Urteil des SozG Berlin vom 14.03.2017

SozG Berlin: untätigkeitsklage, erlass, behörde, hauptsache, verzinsung, widerspruchsverfahren, anfechtung, verwaltungsverfahren, link, quelle

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Gericht:
SG Berlin 180.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
S 180 SF 1297/09 E
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 2 Abs 2 S 1 RVG, § 14 Abs 1
RVG, Nr 3102 RVG-VV, Nr 3106
RVG-VV, Nr 1002 RVG-VV
(Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - Höhe
der Verfahrens- und Terminsgebühr bei einer Untätigkeitsklage -
Untätigkeit in mehreren Verwaltungsverfahren - zwei
Klagegegenstände - keine Erledigungsgebühr - Erledigung iSd
Nr 1002 RVG-VV)
Leitsatz
1. Im Normalfall einer Untätigkeitsklage mit zwei Klagegegenständen sind 50 v.H. der
jeweiligen Mittelgebühren als billige Verfahrens- und Terminsgebühr anzusehen.
2. Bei Untätigkeitsklageverfahren kann eine Erledigungsgebühr nicht anfallen.
Tenor
Auf die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin des
Sozialgerichts vom 23. März 2009 (Az. S 4 R …./08) wird der Betrag der von der
Erinnerungsgegnerin an die Erinnerungsführerin zu erstattenden Kosten auf insgesamt
291,55 EUR festgesetzt. Dieser Betrag ist ab dem 24. Oktober 2008 mit fünf
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. Im Übrigen wird die
Erinnerung zurückgewiesen.
Die Erinnerungsgegnerin hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der
Erinnerungsführerin zu 14 Prozent zu erstatten.
Gründe
I.
Die Erinnerungsführerin erhob, vertreten durch ihre Prozessbevollmächtigte, im August
2008 Untätigkeitsklage gegen die Erinnerungsgegnerin. Sie rügte darin die unterbliebene
Entscheidung der Erinnerungsgegnerin über ihre Widersprüche vom 13.04.2004 und
31.03.2008. Der erste Widerspruch richtete sich gegen einen Rentenbescheid der
Erinnerungsgegnerin, der zweite gegen einen Verzinsungsbescheid. Die Beklagte
erklärte mit der Klageerwiderung vom Oktober 2008, dass durch Widerspruchsbescheid
entschieden worden und die Klägerin bezüglich der Untätigkeit damit klaglos gestellt sei.
Zugleich gab sie ein Kostengrundanerkenntnis ab.
Mit dem Schriftsatz vom 24. Oktober 2008, hier eingegangen am gleichen Tag, erklärte
die Bevollmächtigte den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt und beantragte
vorsorglich die Festsetzung von Gebühren und Auslagen in Höhe von insgesamt 618,80
Euro. Die Prozessbevollmächtigte berechnete die Kosten wie folgt:
Die Erinnerungsgegnerin erklärte sich nur zur Erstattung von Kosten in Höhe von 172,55
€ bereit (125,00 € Verfahrensgebühr, 20,00 € Auslagenpauschale plus 27,55 €
Umsatzsteuer).
Mit Beschluss vom 23. März 2009 setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die der
Erinnerungsführerin zu erstattenden Kosten auf den Betrag von 238,00 EUR fest. Dabei
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Erinnerungsführerin zu erstattenden Kosten auf den Betrag von 238,00 EUR fest. Dabei
legte sie folgende Berechnung zugrunde:
Zur Begründung führte die Urkundsbeamtin aus, dass die Beträge für die Verfahrens-
und Terminsgebühr unbillig hoch seien. Unter Verweis auf die Entscheidung des SG
Berlin vom 02.02.2009 (Az. S 165 SF 11/09 E) seien bei Untätigkeitsklagen grundsätzlich
nur 40 % der Mittelgebühr der Verfahrensgebühr angemessen. Die Bemessung der
fiktiven Terminsgebühr, die nach Nr. 3106 Ziff. 3 VV RVG aufgrund eines
angenommenen Anerkenntnisses angefallen sei, habe sich nach der Bestimmung der
Verfahrensgebühr zu richten. Die beantragte Erledigungsgebühr sei nicht entstanden, da
Streitgegenstand lediglich der Erlass eines Verwaltungsakts und nicht dessen
Anfechtung gewesen sei. Der Erlass des Verwaltungsakts sei zudem nicht zuvor
abgelehnt worden, sondern die Erinnerungsgegnerin sei schlicht untätig gewesen.
Gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss richtet sich die Erinnerung vom 16. April 2009,
die hier am selben Tag eingegangen ist. Die Erinnerungsführerin meint, der
Kostenfestsetzungsbeschluss sei rechtswidrig, soweit über den Verzinsungsantrag nicht
entschieden und außerdem die Verfahrensgebühr willkürlich auf 100,00 € gekürzt worden
sei. Es sei nicht bemerkt worden, dass die Untätigkeit in gleich zwei
Widerspruchsverfahren gerügt worden sei. Die mit jeder Untätigkeitsklage steigende
Bedeutung sei nicht angemessen gewürdigt worden. Die Erinnerungsgegnerin
verschleppe als „Wiederholungstäterin“ seit Jahren gewohnheitsmäßig alle
Angelegenheiten in ihrem Fall.
Die Erinnerungsgegnerin hat zunächst selbst Erinnerung gegen den
Kostenfestsetzungsbeschluss eingelegt, diese aber im Juni 2009 zurückgenommen.
II.
Auf die Erinnerung der Erinnerungsführerin waren die zu erstattenden Kosten auf den
Betrag von 291,55 € laut nachstehender Berechnung festzusetzen:
Die zulässige Erinnerung vom 16.04.2009 ist zum Teil begründet. Die beantragte
Verzinsung war auszusprechen, die Verfahrensgebühr auf 125,00 € und die
Terminsgebühr auf 100,00 € festzusetzen. Soweit eine noch höhere Verfahrens- und
Terminsgebühr und die Festsetzung der Erledigungsgebühr beantragt werden, war die
Erinnerung als unbegründet zurückzuweisen.
Hinsichtlich der Höhe der bei Untätigkeitklagen zustehenden Gebühren teilt die Kammer
die Rechtsauffassungen der 164. und 165. Kammern des Sozialgerichts. Danach sind die
angemessenen Gebühren im Regelfall mit 40 % der jeweiligen Mittelgebühren zu
bestimmen, was für die Verfahrensgebühr 100,00 € (40 % von 250 €) und für die
Terminsgebühr 80,00 € (= 40 % von 200 €) entspricht (vgl. SG Berlin, Beschluss v. 21.
Januar 2009, S 164 SF 12/09 E; Beschluss v. 02. Februar 2009, S 165 SF 11/09 E;
Beschluss v. 23. Februar 2009, S 165 SF 65/09 E; jeweils zitiert nach juris und
www.sozialgerichtsbarkeit.de ). Insoweit folgt die Kammer grundsätzlich den
Ausführungen im Kostenfestsetzungsbeschluss und den dort in Bezug genommenen
Gerichtsentscheidungen.
