Urteil des SozG Berlin vom 26.11.2008

SozG Berlin: botschaft, darlehen, versicherung, bedürftigkeit, beihilfe, staatsangehörigkeit, leistungsanspruch, ausstellung, zusammensetzung, ausbildung

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Gericht:
SG Berlin 51.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
S 51 AY 46/06
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 2 Abs 1 AsylbLG, § 6 Abs 1 S 1
AsylbLG, § 3 AufenthG 2004, §
48 AufenthG 2004, § 3
PassGebV 2002
(Asylbewerberleistung - Ausländer ohne Identitätspapier -
Passpflicht - Übernahme von Passbeschaffungskosten nach § 73
SGB 12 - Verfassungsmäßigkeit)
Leitsatz
Bei ausländischen Staatsangehörigen, die SGB-12-Leistungen beziehen, kommt aufgrund
ihrer ausländerrechtlichen Passpflicht die Übernahme der Kosten für die Passausstellung
nach § 73 SGB 12 in Betracht.
Tatbestand
Die 1984 geborene Klägerin begehrt die Erstattung von Kosten für die Passerteilung.
Sie ist nach eigenen Angaben serbische Staatsangehörige und verfügt, nachdem ihr in
der Vergangenheit Duldungen erteilt wurden, über eine Niederlassungserlaubnis. Nach
Mitteilung des Beklagten (Schreiben vom 16. März 2006) erhält die Klägerin
Sozialhilfeleistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - SGB XII -. Ein Ende der
Leistungsgewährung sei nicht absehbar. In einem handschriftlichen Vermerk vom 7.
März 2006 hielt der Beklagte fest, die Klägerin habe am 20. Februar 2006 wegen
Erstattung von Passgebühren vorgesprochen. Dies sei abgelehnt worden.
Gegen die Ablehnung erhob die Klägerin Widerspruch und verwies auf ihre
ausländerrechtliche Verpflichtung zur Passbeschaffung. Regelmäßig werde sie von der
Ausländerbehörde aufgefordert, sich einen Pass ausstellen zu lassen.
Der Widerspruch wurde durch Bescheid vom 21. März 2006 zurückgewiesen. Bei den
Kosten der Passbeschaffung handele es sich um einen einmaligen Bedarf. Für die
sozialhilferechtlich anzuerkennenden einmaligen Bedarfe enthalte § 31 SGB XII einen
abschließenden Katalog. Passerteilungskosten gehörten nicht hierzu. Mittel hierfür seien
durch Ansparung aus dem Regelsatz zu finanzieren. § 6 Asylbewerberleistungsgesetz -
AsylbLG - komme nicht zur Anwendung, da die Klägerin anders als Bezieher von
Leistungen nach dem AsylbLG gemäß § 2 Abs. 1 AsylbLG höhere Leistungen mit einem
Ansparvolumen erhalte.
Mit der Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter und trägt vor, bei ihrer Einreise ins
Bundesgebiet sei sie minderjährig und im Reisepass ihrer Eltern eingetragen gewesen.
Ihre Duldungen hätten die Nebenbestimmung „Identität nicht nachgewiesen, zur
Passbeschaffung aufgefordert“ enthalten. Bei der serbischen Botschaft habe sie mit der
Geburtsurkunde und dem Staatsangehörigkeitsnachweis die notwendigen Unterlagen
zur Ausstellung eines Reisepasses vorgelegt. Für die Bearbeitung des Passantrags und
die Passausstellung verlange die Botschaft 188,00 Euro. Hinzukämen 11,00 Euro, die für
die Einholung einer eidesstattlichen Versicherung über ihre Identität angefallen seien.
