Urteil des SozG Berlin vom 15.03.2017

SozG Berlin: zuwendung, abwerbung von mitarbeitern, hauptsache, wesentlicher grund, ausschluss, zusammenarbeit, geschäftsführer, akte, geschäftsführung, eigenmittel

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Gericht:
SG Berlin 47.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
S 47 SO 2643/10 ER
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 5 Abs 2 S 2 SGB 12, § 5 Abs 3
S 2 SGB 12, § 5 Abs 4 S 1 SGB
12, § 39 SGB 10, § 86b Abs 2 S
2 SGG
(Sozialhilfe - Subventionen für Träger der freien
Wohlfahrtspflege für Kontakt- und Beratungsstellen sowie
Sozialarbeit - Begriff der Unterstützung gem § 5 Abs 3 S 2 SGB
12 - öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch -
Zuwendungsantrag - kein Besitzschutz - Bestandskraft -
sozialgerichtliches Verfahren - einstweilige Anordnung -
Ausschluss eines Trägers aus dem Verband der freien
Wohlfahrtspflege - §§ 23, 44 HO BE 2009 -
Ermessensentscheidung)
Tenor
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet,
über die Anträge der Antragstellerin vom 15. September 2010 auf Bewilligung von
Zuwendungen für die Kontakt- und Beratungsstellen M und F und für die
Straßensozialarbeit an den Bahnhöfen L, H, A, F und Z unter Beachtung der
Rechtsauffassung des Gerichtes vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den
Widerspruch der Antragstellerin
vom 7. Dezember 2010 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 10. November
2010 erneut zu entscheiden. Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung abgelehnt.
Die Antragstellerin und die Antragsgegnerin tragen die Kosten des Verfahrens zu je 1/2.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 583.026 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Die Antragstellerin, eine gemeinnützige GmbH (deren Gesellschafter die T e.V. und
deren früherer Geschäftsführer H E sind), erbringt im Land Berlin u.a. ambulante
Dienste, nur diese sind vorliegend streitig. Im vorliegenden Verfahren des einstweiligen
Rechtschutzes sind konkret das Jahr 2011 betreffende Zuwendungen für
- die Kontakt- und Beratungsstellen M und F (im Jahr 2010 wurden hierfür „auf Grundlage
der §§ 23, 44 LHO“ an die Antragstellerin Zuwendungen in Höhe von ca. 260.000 €
erbracht) und
- die Straßensozialarbeit an den Bahnhöfen L, H, A, F und Z (im Jahr 2010 wurden hierfür
„auf Grundlage der §§ 23, 44 LHO“ an die Antragstellerin Zuwendungen in Höhe von ca.
440.000 € erbracht)
streitgegenständlich. Die Zuwendungsbescheide für 2010 enthalten u.a. den
ausdrücklichen Vorbehalt, dass aus der Gewährung der Zuwendung nicht auf eine
künftige weitere Förderung geschlossen werden könne und dass dieses
Finanzierungsrisiko vom Zuwendungsempfänger
beim Abschluss, der Änderung oder Verlängerung von Verträgen zu beachten sei, der
Grundsatz des Vertrauensschutzes könne hierfür nicht geltend gemacht werden.
Ab März 2010 findet – sowohl in der Presse als auch im Abgeordnetenhaus - eine
Diskussion über das Geschäftsgebahren (vom Bevollmächtigten der Antragstellerin in
der Antragsschrift als „M…-Affäre“ bezeichnet, hierbei sind neben dem vom
Geschäftsführer genutzten PKW z.B. die Höhe seiner Bezüge und die Anmietung einer
Wohnung in C streitig) insbesondere von Herrn E statt, insoweit wird auf die der
Antragsschrift beigefügten Anlagen verwiesen. Derzeit ermittelt die Staatsanwaltschaft
gegen Herrn E u.a., diese Ermittlungen sind noch nicht abgeschlossen (der
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gegen Herrn E u.a., diese Ermittlungen sind noch nicht abgeschlossen (der
Bevollmächtigten der Antragstellerin trägt insoweit in der Antragsschrift vor, die
Ermittlungen hätten „bisher irgendeinen Verdacht“ nicht erhärten können). Zudem
sollen (nach einem Artikel im Tagesspiegel vom 16. März 2010) Prüfungen des
Finanzamtes für Körperschaften stattfinden, deren Folge der Verlust Gemeinnützigkeit
der Antragstellerin sein könnte.
Im März 2010 wurde von der Diakonie eine gemeinnützige GmbH, die „N… C… gGmbH“
neu gegründet, die zwischenzeitig von der Gesellschaft … (G…) übernommen wurde. Die
Antragstellerin geht davon aus, dass die G… im Jahr 2011 den Betrieb der Kontakt- und
Beratungsstellen M und F übernehmen solle und dass ab Januar 2011 der Verein „G…
e.V.“ die Straßensozialarbeit an den Bahnhöfen L, H, A, F und Z erbringen solle.
Zwischenzeitig haben 6 ehemalige Mitarbeiter der Antragstellerin aus dem Bereich
Straßenarbeit Bahnhof Z und A gekündigt und sich bei „G… e.V.“ beworben. Andere
Mitarbeiter der Antragsstellerin haben sich für eine Fortsetzung der Arbeit bei der
Antragstellerin entschieden, wobei insgesamt bei der Antragstellerin 18 Mitarbeiter in
den vorliegend streitigen Bereichen beschäftigt sein sollen.
Ob an die G…, an „G… e.V.“ oder an einen Dritten bereits Zuwendungsbescheide
betreffend die vorliegend streitigen Leistungen ergangen sind, ist der Antragstellerin
unbekannt. Die Antragstellerin geht davon aus, dass bei einer Leistungserbringung
durch G… und „G… e.V.“ diese einer Anschubfinanzierung von geschätzten 100.000€
bedürften und dass diese zudem nicht über einsetzbare Eigenmittel verfügen würden
(wogegen die Antragstellerin ca. 120.000€ Eigenmittel einsetzen wolle, wie sich aus den
Anträgen vom 15. September 2010 ergibt).
Seit Mai 2010 findet ein Verfahren statt, um die Qualität von anderen Leistungen, die die
Antragstellerin auch erbringt, zu prüfen. Gegenstand des Qualitätsprüfungsverfahrens
sind nicht die vorliegend streitigen ambulanten Leistungen. Das Prüfungsverfahren ist
noch nicht abgeschlossen, am 10. September 2010 wurde Einigkeit erzielt, im sog. Top-
down-Verfahren die Qualität der Leistungen zu prüfen.