Allerdings wird in den genannten Entscheidungen festgehalten, dass die dort für billig
gehaltenen Gebühren von 40 % der jeweiligen Mittelgebühr nur für ein durchschnittliches
Untätigkeitsklageverfahren anzusetzen sind. Bei jeder Untätigkeitsklage ist somit
anhand der Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG im Einzelfall zu prüfen, ob ein Normalfall einer
Untätigkeitsklage vorliegt oder davon Abweichungen festzustellen sind. Wenn mit der
Untätigkeitsklage gegen die Untätigkeit in mehreren Verwaltungsverfahren vorgegangen
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Untätigkeitsklage gegen die Untätigkeit in mehreren Verwaltungsverfahren vorgegangen
wird, also ein Fall der objektiven Klagehäufung nach § 56 SGG vorliegt, ist im Regelfall
von einem überdurchschnittlichen Untätigkeitsklageverfahren auszugehen. Zu
berücksichtigen ist nämlich, dass die zu vergütende Anwaltstätigkeit in einem
Untätigkeitsklageverfahren sich im Wesentlichen auf die vorgerichtliche Überwachung
der Frist des § 88 SGG, die Fertigung der Klageschrift, die Abgabe der nach Eintritt des
erledigenden Ereignisses angezeigten Prozesserklärung sowie den Kostenantrag
beschränkt (vgl. SG Berlin, Beschluss v. Beschluss v. 23. Februar 2009, S 165 SF 65/09
E). Wird innerhalb einer Untätigkeitsklage die Untätigkeit der Behörde in mehreren
Verfahren gerügt, erhöht sich jedenfalls der Aufwand für die Überwachung der Frist und
die Fertigung der Klageschrift. Es erhöht sich auch der Arbeitsaufwand bei der Prüfung,
ob und inwieweit die Behörde durch ihre Entscheidungen die Untätigkeit bezüglich aller
Verfahren beseitigt hat. Entsprechend der Anzahl der Klagebegehren steigt auch die
Bedeutung der Angelegenheit für den Auftraggeber. Damit verbunden ist auch ein
gegenüber den durchschnittlichen Untätigkeitsklageverfahren erhöhtes Haftungsrisiko
des Rechtsanwalts. Unter Berücksichtigung dieser Umstände erscheint es daher
regelmäßig angemessen, für die Verfahrens- und Terminsgebühr mehr als 40 % der
Mittelgebühr anzusetzen.
Wird mit der Untätigkeitsklage wie hier die Bescheidung von zwei Widersprüchen begehrt,
kann dies aber nach Überzeugung der Kammer nicht etwa dazu führen, dass die im
Regelfall anzusetzenden Gebühren zu verdoppeln sind. Damit würde man die bei der
objektiven Klagehäufung bestehenden Synergieeffekte gänzlich ausblenden (ebenso: SG
Fulda, S 3 SF 22/09 E, Beschluss v. 10.02.2010, zitiert nach juris Rn. 60). Im Normalfall
einer Untätigkeitsklage mit zwei Klagegegenständen ist daher nach Überzeugung der
Kammer die Bemessung der Verfahrens- und Terminsgebühr mit 50 % der jeweiligen
Mittelgebühr als billig anzusehen. Je nach Einzelfall kann es unter Berücksichtigung der
Bemessenskriterien des § 14 Abs. 1 RVG geboten sein, hiervon Abweichungen nach
oben oder unten zuzulassen.
Weitergehende Zuschläge auf die regelmäßig anzusetzenden Gebühren in Höhe der
hälftigen Mittelgebühr sind vorliegend nicht gerechtfertigt. Die dargelegten Tätigkeiten
der Bevollmächtigten bleiben im Rahmen dessen, was bei einer solchen
Untätigkeitsklage üblich ist. Insbesondere hat die Erinnerungsgegnerin keine Einwände
gegen die geltend gemachte Untätigkeit erhoben und zugleich mit der Klageerwiderung
ein Anerkenntnis abgegeben. Eine überdurchschnittliche Bedeutung der Angelegenheit
vermag die Kammer im Gegensatz zur Erinnerungsführerin nicht zu erkennen. Insoweit
führt auch der Hinweis auf die Eigenschaft der Erinnerungsgegnerin als
„Wiederholungstäterin“ nicht weiter. Denn nach § 14 Abs. 1 RVG ist nur die Bedeutung
der Angelegenheit im jeweiligen Einzelfall für die Gebührenbestimmung heranzuziehen,
hier also bezüglich der konkret gerügten Untätigkeiten. Mögliche frühere oder spätere
Untätigkeiten der Erinnerungsführerin in anderen Verfahren sind daher insoweit
unbeachtlich. Richtig ist lediglich, dass aufgrund der Untätigkeit in zwei
Widerspruchsverfahren die Bedeutung der Angelegenheit etwas höher als im Normalfall
einer Untätigkeitsklage ist.
