Urteil des SozG Berlin vom 01.11.2004

SozG Berlin: zusicherung, neue medien, gutschein, behörde, ermessensausübung, verwaltungsakt, erfüllung, verbindlichkeit, zuschuss, bedingung

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Gericht:
SG Berlin 77.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
S 77 AL 1181/05
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 217 SGB 3, §§ 217ff SGB 3, §
34 Abs 1 S 1 SGB 10
Eingliederungszuschuss - Förderungsgutschein - Zusicherung -
Regelungsgehalt - Ermessensausübung
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Dauer der Gewährung eines Eingliederungszuschusses.
Die Klägerin hat ihren Sitz im Zuständigkeitsgebiet der Agentur für Arbeit Berlin-Nord.
Sie beantragte am 1. November 2004 die Gewährung eines Eingliederungszuschusses
für die Einstellung der bis dahin arbeitslosen A (Arbeitnehmerin) als Bürokauffrau ab 1.
Dezember 2004. Mit der Arbeitnehmerin wurde am 10. November 2004 ein
Arbeitsvertrag abgeschlossen, der eine wöchentliche Arbeitszeit von 22 Stunden vorsah.
Die Arbeitnehmerin hatte der Klägerin ein Schreiben der Beklagten vom 1. November
2004 vorgelegt, das als Förderungsgutschein bezeichnet wurde. Dieser
Förderungsgutschein galt ausschließlich zur Vorlage bei einem Arbeitgeber mit Sitz im
Agenturbezirk Berlin-Nord. Er war für die Arbeitnehmerin ausgestellt und hatte folgenden
weiteren Inhalt:
"Der Förderungsgutschein ist nicht übertragbar und gilt ab Ausstellungsdatum zwei
Monate. Mit diesem Förderungsgutschein bestätigt die o. a. Agentur, dass bei der
Einstellung der/des betreffenden Kunden/Kundin durch den Arbeitgeber in ein
versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis mit einer Wochenarbeitszeit von
mindestens 15 Stunden ein Zuschuss zu den Lohnkosten in Höhe von 50 % für die
Dauer von 12 Monate(n) im Rahmen der gesetzlichen Regelungen der §§ 217 ff des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) gewährt wird.
Wichtiger Hinweis für den Arbeitgeber:
Bei diesem Schreiben handelt es sich um ein Angebot, nicht um einen
Bewilligungsbescheid. Stellen Sie vor Vertragsabschluss einen Antrag in meiner Agentur.
Nach Antragstellung wird ihnen ein verbindlicher Bewilligungsbescheid zugehen. Weitere
Hinweise zur Förderung erhalten Sie bei Ihrer Agentur für Arbeit." (Hervorhebung wie im
Original) Wegen der weiteren Einzelheiten des Förderungsgutscheines wird auf die
Gerichtsakte Blatt 14 Bezug genommen.
Die Beklagte gewährte mit Bescheid vom 8. Dezember 2004 der Klägerin einen
Eingliederungszuschuss für die Dauer vom 1. bis 31. Dezember 2004 in Höhe von 50
Prozent des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts einschließlich des
Arbeitgeberanteils zur Sozialversicherung (1.768,98 EUR), insgesamt von 884,49 EUR
monatlich. Für die genannte Arbeitnehmerin sei nach sorgfältiger Abwägung aller
Umstände, insbesondere des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit und
der in der Person des Arbeitnehmers liegenden Umstände nur eine Förderung vom 1. bis
31. Dezember 2004 mit 50 Prozent notwendig, um eine dauerhafte Eingliederung zu
erreichen. Gegen diesen Bescheid wandte sich die Klägerin hinsichtlich der Dauer der
Förderung mit ihrem Widerspruch vom 14. Dezember 2004. Die Einstellung sei nach
Vorlage des Förderungsgutscheines und nach telefonischer Rückfrage mit dem
Mitarbeiter der Beklagten G., der den Förderungsumfang bestätigt habe, erfolgt. Es
erscheine unverhältnismäßig, wenn eine Reduzierung auf ein Zwölftel erfolge und die
Dokumente der Beklagten auf eine derart umfangreiche mögliche Differenz nicht
hinweisen würden. Die Formulierung der Texte der Beklagten zum Forderungsgutschein
im Internet und die dagegen erfolgende tatsächliche Handhabung würden den Verdacht
nahe legen, dass die Arbeitslosen durch die Gutscheine animiert würden, sich unter
Vortäuschung falscher Tatsachen zu bewerben.
