Urteil des SozG Berlin vom 02.06.2009

SozG Berlin: grobe fahrlässigkeit, versicherungspflicht, arbeit auf abruf, verfügung, zusätzliches honorar, eingliederung, bundesrat, unterliegen, merkblatt, ausführung

1
2
Gericht:
SG Berlin 36.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
S 36 KR 2382/07
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 25 Abs 1 SGB 3, § 7 Abs 1 SGB
4, § 5 Abs 1 Nr 1 SGB 5, § 1 S 1
Nr 1 SGB 6, § 20 Abs 1 S 2 Nr 1
SGB 11
Sozialversicherungspflicht der im Besucherdienst des
Bundesrates tätigen Honorarkräfte - Annahme eines abhängigen
Beschäftigungsverhältnisses - Abgrenzung zur selbständigen
Tätigkeit
Leitsatz
1. Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist § 7 Abs 1 SGB
4. Ausgangspunkt der Prüfung ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesozialgerichts -
BSG- (vgl. Urteil vom 24. Januar 2007 -B 12 KR 31/06 R-, SozR 4-2400 § 7 Nr 7 RdNr. 17, Urteil
vom 28. Mai 2008 -B 12 KR 13/07 R-) zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten so wie
es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt und aus ihrer gelebten
Beziehung erschließen lässt.
2. Die für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis sprechenden Umstände überwiegen, wenn
die Mitarbeiter des Besucherdienstes zeitlich, örtlich und inhaltlich eng in die betriebliche
Organisation des Bundesrates eingegliedert und nach außen hin eindeutig als Mitarbeiter des
Bundesrates in Erscheinung getreten sind: So war der zeitliche und organisatorische Rahmen
bei Übernahme einer Führung durch den Ablauf- und Raumplan konkret vorgegeben und die
organisatorische Freiheit der Besucherführer insofern auf die Nutzung etwaiger Freiräume, die
durch eine geringe Führungsdichte oder durch konkrete Abstimmung mit anderen Kollegen
entstehen, beschränkt.
3. Dass die Besucherführer innerhalb des vorgegebenen Rahmens die Informationen und
Tatsachen selbständig und eigenverantwortlich vermitteln sollten und sich die Informationen
auch überwiegend selbständig verschafften, spricht nicht gegen das Vorliegen einer
abhängigen Beschäftigung. Insofern handelt es sich eher um Dienste höherer Art, in denen
ein gewisser inhaltlicher Freiraum üblich ist und sich die Weisungsgebundenheit zur
funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess verfeinert. Die Qualität einer
Besucherführung wird besonders dadurch mitbestimmt, dass sich der Führer auf die
Interessen und Wünsche der Gruppe einstellen kann. Insofern wäre es auch im Rahmen eines
abhängigen Beschäftigungsverhältnisses lebensfremd, dass ein starrer inhaltlicher Rahmen
oder gar konkrete Formulierungen vorgegeben würden.
Berufung zum Landessozialgericht Berlin-Brandenburg anhängig (Az.: L 1 KR 206/09)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die außergerichtlichen Kosten der Beklagten sowie des Beigeladenen
zu 7) zu tragen. Die übrigen Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Betriebsprüfungsverfahrens um die Frage, ob
die für die Klägerin beim Bundesrat im Besucherdienst tätigen Honorarkräfte, die
Beigeladenen zu 1) bis 15) und der bereits verstorbene Herr S. W. der
Sozialversicherungspflicht unterliegen sowie um die diesbezügliche Nachforderung von
Sozialversicherungsbeiträgen für die Jahre 2001 bis 2004 in Höhe von 15.626,00 €.
Die Klägerin hält im Bundesrat einen Besucherdienst vor, der insbesondere Führungen
durch das Bundesratsgebäude, den Besuch von Plenarsitzungen sowie Rollenspiele zur
Simulation von Plenarsitzungen durchführt. Im Besucherdienst sind überwiegend
Studenten und für andere Auftraggeber hauptberuflich Selbstständige auf Basis von
inhaltsgleichen Honorarverträgen tätig.
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
13
14
15
16
In dem streitigen Prüfzeitraum vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2004 waren
die Beigeladenen zu 1) bis 15) sowie der bereits verstorbene Herr S. W. in
unterschiedlichem zeitlichen Umfang für die Klägerin im Besucherdienst tätig.
In dem von der Klägerin gegenüber den Beigeladenen zu 1) bis 15) und dem Herrn W.
jeweils verwendeten Vertragsmuster heißt es auszugsweise:
17
18
19
20
21
22
23
24
Das vereinbarte Honorar betrug pro Führung/Referat/Informationstermin (90 Minuten)
ursprünglich 65,00 DM bzw. 33,23 € und später (ab 2003) 35,00 €. Bei Abhaltung der
Führungen/Referate/Informationstermine in einer Fremdsprache wurde ein höheres
Honorar von 40,00 € vereinbart. Die Ausfallpauschale (§ 3 Abs. 2) betrug 30,00 DM bzw.
15,34 € und ab 2003 15,50 €. Am 31. August 2005 wurde mit den zu diesem Zeitpunkt
noch für die Klägerin tätigen Auftragnehmern ein Änderungsvertrag geschlossen und die
Regelungen in § 3 Abs. 1 und 2 der Verträge neu gefasst. Die Regeldauer der Führungen
wurde auf 60 bzw. 90 Minuten festgesetzt und das Honorar für erstere auf 40,00 €, für
letztere auf 45,00 € und für die Betreuung von Gruppen während einer Plenarsitzung auf
50,00 €. Bei Führungen/Referaten/Informationsterminen in einer Fremdsprache beträgt
das Honorar 50,00 €. Für jede volle Viertelstunde der Regelzeitüberschreitung wird ein
zusätzliches Honorar von 10,00 € gewährt, bei Ausfall einer Führung 20,00 €, sofern der
Auftragnehmer nicht mindestens 60 Minuten vor Veranstaltungsbeginn über den Ausfall
informiert wurde.
In der Zeit vom 1. August 2005 bis zum 25. Oktober 2006 führte die Beklagte bei der
Klägerin eine Betriebsprüfung nach § 28p SGB IV betreffend den Prüfzeitraum vom 1.
Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2004 durch. Herbei prüfte die Beklagte insbesondere
die Tätigkeit der im Besucherdienst tätigen Honorarkräfte und führte unter anderem
stichprobenartige Ermittlungen durch persönliche Befragung der Honorarkräfte mittels
Fragebogen durch. Hinsichtlich der von den befragten Beigeladenen diesbezüglich
gemachten Angaben wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Mit Bescheid vom 25. Oktober 2006 stellte die Beklagte gegenüber der Klägerin fest,
dass die im Besucherdienst tätigen Honorarkräfte dem Grunde nach der
Sozialversicherung unterliegen und forderte Sozialversicherungsbeiträge für den
Prüfzeitraum betreffend die Beigeladenen 1) bis 7) und 15) in Höhe von insgesamt
15.626,00 € nach. Zur Begründung gab die Beklagte an, dass die bei der Klägerin im
Besucherdienst tätigen Honorarkräfte abhängig beschäftigt seien und damit dem
Grunde nach der Sozialversicherungspflicht unterlägen. Hinsichtlich der vorgenannten
Beigeladenen, die jeweils als ordentliche Studierende bzw. während der Elternzeit bei der
Klägerin tätig seien, beginne die Sozialversicherungspflicht dem Grunde nach jeweils mit
Aufnahme der Tätigkeit, da insofern von grober Fahrlässigkeit der Klägerin auszugehen
sei. Insofern forderte die Beklagte Beiträge zur Rentenversicherung bzw. – bei Vorliegen
einer geringfügigen Beschäftigung – Pauschalbeiträge zur Kranken- und
Rentenversicherung nach. Hinsichtlich der Beigeladenen zu 8) bis 14) und des
zwischenzeitlich verstorbenen Herrn W., die jeweils hauptberuflich selbstständig waren,
stellte die Beklagte den Eintritt der Versicherungspflicht jeweils erst mit Bekanntgabe der
Entscheidung fest und forderte dementsprechend keine Beiträge nach.
Den hiergegen gerichteten Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit
Widerspruchsbescheid vom 3. August 2007 zurück. Zur Begründung führte sie unter
anderem aus, dass die im Besucherdienst tätigen Honorarkräfte abhängig beschäftigt
und nicht selbstständig seien. Sie seien insbesondere keine selbstständigen Lehrkräfte,
da ihre Aufgaben nicht mit denen eines Lehrers in einer selbstständigen
Bildungseinrichtung vergleichbar seien. Die Tätigkeit der Honorarkräfte sei am ehesten
vergleichbar mit Besucherführern in Museen oder Ausstellungen bzw. Mitarbeitern im
25
26
vergleichbar mit Besucherführern in Museen oder Ausstellungen bzw. Mitarbeitern im
Bereich der Öffentlichkeitsarbeit. Derartige Tätigkeiten seien aber grundsätzlich
versicherungspflichtig. Auch hätten die beigeladenen Honorarkräfte fast alle kein
eigenes Gewerbe angemeldet und auch keine weiteren Auftraggeber. Die
Arbeitsbedingungen seien in dem Honorarvertrag schriftlich festgehalten worden und die
Honorarkräfte seien zur persönlichen Ausführung der Tätigkeit verpflichtet gewesen. Sie
hätten zudem kein unternehmerisches Risiko zu tragen, da sie weder eigene
Arbeitsmittel noch ihre eigene Arbeitskraft mit ungewissem Erfolg einsetzen würden und
bei Ausfall der Führung sogar eine Ausfallpauschale bekämen. Auch hätten sie keinen
Einfluss auf die Preisgestaltung, da das Honorar einseitig vorgegeben sei. Die
Honorarkräfte seien zudem in zeitlicher und örtlicher Hinsicht weisungsgebunden und in
die Arbeitsorganisation des Bundesrates eingegliedert. Auch in inhaltlicher Hinsicht
enthielten die schriftlichen Honorarverträge konkrete Vorgaben zu Inhalt und Art der
Informationsvermittlung. Bei der gebotenen Gesamtbetrachtung überwögen daher
letztlich die für abhängige Beschäftigungsverhältnisse sprechenden Umstände. Die
Versicherungspflicht beginne bei den Beigeladenen zu 1) bis 7) und 15) mit Beginn der
Beschäftigung, da der Klägerin insofern grobe Fahrlässigkeit zur Last falle. Hinsichtlich
der Beigeladenen zu 8) bis 14) und des Herrn W. sei die Feststellung der
Versicherungspflicht nur für die Zukunft wegen deren anderweitiger hauptberuflich
selbstständiger Tätigkeit im Rahmen einer Kulanzentscheidung vertretbar.
Am 28. August 2007 hat die Klägerin Klage erhoben.
