Urteil des SozG Berlin vom 15.03.2017

SozG Berlin: eigenes verschulden, unfallversicherung, unternehmer, betrug, unternehmen, dach, estrich, fehlerhaftigkeit, sozialversicherung, bauwerk

1
2
3
4
5
6
7
8
Gericht:
SG Berlin 25.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
S 25 U 732/06
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 150 Abs 3 Alt 2 SGB 7, § 28e
Abs 3a S 1 SGB 4, § 211 Abs 1
SGB 3, § 175 Abs 2 SGB 3, § 28e
Abs 3b SGB 4
(gesetzliche Unfallversicherung - Beitragshaftung -
selbstschuldnerische Bürgenhaftung des Unternehmers eines
Baugewerbes für den Nachunternehmer - keine
Haftungsbeschränkung: Exkulpationsmöglichkeit gem § 28e Abs
3b SGB 4 - Wertgrenze gem § 28e Abs 3d SGB 4 - Auslegung)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 8.777,14 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Streitig ist die Inanspruchnahme der im Baugewerbe tätigen Klägerin für
Beitragszahlungen zur gesetzlichen Unfallversicherung einer zwischenzeitlich insolventen
Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die mit der Ausführungen von Bauleistungen für
die Klägerin betraut war.
Im November 2003 beauftragte die Klägerin die M GbR mit der Ausführung zweier
Nachunternehmeraufträge, und zwar Bauleistungen für zwei Doppelhaushälften. Die mit
der M GbR vereinbarte Vergütung für die eine Doppelhaushälfte betrug 120.000 Euro, für
die andere Doppelhaushälfte betrug sie 154.700 Euro.
Vor Auftragserteilung ließ sich die Klägerin eine Freistellungsbescheinigung zum
Steuerabzug bei Bauleistungen des Finanzamtes H/M vorlegen.
Noch während der Ausführungen der übernommenen Bauleistungen ging die M GbR in
Insolvenz.
Mit Haftungsbescheid vom 9. November 2005 nahm die Beklagte die Klägerin für
rückständige, nicht abgeführte Beiträge der M GbR über 8.777,14 Euro in Anspruch.
Gegen den Haftungsbescheid legte die Klägerin mit Schreiben vom 6. Dezember 2005
Widerspruch ein und begründete diesen damit, dass die Voraussetzungen ihrer
Inanspruchnahme als Haftungsschuldnerin nicht vorliegen, da der Gesamtwert aller in
Auftrag gegebenen Bauleistungen 500.000 Euro nicht übersteige und ihr zudem von der
M GbR eine Freistellungsbescheinigung gemäß § 48 b Absatz 1 Satz 1 des
Einkommenssteuergesetzes vorliege.
Durch Widerspruchsbescheid vom 28. September 2006 wies die Beklagte den
Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung beruft sie sich auf eine ihrer
Auffassung nach gegebene selbstschuldnerische Bürgenhaftung der Klägerin gemäß §
28 e Absatz 3 a SGB IV, die nicht durch weitere Vorschriften ausgeschlossen sei, da §
150 Absatz 3 SGB VII ausdrücklich nur auf die vorgenannte Bestimmung verweise.
Hiergegen erhob die Klägerin am 19. Oktober 2006 Klage vor dem Sozialgericht Berlin.
Zur Begründung führt sie aus, dass es sich bei dem Umstand des fehlenden Verweises
in § 150 Absatz 3 SGB VII auf § 28 e Absatz 3 d SGB IV um ein redaktionelles Versehen
des Gesetzgebers handele, da nicht erkennbar sei, weshalb ein Haftungsausschluss für
sonstige Sozialversicherungsbeiträge gewollt sei, nicht aber für die Beiträge zur
gesetzlichen Unfallversicherung. Jedenfalls entfalle die Bürgenhaftung des Klägers aber
nach § 28 e Absatz 3 b SGB IV, da die Klägerin aufgrund der ihr vorliegenden
Freistellungsbescheinigung des Finanzamtes davon ausgehen konnte, dass die M GbR
ihren steuerlichen und sozialrechtlichen Verpflichtungen nachkomme. Nach allgemeiner
9
10
11
12
13
14
15
16
17
18
19
20
21
22
23
24
ihren steuerlichen und sozialrechtlichen Verpflichtungen nachkomme. Nach allgemeiner
Verkehrsanschauung bilde diese Bescheinigung den Beweis dafür, dass der
Nachunternehmer insoweit "geprüft" sei und entsprechende Beiträge abführe. Letztlich
bestreitet die Klägerin auch die Höhe der geltend gemachten Haftungssumme, da die M
GbR im streitgegenständlichen Zeitraum nicht nur für die Klägerin, sondern auch für
andere Unternehmen tätig gewesen sei. Es liege daher eine doppelte Inanspruchnahme
von verschiedenen Auftraggebern vor. Sollte die Beklagte andere Auftraggeber gar nicht
erst in Anspruch genommen haben, läge darin jedenfalls eine Ungleichbehandlung der
Klägerin.
Die Klägerin beantragt,
den Haftungsbescheid der Beklagten vom 9. November 2005 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 28. September 2006 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist sie im Wesentlichen auf die in ihrem Widerspruchsbescheid
vorgebrachten Erwägungen.
Die Gerichts- und Verwaltungsakten haben vorgelegen. Wegen weiterer Einzelheiten des
Vorbringens der Beteiligten sowie des übrigen Inhalts wird auf sie Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht konnte gemäß § 124 Absatz 2 des Sozialgerichtsgesetzes ohne mündliche
Verhandlung durch Urteil entscheiden. Die Beteiligten haben sich mit dieser
Verfahrensweise einverstanden erklärt.