Im Juli 2007 legte Herr B vom Fachbereich der Senatsverwaltung in einem Vermerk dar,
dass nach dortiger Ansicht die Einstellung der Förderung der Beratungsstellen und der
Straßensozialarbeit wegen nicht ordnungsgemäßer Geschäftsführung der Antragstellerin
nur möglich sei, wenn eine ordnungsgemäße Mittelverwaltung nicht mehr zu
gewährleisten sei, dass dies aber nicht nachzuweisen sein dürfte, weil die Antragstellerin
ihre Finanzen nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung verwalte und einen
bestimmungsgemäßen Verwendungsnachweis führen könne. Auf dem Vermerk findet
sich eine handschriftliche Anmerkung: „Diese Auffassung teile ich nicht“, gezeichnet
unter dem 12. Juli 2010 mit der Paraphe F.
Der Antragsgegner hat die Vergabe der Zuwendungen für den ambulanten Bereich ab
Januar 2011 wieder in die eigene Verantwortung übernommen (im Jahr 2010 hatte die
LIGA der Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege die Zuwendungen treuhänderisch
für den Antragsgegner finanziert). Die Antragstellerin beantragte am 15. September
2010 beim Antragsgegner, ihr für das Jahr 2011 für
- die Kontakt- und Beratungsstellen M und F für das Jahr 2011 Zuwendungen in Höhe von
218.367,32€ (unter Bereitstellung von Eigenmitteln der Antragstellerin in Höhe von
44.948€) und
- die Straßensozialarbeit an den Bahnhöfen L, H, A, F und Z für das Jahr 2011
Zuwendungen in Höhe von 364.659,02 € (unter Bereitstellung von Eigenmitteln der
Antragstellerin in Höhe von 75.052€)
zu leisten. In einem Schreiben vom 28. September 2010 wurde dem Geschäftsführer der
Antragstellerin, Herrn B, angekündigt, dass der Antragsgegner beabsichtige, für 2011
keine Zuwendungen mehr zu bewilligen, Gründe werden in dem Schreiben nicht
genannt. Es wurde Gelegenheit zur Stellungnahme in einem Gespräch gegeben und
vorsorglich darauf hingewiesen, dass die Antragstellerin ihr wirtschaftliches und
rechtliches Verhalten auf die veränderte Situation ab Januar 2011 einstellen solle.
Das Gespräch mit Herrn B fand am 5. Oktober 2010 statt. Hier erläuterte nach dem
vorliegenden Gesprächsvermerk Herr P-W von der Senatsverwaltung, nach seiner
rechtlichen Einschätzung müsse der Zuwendungsgeber formal keine Gründe der
Ablehnung der Weiterförderung nennen, es müsse jedoch die „Gesamtentwicklung des
Jahres 2010 des Gesamtkomplexes T.“ berücksichtigt werden. Der Antragsgegner als
Zuwendungsgeber könne sich nicht sicher sein, ob die Antragstellerin eine verlässliche
Angabe zur Höhe der tatsächlich vorhandenen Eigenmittel machen könne.
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Presseartikeln vom 16. Oktober 2010 (Anlagen A 27-29 der Antragsschrift) ist zu
entnehmen, dass die Sozialsenatorin am 15. Oktober 2010 angekündigt hatte, die
Zusammenarbeit mit der Antragstellerin beenden zu wollen, weil diese in den
vergangenen Monaten ihre Versprechungen, freiwillig für mehr Transparenz zu sorgen
und der Öffentlichkeit gegenüber Rechnung zu legen, nicht eingehalten habe.
Am 20. Oktober 2010 fand beim Antragsgegner ein Abstimmungsgespräch statt, wobei
Herr P-W mitteilte, dass es eine Weisungslage gebe, Projekte der Antragstellerin ab dem
1. Januar 2011 nicht mehr zu fördern. Der Mitarbeiter der Senatorin bat darum, „dass
das Ablehnungsschreiben – am besten ohne Angabe von Gründen – schnell erledigt“
werde (so Aktenvermerk vom 21. Oktober 2010).
Vom 22. Oktober 2010 ist eine e-mail von Frau M, der zuständigen Mitarbeiterin des
Antragsgegners, aktenkundig, sie neige dazu, „ohne Begründung abzulehnen“, weil das
Gericht im Streitfall nur auf Ermessenfehler prüfen werde. Es sollte aber vorsorglich ein
Aktenvermerk gefertigt werden, der die maßgeblichen Überlegungen der Ablehnung
enthalte. Ein einseitiger handschriftlicher Aktenvermerk findet sich auf Seite 37 der Akte
des Antragsgegners, es folgen diverse Versionen Maschine geschriebene
„Prüfvermerke“, der zeitlich letzte datiert vom 8. November 2010 (Seite 68 ff der Akte
des Antragsgegners). Es beständen Zweifel an der Zuverlässigkeit des Trägers und
daran, ob der Träger das Haushaltsjahr 2011 existentiell bestehen werde. Zum Stand
des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens habe die zuständige Staatsanwältin
telefonisch keine Auskünfte erteilt. Zur Frage, ob ein Verfahren wegen Aberkennung der
Gemeinnützigkeit laufe, habe die Senatsverwaltung für Finanzen keine Auskunft erteilt.
Es sei zweifelhaft, ob die Antragstellerin als Arbeitgeberin noch attraktiv genug sei, um
Abgänge von Beschäftigten durch Neueinstellungen kompensieren zu können. Es könne
nicht ausgeschlossen werden, dass sich für das Jahr 2010 rückforderungsrelevante
Tatbestände ergeben könnten. Unstreitig sei, dass die Arbeit der Beschäftigten in der
Vergangenheit keinen Anlass für Kritik gegeben habe.
Die Senatorin nahm am 4. November 2010 im Ausschuss für Integration, Arbeit,
berufliche Bildung und Soziales des Abgeordnetenhauses Stellung.
Der Antragsgegner lehnte mit Bescheid vom 10. November 2010 die
Zuwendungsanträge ab. Dieser Bescheid erschöpft sich in nachfolgendem Wortlaut:
„Ihre o.g. Anträge für das Jahr 2011 wurden geprüft. Hiermit teile ich Ihnen mit, dass ich
Ihren Anträgen nicht entsprechen kann. Wie Ihnen bereits in gemeinsamen Gesprächen
mit der Senatverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales und den Beliehenen am
27.05.2010 sowie am 04.10.2010 erörtert und mit Schreiben vom 28.09.2010 vorsorglich
angekündigt wurde, werden wir die Zusammenarbeit mit Ihnen nicht fortsetzen.
Ich möchte Sie darauf hinweisen, dass grundsätzlich kein Rechtsanspruch auf eine
Förderung besteht.“ Es folgt noch ein Hinweis betreffend Nachweise für das Jahr 2010
und die Rechtsbehelfsbelehrung.
Der Aktenvermerk vom 8. November 2010 wurde dem Bescheid nicht beigefügt.