Sie ist der Ansicht, bei der Tätigkeit der im Besucherdienst tätigen Honorarkräfte
handele es sich um eine selbstständige Tätigkeit und nicht um eine abhängige und
damit sozialversicherungspflichtige Beschäftigung. Es fehle insofern an wesentlichen
Abhängigkeitsstrukturen sowie an einem Weisungsgefüge. Bei der zwischen der Klägerin
und den beigeladenen Honorarkräften abgeschlossenen vertraglichen Vereinbarung
handele es sich um einen Rahmenvertrag, der lediglich einen Rahmen für eventuelle
weitere Einzelvereinbarungen darstelle. Bis auf den Beigeladenen zu 7) sei auch von
allen beigeladenen Honorarkräften und von der Klägerin bis zum heutigen Tage eine
Selbstständigkeit gewollt. Hierfür spreche auch das Fehlen von Vereinbarungen über
Entgeltfortzahlung, Urlaub, Urlaubsgeld etc. und dass die beigeladenen Honorarkräfte
selbst für die Zahlung von Steuern und Sozialabgaben verantwortlich seien. Jeder
einzelne Auftragnehmer entscheide zudem frei darüber, ob er einen Auftrag annehme
oder nicht und zudem auch über die wesentliche inhaltliche Ausgestaltung seiner
Führung, die er nach den Wünschen der besichtigenden Gruppen, nicht hingegen nach
den Vorstellungen und Vorgaben der Klägerin ausrichte. Es liege in seinem alleinigen
Ermessen, ob er eine übernommene Führung z.B. allgemeinpolitisch, historisch und/oder
architektonisch oder in sonstiger Weise ausgestalte. Er entscheide über die
Themengestaltung nach eigener Maßgabe. Die Klägerin halte für Interessierte
Informationsbroschüren bereit. Dieser kann sich der Auftragnehmer jeweils bedienen
und sie nach Wunsch an die Besucher aushändigen. Eine Verpflichtung, die Führungen
daran auszurichten, bestehe indes nicht. Insofern ergebe sich das für das Vorliegen
einer abhängigen Beschäftigung erforderliche Mindestmaß an Weisungsstrukturen und
vorgegebenen Rahmenbedingungen weder aus den geschlossenen schriftlichen
Verträgen noch aus der tatsächlichen Ausgestaltung der Tätigkeit. Die Festlegung von
Anfangs- und Beendigungszeiten vermittle hierbei noch keine Weisungsabhängigkeit. Die
schriftliche Vereinbarung gebe keine brauchbaren Hinweise auf irgendwelche
Abhängigkeitsstrukturen. So habe der Auftragnehmer keinen Anspruch auf Erteilung
eines oder mehrerer Aufträge und könne auch nicht zur Übernahme eines Auftrages
verpflichtet werden. Hierin würden sich die beigeladenen Auftragnehmer auch von
angestellten Museumswärtern bzw. –führern sowie Mitarbeitern im Bereich der
Öffentlichkeitsarbeit unterscheiden. Gegen das Vorliegen einer abhängigen
Beschäftigung spreche auch die Vereinbarung der Geltung der VOL/B. Zudem könnten
die Auftragnehmer die Tätigkeit nach dem Vertrag in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht
frei gestalten und es bestehe letztlich auch keine Pflicht zur persönlichen Erledigung des
Auftrages. Die Auftragnehmer verblieben vielmehr in weitestreichender insbesondere
zeitlicher Selbstbestimmung durch auch kurzfristige Absagemöglichkeiten sogar ohne
Angabe von Gründen. Diese zeitliche Selbstbestimmung überwiege eine vielleicht
geringe organisatorische Einbindung bei weitem. Es gebe keine zeitliche, inhaltliche oder
sonst wie auch immer geartete Kontrolle mit Ausnahme der im Interesse der
Rechnungsprüfung vorgenommenen Prüfung, ob der Auftrag überhaupt ausgeführt
wurde. Die von der Klägerin vorübergehend durchgeführte Evaluierung habe nicht die
Tätigkeit der beigeladenen Auftragnehmer respektive deren Qualität, sondern
ausschließlich das jeweilige Format der Veranstaltung, etwa des „Rollenspiels“,
betroffen. Die Auftragnehmer seien daher weder in die Arbeitsorganisation der Klägerin
wie fremde Arbeitskräfte eingegliedert noch an einzelne oder allgemeine Weisungen
gebunden, sondern unabhängig. Die Klägerin mache den Auftragnehmern auch keine
27
28
29
30
31
32
33
34
35
36
gebunden, sondern unabhängig. Die Klägerin mache den Auftragnehmern auch keine
Vorgaben zur Kleidung und führe über sie auch keine Personalakte. Das den
Honorarkräften zur Verfügung gestellte Namensschild sei lediglich zur Kenntlichmachung
gegenüber den Gruppen bestimmt und berechtige – im Gegensatz zu dem den
Angestellten zur Verfügung gestellten Dienstausweisen – nicht einmal zum Betreten des
Bundesratsgebäudes. Die Frage des unternehmerischen Risikos sei im vorliegenden
Zusammenhang unerheblich. Da schon die Klägerin kein eigenes unternehmerisches
Risiko trage, könne folgelogisch auch auf Seiten der Auftragnehmer ein nicht
feststellbares Unternehmerrisiko kein taugliches Abgrenzungskriterium hinsichtlich des
Vorliegens einer abhängigen Beschäftigung sein. Unabhängig vom Vorliegen abhängiger
Beschäftigungen beginne die Versicherungspflicht hinsichtlich aller beigeladener
Auftragnehmer jedenfalls erst mit Bekanntgabe der Entscheidung (am 27. Oktober
2006), da der Klägerin hinsichtlich des Vorliegens der Sozialversicherungspflicht
jedenfalls keine grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen sei.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 25. Oktober 2006 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 3. August 2007 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verweist zur Begründung auf die angefochtenen Bescheide.
Der Beigeladene zu 7) beantragt ebenfalls,
die Klage abzuweisen.
Die übrigen Beigeladenen haben keine Anträge gestellt.
Der Beigeladene zu 7) ist der Ansicht, bei seiner Tätigkeit für die Klägerin handele es sich
um eine abhängige und damit sozialversicherungspflichtige Beschäftigung. Er sei
weisungsgebunden und in die Arbeitsorganisation der Klägerin eingegliedert. Die
organisatorische Eingebundenheit ergebe sich daraus, dass die Besucherpläne auf
Grund der Meldungen der Gruppen zunächst durch die Leiterin des Besucherdienstes zur
Verfügung gestellt würde und dann nach Eintragung der Honorarkräfte für die von ihnen
gewünschten Termine die endgültige Besucherliste durch die Zeugin L. erstellt werde.
Parallel zu der Besucherliste werde ein Ablaufplan erstellt, der den zeitlichen Ablauf der
Führungen regele. Insofern sei eine konsequente zeitliche Organisation der Führungen
zur Gewährleistung eines reibungslosen Ablaufs der Führungen und zur Koordination der
Arbeit der an den Führungen ebenfalls beteiligten (fest angestellten) Servicekräfte
zwingend erforderlich. In zeitlicher, örtlicher und inhaltlicher Hinsicht seien die im
Besucherdienst tätigen Honorarkräfte streng an die Vorgaben der Klägerin gebunden.
So gebe es klare Anweisungen zur Kleidung (grds. Anzug, bei Erwachsenengruppen auch
Krawatte) und zu dem mit den Besuchergruppen durchzuführenden Programm. Dass
hinsichtlich des Inhalts der einzelnen Führungen ein Freiraum bestehe, stehe der
Abhängigkeit nicht entgegen, da es sich insofern um höhere Dienste handele und die
Fähigkeit, die Führung an den Interessen der Gruppe auszurichten, eine gute Führung
ausmachte. Ebenso wenig stehe der Abhängigkeit entgegen, dass es den
Honorarkräften frei stehe, ob und in welchem Umfang sie sich für die Übernahme von
Führungen zur Verfügung stellen. Insofern handele es sich um Arbeit auf Abruf nach § 12
Teilzeit- und Befristungsgesetz. Schließlich trage der Beigeladene zu 7) keinerlei
unternehmerisches Risiko.