Im Ergebnis war somit die Verfahrensgebühr mit 125,00 € (= 50 % von 250 €) und die
Terminsgebühr mit 100,00 € (= 50 % von 200 €) festzusetzen. Insoweit hatte die
Erinnerung teilweise Erfolg.
Die beantragte Festsetzung einer Erledigungsgebühr nach Nr. 1002, 1005, 1006 VV RVG
ist im Beschluss zu Recht abgelehnt worden. Nach Nr. 1002 VV RVG entsteht eine
Erledigungsgebühr, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung
oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts durch die
anwaltliche Mitwirkung erledigt. Das Gleiche gilt, wenn sich eine Rechtssache ganz oder
teilweise durch Erlass eines bisher abgelehnten Verwaltungsakts erledigt. Es ist in der
Rechtsprechung umstritten, ob Nr. 1002 VV RVG auf den Fall einer Untätigkeitsklage, die
sich durch den Erlass eines Verwaltungsakts in der Hauptsache erledigt, anwendbar ist
(für Anwendbarkeit: SG Mannheim, Beschluss v. 6. September 2005, S 4 KR 2037/05; SG
Nürnberg, Beschluss v. 4. Oktober 2006, S 14 R 813/05 KO; dagegen u. a.: LSG
Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 05.05.2008, L 19 B 24/08 AS; OVG Mecklenburg-
Vorpommern, Beschluss v. 18.11.2008, 2 O 61/07; SG Berlin, Beschluss v. 26.02.2009, S
165 SF 127/09 E; SG Köln, Beschluss v. 08.01.2009, S 17 AS 62/07; VG Bremen,
Beschluss v. 03.02.2009, S 4 E 1914/08).
Die Kammer folgt der Ansicht, dass eine Erledigung i. S. d. Nr. 1002 VV RVG bei einer
reinen Untätigkeitsklage in keinem Fall eintreten kann. Nr. 1002 VV RVG ist nach seinem
Wortlaut auf die Fälle der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage zugeschnitten.
Gegenstand der Untätigkeitsklage ist aber nicht die Anfechtung eines konkreten
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Gegenstand der Untätigkeitsklage ist aber nicht die Anfechtung eines konkreten
Verwaltungsakts oder dessen Erlass, sondern die bloße Entscheidung - sei es positiv
oder negativ - über einen Antrag oder einen Widerspruch. Mit der Untätigkeitsklage kann
weder die Beseitigung eines belastenden Verwaltungsakts noch der Erlass eines
konkreten begünstigenden Verwaltungsakts erzwungen werden. Es kann auch nicht
davon gesprochen werden, dass ein bisher abgelehnter Verwaltungsakt erlassen wird
und dies i. S. d. Nr. 1002 Satz 2 VV RVG zur Erledigung der Rechtssache führt. Denn die
Behörde lehnt regelmäßig den Erlass eines begehrten Verwaltungsakts nicht
ausdrücklich ab, sondern ist schlicht untätig (so auch: SG Reutlingen, Beschluss v.
09.06.2009, S 12 AS 2202/06 A; SG Berlin, Beschluss v. 26.02.2009, S 165 SF 127/09 E;
jeweils zitiert nach juris).
Selbst wenn man Nr. 1002 VV RVG nicht generell für unanwendbar hält, sind im Regelfall
dessen Tatbestandsvoraussetzungen nicht erfüllt. Die Erledigungsgebühr nach Nr. 1002
VV RVG setzt eine erhebliche Mitwirkung des Rechtsanwalts im Sinne eines besonderen
Bemühens um eine außergerichtliche Erledigung des Rechtsstreits voraus. Die bloße
Einlegung und Begründung eines Rechtsbehelfs oder eines Rechtsmittels ist damit nicht
geeignet, den Gebührentatbestand zu erfüllen (vgl. BSG, Urteil v. 7.11.2006, B 1 KR
13/06 R). Eine bloße Erledigungserklärung nach einer Klaglosstellung durch die Behörde
genügt hierfür auch bei einer Untätigkeitsklage nicht (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen,
Beschluss v. 05.05.2008, L 19 B 24/08 AS; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss v.