In der Plenarsitzung des Abgeordnetenhauses vom 11. November 2010 legte die
Senatorin dar, dass ohne Rücksicht auf die Qualität der Leistungen der Antragstellerin
(die Qualität dieser Arbeit stelle ein wirklich erhaltenswertes Gut dar) entschieden
worden sei, ihr für 2011 für den ambulanten Bereich keine Zuwendungen mehr zu
leisten. Die Senatorin sprach von einem von ihr eingeleiteten Trägerwechsel (Protokoll
der Plenarsitzung, Anlage A 24 zur Antragsschrift, hier Seite 6789), es gebe keinen
Anspruch auf Weiterförderung, was auch der Antragstellerin bekannt sei.
In der Senatsverwaltung soll am 15. November 2011 ein Gespräch stattgefunden haben,
in dem Mitarbeitern der Antragstellerin aus den Kontakt- und Beratungsstellen M und F
informiert wurden, dass die Antragstellerin für das 2011 keine Zuwendung mehr für
diese Leistungen erhalte und dass „anzuraten sei, zur G. zu wechseln“ (so Vortrag des
Bevollmächtigten der Antragstellerin in der Antragsschrift Seite 10)
Die Antragstellerin beabsichtigt, trotz der Ablehnung der Zuwendungen die vorliegend
streitigen Arbeiten im ambulanten Bereich noch 6 Monate bis Juni 2011 fortzuführen und
will die hierbei anfallenden Kosten aus vorhandenem Eigenkapital von 300.000€
bestreiten.
Die Antragstellerin hat unter dem 7. Dezember 2010 Widerspruch gegen den Bescheid
vom 10. November 2010 eingelegt und zugleich den am 8. Dezember 2010 bei Gericht
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vom 10. November 2010 eingelegt und zugleich den am 8. Dezember 2010 bei Gericht
eingegangenen Antrag im einstweiligen Rechtschutz gestellt.
Sie beantragt
1. den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, über die
Anträge der Antragstellerin vom 15. September 2010 auf Bewilligung von Zuwendungen
für die Kontakt- und Beratungsstellen M und F und für die Straßensozialarbeit an den
Bahnhöfen L, H, A, F und Z unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes
vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Widerspruch der Antragstellerin
vom 7. Dezember 2010 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 10. November
2010 erneut zu entscheiden
2. den Antragsgegner vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den
Widerspruch der Antragstellerin vom 7. Dezember 2010 gegen den Bescheid des
Antragsgegners vom 10. November 2010 zu untersagen, Zuwendungen für Kontakt- und
Beratungsstellen (Beratung, Begleitung und Betreuung von vorwiegend Personen des §
67 SGB XII, Sozialberatung) für die Bereiche M und F und für die Straßensozialarbeit
(Integration obdachloser Menschen ins soziale Leben durch sozialpädagogische
Betreuung und Beratung) an den Bahnhöfen L, H, A, F und Z anderen Trägern der freien
Wohlfahrtspflege als der Antragstellerin zu gewähren.
Das Gericht hat am 10. Dezember 2010 Hinweise zur Sach- und Rechtslage gegeben,
auf die Bezug genommen wird. Hierzu hat der Bevollmächtigte der Antragstellerin unter
dem 10. Dezember 2010 Stellung genommen.
Seit dem 14. Dezember 2010 liegt dem Gericht eine Akte des Antragsgegners vor, die
Gegenstand der Entscheidung war. Nachdem der Antragsgegner am 15. Dezember
2010 die Zuständigkeit des Sozialgerichtes gerügt hatte, ist mit (nach § 98 Satz 2 SGG)
unanfechtbarem Beschluss vom 15. Dezember 2010 vorab entschieden worden, dass
der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.
Der Antragsgegner hat sodann – ebenfalls noch am 15. Dezember 2010 - in der Sache
ausführlich Stellung genommen und beantragt, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung zurückzuweisen. Zur Begründung der getroffenen Ermessensentscheidung
wird auf den der Antragserwiderung beigefügten Prüfvermerk verwiesen. Bei der
Antragstellerin habe es seit März 2010 fünf Geschäftsführerwechsel gegeben, auch der
aktuell eingetragene Geschäftsführer sei offenbar nicht mehr tätig. Seit 2006 habe die
Antragstellerin jährlich neue Gesellschaftsverträge. Ein wesentlicher Grund der
Ablehnung der Zuwendung seien begründete Zweifel an der Zuverlässigkeit der
Antragstellerin gewesen. Auch gebe es erhebliche Unsicherheiten, ob der Fortbestand
der Antragstellerin gesichert sei und ob diese die Mittel bestimmungsgemäß verwende.
Es sei vorgesehen, dass die „G… gGmbH“ die Beratungsstellen übernehmen solle und
für die Straßensozialarbeit sei der Verein „G… e.V.“ vorgesehen, das
Antragsprüfungsverfahren dauere insoweit noch an, eine Bewilligung solle bis zum 23.
Dezember 2010 erfolgen. Auf das Schreiben vom 15. Dezember 2010 wird im Übrigen
Bezug genommen. Diesem Schreiben waren u.a. eine Stellungnahme von Frau M vom
15. Dezember 2010 und der erwähnte Prüfvermerk in der Fassung vom 8. November
2010 beigefügt.
Dem „Tagesspiegel“ (Ausgabe vom 16. Dezember 20101, Seite 11) ist zu entnehmen,
dass der Geschäftsführer Herr B die Antragstellerin verlassen und seinen dortigen
Vertrag nicht erfüllen werde. Nähere Einzelheiten werden nicht mitgeteilt.
II. Für das vorliegende Verfahren ist der Sozialrechtsweg eröffnet, auf den Beschluss vom
15. Dezember 2010 wird Bezug genommen.
Vorliegend wird zum einen eine vorläufige gerichtliche Neubescheidung betreffend eine
Förderung begehrt, wobei der in § 5 Absatz 3 Satz 2 SGB XII verwendete Begriff der
Unterstützung jede Form der Förderung umfasst (und von der für eine konkrete Leistung
erbrachten Vergütungsübernahme nach § 75 SGB XII zu unterscheiden ist). Hierbei liegt
die Förderung im Ermessen des Sozialhilfeträgers, weshalb bei einer Klage in der
Hauptsache regelmäßig (im Erfolgsfall der Klage) nur eine Neubescheidung unter
Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes in Betracht kommt (vgl. Münder in LPK, §
5 SGB XII, RN 42). In dieser prozessualen Situation kann mit einer einstweiligen
Anordnung die Verpflichtung des Antragsgegners zur vorläufigen Neubescheidung
begehrt werden, wenn ein berechtigtes Interesse daran besteht, dass die Behörde
möglichst frühzeitig eine (erneute) Ermessensentscheidung trifft (vgl. Beschluss des
Sächsischen LSG vom 9. Februar 2006, L 3 B 179/05 AY-ER). Damit ist der Antrag zu 1)
aus der Antragsschrift vom 7. Dezember 2010 zulässig.