Sie sei mittellos und könne die Kosten nicht tragen. Weiter verweist sie auf ein Schreiben
des Bundesministeriums des Innern vom 13. Juli 2007, dem zufolge die Passgebühren
für Deutsche von den Passämtern erlassen werden könnten. Hieraus sei zu schließen,
dass Aufwendungen für Passgebühren im Regelatz nicht enthalten seien. 2006 habe sie
sich einen Pass ausstellen lassen. Mit Geld, das sie sich von einer Freundin geliehen
habe, habe sie die Kosten für die Passausstellung und die eidesstattliche Versicherung
bestritten. Zur Vermeidung einer Ungleichbehandlung mit deutschen
Staatsangehörigen, die bei Bedürftigkeit keine Passgebühren zu entrichten bräuchten,
seien ihr die bei der Erteilung ihres Passes angefallenen Kosten beihilfeweise zu
erstatten.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 20. Februar 2006 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. März 2006 zu verurteilen, ihr die Kosten der
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Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. März 2006 zu verurteilen, ihr die Kosten der
Passbeschaffung in Höhe von 199,00 Euro zu erstatten.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
und macht darauf aufmerksam, dass sich die Klägerin in der Zeit des Bezugs von
Leistungen nach dem AsylblG einen Pass mit der Möglichkeit der Kostenübernahme
nach § 6 AsylbLG hätte ausstellen lassen können. Dies versäumt zu haben stehe der
Leistungspflicht des Beklagten entgegen.
Auf Anfrage des Gerichts hat die serbische Botschaft mit Schreiben vom 3. März 2008
mitgeteilt, dass die Ausstellungsgebühr für ein Reisedokument für einen Erwachsenen
188,00 Euro betrage und die Freistellung von den Gebühren nicht vorgesehen sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands und zum Vorbringen der
Beteiligten wird auf Band II der Sozialhilfeakten der Klägerin sowie deren Ausländerakte
und die Gerichtsakte verwiesen. Die Akten haben im Termin vorgelegen und sind zum
Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Enthalten sind in der
Ausländerakte die Abschlusszeugnisse der Klägerin über den erweiterten
Hauptschulabschluss und den Besuch des Oberstufenzentrums „Bekleidung und Mode“
sowie eine Bescheinigung über den Beginn einer Ausbildung zur
Fremdsprachensekretärin.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und im tenorierten Umfang begründet. Die angefochtenen
Bescheide sind rechtswidrig und verletzten die Klägerin in ihren Rechten. Sie waren
deswegen aufzuheben. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erstattung der
Passbeschaffungskosten und auf Neubescheidung hinsichtlich der Art der
Leistungsgewährung als Beihilfe oder Darlehen. Einen weitergehenden Anspruch auf
Verurteilung des Beklagten zur beihilfeweisen Gewährung der Kostenerstattung hat die
Klägerin nicht. Insoweit ist die Klage unbegründet.
Der Leistungsanspruch ergibt sich aus § 2 Abs. 1 AsylbLG in Verbindung mit § 73 SGB
XII. Nach Aktenlage gehört die Klägerin dem Personenkreis nach § 2 Abs. 1 AsylbLG an.
Hiervon geht auch der Beklagte aus. Nach § 73 Satz 1 SGB XII können
sozialhilferechtliche Leistungen auch in sonstigen Lebenslagen erbracht werden, wenn
sie den Einsatz öffentlicher Mittel rechtfertigen. Eine „sonstige Lebenslage“ ist gegeben,
wenn die bedarfsauslösende Situation weder im SGB XII noch in anderen Bereichen des
Sozialrechts geregelt und bewältigt wird (Berlit, in: Münder u.a., Sozialgesetzbuch XII, 8.
Aufl., Baden-Baden 2008, § 73 Rz. 4). Die bedarfsauslösende Situation hinsichtlich der
Notwendigkeit der Passausstellung ergibt sich für die Klägerin als Ausländerin aus ihrer
Passpflicht (§§ 3 Abs. 1, 48 Aufenthaltsgesetz) verbunden mit der Verpflichtung zur
Entrichtung der Gebühren für die Passerteilung (vgl. SG Halle, Urteil vom 30. Januar 2008
- S 13 AY 76/06 -; SG Duisburg, Urteil vom 9. Oktober 2008 - S 16 (31) AY 12/06 -), die
nach Auskunft der serbischen Botschaft bei 188,00 Euro liegen und nicht erlassen
werden können, sowie den Kosten für die Einholung der eidesstattlichen Versicherung,
die die Klägerin nach eigenen Angaben zur Bestätigung ihrer Identität für die
Passausstellung benötigte.