Der Beigeladene zu 14) führt aus, dass er seit 1990 freiberuflich journalistisch tätig und
in diesem Rahmen über die Künstlersozialkasse kranken-, pflege- und rentenversichert
sei und dass er zudem auch für weitere Auftraggeber (Bundestag, Bundespresseamt,
Abgeordnetenhaus von Berlin) tätig sei. In die Berechnung seiner Beiträge zur
Künstlersozialversicherung gingen auch die Einnahmen aus den Aufträgen der Klägerin
voll ein. Die Sozialversicherungspflicht würde für ihn eine doppelte Beitragszahlung
bedeuten. Die Klage sei daher unbegründet. Im Übrigen organisiere er seine Führungen
inhaltlich völlig selbstständig und unterliege hierbei keinerlei Vorgaben seitens der
Klägerin. Er habe auch im Laufe seiner Tätigkeit noch nie eine mündliche Anweisung der
Zeugin L. erhalten. Die Bereitstellung eines Postfachs sei lediglich ein Beitrag zur
Einsparung öffentlicher Gelder, nicht jedoch Ausdruck einer organisatorischen
Eingliederung in den Bundesrat. Eine Einbindung ergebe sich auch nicht aus der
Übersendung von Informationsmaterial und der Durchführung von
Fortbildungsveranstaltungen. Er sei auch keinerlei Arbeitszeitregime unterworfen. Die
37
38
39
40
41
42
43
44
Fortbildungsveranstaltungen. Er sei auch keinerlei Arbeitszeitregime unterworfen. Die
nur für einen kurzen Zeitraum erfolgte Evaluierung habe ausschließlich der Auswertung
des Formats der Führungen, nicht aber der Überprüfung der Honorarkräfte gedient. Er,
der Beigeladene zu 14), trage auch ein unternehmerisches Risiko, da er bei schlechter
Qualität seiner Führungen Gefahr laufe, keine Aufträge mehr zu bekommen.
Es liegt ferner eine schriftliche Äußerung des Beigeladenen zu 10) vor, die in der
mündlichen Verhandlung am 2. Juni 2009 verlesen wurde und deretwegen vollumfänglich
auf Bd. 2 Bl. 31f., d.A. Bezug genommen wird.
In dem Erörterungstermin am 31. Juli 2008 hat der Vorsitzende die Leiterin des
Besucherdienstes der Klägerin beim Bundesrat, die Zeugin L., zum Inhalt der Tätigkeit
der beigeladenen Auftragnehmer befragt und sie in der mündlichen Verhandlung am 2.
Juni 2009 zeugenschaftlich vernommen. Hinsichtlich der von ihr gemachten Angaben
wird auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. Ferner hat das Gericht in der
mündlichen Verhandlung am 28. Mai 2009 und am 2. Juni 2009 die Beigeladenen zu 2),
3), 7), 9), 14), 11) und 13) zum Inhalt ihrer Tätigkeit befragt. Hinsichtlich der von ihnen
gemachten Angaben wird ebenfalls auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakten sowie der Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen, die in der
mündlichen Verhandlung vorgelegen haben.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 SGG) hat in der Sache keinen Erfolg. Der
angefochtene Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig und beschwert die Klägerin nicht
(vgl. § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG).
Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides ist § 28p Sozialgesetzbuch Viertes
Buch (SGB IV). Danach prüfen die Träger der Rentenversicherung bei den Arbeitgebern,
ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach diesem Gesetzbuch, die
im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen,
ordnungsgemäß erfüllen. Die Träger der Rentenversicherung erlassen im Rahmen der
Prüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-,
Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung
einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern.
Die Beklagte hat danach in dem angefochtenen Bescheid zu Recht festgestellt, dass die
Beigeladenen zu 1) bis 15) und der Herr S. W. im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Klägerin
dem Grunde nach der Sozialversicherungspflicht unterliegen und auch die
Beitragsnachforderung in Höhe von 15.626,00 € ist dem Grunde und der Höhe nach
berechtigt.
Die Beigeladenen zu 1) bis 15) und der Herr W. sind/waren bei der Klägerin abhängig
beschäftigt und unterliegen/unterlagen daher dem Grunde nach der
Sozialversicherungspflicht (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch – SGB V, § 20
Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch – SGB XI, § 1 Satz 1 Nr. 1 Sechstes
Buch Sozialgesetzbuch – SGB VI - und § 25 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
– SGB III), wobei bei den Beigeladenen zu 8) bis 14) wegen der hauptberuflich
selbstständigen Tätigkeit keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und
Pflegeversicherung besteht (vgl. § 5 Abs. 5 SGB V, § 1 Abs. 2 Satz 1 SGB XI) und die
Beigeladenen zu 1) bis 7) und 15) sowie der verstorbene Herr W. als ordentliche
Studierende nur der Rentenversicherungspflicht unterliegen (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V,
§ 1 Abs. 2 Satz 1 SGB XI, § 27 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB III). Sofern die Beigeladenen zu 1)
bis 15) und der Herr W. im Einzelfall lediglich geringfügig tätig sind/waren, sind/waren sie
zwar sozialversicherungsfrei (§ 27 Abs. 2 Satz 1 SGB III, § 7 Abs. 1 SGB V, § 5 Ab. 2 SGB
VI, § 1 Abs. 2 Satz 1 SGB XI), jedoch hat/hatte die Klägerin insofern Pauschalbeiträge zur
Kranken und Rentenversicherung abzuführen (§ 249b SGB V, § 172 Abs. 3 Satz 1 SGB
VI).
Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist § 7 Abs. 1
SGB IV. Danach ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem
Arbeitsverhältnis (Satz 1). Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG (stellvertretend
Urteil vom 28.05.2008 – B 12 KR 13/07 R, zitiert nach juris) setzt eine Beschäftigung
voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer
Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den
Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung
umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Demgegenüber ist eine
selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das
45
46
47
48
49
selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das
Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene
Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit
gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, hängt
davon ab, welche Merkmale überwiegen. Maßgebend ist stets das Gesamtbild der
Arbeitsleistung (BSG, a.a.O.).