Mit Bescheid vom 25. Februar 2005 ergänzte die Beklagte den bisherigen
Bewilligungsbescheid um die Förderung auch für den Zeitraum vom 1. Januar bis 28.
Februar 2005. Im Übrigen wies sie den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 7.
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Februar 2005. Im Übrigen wies sie den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 7.
März 2005 zurück. Es handle sich um eine Ermessensleistung, auf die kein
Rechtsanspruch bestehe. Die Arbeitnehmerin gehöre nicht zum besonders zu
fördernden Kreis, wie ältere oder behinderte Arbeitnehmer. Sie sei ausgebildete
Verkäuferin und habe in diesem Beruf mehrere Jahre bis August 1999 gearbeitet. Nach
ihrem Erziehungsurlaub sei sie während der Arbeitslosigkeit über acht Monate in einer
Fortbildungsmaßnahme im Bereich Neue Medien qualifiziert worden. Unter
Berücksichtigung des Sparsamkeitsgebots sei nach dem Änderungsbescheid eine
ausreichende Förderung erfolgt. Der Förderungsgutschein vom 1. November 2004 stelle
keine verbindliche Zusage über die Förderung mit Eingliederungszuschüssen für 12
Monate dar.
Die Klägerin verfolgt ihr Begehren mit ihrer Klage vom 7. April 2005 weiter.
Die Arbeitnehmerin wurde auf Grund außerordentlicher Kündigung zum 4. August 2005
entlassen.
Die Klägerin beantragt,
1. den Bescheid der Beklagten vom 8. Dezember 2004 in der Form des
Bescheides vom 25. Februar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7.
März 2005 abzuändern,
2. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin auch für den Zeitraum vom 1. März
bis 4. August 2005 Eingliederungszuschüsse in der durch Bescheid vom 25. Februar
2005 bewilligten Höhe zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Kammer haben außer den Prozessakten die Verwaltungsvorgänge der Beklagten
vorgelegen. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der
Einzelheiten des Sachverhaltes und des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die
Schriftsätze, das Protokoll und den Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klägerin hat Anspruch auf Zahlung von Eingliederungszuschüssen auch für den
Zeitraum vom 1. März bis 4. August 2005. Durch den Förderungsgutschein hatte die
Beklagte der Klägerin eine entsprechende Förderung im Sinne von § 34 Zehntes Buch
Sozialgesetzbuch (SGB X) zugesichert und war an diese Zusicherung gebunden. Die
Ablehnung der Leistung für den bezeichneten Zeitraum war deshalb rechtswidrig und
verletzte die Klägerin in ihren Rechten.
Hinsichtlich des mit dem Förderungsgutschein "bestätigten" Förderungsumfanges
handelt es sich um eine Zusicherung i.S.v. § 34 SGB X. Zusicherung ist eine von der
zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu
erlassen oder zu unterlassen (so die Legaldefinition in § 34 Satz 1 SGB X). Sie bedarf zu
ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form (§ 34 Satz 1 SGB X). Die Zusicherung selbst ist
auch ein Verwaltungsakt, weil er die Behörde im Umfange des Versprechens bindet
(siehe Abs. 3). Um eine Zusicherung handelt es sich in diesem Sinne, wenn eine
Leistungsbehörde ein als Gutschein bezeichnetes Schriftstück in den Rechtsverkehr
bringt, mit dem unter bestimmten Voraussetzungen eine Geldleistung versprochen wird.
