Urteil des SozG Berlin vom 27.01.2005

SozG Berlin: unechte rückwirkung, eröffnung des verfahrens, konforme auslegung, arbeitsentgelt, barauszahlung, gegenleistung, zahlungsunfähigkeit, abtretung, hauptsache, schranke

Sozialgericht Berlin
Urteil vom 27.01.2005 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Berlin S 60 AL 4686/04
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Sprungrevision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Höhe des Insolvenzgeldes für ausgefallenes Arbeitsentgelt vom 1. Oktober 2003 bis
31. Dezember 2003, welches zur Vorfinanzierung abgetreten worden war, und hierbei um die Einbeziehung der
Beträge für die Entgeltumwandlung zu Gunsten einer betrieblichen Altersversorgung sowie um die Gewährung ohne
Begrenzung des Bruttoarbeitsentgelts durch die Beitragsbemessungsgrenze aus Gründen des Vertrauensschutzes.
Das Amtsgericht Charlottenburg eröffnete mit Beschluss vom 1. Januar 2004 das Insolvenzverfahren wegen
Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung über das Vermögen einer A Hotel GmbH & Co KG. Die Klägerin finanzierte
das Arbeitsentgelt für die Arbeitnehmer des Unternehmens für den Zeitraum vom 1. Oktober 2003 bis 31. Dezember
2003 mit Zustimmung der Beklagten vor und ließ sich im Gegenzug die Arbeitsentgeltforderungen der Arbeitnehmer
für den vorgenannten Zeitraum abtreten.
Auf die Anträge der Klägerin vom 22. Oktober 2003 auf Gewährung von Insolvenzgeld für die abgetretenen
ausgefallenen Arbeitsentgeltansprüche der Arbeitnehmer bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 17. März 2004
Insolvenzgeld in Höhe von insgesamt 219.543,95 EUR, berücksichtigte aber bei drei Arbeitnehmern nicht die
Entgeltansprüche in Höhe einer erfolgten Entgeltumwandlung zu Gunsten einer betrieblichen Altersversorgung sowie
bei zwei Arbeitnehmern nicht die über die Beitragsbemessungsgrenze hinausgehenden Entgeltansprüche. Auf den
Widerspruch der Klägerin erhöhte die Beklagte mit Bescheid vom 5. August 2004 das Insolvenzgeld um 106,00 EUR
und wies den Widerspruch im Übrigen mit Widerspruchsbescheid vom 9. August 2004 zurück. Mit der am 9.
September 2004 eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren auf Gewährung von höherem Insolvenzgeld
weiter. Die Klägerin trägt vor, die Entgeltumwandlung zu Gunsten der betrieblichen Altersvorsorge stelle einen
originären Entgeltanspruch gegen den Arbeitgeber dar. Die Entgeltumwandlung betreffe lediglich die Verwendung des
Nettoarbeitsentgelts zur betrieblichen Altersversorgung und sei daher insolvenzgeldfähig. Die Verwendung zur
betrieblichen Altersversorgung dürfe bei der Entgeltumwandlung nicht anders behandelt werden als die Verwendung
zur privaten Altersvorsorge, die zu keiner Kürzung des Insolvenzgeldanspruches führe. Schließlich sei § 185
Sozialgesetzbuch/Arbeitsförderung - SGB III - in der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung anzuwenden,
also ohne Begrenzung des Bruttoarbeitsentgelts durch die Beitragsbemessungsgrenze, da der Begriff des
Insolvenzereignisses in § 434 j Abs. 12 Nr. 5 SGB III EU-Richtlinien-konform dahin auszulegen sei, dass darunter der
Zeitpunkt der Stellung des Antrages auf Eröffnung des Verfahrens zur gemeinschaftlichen Gläubigerbefriedigung zu
verstehen sei (vgl. Art. 3 Abs. 2, 4 Abs. 2 der Richtlinie 80/987/EWG). Die Antragstellung auf Eröffnung des
Insolvenzverfahrens sei aber noch im Jahre 2003 erfolgt. Anderenfalls verstieße die Übergangsregelung gegen die
verfassungsrechtlich gewährleisteten Grundsätze des Vertrauensschutzes und des Rückwirkungsverbotes als
Bestandteil des Rechtsstaatsprinzips. Bei der von der Beklagten vorgenommenen Gesetzesauslegung würde für
bereits vor dem 1. Januar 2004 abgeschlossene Verträge zur Vorfinanzierung von Insolvenzgeld nachträglich teilweise
die als Gegenleistung für den Forderungskaufpreis dienende Insolvenzgeldforderung gekürzt und damit in das
Verhältnis von Leistung und Gegenleistung der Vertragsparteien des Insolvenzgeld-Vorfinanzierungsvertrages
eingegriffen, das durch Art. 12 und 14 Grundgesetz einer verfassungsrechtlichen Bestandsgarantie unterliege.
Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Abänderung des Bescheides der Agentur für Arbeit Berlin Nord vom 17.