Ausgangspunkt der Prüfung ist nach ständiger Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteil vom
24.01.2007, B 12 KR 31/06 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 7 RdNr. 17; Urteil vom 28.05.2008,
a.a.O.) zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen
getroffenen Vereinbarungen ergibt und sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen
lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende
tatsächliche Beziehung und die sich hieraus ergebende Schlussfolgerung auf die
tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung geht aber der formellen Vereinbarung
regelmäßig vor. In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag
geben, wenn sie von den Vereinbarungen abweichen (BSG, Urteil vom 24.01.2007,
a.a.O., RdNr. 17, m.w.N.). Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung danach so, wie sie
praktiziert wird, und die praktizierte Beziehung so, wie sie rechtlich zulässig ist.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die Kammer im Rahmen der
vorzunehmenden Gesamtwürdigung zu der Auffassung gelangt, dass vorliegend die für
ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis sprechenden Umstände überwiegen.
Die zwischen der Klägerin und den Beigeladenen zu 1) bis 15) sowie dem verstorbenen
Herrn W. jeweils inhaltsgleich abgeschlossene vertragliche „Vereinbarung“ sowie die
Änderungsvereinbarungen vom 1. Oktober 2003 und vom 31. August 2003 enthalten
sowohl für als auch gegen eine abhängige Beschäftigung sprechende Regelungen und
lassen daher eine eindeutige Entscheidung über die Versicherungspflicht nicht zu. Für
Selbstständigkeit spricht zunächst, dass nach § 2 Abs. 2 der Vereinbarung kein
Anspruch auf die Erteilung von Einzelaufträgen besteht und dass der Auftragnehmer
danach jeweils frei in der Annahme oder Ablehnung eines Auftrages ist. Für
Selbstständigkeit spricht ferner, dass in § 3 hinsichtlich der Vergütung jeweils von
„Honorar“ die Rede ist und dass keine Entgeltfortzahlung sowie keine
Sondergratifikationen wie Weihnachts- und Urlaubsgeld gezahlt werden und dass es
auch keine Urlaubsregelung gibt. Auch spricht für Selbstständigkeit, dass der
Auftragnehmer nach § 3 Abs. 4 der Vereinbarung Steuern und Sozialbeiträge jeweils
selbst zahlen muss. Die vorgenannten Regelungen deuten darauf hin, dass zwischen
den Vertragsparteien die Begründung eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses
nicht gewollt war. Einem im Vertrag dokumentierten Willen der Vertragsparteien, kein
sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis zu wollen, kommt jedenfalls
dann indizielle Bedeutung zu, wenn dieser dem festgestellten sonstigen tatsächlichen
Verhältnis nicht offensichtlich widerspricht und er durch weitere Aspekte gestützt wird
(BSG, Urteil vom 28.05.2008, a.a.O., RdNr. 16).
Indes enthält der Vertrag auch Regelungen, die für das Vorliegen einer abhängigen
Beschäftigung sprechen, so insbesondere § 1 Abs. 2 und 3 des Vertrages, in denen der
inhaltliche Rahmen der Führungen vertraglich vorgegeben ist. So sind die bei den
Führungen zu behandelnden Themenkreise in § 1 Abs. 3 konkret benannt. In § 3 Abs. 1
ist zudem auch der zeitliche Rahmen der Führungen (regelmäßig 60 bzw. 90 Minuten)
vorgegeben. Dass die Auftragnehmer nach § 1 Abs. 3 Satz 2 des Vertrages innerhalb
des vorgegebenen Rahmens die Informationen und Tatsachen selbstständig und
eigenverantwortlich vermitteln sollen und sich die Informationen auch überwiegend
selbstständig verschaffen, spricht nicht gegen das Vorliegen einer abhängigen
Beschäftigung. Insofern handelt es sich eher um Dienste höherer Art, in denen ein
gewisser inhaltlicher Freiraum üblich ist und sich die Weisungsgebundenheit zur
funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess verfeinert. Die Qualität einer
Besucherführung wird besonders dadurch mitbestimmt, dass sich der Führer auf die
Interessen und Wünsche der Gruppe einstellen kann. Insofern wäre es auch im Rahmen
eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses lebensfremd, dass ein starrer inhaltlicher
Rahmen oder gar konkrete Formulierungen vorgegeben würden.
Während der Rahmenvertrag als solcher danach sowohl für als auch gegen das Vorliegen
einer abhängigen Beschäftigung sprechende Regelungen enthält, überwiegen bei
Berücksichtigung der tatsächlichen Umsetzung des Rahmenvertrages im Rahmen der
jeweiligen Einzelaufträge die für eine abhängige Beschäftigung sprechenden Umstände
nach Ansicht der Kammer deutlich. Insofern brauchte die Kammer nicht den sich
lediglich in Detailfragen ergebenden Widersprüchen der Angaben der in der mündlichen
Verhandlung befragten Beigeladenen und der Zeugin L. nachzugehen, da bereits die
unstreitigen Tatsachen eine eindeutige Einordnung der Tätigkeit als abhängiges
50
51
52
53
unstreitigen Tatsachen eine eindeutige Einordnung der Tätigkeit als abhängiges
Beschäftigungsverhältnis zulassen.
Die Beigeladenen zu 1) bis 15) und der Herr W. sind bzw. waren in hohem Maße in die
betriebliche Organisation der Klägerin eingebunden. Der Besucherdienst ist Teil des
Bundesrates und wird von dort angestellten Personen organisiert. Zur Ermöglichung
eines reibungslosen Ablaufs der teilweise sehr eng aufeinander folgenden Führungen
und zur Koordination der Arbeit der an den Führungen beteiligten Personen,
insbesondere auch der Servicekräfte, ist eine detaillierte Planung und Organisation der
Führungen unerlässlich. Dies hat auch die Zeugin L. bei ihrer Vernehmung im Termin zur
mündlichen Verhandlung bestätigt, in dem sie insbesondere erklärte, dass die in letzter
Zeit erheblich gestiegene Nachfrage von Besuchergruppen eine straffere Koordination
der Führungen und eine striktere Einhaltung der vorgegebenen zeitlichen Rahmen der
Führungen durch die Honorarkräfte erfordert. Die Zeugin L. als Leiterin des
Besucherdienstes sammelt hierzu zunächst die Anmeldungen der Besuchergruppen und
erstellt hieraus einen Wochenplanentwurf. Die Beigeladenen zu 1) bis 15) können dann
durch Eintragung in den Wochenplanentwurf zwar zunächst frei darüber entscheiden, für
welche Tage und Zeiten sie sich für Führungen zur Verfügung stellen. Mit dem dann von
der Zeugin L. erstellten endgültigen Wochenplan sind diejenigen Besucherführer, denen
die Zeugin L. Führungen zugewiesen hat, in die Organisation der Führungen eng
eingebunden. Zur effektiven Nutzung der begrenzten personellen (Servicekräfte) und
räumlichen Ressourcen und zur Ermöglichung eines reibungslosen Ablaufs der einzelnen
Führungen ist es - vor allem bei hoher Terminsdichte - erforderlich, dass die
Besucherführer bei ihren Führungen einen bestimmten zeitlichen Ablauf und Rahmen
einhalten. Dieser lässt sich an dem von dem Beigeladenen zu 7) eingereichten
„Merkblatt für die Organisation des Ablaufs von Führungen im Besucherdienst“ (Anlage
K18, Bd. 1, Bl. 188 d.A.) deutlich ersehen. Danach sollen bei allen Führungen bestimmte
zeitliche und örtliche Abläufe unter Einbindung der Servicekräfte eingehalten werden und
die vorgegebenen Führungszeiten (60 oder 90 Minuten) nach Möglichkeiten eingehalten
werden. Terminsüberschreitungen sind nur im Ausnahmefall möglich. Das Merkblatt
enthält umseitig einen Ablaufplan, auf dem der zeitliche Ablauf der an einem Tag
anstehenden Führungen konkret geregelt ist.
