Urteil des SozG Berlin vom 15.03.2017

SozG Berlin: berufliche weiterbildung, berufliche ausbildung, eigenfinanzierung, hauptsache, nummer, erstausbildung, arbeitslosigkeit, weiterbildungskosten, erlass, beratung

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Gericht:
SG Berlin 22.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
S 22 AL 4250/06 ER
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 77 SGB 3, § 85 Abs 1 S 1 Nr 4
SGB 3, § 85 Abs 2 SGB 3, § 434d
Abs 1 SGB 3
Förderung der beruflichen Weiterbildung - dreijährige
Ausbildung zur Logopädin - Finanzierung der Maßnahme - Dauer
der Maßnahme - drittes Ausbildungsjahr - Finanzierung durch
den Teilnehmer
Leitsatz
Zur Frage der Förderungsfähigkeit einer dreijährigen Ausbildung zur Logopädin als Maßnahme
der beruflichen Weiterbildung, wenn allein die Frage der Sicherung der Finanzierung des
dritten Ausbildungsjahres - bei gesicherter Eigenfinanzierung durch die Antragstellerin -
streitig und die Ausbildung infolge gesetzlicher Bestimmungen nicht verkürzbar ist.
Tenor
Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, vorläufig die Ausbildung der Antragstellerin zur
Logopädin am I. Bildungszentrum, beginnend ab dem 8. Januar 2007 für die Dauer von
zwei Jahren als Maßnahme der beruflichen Weiterbildung zu fördern.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Antragsgegnerin trägt zwei Drittel der notwendigen außergerichtlichen Kosten der
Antragstellerin.
Gründe
I.
Streitig ist die Förderung einer dreijährigen Ausbildung zur Logopädin im Wege des
einstweiligen Rechtsschutzes.
Die am 1969 geborene Antragstellerin ist von Beruf Schauspielerin. Sie ist Mutter zweier
kleiner Kinder und befindet sich derzeit in Erziehungszeit. Im Juni 2006 meldete sie sich
bei der Antragsgegnerin arbeitsuchend und nahm eine Beratung wegen einer
Umschulung zur Logopädin oder Physiotherapeutin durch die Antragsgegnerin wahr. Sie
beantragte bei der Antragsgegnerin schließlich die Förderung der dreijährigen
Ausbildung zur staatlich anerkannten Logopädin beim I. Bildungszentrum, beginnend ab
dm 8. Januar 2007. Das Schulgeld beträgt monatlich 606,13 Euro.
Mit Bescheid vom 2. November 2006 versagte die Antragsgegnerin die Förderung. Bei
der von der Antragstellerin angestrebten Ausbildung zur Logopädin handele es sich um
eine dreijährige Ausbildung. Eine Bestätigung des Bildungs- bzw. Schulträgers über die
Sicherstellung der Zahlung einer Ausbildungsvergütung (in der Regel durch den Träger
der praktischen Ausbildung) und die Finanzierung der Weiterbildungskosten für das dritte
Drittel liege nicht vor. Die Sicherstellung durch Eigenfinanzierung entspreche nicht der
Intention des Gesetzgebers. Hiergegen erhob die Antragstellerin Widerspruch.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist am 7. Dezember 2006 beim
Sozialgericht Berlin eingegangen. Die Antragstellerin macht geltend, sie sei in der Lage
das dritte Jahr selbst zu finanzieren. Eile sei geboten, da die Ausbildung am 8. Januar
2007 beginne. Sie habe mit dem Schulträger vereinbart, zunächst für drei Wochen an
der Ausbildung auch ohne Zahlung des Schulgeldes bzw. Bildungsgutschein teilnehmen.
Der nächstmögliche Einstieg in die Ausbildung sei erst binnen eines weiteren Jahres
möglich.
Die Antragstellerin beantragt,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten,
umgehend die Kosten für die berufliche Weiterbildung als Ausbildung zur Logopädin zu
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umgehend die Kosten für die berufliche Weiterbildung als Ausbildung zur Logopädin zu
gewähren.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzuweisen.
Sie wendet ein, die Förderung der Antragstellerin werde grundsätzlich für notwendig
erachtet. Jedoch sei die beantragte Maßnahme nicht angemessen, die Finanzierung des
dritten Bildungsjahres durch den Bildungsträger sei nicht gesichert. Es gehöre zu den
zwingenden Erfordernissen an die Maßnahme, dass der Träger und nicht der Teilnehmer
die Finanzierung verantworte. Weitere Versagungsgründe lägen im Falle der
Antragstellerin nicht vor.