Die Bedarfslage wird auch nicht von anderen Vorschriften erfasst und geregelt.
Gegenüber der Klägerin kommt § 6 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG, wonach Kosten für die
Passbeschaffung übernommen werden können (SG Duisburg, a.a.O., m.w.N.), aufgrund
des Bezugs von Leistungen entsprechend dem SGB XII nicht zur Anwendung, da sich
ihre Leistungsansprüche abweichend von den §§ 3 bis 7 AsylbLG bestimmen (§ 2 Abs. 1
AsylbLG).
Mittel für die Kosten der Passausstellung sind auch nicht in den Regelsätzen (§ 28 SGB
XII) enthalten (SG Duisburg, a.a.O.). Ausgehend vom Schreiben des Bundesministeriums
des Innern vom 13. Juli 2007 bestand keine Notwendigkeit zur Aufnahme von Pass- und
Personalausweisgebühren in die Regelsatzleistung, da bei Bedürftigkeit von der
Gebührenerhebung für die Ausstellung - deutscher - Personalausweise und Reisepässe
abgesehen werden könne. Getragen wird dies von den gebührenrechtlichen Regelungen
zum Passrecht. Nach § 3 der Gebührenverordnung zum Passgesetz (abgedruckt bei
Süßmuth/Koch, Pass- und Personalausweisrecht, 4. Aufl., Stand: Mai 2006, Ziff. 5 I A)
können die Gebühren für die Passausstellung bei Bedürftigkeit des Gebührenschuldners
ermäßigt oder erlassen werden. Als bedürftig ist ein Passbewerber gemäß Ziffer 20.2 der
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ermäßigt oder erlassen werden. Als bedürftig ist ein Passbewerber gemäß Ziffer 20.2 der
Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Passgesetzes (abgedruckt
bei Süßmuth/Koch, a.a.O., Ziff. 6 I A) insbesondere dann anzusehen, wenn er Anspruch
auf laufende Hilfe zum Lebensunterhalt oder Anspruch auf Sozialhilfe hat, die den
Anspruch auf laufende Hilfe zum Lebensunterhalt beinhaltet, oder entsprechende, das
Existenzminimum sichernde Leistungen der Kriegsopferfürsorge erhält oder höchstens
entsprechende Einkünfte hat. Wegen dieser gebührenrechtlichen Möglichkeiten, bei
Beziehern von Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27 ff. SGB XII) die Gebühren zu ermäßigen
oder von ihrer Erhebung abzusehen, ist insoweit von keiner Bedarfslage auszugehen, die
sozialhilferechtlich im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt bei der
Regelsatzbemessung hätte aufgefangen werden müssen. Gestützt wird dies durch die
Zusammensetzung der Regelsatzinhalte. Aufgeführt werden Pass- und
Personalausweisgebühren insbesondere nicht in der Abteilung 12 („andere Waren und
Dienstleistungen“) der der Regelsatzbemessung zugrunde liegenden Einkommens- und
Verbrauchsstatistik (vgl. Schwabe, Die Zusammensetzung des Regelsatzes …, ZfF
2008, S. 145, 151; Deutscher Bundestag, Ausschuss für Arbeit und Soziales,
Ausschussdrucksache 16(11)286 vom 15. Juni 2006, S. 16 f., 23). Vor diesem
Hintergrund kann die Klägerin auch nicht auf ein Ansparen im Regelsatz enthaltener
Mittel verwiesen werden. Aus dem gleichen Grund scheidet die Inanspruchnahme von
Darlehen nach § 37 Abs. 1 SGB XII aus.