Auch wenn einige der vom Gericht befragten Beigeladenen betont haben, dass sie auf
einen gewissen inhaltlichen und organisatorischen Freiraum Wert legen und bei zeitlichen
Freiräumen auch von dem Ablaufplan abweichen, so ist doch festzustellen, dass sie sich
jeweils zumindest für den Regelfall an den vorgegebenen Ablauf halten und sich ihr
zeitlicher Spielraum bei den einzelnen Führungen auf bestehende Freiräume beschränkt.
Anderenfalls wäre ein geordneter Ablauf der Führungen nicht möglich. Insofern ist es
hinsichtlich der Frage der Eingliederung auch nicht von entscheidender Bedeutung, ob
der Ablaufplan und das Merkblatt einseitig seitens der Klägerin vorgegeben oder von den
Beigeladenen zu 1) bis 15) und dem Herrn W. selbst konzipiert wurden. Jedenfalls
handelt es sich bereits ausweislich des eindeutigen Wortlauts des Merkblatts um
grundsätzlich verbindliche Vorgaben, die von den Beigeladenen nach ihren eigenen
Angaben vorbehaltlich sich ergebender Freiräume auch grundsätzlich eingehalten
werden/wurden.
Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang auch das Protokoll der
Dienstbesprechung vom 20. Februar 2007 (Anlage 23a des Beigeladenen zu 7), Bd. 1,
Bl. 211 d.A.). Dort heißt es, dass in der Dienstbesprechung eine lebhafte Diskussion um
die Verlängerung des Rollenspiels „und ob die Themen nicht schon vorgegeben werden
sollten“ geführt wurde. Weiter heißt es dort: „Frau L. erläuterte die Gründe die dagegen
stehen und verwies auch auf die vergangene Diskussion hin, dass sich in diesem Jahr
nichts ändern kann an den vorgegebenen Zeitschemen“. Wie die Zeugin L. in der
mündlichen Verhandlung selbst erklärte, wurde die Entscheidung, die Dauer des
Rollenspiels nicht zu verlängern, schlussendlich von ihr selbst getroffen.
Neben der sich aus der Natur der Tätigkeit ergebenden zwingenden Eingliederung in den
organisatorischen Ablauf des Besucherdienstes sind/waren die Beigeladenen zu 1) bis
15) und der Herr W. aber auch in die übergeordnete Organisation des Bundesrates
eingebunden. So wurden/werden für sie regelmäßig gesonderte
Fortbildungsveranstaltungen angeboten, an denen diese ausweislich der von dem
Beigeladenen zu 7) beispielhaft überreichten Protokolle (Bd. 1, Bl. 207ff. = Anlagen 22a
bis 23b) auch mehrheitlich teilnahmen. Aus den Protokollen ist ferner ersichtlich – was
auch die Zeugin L. im Termin bestätigte -, dass anlässlich der
Fortbildungsveranstaltungen bzw. gesondert auch Dienstbesprechungen stattfanden, bei
denen organisatorische Dinge besprochen wurden. Für eine selbstständige Tätigkeit
völlig unüblich ist insofern zudem, dass die Teilnahme an den
Fortbildungsveranstaltungen von der Klägerin sogar (nach den Angaben der
54
55
56
57
58
59
60
61
Fortbildungsveranstaltungen von der Klägerin sogar (nach den Angaben der
Beigeladenen zu 2) wohl mit dem sonst üblichen Stundensatz für eine Führung von
40,00 €) vergütet wurde. Dass die Fortbildungsveranstaltungen auch an die fest
angestellten Mitarbeiter des Besucherdienstes gerichtet waren, spricht eher für als
gegen eine Eingliederung in die betriebliche Organisation.
Auch wurden/werden den Beigeladenen zu 1) bis 15) und dem Herrn W. schriftlich oder
über das Intranet interne Informationen des Bundesrates etwa über aktuell-politische
Themen und Gesetzgebungsvorhaben zur Verfügung gestellt. Dass sie sich darüber
hinaus auch über allgemein zugängliche Medien selbstständig die für die Tätigkeit
erforderlichen Informationen beschafften, ist insofern unerheblich, da dies auch von
abhängig Beschäftigten, die mit Diensten höherer Art betraut sind, in der Regel erwartet
wird.
Die Eingliederung in die betriebliche Organisation des Bundesrates zeigt sich ferner auch
daran, dass den Beigeladenen zu 1) bis 15) ein eigener Aufenthaltsraum zur Verfügung
gestellt wird, in dem jeder von ihnen ein eigenes Postfach hat und der zudem auch mit
einem PC ausgestattet wird, über den die Beigeladenen zu 1) bis 15) mittels eines
Passwortes auch Zugang zu internen, d.h. nicht allgemein zugänglichen Informationen
des Bundesrates (Intranet, Pressespiegel) haben. Ferner wird ihnen eine Namenskarte
zur Verfügung gestellt, die sie als Angehörige des Bundesrates ausweist (Bd. 1, Bl. 171
d.A., Anlage 6 des Beigeladenen zu 7)). Zudem verfügt der Besucherdienst über eine
eigene Internetpräsenz über die Seiten des Bundesrates und über einen eigenen Flyer,
wo sich jeweils auch Gruppenfotos befinden, auf denen die Beigeladenen zu 1) bis 15)
teilweise mit abgebildet sind.