Die Antragstellerin hat auf Verlangen des Gerichts ein Schreiben von Rechtsanwalt S.
vom 10. Januar 2007 beigebracht, wonach sie am 9. Januar 2007 einen Betrag von
12.667,56 Euro auf das Kanzleikonto eingezahlt hat. Die Kanzlei sei angewiesen, von
diesem Betrag ab Januar 2009 monatlich 606,13 Euro an den Schulträger I
Bildungszentrum S zu gewähren, an die Antragstellerin 449,50 Euro. Er bestätige, dass
das Geld nicht früher und zu keinem anderen Zweck gezahlt werde.
Seit dem 8. Januar 2007 nimmt die Antragstellerin an der Ausbildung teil, für die Dauer
von drei Wochen
II.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig und überwiegend
begründet.
Nach § 86b Absatz 2 Sozialgerichtsgesetz kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag
eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr
besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung
eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.
Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug
auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung
wesentlicher Nachteile nötig erscheint.
Entsprechend § 920 Absatz 2 Zivilprozessordnung, der nach § 86b Absatz 2 Satz 4
Sozialgerichtsgesetz Anwendung findet, sind Anordnungsanspruch und
Anordnungsgrund glaubhaft zu machen. Von einem Anordnungsanspruch ist
auszugehen, wenn die Hauptsache Erfolgsaussicht hat. Ein Anordnungsgrund liegt vor,
wenn dem Antragsteller unter Abwägung seiner sowie der Interessen Dritter und des
öffentlichen Interesses nicht zumutbar ist, die Hauptsacheentscheidung abzuwarten. Nur
in besonderen Ausnahmefällen ist darüber hinaus die Vorwegnahme der
Hauptsacheentscheidung zulässig.
Bei der im Rahmen der Entscheidung nach § 86b Absatz 2 Sozialgerichtsgesetz
vorzunehmenden Interessenabwägung ist eine Wertung von Anordnungsanspruch und
Anordnungsgrund vorzunehmen. Dabei gilt, je wahrscheinlicher der
Anordnungsanspruch, umso geringere Anforderungen sind an den und
Anordnungsgrund zu stellen. Umgekehrt steigen die Anforderungen an den
Anordnungsgrund mit abnehmender Wahrscheinlichkeit des Anordnungsanspruchs. Dies
gilt umso mehr, wenn durch die gerichtliche Anordnung eine Vorwegnahme der
Hauptsache erfolgen würde.
Vorliegend ist ein Anspruch auf Förderung von zwei Dritteln der von der Antragstellerin
angestrebten Umschulung zur Logopädin zur Überzeugung der Kammer begründet.
Nach dem Vortrag der Antragsgegnerin anerkennt diese die Notwendigkeit der
beruflichen Weiterbildung zur beruflichen Eingliederung. Zwischen den Beteiligten ist
allein streitig, ob die Förderung der dreijährigen Ausbildung zur Logopädin allein deshalb
nicht in Betracht kommt, weil nicht der Maßnahmeträger, sondern die Antragstellerin
selbst das dritte Ausbildungsjahr finanziert.
Unstreitig gehört die Antragstellerin zum nach § 77 Sozialgesetzbuch Drittes Buch
förderungsfähigen Personenkreis. Die tatbestandlichen Voraussetzungen liegen vor.
Die Vorschrift lautet:
(1) Arbeitnehmer können bei beruflicher Weiterbildung durch Übernahme der
Weiterbildungskosten gefördert werden, wenn
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1. die Weiterbildung notwendig ist, um sie bei Arbeitslosigkeit beruflich einzugliedern,
eine ihnen drohende Arbeitslosigkeit abzuwenden oder weil bei ihnen wegen fehlenden
Berufsabschlusses die Notwendigkeit der Weiterbildung anerkannt ist,
2. vor Beginn der Teilnahme eine Beratung durch die Agentur für Arbeit erfolgt ist und
3. die Maßnahme und der Träger der Maßnahme für die Förderung zugelassen sind.
Als Weiterbildung gilt die Zeit vom ersten Tag bis zum letzten Tag der Maßnahme mit
Unterrichtsveranstaltungen, es sei denn, die Maßnahme ist vorzeitig beendet worden.
(2) Anerkannt wird die Notwendigkeit der Weiterbildung bei Arbeitnehmern wegen
fehlenden Berufsabschlusses, wenn sie
1. über einen Berufsabschluss verfügen, jedoch auf Grund einer mehr als vier Jahre
ausgeübten Beschäftigung in an- oder ungelernter Tätigkeit eine entsprechende
Beschäftigung voraussichtlich nicht mehr ausüben können, oder
2. nicht über einen Berufsabschluss verfügen, für den nach bundes- oder
landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren
festgelegt ist. Arbeitnehmer ohne Berufsabschluss, die noch nicht drei Jahre beruflich
tätig gewesen sind, können nur gefördert werden, wenn eine berufliche Ausbildung oder
eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme aus in der Person des Arbeitnehmers
liegenden Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist.