März 2004 in der Gestalt des Bescheides vom 5. August 2004 und des Widerspruchsbescheides vom 9. August 2004
zu verurteilen, ihr höheres Insolvenzgeld für ausge- fallenes Arbeitsentgelt vom 1. Oktober 2003 bis 31. Dezember
2003 für die Arbeitnehmer W B, R H, M R, B S und R S unter Einbeziehung der Beträge für die Entgeltumwandlung zu
Gunsten der betrieblichen Altersversorgung sowie ohne Begrenzung durch die Beitragsbemessungsgrenze zu
gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hält die angefochtenen Bescheide aus den Gründen des Vorverfahrens für rechtmäßig. Nach ihrer
Auffassung ist der Anspruch auf Barauszahlung durch die Entgeltumwandlung zu Gunsten der betrieblichen
Altersversorgung untergegangen und durch einen Versorgungsanspruch ersetzt worden, so dass der Arbeitnehmer
keinen originären Anspruch auf Arbeitsentgelt insoweit mehr habe, der durch die Insolvenzversicherung geschützt
werden könnte. Dieser Anspruch gehe daher auch nach § 187 SGB III nicht auf die Beklagte über und könne folglich
auch nicht im Insolvenzverfahren zur Refinanzierung von dieser geltend gemacht werden. Anhaltspunkte für die
Verfassungswidrigkeit der Übergangsregelung hinsichtlich der Begrenzung des Bruttoarbeitsentgelts auf die
monatliche Beitragsbemessungsgrenze vermag die Beklagte im vorliegenden Fall nicht zu erkennen.
Die die Klägerin betreffende Beklagtenakte hat der Kammer vorgelegen und ist Gegenstand der mündlichen
Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die frist- und formgerecht erhobene Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
Die Klägerin ist aufgrund der Übertragung der Arbeitsentgeltansprüche zur Vorfinanzierung mit Zustimmung der
Beklagten gemäß § 188 Abs. 1, 4 SGB III Inhaberin der Ansprüche auf Insolvenzgeld der Arbeitnehmer geworden. Die
angefochtenen Bescheide der Arbeitsverwaltung sind jedoch rechtmäßig. Der Klägerin steht kein Anspruch auf die
Gewährung höheren Insolvenzgeldes für ausgefallenes Arbeitsentgelt vom 1. Oktober 2003 bis 31. Dezember 2003
gegen die Beklagte zu.
Gemäß § 183 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III besteht ein Anspruch auf Insolvenzgeld für die ausgefallenen
Arbeitsentgeltansprüche, die für die der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers
vorausgehenden drei Monate des Arbeitsverhältnisses noch bestehen. Da der Arbeitnehmer als Insolvenzgeld nur das
erhalten soll, was ihm durch die Insolvenz verloren ging, setzt das Insolvenzgeld einen noch durchsetzbaren
Arbeitsentgeltanspruch, der dem dreimonatigen Insolvenzgeldzeitraum zugeordnet werden kann, voraus. Künftige
Entgeltansprüche, die aufgrund Vereinbarung in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen einer
betrieblichen Altersversorgung umgewandelt werden (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 BtrAVG) verlieren allerdings den Charakter
eines insolvenzgeldfähigen Arbeitsentgeltes (vgl. BAG NZA 1991, 144; Niesel, SGB III, 3. A. § 183, Rdnr. 74). Bei der
Entgeltumwandlung vereinbaren die Arbeitsvertragsparteien, dass der Anspruch des Arbeitnehmers auf
Barauszahlung insoweit endgültig untergeht und durch einen Versorgungsanspruch ersetzt wird. Nur so lässt sich die
Pauschalierung der Lohnsteuer erreichen. Für den Arbeitnehmer ist die Entgeltumwandlung gerade deshalb attraktiv,
weil er auf Einkommensteile, die einer höheren Steuer und Sozialabgabe unterliegen, verzichtet und dafür
grundsätzlich Betriebsrente erlangt (vgl. Schaub, Arbeitsrechtshandbuch, 11. A., § 80 Rdnr. 99).
Der Klägerin steht auch kein Anspruch auf höheres Insolvenzgeld ohne Begrenzung des Bruttoarbeitsentgelts durch
die monatliche Beitragsbemessungsgrenze zu. Gemäß § 185 Abs. 1 SGB III in der Fassung des Dritten Gesetzes für
moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) wird Insolvenzgeld in Höhe des
Nettoarbeitsentgelts geleistet, das sich ergibt, wenn das auf die monatliche Beitragsbemessungsgrenze (§ 341 Abs. 4
SGB III) begrenzte Bruttoarbeitsentgelt um die gesetzlichen Abzüge vermindert wird. Gemäß § 434 j Abs. 12 Nr. 5
SGB III ist § 185 SGB III a.F., also ohne die Begrenzung des Bruttoarbeitsentgelts durch die
Beitragsbemessungsgrenze, anzuwenden, wenn das Insolvenzereignis vor dem 1. Januar 2003 liegt. Hiernach ist §
185 SGB III in der Neufassung im vorliegenden Fall anzuwenden, da die Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch
Beschluss am 1. Januar 2004 erfolgt ist. Entgegen der Auffassung der Klägerin kann nicht auf den Antrag auf
Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Jahre 2003 als Insolvenzereignis unter Hinweis auf EU-Richtlinien-konforme
Auslegung abgestellt werden. Durch die Änderung der EG-Insolvenzrichtlinie 80/987 EWG durch die Richtlinie
2002/74/EG v. 23. September 2002 (ABlEG 270/10, abgedruckt in Gagel Anh 2 zu § 183) werden wesentlich weitere
nationale Begriffe der Zahlungsunfähigkeit sowie die eigenständige Bestimmung eines abzusichernden Zeitraumes
zugelassen. Da die Festlegung des für den Referenzzeitraum maßgeblichen Zeitpunktes durch § 183 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 SGB III auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens in keinem Gegensatz zu diesen Richtlinien steht, kann nicht
auf den Zeitpunkt der Stellung des Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgestellt werden.