Der so zugesicherte Verwaltungsakt ist dann der Bewilligungsbescheid. Dies ist etwa für
den Gutschein nach § 421g SGB III zutreffend herrschende Meinung (vgl. Rademacher in
GK-SGB III § 421g Rn. 10; Schlegel in Eicher/Schlegel SGB III, § 421g Rn. 30; Scholz in PK-
Nomos: SGB III § 421g Rn. 3, 7; Sienknecht in Spellbrink/Eicher: Kasseler Handbuch des
Arbeitsförderungsrechts: § 25 Rn. 135).
Soweit von bedingter Zusicherung gesprochen wird (Rademacher a.a.O., Schlegel
a.a.O.), ist die Bezugnahme auf die Bedingung überflüssig, weil die Zusicherung von
ihrem Charakter her voraussetzt, dass noch nicht alle Voraussetzungen für den zu
erlassenden Verwaltungsakt vorliegen; sonst müsste dieser ergehen. Er könnte, wenn
nur eine Voraussetzung noch fehlte, auch bereits unter entsprechender aufschiebender
Bedingung erlassen werden. Die Zusicherung geht soweit nicht; sie verspricht lediglich
verbindlich den Erlass dieses weiteren Verwaltungsaktes. Der Bezug auf weitere
gesetzliche Voraussetzungen ist also keine echte Nebenbestimmung. Er hat aber auch
andererseits nicht zur Folge, dass die Verbindlichkeit für das Versprechen entfiele, weil
auf die weiteren Voraussetzungen verwiesen wird. Soweit der Behörde für den Erlass des
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auf die weiteren Voraussetzungen verwiesen wird. Soweit der Behörde für den Erlass des
endgültigen Verwaltungsaktes Ermessen eingeräumt ist, kann sie sich im Rahmen der
Zusicherung bereits auf eine bestimmte Ausübung des Ermessens festlegen. Dies gilt
sowohl für das Handlungs- als auch für das Auswahlermessen. Schließlich muss die
Zusicherung nicht an den letztendlich Begünstigten adressiert sein, es genügt, wenn das
Versprechen hinreichend konkret auf einen bestimmten Leistungssachverhalt Bezug
nimmt. Dies bedeutet in den Fällen von Gutscheinen, dass der aus dem Gutschein
Berechtigte nicht ausdrücklich als Adressat bezeichnet sein muss, sondern dass es
ausreicht, wenn im Arbeitsförderungsrecht der Arbeitslose und die konkrete Art seiner
Förderung (Vermittlung, Weiterbildung, Einstellung) hinreichend bestimmt sind.
Unter Anwendung dieser Kriterien ergibt eine Auslegung des Schreibens vom 1.
November 2004, dass es sich dabei um eine Zusicherung handelt. Mit der herrschenden
Meinung (a.A. vor allem 4. Senat des BSG) legt die Kammer das Schreiben aus der Sicht
eines objektiven, regelmäßig rechtsunkundigen Adressaten aus, weil der Inhaber der
Klägerin nicht Jurist ist und sich auch nicht besondere Rechtskenntnisse auf dem Gebiet
des Verwaltungs- resp. Sozialrechts erworben hat. Die Beklagte hat unter Einhaltung der
Schriftform bestätigt, dass bei der Einstellung der Arbeitnehmerin "ein Zuschuss zu den
Lohnkosten in Höhe von 50 % für die Dauer von 12 Monaten gewährt wird". Die
Bezeichnung des Schreibens als Gutschein, die Formulierung "bestätigt" und die
Festlegung des Förderungsumfanges auf eine konkrete Förderungshöhe und eine
konkrete Förderungsdauer, obwohl § 217 SGB III Ermessen einräumt, sprechen für ein
verbindliches Leistungsversprechen. Dafür spricht ebenfalls, dass die Beklagte in den
Hinweisen an den Arbeitgeber ausdrücklich ausführt, dass es sich um ein "Angebot"