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Zum anderen wird mit der einstweiligen Anordnung begehrt, dem Antragsgegner die
Erteilung von Zuwendungsbescheiden (betreffend die vorliegend streitigen Leistungen)
an andere Träger der freien Wohlfahrtspflege als die Antragstellerin bis zur
rechtskräftigen Entscheidung über den Widerspruch der Antragstellerin vom 7.
Dezember 2010 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 10. November 2010
(also nicht nur etwa bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Verfahren des einstweiligen
Rechtschutzes!) zu untersagen. Es wird also ein zeitlich weit in die Zukunft hinein
reichender Unterlassungsanspruch geltend gemacht: Der begehrte Anspruch zielt
darauf, dass der Antragsgegner es solange unterlassen soll, Mitbewerbern der
Antragstellerin Zuwendungsbescheide zu erteilen, bis geklärt ist, ob der Antragsgegner
über die Anträge der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des
Gerichtes neu entscheiden muss (selbst in diesem Fall bestände also kein Anspruch der
Antragstellerin auf die Förderung, sondern nur ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie
Neubescheidung). Ein solcher Unterlassungsanspruch kann vorliegend nicht zulässig im
einstweiligen Rechtschutz geltend gemacht werden, daher war der Antrag zu 2)
abzulehnen:
- Soweit sich die Antragstellerin auf den Schutz der Hilfebedürftigen bezieht, kann sie
deren Rechte nicht geltend machen, weil der öffentlich-rechtliche
Unterlassungsanspruch eine Verletzung in eigenen Rechten voraussetzt – zudem wären
die Rechte der Hilfebedürftigen geschützt, würde einem anderen Träger die Zuwendung
gewährt und würde dieser dann die Leistungen erbringen.
- Im Übrigen würde eine Stattgabe des Unterlassungsanspruchs im Ergebnis dazu
führen, dass spätestens im Juni 2011 die streitigen Leistungen von keinem Träger der
freien Wohlfahrtspflege (also weder von der Antragstellerin noch einem anderen Träger)
erbracht werden würden: Dieses Ergebnis steht ersichtlich der Intention des § 5 SGB XII
und den Interessen der Allgemeinheit entgegen, wobei vorliegend (insoweit ein
entscheidender Unterschied zu der Nichtbesetzung eines öffentlichen Amtes bei einer
Konkurrentengegenklage) die Nichterbringung der Leistungen nicht nur Interessen der
beiden Konkurrenten, sondern von in besonderem Maße hilfebedürftigen Dritten beträfe.
- Im Übrigen führt der Antrag eines Trägers der freien Wohlfahrtspflege auf Gewährung
der Zuwendung nach dem Gesetz nicht zu einem Rechtsanspruch auf Förderung und
Unterstützung, sondern (nur) dazu, dass der Antragsgegner bei der Bescheidung des
Antrages sein Ermessen fehlerfrei ausüben muss (vgl. BVerwG 24. Mai 1967, V C
197.65). Diesen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung hat nun aber nicht
etwa nur die Antragstellerin, sondern auch jeder andere Träger der freien
Wohlfahrtspflege, sollte (auch) er die Gewährung einer Zuwendung für die vorliegend
streitigen Leistungen beim Antragsgegner beantragen. Würde man in dieser Situation
dem Antrag zu 2) aus der Antragsschrift gerichtlich stattgeben, wäre damit allen
anderen Trägern gegenüber für eine unabsehbare Zeit, die die rechtskräftige
Entscheidung über den Widerspruch gegen den Bescheid vom 10. November 2010 in der
Hauptsache voraussichtlich in Anspruch nehmen wird, diese Ermessensentscheidung
des Antragsgegners verunmöglicht, was dazu führen würde, dass der Antragsgegner –
da die Nichtbescheidung in der Sache wie eine Ablehnung wirkt – in die Rechte dieser
dritten Träger auf ermessenfehlerfreie Entscheidung über deren Anträge eingreifen
müsste.
Hier kann auch dem Umstand, dass die Antragstellerin in der Vergangenheit die
streitigen Leistung erbracht hat, keine entscheidende Bedeutung zukommen: Insoweit
muss der Antragsgegner verschiedene Träger, die gleichartige Maßnahmen anbieten,
gleichmäßig berücksichtigen und stellt insoweit also der Gesichtspunkt einer
Zusammenarbeit in der Vergangenheit keinen Differenzierungsgrund dar, den der
Antragsgegner zu Gunsten der Antragstellerin berücksichtigen müsste (vgl. Münder in
LPK a.a.O. RN 40). Mit andern Worten: Die Antragstellerin kann keinen „Besitzschutz“
aus dem Umstand herleiten, schon in der Vergangenheit die Leistung erbracht zu haben
und muss sich insoweit der Konkurrenz durch andere Träger stellen.
Auf einen solchen, mutmaßlich Jahre umfassenden, Ausschluss anderer Träger von den
streitigen Leistungen zielt aber im Ergebnis der Antrag zu 2).
- Die Rechte der Antragstellerin auf ermessensfehlerfreie, chancengleiche und faire
Auswahlentscheidung sind schließlich einfacher als mit dem begehrten
Unterlassungsanspruch zu schützen: Die Antragstellerin kann gegen ihre Mitbewerber
begünstigende Zuwendungsbescheide Widerspruch einlegen und so den Eintritt von
Bestandskraft verhindern.
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III. Nach alledem ist nur der Antrag zu 1) zulässig. Dieser Antrag ist auch begründet,
daher wurde insoweit die begehrte einstweilige Anordnung erlassen.
Nach § 86b Absatz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG), der vorliegend einzig in Betracht
kommenden Vorschrift, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in Bezug auf den
Streitgegenstand eine einstweilige Anordnung treffen, wenn die Gefahr besteht, dass
durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts
des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige
Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein
streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung
wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung ist mithin das Vorliegen eines
Anordnungsanspruches und eines Anordnungsgrundes, wobei der Anordnungsanspruch
den materiellen Anspruch auf die Regelung an sich beinhaltet und der Anordnungsgrund
ein besonderes Eilbedürfnis, also die Dringlichkeit der begehrten Regelung für den
Antragsteller voraussetzt. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass durch eine
einstweilige Anordnung grundsätzlich keine endgültige Entscheidung vorweggenommen
werden darf.
Ein Anordnungsgrund liegt vor. Insoweit hat das Gericht berücksichtigt, dass
- angesichts der prozessualen Situation einer möglichen Klage in der Hauptsache (dort
nur Bescheidungsklage) mit einer einstweiligen Anordnung die Verpflichtung des
Antragsgegners zur vorläufigen Neubescheidung nur begehrt werden kann, wenn ein
berechtigtes Interesse daran besteht, dass die Behörde möglichst frühzeitig eine
(erneute) Ermessensentscheidung trifft (vgl. Beschluss des Sächsischen LSG vom 9.
