Urteil des SozG Berlin vom 09.03.2006

SozG Berlin: örtliche zuständigkeit, wohnung, aufenthalt, arbeitsgemeinschaft, fälligkeit, wechsel, quelle, einzug, umzug, bezirk

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Gericht:
SG Berlin 104.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
S 104 AS 1770/06 ER
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 36 SGB 2, § 40 SGB 1, § 41
SGB 1
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Arbeitslosengeld II -
Kosten für Erstausstattung einer Wohnung - Wechsel der
örtlichen Zuständigkeit des Jobcenters durch Umzug während
des Verfahrens
Leitsatz
1) Für Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende ist nach § 36 Abs 2 SGB 2 der
Träger zuständig, in dessen Bezirk der erwerbsfähige Hilfebedürftige seinen gewöhnlichen
Aufenthalt hat. Bei einem Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts ist der Leistungsträger
örtlich zuständig, in dessen Bereich der Hilfeempfänger zum Zeitpunkt der Fälligkeit seinen
gewöhnlichen Aufenthalt hat.
2) Bei der Erstausstattung einer Wohnung tritt die Fälligkeit gemäß §§ 40, 41 SGB 1
grundsätzlich erst mit dem Einzug in die neue Wohnung ein.
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.
Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
Gründe
Der Antrag der Antragstellerin, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen
Anordnung zu verurteilen, ihr die Kosten für die Erstausstattung ihrer Wohnung in der
Sstraße, Berlin zu gewähren, ist unbegründet.
Für die von der Antragstellerin erstrebte Regelungsanordnung gemäß § 86 b Abs. 2 Satz
2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) besteht kein Anordnungsanspruch. Denn die
Antragsgegnerin ist zu dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen
Zeitpunkt der Entscheidung der Kammer (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
Sozialgerichtsgesetz, 8. Auflage, § 86 b, Rdnr. 42) nicht passiv legitimiert, da die örtliche
Zuständigkeit gemäß § 36 Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende -
(SGB II) nicht mehr gegeben ist.
Nach § 36 SGB II ist für Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende der Träger
zuständig, in dessen Bezirk der erwerbsfähige Hilfebedürftige seinen gewöhnlichen
Aufenthalt hat.
Ausweislich der in der Leistungsakte der Antragsgegnerin befindlichen Abschrift des
Mietvertrages über die Wohnräume in der Sstraße beginnt die Mietzeit ab dem 1. März
2006, so dass im Rahmen der im vorläufigen Rechtsschutz-Verfahren allein gebotenen -
und möglichen - summarischen Prüfung feststeht, dass die Antragstellerin ab diesem
Zeitpunkt ihren gewöhnlichen Aufenthalt von der P A in die S verlegt hat. Bei einem
Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts ist der Leistungsträger örtlich zuständig, in
dessen Bereich der Hilfeempfänger zum Zeitpunkt der Fälligkeit (bei der von der
Antragstellerin begehrten Erstausstattung ihrer Wohnung tritt die Fälligkeit gemäß §§ 40,
41 Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - [SGB I] grundsätzlich erst mit dem Einzug in die
neue Wohnung ein) seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; nach ihrem Umzug ist deshalb
der Leistungsträger des neuen gewöhnlichen Aufenthaltsorts in der Straße zuständig
(vgl. Schoch in: Münder, SGB II Grundsicherung für Arbeitsuchende, § 37, Rdnr. 13).
Damit war die in Bezug auf den gewöhnlichen Aufenthalt der Antragstellerin in der P A
örtlich zuständige Antragsgegnerin gemäß § 36 SGB II hinsichtlich der begehrten
Erstausstattung der Wohnung ab dem 1. März 2006 unzuständig. Zuständig wurde
vielmehr die Arbeitsgemeinschaft des Landes Berlin und der Bundesagentur für Arbeit
für den örtlichen Bereich des Verwaltungsbezirks Berlin Mitte, bezeichnet als
Arbeitsgemeinschaft JobCenter Berlin Mitte, ansässig in der Sickingenstraße 70 in 10553
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Arbeitsgemeinschaft JobCenter Berlin Mitte, ansässig in der Sickingenstraße 70 in 10553
Berlin (vgl. zur Beteiligtenfähigkeit der Arbeitsgemeinschaft im Sinne des § 70 Nr. 2
SGG: LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. Juni 2005 - L 10 B 44/05 AS ER).
Die Antragstellerin ist daher gehalten, die begehrte Erstausstattung ihrer Wohnung in
der S bei der Arbeitsgemeinschaft JobCenter Berlin Mitte zu beantragen. Der die
begehrte Leistung ablehnende Bescheid der Antragsgegnerin vom 21. Februar 2006
entfaltet insoweit keine präjudizierende Wirkung, da seine Bindungswirkung auch nur die
Beteiligten erfasst (§ 77 SGG), also die Antragsgegnerin und die Antragstellerin; das
Rechtsverhältnis zwischen der Antragstellerin und der Arbeitsgemeinschaft JobCenter
Berlin Mitte wird hierdurch jedoch nicht beeinflusst.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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