Urteil des SozG Berlin vom 09.10.2006

SozG Berlin: ernährung, lebensmittel, joghurt, akte, fürsorge, klinik, krankheit, verfügung, aufwand, speiseöl

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Gericht:
SG Berlin 101.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
S 101 AS 862/06
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Norm:
§ 21 Abs 5 SGB 2
Arbeitslosengeld II - Mehrbedarf für kostenaufwändige
Ernährung - Unverträglichkeit gegenüber Lactose (Milchzucker)
Leitsatz
Kein ernährungsbedingter Mehrbedarf aus medizinischen Gründen nach § 21 Abs 5 SGB 2 bei
Lasctoseintoleranz infolge Lactasemangels: Durch den Mehrbedarf für kostenaufwändige
Ernährung muss nicht sichergestellt werden, dass jemand umfassend für diejenigen Produkte,
welche er krankheitsbedingt nicht verzehren kann, Ersatzprodukte erwerben kann;
gegebenenfalls muss der Hilfebedürftige auf diese Produkte verzichten. Die Gewährung eines
Mehrbedarfs ist erst dann angezeigt, wenn ohne (teuere) Ersatzprodukte gesundheitliche
Einschränkungen drohen oder aber keine ausreichende Auswahl an Altersnativprodukten zur
Verfügung steht.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Die Klägerin, welche laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach den
§§ 19 ff. Zweites Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) bezieht, begehrt einen
Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung aus medizinischen Gründen gemäß §
21 Abs. 5 SGB II aufgrund einer bei ihr bestehenden Unverträglichkeit gegenüber
Laktose (Milchzucker).
Die Klägerin hatte bei dem Beklagten eine Bescheinigung ihrer Ärztin vom 9. Februar
2005 vorgelegt, nach der sie an einer „Laktoseintoleranz und rez. Urtikaria“ leide und
daher auf laktosefreie Kost angewiesen sei, sowie eine weitere Bescheinigung der C.,
hinsichtlich derer auf Bl. 10 der Akte des Verfahrens S 101 AS 862/06 ER verwiesen wird.
Der Klägerin wurden vom Beklagten durch Bescheid vom 21. Oktober 2005 in der
Fassung des Änderungsbescheides vom 4. November 2005 Leistungen zur Sicherung
des Lebensunterhaltes bewilligt, ohne dass ein Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger
Ernährung berücksichtigt wurde.
Gegen die Bescheide erhob die Klägerin mit Schreiben vom 4. Oktober 2005
Widerspruch. Die Versagung des Mehrbedarfes sei rechtswidrig, sie habe erhebliche
Mehrkosten für den Erwerb von laktosefreien Produkten. Diese seien etwa 100 bis 400 %
teurer als gewöhnliche Lebensmittel. Hierzu zählten nicht nur Lebensmittel, sondern
auch Medikamente und kosmetische Artikel des täglichen Bedarfs, wie etwa Zahnpasta.
Da sie keine normalen Milchprodukte zu sich nehmen könne, sei es wichtig fehlende
Stoffe wie Calcium auf andere Weise auszugleichen. Die Folge einer „normalen
Ernährung“ sei eine Körperreaktion, die wiederum mit „100 %iger Sicherheit eine
Arbeitsunfähigkeit“ zur Folge habe.
Der Beklagte wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 9. Februar 2006
zurück. Ein Mehrbedarf sei nicht zu bewilligen, da in den Empfehlungen des Deutschen
Vereins für öffentliche und Private Fürsorge für das Krankheitsbild der Laktoseintoleranz
kein Mehrbedarf anerkannt sei. Im Übrigen verwies der Beklagte auf eine gutachterliche
Äußerung vom 12. August 2005 der Fachärztin für Allgemeinmedizin Dipl. med. S.,
welche bei der Agentur für Arbeit Berlin Süd beschäftigt ist. Hierin stellt Dipl. med. S.
fest, dass ein Mehrbedarf nicht zu bewilligen sei, da laktosehaltigen Lebensmitteln eine
ausreichende Zahl von laktosefreien gegenüber stehe. Lediglich bei Säuglingen, bei
denen naturgemäß die Ernährung nicht angepasst werden könne, sei ein Mehrbedarf
angezeigt.