(3) Dem Arbeitnehmer wird das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Förderung
bescheinigt (Bildungsgutschein). Der Bildungsgutschein kann zeitlich befristet sowie
regional und auf bestimmte Bildungsziele beschränkt werden. Der vom Arbeitnehmer
ausgewählte Träger hat der Agentur für Arbeit den Bildungsgutschein vor Beginn der
Maßnahme vorzulegen.
Zur Überzeugung der Kammer handelt es sich bei der Ausbildung zur Logopädin um
eine nach § 77 ff. Sozialgesetzbuch Drittes Buch grundsätzlich förderungsfähige
Maßnahme. Die Ausbildung ist infolge gesetzlicher Bestimmungen nicht verkürzbar. Eine
Differenzierung zwischen Erstausbildung und Weiterbildung erscheint insoweit nicht
möglich. Der Gesetzgeber ging davon aus, dass auch eine (nicht verkürzbare)
dreijährige Bildungsmaßnahme Weiterbildung im Sinne von § 77 Sozialgesetzbuch
Drittes Buch sein kann, andernfalls hätte es der Regelung in § 434d Absatz 1
Sozialgesetzbuch Drittes Buch nicht bedurft.
Der I Bildungszentrum S ist als Maßnahmeträger zwar gegenwärtig nicht zugelassen,
aber nach §§ 85, 87 Sozialgesetzbuch Drittes Buch in Verbindung mit § 12 der
Verordnung über das Verfahren zur Anerkennung von fachkundigen Stellen sowie zur
Zulassung von Trägern und Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung nach dem Dritten
Buch Sozialgesetzbuch durch die Antragsgegnerin zulassungsfähig.
Die Antragsgegnerin verneint die Zulassungsfähigkeit - allein – wegen § 85 Absatz 2
Sozialgesetzbuch Drittes Buch. Die Maßnahme ist u.a. zuzulassen, wenn sie nach den
Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit geplant und durchgeführt wird,
insbesondere die Kosten und die Dauer angemessen sind, § 85 Absatz 1 Nummer 4
Sozialgesetzbuch Drittes Buch. Die Dauer der Maßnahme ist gemäß § 85 Absatz 2
Sozialgesetzbuch Drittes Buch angemessen, wenn sie sich auf den für das Erreichen des
Bildungsziels erforderlichen Umfang beschränkt. Die Dauer einer Vollzeitmaßnahme, die
zu einem Abschluss in einem allgemein anerkannten Ausbildungsberuf führt, ist
angemessen, wenn sie gegenüber einer entsprechenden Berufsausbildung um
mindestens ein Drittel der Ausbildungszeit verkürzt ist. Ist eine Verkürzung um
mindestens ein Drittel der Ausbildungszeit auf Grund bundes- oder landesgesetzlicher
Regelungen ausgeschlossen, so ist die Förderung eines Maßnahmeteils von bis zu zwei
Dritteln der Maßnahme nicht ausgeschlossen, wenn bereits zu Beginn der Maßnahme
die Finanzierung für die gesamte Dauer der Maßnahme gesichert ist.
Bis zum 1. Januar 2005 war übergangsweise auch die Förderung der dreijährigen
Maßnahme durch die Antragsgegnerin möglich nach § 434d Absatz 1 Sozialgesetzbuch
Drittes Buch. Für die am 8. Januar 2007 beginnende Ausbildung ist diese
Fördermöglichkeit nicht mehr eröffnet.
Die Finanzierung des dritten Ausbildungsjahres ist hier aber durch die Antragstellerin
selbst sichergestellt. Sowohl die Maßnahmekosten (Schulgeld) als auch der
Lebensunterhalt der Antragstellerin (in Höhe der gesetzlichen Grundsicherungsleistung)
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Lebensunterhalt der Antragstellerin (in Höhe der gesetzlichen Grundsicherungsleistung)
können aus dem auf dem Rechtsanwaltsanderkonto hinterlegten Geldbetrag finanziert
werden.
Die Kammer teilt die Rechtsansicht der Antragsgegnerin nicht, dass die
Eigenfinanzierung des dritten Ausbildungsjahres nicht dem Willen des Gesetzgebers
entspräche. Für diese Auffassung sprechen allein gesetzessystematische Erwägungen.