Die form- und fristgemäß erhobene Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 9. November 2005 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 28. September 2006 ist rechtmäßig und verletzt die
Klägerin als ihren Adressaten nicht in ihren Rechten.
Die Beklagte kann Beiträge der M-GbR gemäß § 150 Absatz 3 des siebten
Sozialgesetzbuches (SGB VII) in Verbindung mit § 28 e Absatz 3 a des vierten
Sozialgesetzbuches (SGB IV) von der Klägerin fordern.
Nach § 28 e Absatz 3 a des vierten Sozialgesetzbuches (SGB IV) haftet ein Unternehmer
des Baugewerbes, der einen anderen Unternehmer mit der Erbringung von
Bauleistungen im Sinne des § 211 Absatz 1 des dritten Sozialgesetzbuches (SGB III)
beauftragt, für die Erfüllung der Zahlungspflicht dieses Unternehmers oder eines von
diesem Unternehmer beauftragten Verleihers wie ein selbstschuldnerischer Bürge.
Die tatbestandlichen Voraussetzungen sind vorliegend angesichts der Auftragsvergabe
durch die Klägerin an die M GbR erfüllt.
Die Bürgenhaftung der Klägerin entfällt nicht gemäß § 28 e Absatz 3 b SGB IV. Nach
dieser Vorschrift entfällt die Haftung nach Absatz 3 a, wenn der Unternehmer nachweist,
dass er ohne eigenes Verschulden davon ausgehen konnte, dass der Nachunternehmer
oder ein von ihm beauftragter Verleiher seine Zahlungspflicht erfüllt.
Ebensowenig entfällt die Bürgenhaftung des Klägers gemäß § 28 e Absatz 3 d SGB IV.
Nach § 28 e Absatz 3 d SGB IV gilt die selbstschuldnerische Bürgenhaftung des § 28 e
Absatz 3 a SGB IV erst ab einem geschätzten Gesamtwert aller für ein Bauwerk in
Auftrag gegebenen Bauleistungen von 500.000 Euro.
§ 150 Absatz 3 SGB VII verweist ausschließlich auf § 28 e Absatz 3 a SGB IV, nicht aber
auf weitere Bestimmungen. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass ein
redaktionelles Versehen vorliegt und der Gesetzgeber neben der Vorschrift des § 28 e
Absatz 3 a SGB IV auch auf diejenige des § 28 e Absatz 3 b oder Absatz 3 d SGB IV
hätte verweisen wollen. Einer solchen Auslegung steht nicht nur der ausdrückliche
Wortlaut des § 150 Absatz 3 SGB VII entgegen, sondern auch Sinn und Zweck der
Vorschrift.
Beiträge in der gesetzlichen Unfallversicherung werden im Gegensatz zu anderen
Sozialversicherungsbeiträgen ausschließlich seitens der Unternehmer gezahlt. Es ist
demnach im Einklang mit dem Wortlaut des § 150 Absatz 3 SGB VII davon auszugehen,
25
26
27
demnach im Einklang mit dem Wortlaut des § 150 Absatz 3 SGB VII davon auszugehen,
dass die verschärfte Haftung für Beitragsschulden in der gesetzlichen Unfallversicherung
gegenüber anderen Bereichen der Sozialversicherung gesetzgeberisch gewollt war, um
die Erreichung der Ziele der gesetzlichen Unfallversicherung angesichts des
eingeschränkten Kreises der Beitragsschuldner sicherstellen zu können.
Haftungsbeschränkungen, die im Rahmen der Sozialversicherungsbeiträge gelten, sollen
daher im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung gerade keine Anwendung finden.
Soweit von der Klägerin die Höhe der Haftungssumme gerügt wird, ist eine
Fehlerhaftigkeit in der Berechnung der Forderungshöhe weder dargelegt worden, noch ist
eine solche ersichtlich. Die Beklagte hat dem Haftungsbescheid die im Rahmen der
Betriebsprüfung ermittelte Gesamtnettorechnungssumme von 235.103 Euro für Dach-,
Putz-, Estrich- und Bauarbeiten der M GbR mit einem Anteil von 53,11 % zugrunde
gelegt. In der so berechneten Lohnsumme von 124.848 Euro sind keine gegenüber
anderen Unternehmen geltend gemachten Rechnungssummen der M GbR enthalten, so
dass keine doppelte Inanspruchnahme der Klägerin vorliegt. Die Frage, ob die Beklagte
ggf. weitere Bürgen wegen Forderungen gegen die M GbR nicht in Anspruch genommen
hat, ist für die Frage des Bestehens des hiesigen Beitragsanspruchs und dessen
Geltendmachung nicht von Relevanz.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in
Verbindung mit § 154 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Gemäß § 202 SGG i.V.m. § 52 Absatz 1 Gerichtskostengesetz (GKG) richtet sich der
Streitwert nach der Bedeutung der Sache für den Kläger, die sich aus dem Antrag ergibt,
und wird nach Ermessen bestimmt. Ausgangspunkt ist das wirtschaftliche Interesse, das
der Kläger an einem Obsiegen in diesem Rechtsstreit hat. Danach beträgt der Streitwert
entsprechend der Höhe der Zahlungsforderung der Beklagten 8.777,14 Euro.
Datenschutzerklärung Kontakt Impressum