Februar 2006, L 3 B 179/05 AY-ER).
- Ein solches berechtigtes Interesse an einer möglichst frühzeitigen neuen
Ermessensentscheidung war vorliegend zu bejahen. Zwar verfügt die Antragstellerin
nach eigenem Vortrag über erhebliche finanzielle Reserven, die sei einsetzen will, um bis
Juni 2011 die streitigen ambulanten Leistungen (vorerst auf eigene Kosten) weiter zu
erbringen. Andererseits müssen Miet- und Arbeitsverhältnisse von der Antragstellerin
langfristig geplant werden, wobei allerdings auch zu berücksichtigen ist, dass offenbar
bereits 6 Mitarbeiter von sich aus bei der Antragstellerin gekündigt haben (insoweit wird
also die Einhaltung der Kündigungsfristen des § 622 BGB von diesen 6 Mitarbeitern, die
wohl zum Januar 2011 zu einem anderen Träger wechseln wollen, nicht begehrt werden).
In diesem Zusammenhang war auch zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin seit
März 2010 Kenntnis von den Bedenken des Antragsgegners hat und dass sie zudem in
den vorangegangenen Zuwendungsbescheiden darauf hingewiesen wurde, dass aus der
Zuwendung ein Rückschluss auf eine weitere Förderung nach Ablauf des
Förderungszeitraumes nicht möglich sei und dass das hieraus (und aus dem
Jährlichkeitsprinzip der Zuwendungen) folgende Finanzierungsrisiko von der
Antragstellerin beim Abschluss und der Verlängerung von Arbeitsverträgen,
Mietverträgen usw. zu berücksichtigen sei. Hierauf kann die Antragstellerin andererseits
nur eingeschränkt mit entsprechenden vertraglichen Gestaltungen reagieren. Zwar soll
der eine Mietvertrag für eine Kontakt- und Beratungsstelle erst Ende 2011 kündbar sein,
hier wäre ggf. der Abschluss eines Mietvertrages mit kürzerer Kündigungsfrist (oder
einem Sonderkündigungsrecht) denkbar gewesen, andererseits dürften gerade die
Arbeitsverträge mit den Mitarbeitern nicht in jedem Fall auf 1 Jahr zu befristen sein.
- Das Gericht hat weiter berücksichtigt, dass derzeit (läge schon ein
Widerspruchsbescheid vor und wäre damit eine Klage in der Hauptsache zulässig) in
einer Klage der Hauptsache der Anspruch auf eine Neubescheidung unter Beachtung
der Rechtsauffassung des Gerichtes bestehen dürfte (dazu sogleich unten). In Fällen, in
denen die Klage offensichtlich begründet wäre, vermindern sich die Anforderungen an
den Anordnungsgrund (Keller in Meyer-Ladewig, Kommentar zum SGG, § 86b RN 29
m.w. Nachweisen). Nach diesen verminderten Anforderungen lag aus Sicht des
Gerichtes ein Anordnungsgrund vor, wobei es sich vorliegend aber sicher um einen
Grenzfall handelt.
-In diesem Zusammenhang war neben dem Umstand, dass der Antragsgegner nun
erstmalig seinen Aktenvermerk vom 8. November 2010 der Antragstellerin als Anlage
zur Antragserwiderung bekannt gibt, auch zu berücksichtigen, dass der Antragsgegner
die derzeit in seinem Bescheid vom 10. November 2010 wohl vorliegenden
Ermessensfehler (dazu sogleich), die seinen Bescheid derzeit wohl rechtswidrig machen,
mit einem Bescheid nach § 86 SGG im Widerspruchsverfahren nachbessern und heilen
könnte – es ist derzeit noch nicht ausgeschlossen, dass ein solcher neuer Bescheid
ermessensfehlerfrei zu einer Ablehnung der Zuwendung gelangen könnte, denkbar wäre
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ermessensfehlerfrei zu einer Ablehnung der Zuwendung gelangen könnte, denkbar wäre
allerdings auch, dass das Ermessen dahingehend ausgeübt wird, dass eine Verteilung
der Zuwendungen zwischen der Antragstellerin und anderen Trägern erfolgt. Weiter wäre
denkbar, eine Zuwendung an die Antragstellerin mit einer Nebenbestimmung zu
versehen, um Auskunft und Rechenschaft über die Verwendung der Mittel zu erhalten
(vgl. Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII Kommentar § 5 RN 9).
- Bei Abwägung aller vorgenannten Umstände war letztlich für die Bejahung des
Anordnungsgrundes entscheidend, dass der Antragsgegner selber befürchtet, dass die
Antragstellerin das nächste Jahr nicht überstehen könnte. Zwar ist derzeit für das
Gericht (noch) nicht nachvollziehbar, aus welchen objektiven Gründen der Antragsgegner
diese Befürchtung ableitet, gleichwohl ist es – eine selbst vom Antragsgegner
zugestandene Existenzgefährdung insoweit unterstellt - dann erkennbar für die
Antragstellerin eilbedürftig, schnell Gewissheit darüber zu erlangen, ob der
Antragsgegner über ihre Anträge erneut vorläufig entscheiden muss und – falls ja – ob
sich hierbei eine Entscheidung zu ihren Gunsten ergibt. Soweit der Antragsgegner
fürchtet, dass bei einer Insolvenz der Antragstellerin im Lauf des Jahres 2011 die für das
ganze Jahr 2011 bewilligte Mittel anteilig insoweit verloren wären, als diese für Monate
nach der Insolvenz gewährt werden, könnte hierauf z.B. mit einem deutlich kürzeren
Zuwendungszeitraum als einem Jahr oder mit einer Auflage (z.B. Stellung einer
Sicherheitsleistung) reagiert werden.
Auch ein Anordnungsanspruch liegt vor.
Im Rahmen der einstweiligen Anordnung dürfen Entscheidungen grundsätzlich sowohl
auf eine Folgenabwägung als auch auf eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten
in der Hauptsache gestützt werden (BVerfG NVwZ-RR 1999, S. 217 (218)).
Bei der Beurteilung der Erfolgaussichten ist vorliegend darauf hinzuweisen, dass der
Bescheid vom 10. November 2010 in seiner derzeitigen Form rechtswidrig sein dürfte,
woraus dann (in einer Hauptsache) der begehrte Anspruch auf Neubescheidung unter
Beachtung der Rechtauffassung des Gerichtes folgen würde.
Soweit der Antragsgegner darauf abstellt, dass die Antragstellerin derzeit aus den
Verbänden der Wohlfahrtspflege ausgeschlossen ist, ist zutreffend, dass ein solcher
Ausschluss, wenn er denn rechtskräftig ist, dazu führt, dass die Antragstellerin nicht
mehr als Wohlfahrtsverband im Sinne des § 5 Abs. 3 SGB XII angesehen werden könnte.