Die Regelungen zur angemessenen Dauer der Maßnahme sind in § 85 Sozialgesetzbuch
Drittes Buch enthalten, der die Zulassungsvoraussetzungen regelt. Diese systematische
Interpretation ist jedoch nicht zwingend. § 85 Absatz 2 Sozialgesetzbuch Drittes Buch
kann auch als bloße Definitionsvorschrift hinsichtlich der Angemessenheit der Dauer
einer Maßnahme (als Zulassungsvoraussetzung nach § 85 Absatz 1 Nummer 4
Sozialgesetzbuch Drittes Buch) angesehen werden.
Die Gesetzesbegründung schließt die Eigenfinanzierung nicht aus. Zu § 85 heißt es
ausdrücklich: „ Die bisher bereits möglichen Maßnahmeformen und –inhalte bleiben
vollständig erhalten…“ (BT-Drucksache 15/25, Seite 30). Aufschlussreich ist insoweit
auch die Begründung des Gesetzesentwurfs zum Job-AQTIV-Gesetz (BT-Drucks. 14/6944,
Seite 35), der die Regelungen eine zu § 85 Sozialgesetzbuch Drittes Buch identische
Regelung bereits in § 92 Absatz 2 Sozialgesetzbuch Zweites Buch alter Fassung enthielt.
Zwar sollen grundsätzlich Berufe, die im Rahmen der Erstausbildung eine dreijährige
Ausbildung erfordern, nur als Weiterbildungsmaßnahme anerkannt werden können, wenn
eine Verkürzung der Dauer auf Zwei/Drittel vorliegt. Die gesetzliche Unzulässigkeit der
Verkürzung für bestimmte Berufe (ausdrücklich benannt sind Gesundheitsfachberufe)
sollte eine Förderung durch die Antragsgegnerin nicht hindern, solange die Finanzierung
im dritten Ausbildungsjahr gesichert ist. „Die Finanzierung kann z.B. durch Leistungen
Dritter gesichert sein“.
Auch nach dem Sinn und Zweck der Regelung ist die Finanzierung des dritten
Ausbildungsdrittels durch die Antragstellerin selbst zulässig. Verhindert werden soll, dass
die Antragsgegnerin zunächst (bis zu zwei Jahre) Leistungen erbringt, letztlich die
Weiterbildung aber nicht erfolgreich abgeschlossen werden kann, weil es an der
vollständigen Finanzierung mangelt. Ob die Finanzierung durch den Schüler selbst, die
Schule oder sonstige Dritte erfolgt, ist für den Sicherungszweck unerheblich. Soweit die
Antragsgegnerin verlangt, der Maßnahmeträger selbst müsse die Finanzierung sichern,
bedeutet dies faktisch, dass Gesundheitsberufe als Maßnahme der beruflichen
Weiterbildung ausscheiden. Ein Ergebnis, dass der Gesetzgeber durch die Regelung des
§ 85 Absatz 2 Sozialgesetzbuch Drittes Buch aber gerade zu verhindern beabsichtigte.
Der vorläufigen Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Förderung der Ausbildung zur
Logopädin steht hier auch nicht entgegen, dass es sich bei Maßnahmen der Förderung
der beruflichen Weiterbildung um Ermessensleistungen handelt. Bei
Ermessensleistungen ist eine zusprechende gerichtliche Entscheidung nur möglich,
wenn angesichts der besonderen Umstände des Einzelfalles nur eine bestimmte
Entscheidung (die Gewährung der beantragten Ausbildung) ermessensgerecht ist. Eine
derartige Ermessensreduzierung liegt hier vor. Die Antragsgegnerin hat auf die
Aufforderung des Gerichts ausdrücklich erklärt, dass - neben dem geltend gemachten
Versagungsgrund der Eigenfinanzierung – keine sonstigen Versagungsgründe einer
Förderung entgegenstehen.
Zudem ist auch ein die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigender Eilbedarf zu
bejahen. Die von der Antragstellerin seit Juni 2006 angestrebte Ausbildung hat nunmehr
am 8. Januar 2007 begonnen. Ein späterer Einstieg ist nicht möglich. Eine zusprechende
Hauptsacheentscheidung würde den Ausbildungsbeginn um ein ganzes Jahr weiter
verzögern. Auch im Hinblick auf das Lebensalter der Antragstellerin erscheint ein
Zuwarten nicht zumutbar.
Abzulehnen war der Eilantrag insoweit, als die Antragstellerin auch die Finanzierung des
dritten Ausbildungsjahres beantragt hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus der analogen Anwendung des § 193
Sozialgerichtsgesetz. Sie orientiert sich am Ausgang der Sachentscheidung.
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