Dies und die Nutzung der Namenskarte sowie die Durchführung eines eigenen Tages der
offenen Tür durch den Besucherdienst (vgl. dazu Bd. 1, Bl. 218ff. d.A., Anlage 26 des
Beigeladenen zu 7)) zeigt insbesondere auch, dass die Beigeladenen zu 1) bis 15) und
der Herr W. nach außen als Angehörige des Bundesrates und nicht als Selbstständige in
Erscheinung treten. Dass dies seitens der Klägerin selbst ebenso gesehen wird, zeigt
sich etwa an den von dem Beigeladenen zu 7) übersandten belobigenden Schreiben der
Zeugin L. (Bd. 1, Bl. 177 d.A.), des Herrn S. (Bd. 1 Bl. 178 d.A.) und des Herrn B. (S. 3
des bei den Gerichtsakten befindlichen Auszuges der „Abrechnungsakte“ der Klägerin
betreffend den Beigeladenen zu 7)).
Auch die Führung einer Akte über die einzelnen Honorarkräfte durch die Klägerin, in die
bewusst (durch Verfügung auf den jeweiligen Unterlagen) auch personenbezogene
Unterlagen, wie etwa Danksagungen von Gruppen oder Belobigungsschreiben
aufgenommen werden, zeigt die enge Einbindung der Beigeladenen zu 1) bis 15) in die
betriebliche Organisation der Klägerin, selbst wenn es sich bei dieser Akte nicht um eine
klassische Personalakte handelt.
Zu erwähnen ist an dieser Stelle, dass der Umstand, dass die Beigeladenen zu 1) bis 15)
und der Herr W. anders als fest Angestellte bzw. Beamte nicht über einen Dienstausweis,
über ein eigenes Büro und über eine eigene Email-Adresse verfügen und dass über sie
keine Personalakte geführt wird, nicht gegen das Vorliegen einer abhängigen
Beschäftigung spricht, da eine geringere betriebliche Eingliederung nebenberuflicher
bzw. neben dem Studium tätiger Abrufkräfte durchaus üblich ist.
Auch wenn die außerordentlich enge Eingliederung in die betriebliche Organisation der
Klägerin für sich genommen bereits dem Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit
entgegensteht, sind/waren die Beigeladenen zu 1) bis 15) und der Herr W. letztlich auch
zeitlich, örtlich und inhaltlich weisungsgebunden. Bei Übernahme einer Führung ist der
zeitliche und organisatorische Rahmen der einzelnen Führung durch den zeitlichen
Ablauf- und Raumplan konkret vorgegeben und die organisatorische Freiheit der
Besucherführer beschränkt sich insofern auf die Nutzung etwaiger Freiräume, die durch
eine geringe Führungsdichte oder durch konkrete Abstimmung mit anderen Kollegen
entstehen.
In inhaltlicher Hinsicht ist der Rahmen der einzelnen Führung bereits durch die
vertragliche Vereinbarung vorgegeben. Dass die Besucherführer innerhalb dieses
Rahmens ihre Führungen unter Berücksichtigung der Interessen und Wünsche der
Gruppe frei gestalten können, steht der inhaltlichen Weisungsgebundenheit – wie bereits
ausgeführt – nicht entgegen.
Angesichts des Umstandes, dass die Besucherführer den Bundesrat nach außen
repräsentieren und auch repräsentieren sollen, ist es auch schlicht lebensfern
anzunehmen, dass es der Klägerin gleichgültig ist, wie die Führungen inhaltlich
ausgestaltet sind. Würde ihr zu Ohren kommen, dass etwa ein Besucherführer unrichtige
62
63
64
65
66
67
68
ausgestaltet sind. Würde ihr zu Ohren kommen, dass etwa ein Besucherführer unrichtige
Informationen vermittelt oder ein schlechtes Licht auf den Bundesrat wirft, würde sie
ganz sicher ebenso einschreiten, wie sie im umgekehrten Fall Belobigungen ausspricht.
Bezeichnend ist insofern auch die Diskussion um die inhaltliche und zeitliche
Ausgestaltung des Rollenspiels, die letztlich in ein seitens der Klägerin erstelltes
konkretes inhaltliches Konzept mündete, in dem Ziele, Organisation und Ablauf des
Rollenspiels konkret und verbindlich dargestellt sind. Bezeichnend ist insofern ferner die
Äußerung des Beigeladenen zu 14) in der mündlichen Verhandlung am 2. Juni 2009 zu
der Beteiligung des Leiters des Parlamentsdienstes Dr. K. an einer der
Fortbildungsveranstaltungen zum Inhalt des Rollenspiels. Er sagte insofern, dass eine
inhaltliche Beratung bei der Ausarbeitung des Konzepts zum Rollenspiel zwingend
erforderlich gewesen sei, „da wir es uns nicht leisten können, Fehler bei der
Beschreibung des Verfahrens im Rahmen des Rollenspiels zu begehen.“ Dies zeigt
deutlich, dass sich auch die beigeladenen Besucherführer ihrer besonderen
Verantwortung im Hinblick auf die Außendarstellung des Bundesrates sehr wohl bewusst
sind. Hieraus ergibt sich letztlich auch die inhaltliche Weisungsgebundenheit, ohne dass
es insofern detaillierter inhaltlicher Vorgaben bedarf.
Schließlich tragen/trugen die Beigeladenen zu 1) bis 15) und der Herr W. auch kein
relevantes unternehmerisches Risiko. Sie erhalten für ihre Tätigkeit eine feste, seitens
der Klägerin einseitig vorgegebene (vgl. dazu auch das Protokoll der
Fortbildungsveranstaltung vom 3. September 2003, Bd. 1, Bl. 207R der Gerichtsakten =
Anlage 22a des Beigeladenen zu 7)) Vergütung, die sich an der Zeit der Führung
ausrichtet. Darüber hinaus erhalten sie unter bestimmten Voraussetzungen bei Ausfall
einer Führung auch eine Ausfallpauschale. Schließlich wird – wie bereits erwähnt – sogar
die Teilnahme an von der Klägerin organisierten Fortbildungsveranstaltungen vergütet.