Hier ist aber zu berücksichtigen, dass derzeit gegen diesen Ausschluss von der
Antragstellerin geklagt wird, also gerade keine rechtskräftige Entscheidung vorliegt.
Würde man die Antragstellerin bereits in dem Zeitraum, in dem diese Klagen gegen den
Ausschluss noch nicht abschließend rechtskräftig entschieden sind, nicht mehr als
Wohlfahrtsverband im Sinne des § 5 Abs. 3 SGB XII ansehen und mit dieser Begründung
von der Unterstützung nach § 5 Abs. 3 Satz 2 SGB XII ausschließen, müsste die
Antragsgegnerin gleichwohl nach den §§ 23, 44 der Landeshaushaltsordnung (- LHO - in
der Fassung vom 30. Januar 2009, GVBl. S 31, 486 – veröffentlicht auch in Trojahn,
Gesetze über die Berliner Verwaltung, 61. Auflage 2010, dort Nummer 27) über die
Bewilligung von Zuwendungen nach Ermessen entscheiden, denn die §§ 23,44 LHO
knüpfen nicht an die Mitgliedschaft in einem Wohlfahrtsverband an. Vielmehr muss es
sich um eine Stelle außerhalb der Verwaltung Berlins handeln, die mit der Zuwendung
einen Zweck befriedigt, an dessen Erfüllung Berlin ein erhebliches Interesse hat. Das
Vorliegen des erheblichen Interesses Berlins an den vorliegend streitigen ambulanten
Leistungen zeigt bereits der Umstand, dass die Zuwendung an andere Träger vergeben
werden soll – zudem bliebe die Antragstellerin auch nach rechtskräftigem Verlust der
Zugehörigkeit zu den Verbänden der Wohlfahrtspflege eine Stelle außerhalb der
Verwaltung Berlins. Nach alledem ist die Frage, ob der Antragsgegner erneut über die
Anträge entscheiden muss, nicht davon abhängig, ob der Ausschluss aus den
Verbänden der Wohlfahrtspflege zu Recht erfolgt ist. Gleichwohl geht das Gericht davon
aus, dass solange, wie der Ausschluss aus den Verbänden der Wohlfahrtspflege nicht
rechtskräftig ist, die Antragstellerin weiter als Wohlfahrtsverband im Sinne des § 5 Abs. 3
SGB XII zu behandeln ist.
Es handelt sich um einen Bescheid, der über eine Zuwendung entscheidet, deren
Gewährung im Ermessen des Antragsgegners steht. Insoweit ist erforderlich, dass der
Antragsgegner sein Ermessen überhaupt ausübt (die Nichtausübung des Ermessens ist
ein Ermessensfehler und rechtswidrig – Münder in LPK § 5 RN 35) und zudem die
Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit beachtet, wobei dem Antragsgegner
bei Ausfüllung dieser Grundsätze ein Wertungsrahmen zur Verfügung steht. Weiter muss
die Leistung fachlich geeignet sein. Schließlich muss der Gleichbehandlungsgrundsatz
beachtet werden (die Rechtsprechung hat insoweit den Bewerbungsverfahrensanspruch
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beachtet werden (die Rechtsprechung hat insoweit den Bewerbungsverfahrensanspruch
entwickelt, vgl. Münder a.a.O. RN 39), der z.B. dazu führt, dass verschiedene Träger
gleichmäßig zu berücksichtigen sind, wenn sie gleichartige Maßnahmen anbieten.
Andererseits kann der Umfang, in dem der jeweilige Träger eine finanzielle Eigenleistung
erbringen will, ein sachlicher Differenzierungsgesichtspunkt sein.
Überträgt man diese Gesichtspunkte auf den Bescheid, ergibt sich, dass dieser bereits
eine Ermessensausübung nicht erkennen lässt. Der außergewöhnlich kurze Bescheid
stützt die Ablehnung auf 2 Gesichtspunkte
- man werde die Zusammenarbeit mit der Antragsstellerin nicht fortsetzen (Gründe
hierfür sind dem Bescheid nicht zu entnehmen) und
- es bestehe grundsätzlich kein Rechtsanspruch auf eine Förderung.
Es ist aus dem Bescheid heraus daher nicht einmal ersichtlich, ob sich der
Antragsgegner des Umstandes bewusst war, dass er eine Ermessensentscheidung
treffen musste - dagegen spricht, dass zwar im Bescheid darauf hingewiesen wird, dass
kein Rechtsanspruch bestehe, dass aber der Umstand, dass ein Rechtsanspruch auf
eine fehlerfreie Ermessensentscheidung besteht, weder Erwähnung findet noch sonst
dem Bescheid zu entnehmen ist. Insbesondere das völlige Fehlen der Mitteilung von
Ermessenserwägungen dürfte vielmehr bei der Auslegung des Bescheides aus dem
objektiven Empfängerhorizont darauf hindeuten, dass der Antragsgegner davon ausging,
bei seiner Entscheidung über die Ablehnung der Zuwendungsgewährung völlig frei, also
auch nicht an Ermessensgesichtspunkte gebunden, zu sein. In diesem Fall wäre die
Rechtswidrigkeit seines Bescheides offensichtlich.
In diesem Zusammenhang kommt dem Aktenvermerk vom 8. November 2010 keine
rechtlich relevante Funktion zu: Dieser Aktenvermerk ist ein Internum des
Antragsgegners und der Antragstellerin bisher nicht bekannt gegeben worden (liegt aber
jetzt der Antragserwiderung bei), kann daher (weil auch einem objektiven
Bescheidempfänger unbekannt) zur Auslegung des Bescheides auch nicht
herangezogen werden. Die Überlegung, die tragende Begründung einer ablehnenden
Entscheidung nicht im Bescheid, sondern nur in einem internen Aktenvermerk zu
verlautbaren, widerspricht offensichtlich den Erfordernissen des § 39 VwVfG/§ 35 SGB X
und rechtsstaatlichen Grundsätzen. Soweit dem die Bitte eines Mitarbeiters der
Senatsverwaltung vom 20. Oktober 2010 zugrunde liegt, „dass das
Ablehnungsschreiben – am besten ohne Angabe von Gründen – schnell erledigt“ werden
solle, bedarf es keiner näheren Darlegung, dass eine an Recht und Gesetz gebundene
Behörde bei der Ablehnung einer Zuwendung diese Entscheidung nicht nur inhaltlich
begründen muss (selbstverständlich auch bei einer Ermessensentscheidung), sondern
auch, dass es einer nachvollziehbaren Begründung in dem ablehnenden Bescheid
bedarf.
