Urteil des SozG Berlin vom 16.10.2007

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Sozialgericht Berlin
Urteil vom 16.10.2007 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Berlin S 97 R 2975/06
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 31 R 122/08
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 16. Oktober 2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten. Die Revision
wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung der Beklagten, für die Klägerin Zeiten der Zugehörigkeit zu einem der in
der Anlage 1 zum Gesetz zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und
Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebietes (AAÜG) genannten Zusatzversorgungssysteme und die während
dieser Zeiten tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Der 1951 geborenen Klägerin wurde in der ehemaligen DDR am 31. Oktober 1973 der akademische Grad
"Diplomingenieur" verliehen. Ab 1. November 1973 war sie zunächst beim VEB L-Werke "W U", beim Institut für E,
beim VEB G N sowie zuletzt bis 02. August 1983 als wissenschaftliche Mitarbeiterin an der H - zu B tätig. Für die Zeit
ab 01. September 1984 weist der Sozialversicherungsausweis der Klägerin eine Tätigkeit als "Student" der
Hochschule für industrielle Formgestaltung Haus, zum Verdienst ist ausgeführt "Stipendium". Für die Zeit vom 01.
September 1985 bis 31.12.1990 ist die Tätigkeit weiterhin als "Student" bezeichnet, als Betrieb ist die K B
angegeben, zum beitragspflichtigen Gesamtarbeitsverdienst ist jeweils eingestempelt "pauschale Stud. Vers.".
Einen im Dezember 2005 gestellten Antrag auf Einbeziehung von im zusätzlichen Versorgungssystem der
technischen Intelligenz erzielten Entgelten in die Rentenfestsetzung lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 11. Januar
2006 ab, da das AAÜG für die Klägerin nicht anwendbar sei. Denn die Klägerin sei weder tatsächlich in das
Zusatzversorgungssystem einbezogen worden, noch liege ein Fall der nachträglichen Rehabilitierung noch ein
Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage vor. Denn am Stichtag 30. Juni 1990 habe die Klägerin im
Beitrittsgebiet keine abhängige Beschäftigung ausgeübt, damit sei sie nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb
im Sinne der Versorgungsordnung (Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in
den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 – AVItech) oder einem gleichgestellten
Betrieb im Sinne von § 1 Abs. 2 der Zweiten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche
Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24. Mai
1951 (2. DB) beschäftigt gewesen. Hiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 15. Februar 2006 Widerspruch,
mit dem sie ausführte, seit 01. September 1984 eine Weiterbildung an der Kunsthochschule B in Form eines
Direktstudiums auf dem Gebiet des industriellen Produktdesigns gemacht zu haben. Weiter habe sie zum Stichtag 30.
Juni 1990 nachweislich für das Kombinat VEB L Elektrotechnische Werke "H B" H (L) gearbeitet. Ein Vertrag sei
diesbezüglich zwischen der Kunsthochschule B und dem Kombinat VEB L Elektrotechnische Werke "HB" H
geschlossen worden. Der Vertrag vom 06. Dezember 1989 bezeichnet unter § 1 den Leistungsgegenstand als
"Gestaltungsstudie für asymmetrische Schnellzuglokomotive", als verantwortlich für die Bearbeitung werden auf
Seiten des Auftragnehmers, der K B, Prof. Hund die Klägerin genannt. Die Leistung sei dem Auftraggeber bis zum 30.
September 1990 zu übergeben. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 29. Mai 2006
zurück. Sie führte aus, dass Pflichtbeitragszeiten nach dem AAÜG nur bei einer entgeltlichen Beschäftigung oder
Tätigkeit vorlägen, die Ausbildung an einer Hochschule bzw. Fachschule oder sonstigen Bildungseinrichtung erfülle
die Voraussetzung regelmäßig nicht. Die Ausbildung sei kein Bestandteil eines Beschäftigungsverhältnisses
gewesen, etwa geleistete Zahlungen stellten kein Entgelt aus einem Beschäftigungsverhältnis dar.
