Urteil des SozG Berlin vom 15.03.2017

SozG Berlin: verfügung, erlass, familie, link, sammlung, unterhalt, quelle, gefahr, auflage, rechtsschutz

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Gericht:
SG Berlin 63.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
S 104 AS 1471/06 ER
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 20 Abs 1 SGB 2, § 86b Abs 2 S
2 SGG, § 20 Abs 2 SGB 2
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Höhe des
Arbeitslosengeldes II - vorläufiger Rechtsschutz
Leitsatz
1) Eine Regelungsanordnung gemäß § 86b Abs 2 S 2 SGG ist für in der Vergangenheit
liegende Zeiträume nicht nötig, um wesentliche Nachteile abzuwenden, wenn es den
Antragstellern gelungen ist, mit den zur Verfügung stehenden Mitteln, den Bedarf der Familie
zu sichern.
2) Zur Ermittlung des konkreten Lebensunterhalts im Sinne von § 20 Abs 1 und 2 SGB 2.
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.
Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
Gründe
I. Der Antrag auf Gewährung eines höheren Arbeitslosengeldes II (Alg II) ab 1. Januar
2006 ist unbegründet.
Soweit die Antragsteller die Gewährung eines höheren Alg II für die Zeit vom 1. Januar
2006 bis zum 15. Februar 2006, also für die Zeit vor der Antragstellung bei Gericht am
16. Februar 2006, geltend machen, besteht für die von ihnen begehrte
Regelungsanordnung (§ 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) zumindest kein
Anordnungsgrund. Denn den Antragstellern ist es in den in der Vergangenheit liegenden
Zeiträumen offensichtlich gelungen, mit den ihnen zur Verfügung stehenden finanziellen
Mitteln, den Bedarf der Familie zu sichern. Insoweit erscheint der Erlass einer
einstweiligen Anordnung nicht nötig, um wesentliche Nachteile abzuwenden (vgl. Keller
in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, 8. Auflage, § 86 b, Rdnr. 28).
Gleiches gilt jedoch auch für die Zeit ab dem 16. Februar 2006 (Tag der Antragstellung).
Im Rahmen der im vorläufigen Rechtsschutz-Verfahren allein gebotenen - und möglichen
- summarischen Prüfung lässt sich nämlich nicht feststellen, dass das den Antragstellern
zur Verfügung stehende Einkommen zur Sicherung des konkreten Lebensbedarfs nicht
ausreichen würde, so dass auch für diesen Zeitraum nicht die Gefahr des Eintritts
wesentlicher Nachteile besteht.
Der Lebensunterhalt umfasst gemäß § 20 Abs. 1 und 2 Sozialgesetzbuch -
Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) für die Eheleute K jeweils 311,00 Euro (=
90 % von 345,00 Euro) und für die Tochter M gemäß § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 SGB II
207,00 Euro (= 60 % von 345,00 Euro). Hinzu kommen Kosten für die Unterkunft und
Heizung gemäß § 22 SGB II in Höhe von 390,30 Euro (zugunsten der Antragstellerin
wurde der Warmwasseranteil nicht abgezogen). Der monatliche Gesamtbedarf beläuft
sich damit auf 1.219,30 Euro (= 311,00 Euro + 311,00 Euro + 207,00 Euro + 390,30
Euro).
Dem steht jedoch ab März 2006 ein monatliches Einkommen von 1.263,35 Euro
gegenüber. Laut Bescheid vom 10. Februar 2006 besteht ab März 2006 Anspruch auf
monatlich 330,55 Euro Alg II. Der Ehemann S K erhält ausweislich des Bescheides der
Bundesagentur für Arbeit vom 20. Januar 2006 im Jahr 2006 ein monatliches
Arbeitslosengeld I (Alg I) in Höhe von 550,80 Euro. Des Weiteren sind 145,00 Euro
Kindergeld und 228,00 Euro Unterhalt für die Tochter M zu berücksichtigen (330,55 Euro
+ 550,80 Euro + 154,00 Euro + 228,00 Euro = 1.263,35 Euro).
Im Monat Februar 2006 hat das zur Verfügung stehende Einkommen sogar 1.796,05
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Im Monat Februar 2006 hat das zur Verfügung stehende Einkommen sogar 1.796,05
Euro betragen. Denn durch Bescheid vom 25. Januar 2006 wurde bei den im Übrigen
unveränderten Einkünften gegenüber dem Zeitraum ab März 2006 ein Alg II in Höhe von
872,25 Euro von der Antragsgegnerin gewährt (872,25 Euro + 550,80 Euro + 145,00
Euro + 228,00 Euro = 1.796,05 Euro).
Eine Bedarfsunterdeckung ist damit für die Zeit ab Februar 2006 nicht zu befürchten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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