Der Umstand, dass den Beigeladenen zu 1) bis 15) und dem Herrn W. von der Klägerin
keine Anzahl von Mindestaufträgen garantiert wurde/wird, tritt demgegenüber nach
Auffassung der Kammer zurück. Dieses Risiko trifft - insbesondere im Rahmen von
Abruftätigkeiten – vielfach auch (unständig) abhängig Beschäftigte (vgl. Hessisches LSG,
Urteil vom 20.10.2005 – L 8/14 KR 334/04, bei juris RdNr. 23).
Der Nichtgewährung von Entgeltfortzahlung, Urlaub, Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld und
der Nichtabführung von Steuern und Sozialabgaben hat die Kammer in diesem Rahmen
keine entscheidende Bedeutung beigemessen, da diese Nachteile und Risiken
vorliegend nicht durch ein wesentliches mehr an unternehmerischen Rechten bzw.
Freiheiten oder Gewinn kompensiert werden (vgl. dazu bspw. BSG, Urteil vom
13.07.1978 – 12 RK 14/78 = SozR 2200 § 1227 Nr. 17; LSG Baden-Württemberg, Urteil
vom 12.12.2008 - L 4 R 3542/05, juris).
Schlussendlich überwiegen nach alledem nach Auffassung der Kammer die für das
Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung sprechenden Umstände deutlich, so dass die
Beklagte das Bestehen der Sozialversicherungspflicht der Beigeladenen zu 1) bis 15)
und des Herrn W. dem Grunde nach zu Recht festgestellt hat.
Hinsichtlich des Beigeladenen zu 14) steht der Feststellung der
Sozialversicherungspflicht dem Grunde nach nicht dessen Versicherungspflicht in der
Künstlersozialversicherung entgegen. Wegen der hauptberuflich selbstständigen
Tätigkeit des Beigeladenen zu 14) - das gilt auch für alle anderen Beigeladenen, die
hauptberuflich selbstständig sind -, scheidet eine Versicherungspflicht in der
Krankenversicherung aus (§ 5 Abs. 5 SGB V). Hinsichtlich der Rentenversicherungspflicht
enthält § 4 Nr. 2 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) eine Konkurrenzregelung,
wonach Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung nach dem KSVG (und damit nur
Rentenversicherungspflicht nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI) erst dann eintritt, wenn das
Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen während des Kalenderjahres voraussichtlich
mindestens die Hälfte der für dieses Jahr geltenden Beitragsbemessungsgrenze in der
allgemeinen Rentenversicherung beträgt. Die Versicherungsfreiheit in einzelnen Zweigen
der Sozialversicherung steht jedoch der Feststellung der Versicherungspflicht dem
Grunde nach nicht entgegen.
Auch die Beitragsnachforderung in Höhe von insgesamt 15.626,00 € ist weder dem
Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden.
Die Beklagte ist insofern zu Recht davon ausgegangen, dass zumindest die
Versicherungspflicht der Beigeladenen zu 1) bis 7) und 15) gemäß § 7b SGB IV in der
Fassung des Gesetzes vom 20.12.1999 (BGBl. 2000 I S. 2) nicht erst ab Bekanntgabe
der Entscheidung, sondern rückwirkend mit Beginn der Tätigkeit eingetreten ist. Insofern
brauchte die Kammer nicht zu klären, ob und inwiefern die Beigeladenen zu 1) bis 7) und
15) dem nachträglichen Eintritt der Versicherungspflicht zugestimmt und hinreichend
69
70
15) dem nachträglichen Eintritt der Versicherungspflicht zugestimmt und hinreichend
gegen das Risiko der Krankheit und zur Altersvorsorge abgesichert waren (§ 7b Nr. 1 und
2 SGB IV a.F.), da die Annahme der Selbstständigkeit der Tätigkeit seitens der Klägerin
angesichts der Vielzahl der eindeutig für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung
sprechenden Umstände jedenfalls grob fahrlässig war. Der Klägerin, die auch über
entsprechenden juristischen Sachverstand verfügt, hätte sich insofern die Problematik
der „Scheinselbstständigkeit“ aufdrängen müssen und sie hätte sich veranlasst sehen
müssen, die angenommene Versicherungsfreiheit etwa im Rahmen eines
Statusfeststellungsverfahrens nach § 7a SGB IV überprüfen zu lassen.
Bedenken gegen die Höhe der Beitragsnachforderung, die sich aus
Rentenversicherungsbeiträgen bzw. Pauschalbeiträgen zur Kranken- und
Rentenversicherung der überwiegend als Studenten bzw. geringfügig tätigen
Beigeladenen zu 1) bis 7) und 15) zusammensetzt, bestehen nicht und wurden von der
Klägerin auch nicht vorgetragen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO
und § 2 Abs. 1 Satz 1 GKG. Die Klägerin ist nach § 2 Abs. 1 Satz 1 GKG von der Zahlung
der Gerichtskosten befreit. Dies gilt jedoch nicht für die Erstattung der
außergerichtlichen Kosten der übrigen Beteiligten (vgl. BGH, Beschluss vom 30.12.1964
- V ZR 112/62).Die Klägerin hat danach die außergerichtlichen Kosten der Beklagten
sowie die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 7) zu tragen. Die
außergerichtlichen Kosten Beigeladener können nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. §
162 Abs. 3 SGG dem Unterlegenen aus Billigkeit auferlegt werden. Da die Beigeladenen
zu 1) bis 6) und 8) bis 24) keine eigenen Anträge gestellt und sich so keinem
Kostenrisiko ausgesetzt haben, entspricht es auch nicht der Billigkeit, der Klägerin deren
außergerichtliche Kosten aufzuerlegen. Etwas anderes gilt indes für den Beigeladenen zu
7). Dieser hat einen eigenen Klageantrag gestellt, mit dem er auch obsiegt hat.
Insbesondere aber hat er das Verfahren in besonderer Weise gefördert. Er hat eine
Vielzahl von für die Beurteilung der Sozialversicherungspflicht relevanter Unterlagen
übersandt, die dem Gericht von der Klägerin (zum Teil trotz Aufforderung, vgl. S. 3 des
Beiladungsbeschlusses vom 17. September 2008) nicht zur Verfügung gestellt wurden.
Daher entspricht es der Billigkeit, der Klägerin die außergerichtlichen Kosten des
Beigeladenen zu 7) aufzuerlegen.
Datenschutzerklärung Kontakt Impressum