Während des Klageverfahrens hat die Beklagte am 15. November 2006 einen weiteren Bescheid erlassen, mit dem
sie die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem Nr. 4 der Anlage 1 zum AAÜG
(Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen
Einrichtungen - AVIwiss) als Pflichtbeitragszeiten ablehnte.
Mit Urteil vom 16. Oktober 2007 hat das Sozialgericht Berlin die Klage abgewiesen. Die Klägerin werde nicht vom
persönlichen Anwendungsbereich des AAÜG erfasst. Denn die Klägerin habe bei In-Kraft-Treten des AAÜG am 01.
August 1991 weder einen Anspruch auf Versorgung noch eine Versorgungsanwartschaft erworben. Es liege weder
eine Versorgungszusage der früheren DDR vor noch sei eine Versorgungszusage durch Rehabilitierung nach dem
Beruflichen Rehabilitierungsgesetz oder durch eine Entscheidung nach Art. 19 Satz 2 und 3 des Einigungsvertrages
erlangt worden, auch liege kein Fall des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG (nicht eingetretener Verlust von Anwartschaften)
vor. Insbesondere aber habe die Klägerin am 30. Juni 1990 nicht eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt, die ihrer
Art nach von einem Versorgungssystem erfasst gewesen sei, so dass sie deshalb hätte darauf vertrauen dürfen, dass
ihr im Leistungsfall eine Versorgungsrente bewilligt werde. Gemäß § 1 der VO-AVItech und den Vorschriften der 2. DB
zur VO-AVItech 2. Absatz sei dieses System (nur) eingerichtet gewesen für Personen, die
1. berechtigt waren, eine bestimmte (in § 1 Abs. 1 Satz 1 der 2. DB aufgelistete) Berufsbezeichnung zu führen
(persönliche Voraussetzung) und die 2. eine entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt haben (sachliche
Voraussetzung), und zwar 3. in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens oder in
einem gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung).
Ob die betriebliche Voraussetzung erfüllt gewesen sei, bestimme sich danach, wer Arbeitgeber im rechtlichen Sinne
gewesen sei. Es müsse ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch, Sechstes Buch (SGB
VI) i. V. m. § 7 Abs. 1 Sozialgesetzbuch, Viertes Buch (SGB IV) bestanden haben, also im Regelfall ein
Arbeitsverhältnis im arbeitsrechtlichen Sinne. Die Klägerin habe am Stichtag 30. Juni 1990 jedoch nicht in einem
Beschäftigungsverhältnis gestanden. An der Gestaltungsstudie für das Kombinat Lsei sie nicht im Rahmen eines
Arbeitsverhältnisses, sondern im Rahmen ihrer Weiterbildung an der Kunsthochschule B in Form eines Direktstudiums
auf dem Gebiet des industriellen Produktionsdesigns beteiligt gewesen, wie sie wörtlich in ihrem
Widerspruchsschreiben vom 15. Februar 2006 ausgeführt habe. Es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass
zwischen der Kunsthochschule Bund der Klägerin zu irgendeinem Zeitpunkt ein Arbeitsverhältnis begründet worden
sei. Insbesondere existiere kein schriftlicher Arbeitsvertrag. Ein regelmäßiges Einkommen sei nicht gezahlt worden.
Der Sozialversicherungsausweis enthalte für den fraglichen Zeitraum 01. September 1985 bis 31. August 1990 in der
Spalte "genaue Bezeichnung der Tätigkeit" den Eintrag "Student" und in der Spalte "beitragspflichtiger
Gesamtarbeitsverdienst/Verdienst, für den Beiträge zur FZR abgeführt worden sind" den Eintrag "pauschale Stud.
