB II umfasst die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts auch die
Körperpflege; hierzu ist u.a. medizinisch notwendiger Bedarf zu rechnen, soweit dieser nicht von den Leistungen der
gesetzlichen Krankenversicherung abgedeckt ist (vgl. SG Lüneburg, Beschluss vom 11. August 2005 – S 30 AS
328/05 ER, zitiert nach Juris). Hierzu gehört auch der Bedarf einer Brille (vgl. Bayrischer VGH, Beschluss vom 2.
September 2004 – 12 CE 04.979 -, Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 13. August 2004 – 4 ME 224/04 – zu §§
15 a Abs. 1 Satz 1, 21 Abs. 1 a Nr. 6, Abs. 2, 37 BSHG, zitiert nach Juris).
Der Bedarf muss jedoch unabweisbar sein. Dies setzt voraus, dass aufgrund des bestehenden Bedarfs eine aktuelle
Notlage von existenzieller Bedeutung besteht, die dringend beseitigt werden muss (vgl. Estelmann, SGB II, § 23
Rdnr. 11). Dies bedeutet konkret, dass der Antragsteller im Alltagsleben und zur Eingliederung in Arbeit (vgl. § 3 Abs.
1 Satz 1 SGB II) auf eine Multifokalbrille angewiesen sein muss (vgl. Bayrischer VGH, a.a.O.). Dies hat der
Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Eine entsprechende ärztliche Bescheinigung hat er nicht vorgelegt. Soweit die
von ihm eingereichte ärztliche Verordnung des Augenarztes Dr. Weinberg Brillenstärken rechts von – 1.5 bzw. +0,75
und links von – 3,75 bzw. – 1, 5 ausweist, ergibt sich daraus nicht, dass der Antragsteller auf eine Multifokalbrille
angewiesen wäre. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass es dem Antragsteller (zumindest) bis zur Entscheidung im
Hauptsacheverfahren zuzumuten ist, mit preiswerteren Sehhilfen auszukommen. Ein Anspruch auf Versorgung mit
Sehhilfen nach § 33 Abs. 1 Satz 5 SGB V besteht ohnehin nicht, wie auch dem vom Antragsteller eingereichten
Schreiben der Techniker Krankenkasse vom 10. März 2006 zu entnehmen ist.
Es ist schließlich nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsteller nicht in der Lage wäre, die Kosten für eine
Multifokalbrille aus eigenem Vermögen nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 SGB II aufzubringen. Dass die Kosten für die
Anschaffung der Brille den durch diese Vorschrift anerkannten Freibetrag für notwendige Aufwendungen in Höhe von
750 Euro übersteigen würden, hat der Antragsteller nicht vorgetragen; dafür ist auch sonst nichts ersichtlich. Mangels
entgegenstehender Anhaltspunkte ist deshalb davon auszugehen, dass der Antragsteller in der Lage ist, die
Anschaffungskosten aus eigenen Ansparleistungen zu erbringen (vgl. VG Münster, Beschluss vom 28. Februar 2005
– S 12 SO 14/05 ER, Estelmann, a.a.O., § 23 Rdnr. 12; Eicher/Spellbrink, SGB II, § 23 Rdnr. 18 ff.).
Nach dem Vorstehenden ist auch das Vorliegen eines Anordnungsgrundes nicht glaubhaft gemacht.
Der Antrag ist deshalb zurückzuweisen.