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Die Klägerin verfolgt mit ihrer Klage ihr Anliegen weiter. Sie verweist zunächst auf ihr
Vorbringen im Widerspruchverfahren. Das Krankheitsbild der Laktoseintoleranz begründe
nach den Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge
sowie dem Begutachtungsleitfaden des Arbeitsausschusses der Sozialdezernenten
Westfalen-Lippe einen Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung. Der Aufwand für
lactosefreie Kost sei mit dem für glutenfreie Kost zu vergleichen.
Die Klägerin hat eine Liste mit Lebensmitteln bei Gericht eingereicht, welche sie
aufgrund ihrer Krankheit nicht zu sich nehmen kann, und welche Lebensmittel sie
stattdessen erwirbt. Hinsichtlich dieser Liste wird auf Bl. 41 f. d. A. verwiesen.
Sie hatte zunächst schriftsätzlich beantragt, den Beklagten zur Gewährung des
krankheitsbedingten Mehrbedarfs für kostenaufwändige Ernährung seit Dezember 2004
zu verurteilen. Die Klägerin beantragt nunmehr unter Rücknahme des Antrags für den
Zeitraum seit Dezember 2004,
den Bescheid vom 21. Oktober 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom
9. Februar 2006 abzuändern und den Beklagten zu verpflichten, ihr einen Mehrbedarf
von 117,22 EUR monatlich zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er verweist zur Begründung auf die streitgegenständlichen Bescheide.
Das Gericht hat am 15. Februar 2006 telefonisch eine Auskunft der Ökotrophologin der
Klinik C. – Frau F. - eingeholt, es wird insoweit auf den Vermerk vom selben Tag (Bl. 47
der Akte des Eilverfahrens) verwiesen, welcher den Beteiligten übermittelt worden ist.
Die Akte des Verfahrens S 101 AS 862/06 ER hat in der mündlichen Verhandlung
vorgelegen und ist Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen. Auf diese sowie die
zwischen den Beteiligten gewechselten Schreiben sowie das Protokoll der mündlichen
Verhandlung wird ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 1, 4
Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, aber unbegründet. Der Beklagte hat die
Gewährung eines Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger Ernährung aus medizinischen
Gründen zu Recht versagt.
Die Klägerin vermochte die Voraussetzungen des § 21 Abs. 5 SGB II weder darzulegen,
noch vermochte das Gericht aufgrund eigener Ermittlungen diese als gegeben sehen.
Hiernach erhalten Hilfebedürftige, welche aus medizinischen Gründen einer
kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, einen Mehrbedarf in entsprechender Höhe.
Hierbei handelt es sich um eine gebundenen Anspruch, welcher nicht im Ermessen des
Leistungsträgers steht. Sämtliche tatbestandlichen Voraussetzungen sind gerichtlich voll
überprüfbar. Voraussetzung ist allerdings, dass die krankheitsbedingt geänderte
Ernährung zwingend zu (erheblichen) Mehrkosten führt.
Hinsichtlich der Beurteilung, ob dies der Fall ist, greifen die JobCenter – wie zuvor die
Sozialämter – auf die „Empfehlungen für die Gewährung von Krankenkostzulagen in der
Sozialhilfe“ vom Deutschen Verein für öffentliche und private Fürsorge (2. Aufl. 1997)
zurück. In den „Empfehlungen“ finden sich keine Ausführungen über einen Mehrbedarf
bei Laktoseunverträglichkeit. Die Empfehlungen können zwar – bereits aufgrund
möglicher Besonderheiten von Erkrankungen im Einzelfall – nicht als abschließende
Aufzählung angesehen werden. Gleichwohl ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei
Laktoseunverträglichkeit um eine vergleichsweise weit verbreitete
Lebensmittelunverträglichkeit handelt. Zudem ist sie auch im „Rationalisierungsschema
1994 der Deutschen Gesellschaft für Ernährungsmedizin (DGEM)“, welches den
Empfehlungen zugrunde liegt, erfasst (vgl. Anlage 3 der „Empfehlungen, S. 46). Eine
Gleichstellung mit Unverträglichkeit gegenüber Gluten verbietet sich aus zweierlei
Gründe: zum einen unterscheidet sich das Krankheitsbild erheblich, zum anderen ist
Gluten als Bestandteil der einheimischen Getreidesorten in völlig anderen Produkten
enthalten als Lactose.