Eine solche Mitteilung der Ermessenserwägungen im Bescheid ist auch nicht etwa
deswegen entbehrlich, weil diese der Antragstellerin bekannt wären. Tatsächlich haben
zwar Gespräche stattgefunden, für die Antragstellerin ist aber nicht zu ersehen, welche
der dort mündlich vorgetragenen Argumente der Antragsgegner bei seiner
Ermessensentscheidung berücksichtigt haben könnte. In diesem Zusammenhang ist
beispielhaft zu berücksichtigen, dass die Senatorin ausweislich der Presseartikel vom 16.
Oktober 2010 für die Ablehnung der weiteren Gewährung von Zuwendungen darauf
abgestellt haben soll, dass die Antragsgegnerin in den vergangenen Monaten ihre
Versprechungen, freiwillig für mehr Transparenz zu sorgen und der Öffentlichkeit
gegenüber Rechnung zu legen, nicht eingehalten habe (Offenbar meint die Senatorin
hier das seit Mai 2010 laufende Qualitätsprüfungsverfahren, da andere Aufforderungen
an die Antragstellerin, für Transparenz zu sorgen, nicht aktenkundig sind. Würde die
Senatorin aber das Qualitätsprüfungsverfahren meinen, würde sie damit die vom
Antragsgegner der Antragstellerin vorgeworfene Vermischung des Entgelt- und des
Zuwendungsbereiches selber vorgenommen haben).
Abschließend ist schon jetzt zu den sonstigen bisher ersichtlichen, aber noch nicht an
die Antragstellerin verlautbarten, Ermessenserwägungen auf nachfolgende Umstände
hinzuweisen:
- Unstreitig sind die von der Antragstellerin erbrachten Leistungen fachlich geeignet.
- Der Antragsgegner hat Zweifel an der Eignung/Zuverlässigkeit der Antragstellerin. Er
kann sich bei Ausübung seines Ermessens nicht einzig darauf stützen, dass man die
Antragstellerin nicht bedenken wolle („werden die Zusammenarbeit mit Ihnen nicht
fortsetzen“), wenn dieser behördlichen Entscheidung keine gerichtsfesten Tatsachen
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fortsetzen“), wenn dieser behördlichen Entscheidung keine gerichtsfesten Tatsachen
zugrunde liegen. Zwar mag (was vorliegend nicht abschließend zu entscheiden ist) eine
nicht ordnungsgemäße Geschäftsführung in der Vergangenheit eine solche Tatsache
sein können, dieses müsste jedoch belegt werden, was in dem Bescheid nicht erfolgt.
Zudem müsste die nicht ordnungsgemäße Geschäftsführung eine Gefährdung der
ordnungsgemäßen Mittelverwaltung befürchten lassen, was nach der sonstigen
Aktenlage schwer zu begründen sein dürfte – auf den rechtlich zutreffenden
Aktenvermerk von Herrn B vom 7. Juli 2010 kann Bezug genommen werden. In diesem
Vermerk wird für das Gericht überzeugend dargelegt, dass die seit März 2010 erfolgten
Geschäftsführerwechsel (und damit auch der aktuell offenbar stattfindende Wechsel von
Herrn B) als solcher nicht dazu führen, dass anzunehmen ist, dass eine
ordnungsgemäße Mittelverwaltung nicht mehr gewährleistet sei – da andererseits eine
doppelte Buchführung betrieben werde und Verwendungsnachweise sowie
Jahresabschlüsse/Bilanzen regelmäßig vorgelegt würden, könne die ordnungsgemäße
Geschäftsführung und hieraus resultierende Gefährdung der künftigen
ordnungsgemäßen Mittelverwaltung auch aus sonstigen Gründen nicht in Frage gestellt
werden. Warum diese (mit entsprechenden Fundstellen nachvollziehbar belegte)
Auffassung vom Antragsgegner nicht geteilt wird, ist nach seiner Aktenlage nicht ohne
Weiteres nachvollziehbar: Zwar werden Zweifel an der Zuverlässigkeit der Antragstellerin
behauptet, nicht aber gerichtsfest belegt. Die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen
gegen Herrn E (über deren Stand der Antragsgegner keine Kenntnis hat) können die
Unzuverlässigkeit nicht begründen, weil eine Ermittlung als solche keinen Rückschluss
auf das Ergebnis dieser Ermittlungen erlaubt. Gleiches gilt für die Frage der Aberkennung
der Gemeinnützigkeit.
- Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sind im Rahmen des Ermessens zu
beachten, wobei dem Antragsgegner bei Ausfüllung dieser Grundsätze ein
Wertungsrahmen zur Verfügung steht. In diesem Zusammenhang hält der
Antragsgegner die Gewährung der Zuwendung für nicht wirtschaftlich und stellt insoweit
auf die erhebliche Personalfluktuation und die Existenzgefährdung der Antragstellerin ab.
Diese ist zum einen ebenfalls nicht belegt: Der Akte ist einzig zu entnehmen, dass 6
Mitarbeiter gekündigt haben sollen. Über welche sonstigen belegten (!) Erkenntnisse der
Antragsgegner insoweit verfügt, ist der Akte nicht zu entnehmen. Es finden sich keine
objektivierbare Tatsachen, die auf eine Existenzgefährdung hindeuten könnten,
hiergegen dürfte nicht zuletzt der Umstand sprechen, dass die Antragstellerin bereit ist,
vorläufig 300.000€ einzusetzen.
- Sollte die Senatsverwaltung aktiv (es soll in der Senatsverwaltung entsprechende
Treffen gegeben haben) den Wechsel von Mitarbeitern der Antragstellerin zu einem
anderen Unternehmen unterstützen und fördern, könnte hierin eine Verletzung des
Gebotes aus § 5 Abs. 2 Satz 2 SGB XII (Achtung der Selbständigkeit der Antragstellerin
in der Durchführung der Aufgaben) und des Subsidiaritätsgedankens des § 5 Abs. 4 Satz
1 SGB XII liegen und könnte auch dieser Gesichtspunkt (der Bevollmächtigte der
Antragstellerin macht insoweit eine aus der Verletzung dieser Gebote folgende
Befangenheit geltend, die sich auf die Entscheidung des der Senatorin unterstellten
Antragsgegners ausgewirkt habe) ggf. sogar vor einer erneuten Ermessensentscheidung
zu berücksichtigen sein. Dies wäre insbesondere dann der Fall, wenn als
Ermessensgesichtspunkt (auch) auf die Frage abgestellt werden soll, dass die Existenz
der Antragstellerin im nächsten Jahr gefährdet sein könne und dass sie keine Mitarbeiter
mehr habe – auf diesen Gesichtspunkt abzustellen, nachdem die Senatsverwaltung sich
zuvor aktiv an der Abwerbung von Mitarbeitern beteiligt hat (den im Rahmen des
Ermessens berücksichtigten Umstand also selber mit herbeigeführt hat), wäre wohl
treuwidrig.
- Spekulationen in den Medien können den Antragsgegner nicht von seiner Verpflichtung
befreien, vor seiner Ermessensausübung den tatsächlichen Sachverhalt zu erforschen
und dann nur solche Tatsachen seiner Entscheidung zugrunde zulegen, die
nachgewiesen sind.