handele. Angebote im Rechtsverkehr sind verbindlich und bedürfen nur noch der
Annahme. Dass es sich nicht um ein Angebot für einen Vertrag gehandelt haben kann,
ergibt sich daraus, dass die Beklagte auf den zu erteilenden weiteren Bescheid
hingewiesen hat. Dies lässt bei Auslegung der Formulierung indes nicht den Schluss zu,
dass es sich um eine bloße Einladung zur Antragstellung (quasi eine invitatio ad
offerendum) gehandelt haben könnte. Dann wären die verbindlichen Formulierungen im
Absatz darüber unverständlich und hätten einer sprachlichen Aufweichung (etwa durch
Einfügung von Formulierungen "bis zu", "höchstens" etc.) bedurft oder aber es hätte
angesichts der recht eindeutigen Formulierungen eine deutliche Klarstellung vermerkt
werden müssen, dass dem Gutschein jegliche Verbindlichkeit fehlte (womit allerdings die
Bezeichnung als Gutschein obsolet wäre). Vielmehr unterstreichen die Hinweise der
Beklagten auf eine Antragstellung und den Erlass eines weiteren Bescheides ("Nach
Antragstellung wird ihnen ein verbindlicher Bewilligungsbescheid zugehen.") den
Charakter der Zusicherung. Auch die Bezugnahme auf die gesetzlichen Regelungen der
§§ 217 ff. SGB III bedeutet nicht, dass die formulierte Bestätigung unverbindlich sein
könnte und eine Überprüfung der Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben noch erfolgen
müsse. Vielmehr liest sich dieser Einschub nach Auffassung der Kammer als bloßes
Begründungselement, mit dem auf die gesetzliche Grundlage des
Leistungsversprechens verwiesen werden soll. Dies ergibt sich u.a. auch daraus, dass im
Förderungsgutschein auf verschiedene Voraussetzungen, die noch zu erfüllen seien
hingewiesen wurde, etwa dass die Aufnahme einer versicherungspflichtigen
Beschäftigung von mindestens 15 Wochenstunden erfolgen müsse. Bei diesem Einschub
handelt es sich mithin auch nicht um eine echte Nebenbestimmung im Sinne von § 32
SGB X, weil es sonst, wenn die Bedingungen dann eingetreten sind, des späteren
Verwaltungsaktes nicht mehr bedürfte und im Übrigen allein dadurch der unmittelbare
Zahlungsanspruch begründet worden wäre.
Darüber hinaus hat sich die Beklagte hinsichtlich der Ermessensausübung durch eine
weitere zu erfüllende Vorgabe gebunden. Dies betrifft die Einschränkung hinsichtlich des
Sitzes des Arbeitgebers auf das Gebiet der räumlichen Zuständigkeit der Arbeitsagentur
Berlin-Nord. Insoweit erscheint übrigens fraglich, inwieweit eine solche Einschränkung
zulässig ist. Da die Beklagte ihr Ermessen insoweit festlegt, hätte es eine Begründung
bedurft. Das Gericht vermag Gründe für eine solche Einschränkung nicht zu erkennen.
Der Eingliederungszuschuss dient nicht der Wirtschaftsförderung sondern dem Ausgleich
von Minderleistungen und der Berücksichtigung besonderer Eingliederungserfordernisse
des konkreten Arbeitnehmers. Warum eine Förderung bei Einstellung in Betriebe mit Sitz
in anderen Teilen von Berlin oder im Geltungsbereich des Sozialgesetzbuches oder der
EU ausgeschlossen sein soll, leuchtet zumindest auf den ersten Blick nicht ein. Für den
vorliegenden Fall ist diese Frage indes unerheblich, weil der Arbeitgeber die Vorgabe der
Beklagten erfüllt.