Aus dem Vorstehenden folgt auch, dass dem Beklagten ein Entschließungsermessen
hinsichtlich der Kostenerstattung nicht mehr zusteht. Es sind keine Anhaltspunkte
ersichtlich, die gegen die Leistungsgewährung sprechen. Zwar mag es entsprechend
dem Einwand des Beklagten zutreffen, dass die Klägerin, als sie Leistungen nach dem
AsylbLG erhielt, sich keinen Pass ausstellen ließ, obwohl die Kostenübernahme nach § 6
AsylblG in Betracht gekommen wäre. Entscheidend ist aber das Fortbestehen der durch
die gesetzliche Passpflicht begründeten Bedarfslage, die bei der Klägerin bis in die Zeit
des Bezugs von SGB-XII-Leistungen hineinreichte. Das Sozialhilferecht stellt hinsichtlich
der Leistungsansprüche auf das Vorhandensein der Bedarfslage ab, nicht auf deren
Ursache. Entgegengehalten werden kann dem Leistungsanspruch auch nicht, dass die
Klägerin zwischenzeitlich die Passgebühr und die Kosten für die eidesstattliche
Versicherung beglich. Hierfür lieh sie sich ihren Angaben zufolge Geld von einer Freundin,
wovon auch das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg im Beschluss vom 4. Dezember
2006 - L 15 B 24/06 AY PKH - ausging. Aufgrund der Rückzahlungspflicht gegenüber der
Darlehensgeberin besteht in einem solchen Fall die Bedarfslage fort und wandelt sich in
einen Erstattungsanspruch (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2007 - L 23
B 58/07 SO PKH -).
Das Auswahlermessen in Bezug auf die Art der Leistungserbringung als Beihilfe oder
Darlehen nach § 73 Satz 2 SGB XII ist hingegen nicht auf die begehrte
Zuschussgewährung reduziert. Aufgrund ihres Alters, ihrer Schulabschlüsse und der
begonnenen Ausbildung ist nicht ausgeschlossen, dass die Klägerin in absehbarer Zeit
eine Erwerbstätigkeit finden wird und das Darlehen zumindest ratenweise wird tilgen
können. Dies hat der Beklagte bei seiner Ermessensbetätigung zu beachten.
Das Auswahlermessen ist entgegen dem Dafürhalten der Klägerin auch nicht deswegen
auf die beihilfeweise Bewilligung der Kostenerstattung reduziert, weil deutsche
Staatsangehörige, die Hilfe zum Lebensunterhalt beziehen, wegen der Vorschriften zur
Gebührenbefreiung regelmäßig keine Kosten für die Passerteilung zu tragen haben,
während sie, die Klägerin, bei darlehensweiser Leistungsgewährung der
Rückzahlungspflicht unterliegt und deswegen nach ihrer Auffassung aufgrund ihrer
Staatsangehörigkeit anders behandelt wird als Bedürftige deutscher
Staatsangehörigkeit. Die von der Klägerin angeführte etwaige Ungleichbehandlung
knüpft daran an, dass der Staat ihrer Staatsangehörigkeit nach Mitteilung der Botschaft
vom 3. März 2008 eine Freistellung von den Gebühren nicht vorsieht. Hierfür haben
deutsche Behörden auch im Lichte des Gleichheitssatzes nicht einzustehen.
Entscheidend ist, dass die mit der Passpflicht verbundene Kostenlast der Klägerin durch
die Leistungsgewährung nach § 73 SGB XII sozialstaatlich bewältigt wird.
Verletzt ist die Klägerin durch die angefochtenen Bescheide in ihrem Leistungsanspruch
aus § 73 Satz 1 SGB XII und im Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung nach § 73
Satz 2 SGB XII in Verbindung mit § 39 Abs. 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch Allgemeiner Teil.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz - SGG - und beruht darauf,
dass die Klägerin aufgrund der Verpflichtung des Beklagten zur Leistungserbringung zum
größeren Teil erfolgreich ist. Hinter der tenorierten Leistungsverpflichtung bleibt ihr
Klagebegehren lediglich insoweit zurück, als der Beklagte nicht zur Zuschussgewährung,
sondern zur erneuten Bescheidung über die Art der Leistungserbringung als Beihilfe oder
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sondern zur erneuten Bescheidung über die Art der Leistungserbringung als Beihilfe oder
Darlehen verpflichtet wird.
Die Berufung war nicht zuzulassen, weil keiner der in § 144 Abs. 2 SGG genannten
Zulassungsgründe vorliegt.
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