Die Übergangsregelung des § 434 j Abs. 12 Nr. 5 SGB III ist auch nicht aufgrund des im Rechtsstaatsprinzips
begründeten Vertrauensschutzes verfassungswidrig. Im Hinblick auf die Erwartung der Arbeitnehmer und der Klägerin
im Rahmen der Vorfinanzierung des Arbeitsentgelts, dass Insolvenzgeld ohne Begrenzung des Bruttoarbeitsentgelts
auf die Beitragsbemessungsgrenze geleistet werde, mag es gerechtfertigt sein, die Grundsätze über die sog. unechte
Rückwirkung heranzuziehen. Die unechte Rückwirkung von Gesetzen ist aber unter Berücksichtigung der Schranke
des Rechts- und Sozialstaatsprinzips im Sinne des Art. 20 Grundgesetz innerhalb sachlicher Grenzen zulässig, die
sich aus dem Gebot der Rechtssicherheit und dem daraus folgenden Vertrauensschutz ergeben. Bei der Bestimmung
dieser Grenzen sind das schutzwürdige Interesse des betroffenen Personenkreises an einem Fortbestand der
bisherigen Rechtslage und die Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens für das Wohl der Allgemeinheit
gegeneinander abzuwägen (BSG SozR 3-4100 § 242 g Nr. 1). Diese Abwägung fällt zu Gunsten der getroffenen
Regelung aus. Als vorrangiges gesetzgeberisches Anliegen für das Wohl der Allgemeinheit ist die Begrenzung der in
den vorausgegangenen Jahren stark gestiegenen Ausgaben für die Insolvenzausfallversicherung anzusehen (vgl. BT-
Drs. 15/1515 S. 89 zu Nr. 99). Die Begrenzung des Bruttoarbeitsentgelts auf die monatliche
Beitragsbemessungsgrenze der Arbeitslosenversicherung entspricht im Übrigen der Regelung anderer
Lohnersatzleistungen. Betroffen hiervon ist von der Gesamtheit der Arbeitnehmer, die in der
Insolvenzausfallversicherung geschützt werden, nur ein kleiner Teil, wie auch im vorliegenden Fall ersichtlich wird. Die
Begrenzung durch die Beitragsbemessungsgrenze erweist sich auch als kein unverhältnismäßiger Eingriff, da die
Sicherstellung des Lebensunterhaltes durch das weiterhin am Nettoarbeitsentgelt orientierte Insolvenzgeld
gewährleistet bleibt, wenn die Bruttoarbeitsentgeltanteile nicht berücksichtigt werden, die oberhalb der monatlichen
Beitragsbemessungsgrenze liegen. Schließlich betrifft die Übergangsregelung lediglich einen kurzen Zeitraum, da
auch nach Auffassung der Klägerin die Begrenzung für Arbeitsentgeltansprüche ab 1. Januar 2004 vorzunehmen ist.
Schließlich erscheint die Erwartung, dass es bei der bisherigen Rechtslage für die Arbeitsentgeltansprüche vor dem 1.
Januar 2004 noch verbleibt, auch deshalb nicht als schützenswert, da zum Zeitpunkt des Entstehens der
Arbeitsentgeltansprüche noch gar nicht feststand, wann das Insolvenzereignis tatsächlich eintrat. Der Zeitpunkt wurde
schließlich durch den Beschluss des Insolvenzgerichts festgelegt. Auch vermag der Umstand, dass die Klägerin das
Arbeitsentgelt zur Aufrechterhaltung der Arbeitsplätze und damit des Bestandes des Unternehmens vorfinanziert hat,
nicht zu einer anderen Beurteilung zu führen. Der Charakter der Insolvenzgeldansprüche verändert sich durch die
Abtretung des Arbeitsentgelts von den Arbeitnehmern auf die Klägerin nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz - SGG -. Sie entspricht dem Ergebnis in der
Hauptsache.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG war die Sprungrevision
auf Anregung der Beteiligten gemäß § 161 Abs. 1 Satz 1 SGG zuzulassen.