Urteil des SozG Berlin vom 17.03.2008

SozG Berlin: einkommen aus erwerbstätigkeit, berechtigte person, bemessungsgrundlage, wechsel, geburt, beeinflussung, bemessungszeitraum, erwerbseinkommen, nettoeinkommen, quelle

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Gericht:
SG Berlin 2. Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
S 2 EG 24/08
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 2 Abs 1 S 1 BEEG, § 2 Abs 7 S
1 BEEG
Bemessung des Elterngeldes - Wechsel der Steuerklasse -
Rechtsmissbräuchlichkeit
Leitsatz
Zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage des Elterngeldes ist gemäß § 2 Abs 7 S 1 BEEG
Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit um die auf dieses Einkommen entfallenden
Steuern zu bereinigen. Dies gilt jedoch nur insoweit, wie der Kläger hierauf nicht in
rechtsmissbräuchlicher Weise Einfluss nimmt. Letzteres ist jedenfalls dann der Fall, wenn ein
Steuerklassenwechsel allein deshalb vorgenommen wird, um die Bemessungsgrundlage des
Elterngeldes zu erhöhen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten werden nicht erstattet.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Gewährung höheren Elterngeldes.
Am 25. Mai 2007 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten die Gewährung von
Elterngeld für ihr am 25. März 2007 geborenes Kind P.. Hierbei gab sie unter Vorlage
entsprechender Nachweise an, sich seit dem 14. Februar 2007 in Mutterschutz befunden
und zuvor Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit erzielt zu haben.
Wegen des deutlich höheren monatlichen Einkommens ihres Ehemannes wurde das
Erwerbseinkommen der Klägerin zunächst unter Zugrundelegung der Steuerklasse 5
besteuert. Zum 1. September 2006 wechselten die Eheleute die Steuerklassen. Fortan
nutzte die Klägerin die Steuerklasse 3 und ihr Partner die Steuerklasse 5. Nach der
Geburt des Kindes P. tauschten die Ehegatten die Steuerklassen zurück.
Mit Bescheid des Bezirksamtes Treptow-Köpenick von Berlin vom 21. Juni 2007 gewährte
der Beklagte der Klägerin Elterngeld. Als Berechnungsgrundlage zog er das klägerische
Einkommen ohne Berücksichtigung eines zwischenzeitlich vollzogenen
Steuerklassenwechsels nach Klasse 3 heran.
Dem hiergegen gerichteten Widerspruch der Klägerin vom 12. Juli 2007 half der Beklagte
mit Bescheid des Bezirksamtes Treptow-Köpenick von Berlin vom 31. Juli 2007 insoweit
ab, als er bei der Elterngeldberechnung den zuvor nicht berücksichtigten Monat März
2006 nunmehr berücksichtigte. Hinsichtlich der Frage der Berücksichtigung des
Steuerklassenwechsels wies der Beklagte den Widerspruch aus Gründen des
Rechtsmissbrauchs zurück.
Mit der am 27. August 2007 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.
Die Klägerin ist der Ansicht, der Beklagte habe zu Unrecht nicht den ab September 2006
vollzogenen Wechsel in die Steuerklasse 3 berücksichtigt. Zwar sei es Sinn des
Steuerklassenwechsels gewesen, das Nettoeinkommen als Bemessungsgrundlage für
das Elterngeld zu erhöhen. Dies sei jedoch nicht rechtsmissbräuchlich.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bezirksamtes
Treptow-Köpenick von Berlin vom 21. Juni 2007 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 31. Juli 2007 zu verpflichten, Elterngeld
unter Berücksichtigung des klägerischen Einkommens im Bemessungszeitraum unter
Zugrundelegung der Steuerklasse 3 ab dem 1. September 2006 zu gewähren.
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Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die
Gerichtsakte sowie auf den Verwaltungsvorgang des Beklagten, der vorgelegen hat und
Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen ist, verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Verpflichtungsklage hat keinen Erfolg. Der angefochtene Bescheid in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in
ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch auf weiteres Elterngeld.
Gemäß § 1 Abs. 1 des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld-
und Elternzeitgesetz – BEEG) vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748) hat Anspruch auf
Elterngeld, wer (1.) einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland
hat, (2.) mit seinem Kind in einem Haushalt lebt, (3.) dieses Kind selbst betreut und
erzieht und (4.) keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1
BEEG wird Elterngeld in Höhe von 67 Prozent des in den zwölf Kalendermonaten vor dem
Monat der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielten monatlichen Einkommens aus
Erwerbstätigkeit bis zu einem Höchstbetrag von 1.800 Euro monatlich für volle Monate
gezahlt, in denen die berechtigte Person kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt.