- Soweit vorgetragen wird, es sei fraglich, ob die Antragstellerin die Mittel für 2011
bestimmungsgemäß verwenden werde, ist ebenfalls keine objektivierbare Tatsache
ersichtlich, die diese Vermutung rechtfertigen könnte: Offenbar sind in der
Vergangenheit die ambulanten Leistungen beanstandungsfrei erbracht worden. Weiter
scheint die Antragstellerin für die Jahre 2008 und 2009 nicht ausgeschöpfte Mittel an den
Antragsgegner erstattet zu haben. Worauf der Antragsgegner gleichwohl seine
Vermutung stützt, dass dies für die Jahre 2010 und (bei unterstellter Förderung) 2011
anders sein könnte, bleibt unklar, der Antragsgegner selber argumentiert in dem
Vermerk mit „erscheint keineswegs gesichert“ und mit Vermutungen über die Gründe,
warum die Erstattung für die Jahre 2008/2009 erfolgt sei.
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Dagegen dürften bei den bisherigen Ermessenserwägungen zumindest folgende wohl zu
berücksichtigende Punkte bisher überhaupt keine Berücksichtigung gefunden haben,
jedenfalls ist dies nicht aus dem Vermerk ersichtlich:
- Die Antragstellerin verweist auf die von ihr bereit gestellten Eigenmittel in
beträchtlichem Umfang. Der Umfang, in dem der jeweilige Träger eine finanzielle
Eigenleistung erbringen will, ist ein sachlicher Differenzierungsgesichtspunkt und muss
bei der Auswahl zwischen verschiedenen Trägern, die gleichartige Maßnahmen anbieten,
im Rahmen des Gleichbehandlungsgrundsatz beachtet werden (vgl. Münder a.a.O. RN
41). Ob dies erfolgt, wird insbesondere dann zu prüfen sein, wenn der Antragsgegner
tatsächlich, wie angekündigt, Zuwendungsbescheide an Dritte erteilt. Hier wird dann zu
prüfen sein, in welchem Umfang diese finanzielle Eigenleistungen erbringen.
- Es handelt sich nicht um Leistungen, die zwingend nur von einem Träger angeboten
werden können, vielmehr ist denkbar, mehrere Träger, die beide hierfür fachlich geeignet
sind, gleichmäßig zu berücksichtigen (z.B. könnten 2 Beratungsstellen von 2 Trägern
betrieben werden). Auch diesen Gesichtpunkt muss der Antragsgegner bei Ausübung
seines Ermessens mit berücksichtigen (Münder a.a.O. RN 40).
IV. Die Kostenentscheidung folgt dem Ergebnis der Hauptsache (hälftiges Obsiegen und
Unterliegen) und beruht auf § 197a SGG i.V.m. § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Es liegt ein Fall des § 197a SGG vor, weil die Antragstellerin nicht als
Leistungsempfängerin im Sinne des § 183 SGG anzusehen ist. Das BSG (Beschluss vom
11. Juni 2008, B 8 SO 45/07 B und Beschluss vom 1. September 2008, B 8 SO 12/08 B)
versteht den Begriff des Leistungsempfängers zwar weit, insbesondere geht er über den
Empfang von Sozialleistungen im Sinne des § 11 SGB I hinaus und kann auch
Arbeitgeber- und Trägerleistungen umfassen. Allerdings ist einschränkend zu beachten,
dass es sich im Rahmen des § 183 SGG zumindest um Leistungen handeln muss, die
eine ähnliche oder vergleichbare Funktion wie echte Sozialleistungen haben (BSG a.a.O).
Daher fällt ein Anspruch des Krankhausbetreibers gegen eine Krankenkasse auf
Vergütung von Krankenhausleistungen nicht unter den § 183 SGG (BSG, Beschluss vom
21. Juni 2005, B 3 KR 8/05 R). Vorliegend ist auch für den Anspruch auf
Unterstützung/Förderung aus dem § 5 SGB XII keine einer echten Sozialleistung
vergleichbare Funktion zu bejahen.
Der Streitwert war auf 583.026€ festzusetzen.
Nach § 52 Absatz 1 Satz 1 GKG ist der Streitwert aus der aus dem Antrag des Klägers
(vorliegend: Antragstellerin) für ihn ergebenden Bedeutung der Sache zu bestimmen.
Die Bedeutung der Sache ergibt sich aus den wirtschaftlichen Auswirkungen des
Obsiegens, also dem Vermögenswert, den die Antragstellerin im Falle ihres vollständigen
Obsiegens erzielt hätte. Dies wäre zum einen (Antrag zu 1) eine vorläufige
Neuentscheidung des Antragsgegners über die beantragte Zuwendung von insgesamt
583.026€, insoweit rechtfertigen der Umstand, dass es sich um ein Verfahren des
einstweiligen Rechtschutzes handelt und dass nur die Bescheidungssituation gegeben
ist, einen Streitwert in Höhe der Hälfte dieses Betrages, also 291.513€.
Entgegen der Ansicht des Bevollmächtigten kommt dem zweiten Antrag bei der
Bemessung des Streitwertes jedoch wirtschaftlich eine eigenständige Bedeutung zu, weil
dieser Antrag in seinem Erfolgsfall in die Rechte Dritter eingreifen würde, die die
entsprechenden Zuwendungen vorläufig nicht erhalten würden. Den insoweit bei den
Dritten betroffenen Vermögenswert bemisst die Kammer mangels anderer
Anhaltspunkte ebenfalls mit 583.026€, auch insoweit rechtfertigen der Umstand, dass es
sich um ein Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes und zudem um einen
Unterlassungsanspruch handelt, einen Streitwert für den Antrag zu 2) in Höhe der Hälfte
dieses Betrages, also 291.513€. Damit ergibt sich für beide Anträge zusammen ein
Streitwert von 583.026€.
V. Gegen diesen Beschluss ist die Streitwertfestsetzung betreffend die Beschwerde
gemäß § 68 Abs. 1 GKG an das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg gegeben, wenn
der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist binnen
sechs Monaten einzulegen, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft
erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; wird der Streitwert später
als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt, so kann die Beschwerde noch
innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des
Festsetzungsbeschlusses erfolgen.
Im Übrigen ist gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde gemäß § 172 Abs. 1 SGG an
79 Im Übrigen ist gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde gemäß § 172 Abs. 1 SGG an
das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg gegeben. Die Beschwerde ist nach § 173
SGG binnen eines Monates nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Sozialgericht
Berlin, Invalidenstraße 52, 10557 Berlin, schriftlich oder zur Niederschrift des
Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt,
wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Landessozialgericht Berlin-
Brandenburg, Försterweg 2-6, 14482 Potsdam schriftlich oder zur Niederschrift des
Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.
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