18.11.2008, 2 O 61/07; SG Köln, Beschluss v. 08.01.2009, S 17 AS 62/07; Müller-Raabe
in: Gerold/Schmidt, RVG, 19. Aufl., 2010, Nr. 1002 Rn. 43). Der Anwalt muss vielmehr
über die bloße Erfüllung des Verfahrensauftrages hinaus besondere Bemühungen mit
dem Ziel der außergerichtlichen Erledigung der Rechtssache gezeigt haben, ohne die es
zu der Erledigung in dieser Weise nicht gekommen wäre (Müller-Raabe in:
Gerold/Schmidt, RVG, 19. Aufl., 2010, Nr. 1002 Rn. 38, 40). Vorliegend ist eine
besondere Erledigungsbemühung der Bevollmächtigten nicht festzustellen. Ihre Tätigkeit
beschränkt sich vielmehr im Wesentlichen auf die Einreichung und Begründung der Klage
sowie die Erledigungserklärung. Diese Tätigkeiten werden bereits durch die
Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV RVG abgegolten.
Die Erinnerung war damit bezüglich der Erledigungsgebühr als unbegründet
zurückzuweisen.
Hinsichtlich des Verzinsungsantrags war der Erinnerung dagegen zu entsprechen. Der
festgesetzte Betrag ist auf den Antrag der Erinnerungsführerin vom 24.10.2008,
eingegangen am selben Tag, vom 24.10.2008 an zu verzinsen, § 197 Abs. 1 Satz 2 SGG
i. V. m. § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO. Insoweit ist im Kostenfestsetzungsbeschluss nicht
beachtet worden, dass die Bevollmächtigte bereits mit dem Kostenfestsetzungsantrag
auch vorsorglich die Verzinsung der Kosten beantragt hatte. Zwar ist dort kein
ausdrücklicher Verzinsungsantrag gestellt worden, jedoch ist das Verzinsungsbegehren
den Ausführungen am Schluss des Schriftsatzes vom 24.10.2008 noch hinreichend
deutlich zu entnehmen. Im Übrigen hat die Verzinsung auch bei einem nachgeholten
Zinsantrag ab dem Zeitpunkt des Eingangs des Kostenfestsetzungsantrag zu erfolgen;
es ist also unerheblich, wann der Verzinsungsantrag gestellt wird (OLG Hamm,
Beschluss vom 07.03.1978, 23 W 116/78, zitiert nach juris). Jedenfalls mit der
Erinnerungsschrift ist hier ein ausdrücklicher Verzinsungsantrag gestellt worden.
Der Erinnerung war nach alledem zum Teil zu entsprechen, im Übrigen war sie als
unbegründet zurückzuweisen. Die Erinnerung hatte daher nur zum Teil Erfolg.
Die Kostenentscheidung für das Verfahren beruht auf § 193 SGG in entsprechender
Anwendung und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache. Die Kammer hält im Einklang mit
der Rechtsprechung der 164. Kammer und 165. Kammer des Sozialgerichts Berlin eine
eigenständige Kostenentscheidung auch im Erinnerungsverfahren für notwendig, und
zwar aus den z. B. in den Beschlüssen der 164. Kammer des Sozialgerichts Berlin - S
164 SF 118/09 E vom 6. März 2009 - und der 165. Kammer des Sozialgerichts Berlin - S
165 SF 11/09 E vom 2. Februar 2009 - grundsätzlich dargelegten Gründen.
Dieser Beschluss ist, auch hinsichtlich der Kostengrundentscheidung, nach § 197 Abs. 2
SGG unanfechtbar.
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