Nach § 2 Abs. 7 Satz 1 BEEG ist als Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit der um
die auf dieses Einkommen entfallende Steuern und weitere Beträge verminderte Betrag
zu berücksichtigen.
Ausgehend hiervon hat die Klägerin keinen Anspruch auf Gewährung weiteren
Elterngeldes als vom Beklagten mit streitgegenständlichem Bescheid bewilligt.
Insbesondere hat der Beklagte – entgegen der Ansicht der Klägerin – zutreffend ihr
Gehalt unter Außerachtlassung des zum September 2006 vollzogenen
Steuerklassenwechsels der Berechnung zu Grunde gelegt.
Zwar hat der Gesetzgeber mit § 2 Abs. 7 Satz 1 BEEG grundsätzlich vorgegeben, dass
Grundlage der Berechnung des elterngeldrelevanten Einkommens das um auf dieses
entrichtete Steuern bereinigte Erwerbseinkommen ist. Dies gilt jedoch nur soweit, als der
Kläger selbst hierauf nicht in rechtsmissbräuchlicher Weise Einfluss nimmt.
Rechtsmissbräuchlich ist der Steuerklassenwechsel insbesondere dann, wenn er einzig
und allein vorgenommen wird, um die Bemessungsgrundlage des Elterngeldes zu
erhöhen (vgl. etwa BAG, Urteil vom 22. Oktober 1986 – 5 AZR 733/85 – zur
Parallelproblematik des Mutterschaftsgeldes). Dies gilt in besonderer Weise dann, wenn
Steuerklassen atypisch ohne steuerlich nachvollziehbare Gründe genutzt werden. Dies
ist etwa dann der Fall, wenn der wesentlich besser verdienende Ehegatte – der steuerlich
sinnvollen Lösung zuwider – in zeitlichem Zusammenhang zum Elterngeldbezug von der
Steuerklasse 3 in die Steuerklasse 5 wechselt, um dem schlechter verdienenden
Ehegatten über den Wechsel aus Steuerklasse 5 in Steuerklasse 3 ein höheres
Nettoeinkommen zu verschaffen. In diesen Fällen liegt es auf der Hand, dass
elterngeldrechtliche und damit (steuer-) systemfremde Gründe der Steuerklassenwahl
zu Grunde liegen. Etwas anderes mag gelten für einen übereinstimmenden Wechsel
beider Ehegatten in die Steuerklasse 4, da insofern lediglich eine gleiche Besteuerung
beider Personen vorgenommen wird und nicht eine für bestimmte
Einkommenskonstellationen vorgesehene Lösung in ihr Gegenteil verkehrt wird.
Liegt eine missbräuchliche Beeinflussung der elterngeldrelevanten
Bemessungsgrundlage durch den Steuerklassenwechsel in dem vorgenannten Sinn vor,
so ist dieser Steuerklassenwechsel in Bezug auf die Leistung, die missbräuchlich
beeinflusst werden soll, unbeachtlich.
Vorliegend hat die Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung selbst eingeräumt,
dass der Steuerklassenwechsel zum September 2006 nur vorgenommen (und nach der
Geburt des Kindes wieder rückgängig gemacht) wurde, um später mehr Elterngeld zu
erhalten. Dies wird dadurch bestätigt, dass die günstigere Steuerklasse 3 grundsätzlich
von dem Partner gewählt wird, der ein höheres Bruttoeinkommen hat. Im vorliegenden
Fall war jedoch das Partnereinkommen mehr als doppelt so hoch wie das der Klägerin.
Im Übrigen wurde die Steuerklasse erst im Bemessungszeitraum geändert und nach der
Kindesgeburt auch wieder rückgängig gemacht. Andere Gründe als eine gezielte
Beeinflussung der Bemessungsgrundlage des Elterngeldes sind nicht ersichtlich, noch
werden solche von der Klägerin geltend gemacht.
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Der einzig und allein zur missbräuchlichen Beeinflussung der elterngeldrelevanten
Bemessungsgrundlage erfolgte Steuerklassenwechsel ist somit für die Ermittlung des
Elterngeldes unbeachtlich. Folglich ist der Beklagte zutreffend von der Besteuerung des
klägerischen Einkommens nach der bei Beginn des Bemessungszeitraums inne
gehabten Steuerklasse 5 ausgegangen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG. Gerichtskosten werden
nicht erhoben (§ 183 SGG).
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