Schließlich hat die Beklagte zwei weitere Einschränkungen vorgenommen. Sie hat eine
Übertragbarkeit des Gutscheines ausgeschlossen und sie hat die Geltungsdauer des
Gutscheines eingeschränkt. Aus diesen Umständen lassen sich zwei weitere
Schlussfolgerungen ziehen. Erstens unterstreichen beide Einschränkungen den
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Schlussfolgerungen ziehen. Erstens unterstreichen beide Einschränkungen den
Charakter als Zusicherung, weil eben noch die Erfüllung dieser Voraussetzungen von der
Beklagten geprüft werden wollte. Zweitens belegen sie die Verbindlichkeit des
Zahlungsversprechens. Die Übertragbarkeit käme ohnehin nur in Betracht, wenn eine
Rechtsposition abgetreten werden könnte. Hätte der Förderungsgutschein keinerlei
verbindlichen Teil wäre dieser dann bloße Hinweis völlig überflüssig. Das gilt auch für die
Geltungsdauer, der es nicht bedürfte, wenn ohnehin keine Rechte aus dem Gutschein
hergeleitet werden könnten. Die Beklagte hat mit der Positionierung dieser Hinweise
gleich zu Beginn des Schreibens diesen jedoch ein besonderes Gewicht beigelegt.
Der Regelungsgehalt des Förderungsgutscheines umfasst ausweislich der "Bestätigung"
die Kostenübernahme im der Höhe von 50 Prozent des Arbeitsentgelts einschließlich der
Arbeitgeberanteile zur SV für 12 Monate. Sie beinhaltet daher die (konkludente)
Feststellung, dass die persönlichen Voraussetzungen der Arbeitnehmerin für eine
Leistung der Beklagten an Arbeitgeber nach §§ 217 ff. SGB III vorliegen, und antezipierte
Ermessensausübung, dass eine Bezuschussung (Handlungsermessen) und in welcher
Höhe und für welche Dauer die Forderung mindestens (Auswahlermessen) übernommen
wird. Hätte die Beklagte sich die weitere Ermessensausübung beispielsweise im Hinblick
auf den besonderen Charakter des Betriebes vorbehalten wollen und nur einen
geringeren Mindestumfang an Zuschüssen zusichern wollen hätte sie eine Formulierung
etwa derart wählen müssen:
"Die Kundin erfüllt die persönlichen Voraussetzungen einer Förderung durch
Eingliederungszuschüssen an Arbeitgeber. Die Beklagte sichert vorbehaltlich der
Erfüllung der weiteren gesetzlichen Voraussetzungen einen Zuschuss in Höhe von
mindestens 10 Prozent höchstens 50 Prozent des Arbeitsentgelts einschließlich der
Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung für mindestens drei, höchstens jedoch zwölf
Monate zu. Weitere gesetzliche Voraussetzungen des Zuschusses sind:
Die Förderung ist ausgeschlossen, wenn "
An die konkrete Zusicherung ist die Beklagte gebunden. Gründe für ihre Unwirksamkeit
im Sinne von § 34 Abs. 2 SGB X liegen nicht vor. Nach Abgabe der Zusicherung hat sich
die Sach- oder Rechtslage nicht derart im Sinne von § 34 Abs. 3 SGB X geändert, dass
die Behörde bei Kenntnis der nachträglich eingetretenen Änderung die Zusicherung
nicht gegeben hätte oder aus rechtlichen Gründen nicht hätte geben dürfen.
Da alle anderen Voraussetzungen nach §§ 217 ff. SGB III erfüllt sind und die
Förderungsausschlussgründe oder die Rückzahlungsgründe nach § 219 SGB III nicht
vorliegen, hatte die Klägerin Anspruch auf die zugesicherte Bezuschussung. Einer
weiteren Ermessensausübung bedurfte es nicht mehr; vielmehr war eine solche
ausgeschlossen, nachdem die Beklagte ihr Ermessen bereits durch die Zusicherung
ausgeübt hatte. Sollte man im Förderungsgutschein keine Zusicherung sehen wollen,
müsste man jedoch nach angesichts der Formulierungen von einer Ermessensreduktion
im bezeichneten Umfange ausgehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Sie berücksichtigt
den Erfolg der Rechtsverfolgung.
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