Der Begutachtungsleitfaden der Sozialdezernenten Westfalen-Lippe gibt ebenso wenig
eine generelle Empfehlung für einen Mehrbedarf ab, sondern zählt die Lactoseintoleranz
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eine generelle Empfehlung für einen Mehrbedarf ab, sondern zählt die Lactoseintoleranz
lediglich als „seltene“ Erkrankung auf, welche im Einzelfall einen ernährungsbedingten
Mehrbedarf erforderlich machen kann.
Aber auch auf den Einzelfall der Klägerin bezogen vermochte die Kammer keine
zwingenden Mehrkosten für eine lactosefreie Kost zu erkennen. Die Klägerin leidet an
einer Lactoseunverträglichkeit. Diese ist – wie sich aus dem Überweisungsschreiben der
Klinik C. vom 13. Dezember 2004 (Bl. 10 der Akte S 101 AS 862/06 ER) ergibt, durch
einen Lactasemangel bedingt. Sie äußert sich durch Meteorismus und Diarrhöen nach
dem Verzehr von lactosehaltigen Lebensmitteln. Die bei ihr ebenfalls festgestellte
Urtikaria steht nach dem Schreiben nicht in Zusammenhang mit der
Lactoseunverträglichkeit, sondern „kann im Zusammenhang mit der medikamentös zur
Zeit gut eingestellten Hyperthyreose stehen“. Lactase ist ein körpereigenes Enzym,
welches Laktose in die beiden Zuckerarten Galaktose und Glukose spaltet. In
Westeuropa, Australien und Nordamerika leiden etwa 5 bis 15 %, in Asien und Afrika
hingegen bis zu 90 % der erwachsenen Bevölkerung an Laktoseintoleranz infolge
Lactasemangels (vgl. den Eintrag zu „Laktoseintoleranz“ bei Wikipedia, Bl. 55 ff. d. A.).
Der Kammer ist bewusst, dass die Klägerin aufgrund ihres Lactasemangels in ihrer
Lebensführung erheblich eingeschränkt ist und ihre Ernährungsgewohnheiten deutlich
umstellen muss. Lactose ist zum einen in Milchprodukten enthalten, zum anderen wird
sie zahlreichen Lebensmitteln, vor allem Fertiggerichten und Lebensmittelzubereitungen
(nachträglich) beigefügt. Trotz der weiten Verbreitung von Lactose ist es nach der
Überzeugung der Kammer jedoch ohne einen erheblichen finanziellen Mehraufwand und
ohne gesundheitliche Einschränkungen möglich, sich lactosefrei zu ernähren. Denn nach
§§ 3, 5, und dem Anhang 3 der Verordnung über die Kennzeichnung von Lebensmitteln
(BGBl. I 1999, 2464 ff.) sind Milch, Milchprodukte und künstlich zugesetzte Lactose auf
Fertigprodukten zu kennzeichnen. Die Klägerin muss so aufmerksam die
Zutatenangaben von Produkten lesen und aus dem allgemeinen Warenangebot
lactosefreie Lebensmittel herauszusuchen. Dieser Aufwand kann der Klägerin aufgrund
ihrer Erkrankung ohnehin nicht abgenommen werden. Wenn sie dies tut, so wird sie etwa
im Angebot von Brot, welches allein vier Posten der von ihr verfassten Liste ausmacht,
eine ausreichende Auswahl an lactosefreien Produkten finden. Dem Vorsitzenden war es
möglich, bei einem Lebensmittel-Discounter eine 500 gr. Packung Graubrot für 0,45 Euro
zu erwerben. Gleiches gilt für Wurst und Nudeln, beides findet sich als laktosefreie
Produkte im Angebot von Lebensmittel-Discountern.
Hinsichtlich solcher Fertigprodukte bzw. Lebensmittelzubereitungen, denen nachträglich
Lactose zugesetzt wurde, muss sie gegebenenfalls auf die eigene Zubereitung
verwiesen werden. So kann sie ohne weiteres darauf verwiesen werden, Kuchen selbst
aus Mehl und pflanzlichen Fetten zuzubereiten. Gewürze müssen keinesfalls als
Gewürzmischung erworben und Soßenbinder kann jederzeit durch Speisestärke ersetzt
werden, welche regelmäßig preisgünstiger sein wird und nichts als Mais- oder
Kartoffelstärke enthält. Gleiches gilt für Speiseöl, bei dem im Übrigen in den seltensten
Fällen Laktose zugesetzt sein dürfte, und Margarine.
Für die Milchprodukte wird sich zwar häufig nicht ohne weiteres ein (preiswerter) Ersatz
finden lassen. Der Klägerin kann es aber ohne weiteres zugemutet werden, auf gewisse
Produkte wie Schokopudding oder Schokobrotaufstrich, aber auch auf andere
Milchprodukte zu verzichten. Durch den Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung
muss nicht sichergestellt werden, dass jemand umfassend für diejenigen Produkte,
welche er krankheitsbedingt nicht verzehren kann, Ersatzprodukte erwerben kann.
Gegebenenfalls muss die Hilfebedürftige auf diese Produkte verzichten. Dies ist jedoch
durch die Krankheit bedingt, nicht durch den versagten Mehrbedarf. Die Gewährung
eines Mehrbedarfs ist erst dann angezeigt, wenn ohne (teurere) Ersatzprodukte
gesundheitliche Einschränkungen drohen oder aber keine ausreichende Auswahl an
Alternativprodukten zur Verfügung steht.
Im Übrigen hat die Kammer erhebliche Zweifel an den von der Klägerin angegebene
Mengen der Milchprodukte, die sie wöchentlich bzw. monatlich verzehrt. So hat die
Klägerin neben vier Litern Milch in der Woche noch einen Liter Schoko/Vanille-Milch pro
Woche und zwei 3er Packs Trinkmilch (pro Monat) aufgeführt. Ferner verzehrt sie nach
ihrer Liste pro Woche: 2 x 250 gr „Minus-L-Speisequark“, zweimal Pudding (4x125 gr),
zweimal „Joghurt Soja“ (4x125 gr) sowie einen Becher MinusL Joghurt (500 gr) und zwei
Becher MinusL Joghurt (150 gr), mithin 2,3 kg Joghurt und Pudding, hinzukommen noch
600 ml Schlagsahne pro Woche.
Dass der Klägerin durch den Verzicht auf Milchprodukte lebensnotwendige
Nahrungsstoffe entgehen, ist nicht zu sehen. Dies haben sowohl die Ärztin der
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Nahrungsstoffe entgehen, ist nicht zu sehen. Dies haben sowohl die Ärztin der
Beklagten, Frau S., als auch die Ökotrophologin der Klinik C. Frau F. bestätigt. Nur
hinsichtlich Calciums könnte ein Mangel bei der Klägerin entstehen. Soweit sie diesen
nicht durch den Verzehr anderer calciumhaltiger Lebensmittel ausgleichen kann, kann
die Klägerin sich auch laktosefreie Milch kaufen. Diese gibt es erheblich günstiger, als sie
es angegeben hat, nämlich für 0,79 EUR pro Liter (und nicht 1,29 EUR), so dass die
Klägerin (bei einem Mehrpreis von etwa 0,30 bis 0,40 EUR pro Liter) für etwa drei bis vier
Euro immer noch zwei Liter Milch pro Woche erwerben kann. Hierbei handelt es sich –
auch an einer sparsamen Haushaltsführung gemessen - um keinen erheblichen
Mehrbetrag. Im Übrigen können etwa 90 % der Menschen asiatischer Herkunft Laktose
nicht verdauen und verzichten demzufolge weitestgehend auf Milchprodukte ohne an
Mangelerscheinungen zu leiden; gleiches gilt für Veganer, welche aus Überzeugung
keine tierischen Produkte zu sich nehmen.
Entgegen der Aufforderung vom 30. Juni 2006 hat die Klägerin nicht die Markennamen
sowohl der zu ersetzenden Lebensmittel wie der Diätprodukte mitgeteilt, so dass
insoweit ihre Aufstellung teilweise nicht nachvollzogen werden konnte. Dies gilt
insbesondere für diejenigen Produkten wie Speiseöl oder Vollkornbrot, denen gewöhnlich
keine Laktose zugesetzt ist.
Vor diesem Hintergrund besteht für das Gericht kein Anlass nach § 106
Sozialgerichtsgesetz (SGG) ein Sachverständigengutachten zur Aufklärung des
Sachverhaltes einzuholen, da sämtliche tatsächlichen Fragen hinreichend geklärt sind.
Nach alledem vermochte die Kammer keinen zwingenden krankheitsbedingten
Mehrbedarf festzustellen, die Klage war abzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
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