Vers.". Allein aus der Tatsache, dass die Klägerin laut dem Vertrag zwischen dem Kombinat LEW und der
Kunsthochschule B vom 06. Dezember 1989 "verantwortlich für die Bearbeitung" der Gestaltungsstudie gewesen sei,
könne nicht auf ein Arbeitsverhältnis, sondern allenfalls auf ein Werksvertragsverhältnis zwischen der
Kunsthochschule B und der Klägerin geschlossen werden. Abgesehen davon habe es sich bei der Kunsthochschule B
ohnehin nicht um einen volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens oder eine
versorgungsrechtlich gleichgestellte Einrichtung gehandelt. Ob der Bescheid der Beklagten vom 15. November 2006
gemäß oder analog § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Verfahrens geworden sei oder durch zulässige
Klageänderung gemäß § 99 SGG in das Klageverfahren einbezogen worden sei, könne dahinstehen, denn eine
Aufhebung dieses Bescheides könne ohnehin nicht erfolgen, da eine (fiktive) Einbeziehung in die AVIwiss nicht in
Betracht komme. Denn die Klägerin habe nicht in einem versicherungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnis zur
Kunsthochschule B gestanden, weshalb sie auch keine "hauptberuflich tätige Wissenschaftlerin an einer sonstigen
wissenschaftlichen Einrichtung" im Sinne des § 2 AVIwiss gewesen sei.
Gegen dieses ihr am 13. Dezember 2007 zugegangene Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer am Montag, dem 14.
Januar 2008 eingegangenen Berufung. Die Klägerin ist weiterhin der Auffassung, vom Anwendungsbereich des
Zusatzversorgungssystems der AVItech bzw. der AVIwiss erfasst zu sein. Denn am Stichtag 30. Juni 1990 habe
keine Weiterbildung in Form eines Direktstudiums vorgelegen, sondern vielmehr ein versicherungspflichtiges
Beschäftigungsverhältnis. Aus dem Vertrag vom 06. Dezember 1989 ergäben sich Anhaltspunkte für ein
Werkvertragsverhältnis zwischen der Kunsthochschule und dem Kombinat VEB L H, in dessen Umsetzung sie in der
Kunsthochschule beschäftigt gewesen sei. Sie rege an, diesbezüglich Prof. H anzuhören. Im Übrigen sei der
Bescheid vom 15. November 2006 nicht Gegenstand des Verfahrens geworden.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 16. Oktober 2007 und den Bescheid der Beklagten vom 11. Januar 2006 in
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Mai 2006 und den Bescheid vom 15. November 2006 aufzuheben und
die Beklagte zu verpflichten, ihre Versorgungsberechtigung zum 01. August 1991 und damit die Anwendung des
Gesetzes zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des
Beitrittsgebietes (AAÜG) sowie die geltend gemachten Beschäftigungszeiten gleichzeitig als Beschäftigungszeiten
der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem gemäß Anlage 1 des AAÜG und die dabei erzielten
tatsächlichen Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verweist auf ihr erstinstanzliches Vorbringen und die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils.
Die Klägerin habe am Stichtag 30. Juni 1990 nicht in einem Arbeitsrechtsverhältnis zur Kunsthochschule B
gestanden, sondern dort ein weiterbildendes Studium absolviert. An der Gestaltungsstudie habe sie zu Lern- und
Ausbildungszwecken mitgewirkt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der
Beteiligten nebst Anlagen und den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie den der Verwaltungsakte der Beklagten.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten und das
erstinstanzliche Urteil sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen
Anspruch auf die Feststellung von Zeiten ihrer Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem.
Die Klägerin ist nicht vom Anwendungsbereich des AAÜG erfasst. Wie bereits erstinstanzlich umfassend dargelegt,
setzt eine Versorgungsanwartschaft, die zur Anwendbarkeit des AAÜG führt, voraus, dass entweder eine
Versorgungszusage der früheren DDR vorliegt oder durch Rehabilitierung nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz
oder eine Entscheidung nach Art. 19 Satz 2 und 3 des Einigungsvertrages erlangt worden ist oder im Sinne des § 1
Abs. 1 Satz 2 AAÜG ein Verlust von Anwartschaften als nicht eingetreten gilt; diese Tatbestände sind im Falle der
Klägerin nicht gegeben. Insbesondere hat die Klägerin auch nicht die Voraussetzungen der weiter in Betracht
kommenden Alternative erfüllt, wonach vom Anwendungsbereich des AAÜG auch Personen erfasst sind, die am 30.
Juni 1990 eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt haben, die ihrer Art nach von einem Versorgungssystem
erfasst war. Wie bereits erstinstanzlich ausführlich unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des
Bundessozialgerichts (BSG) dargelegt und oben ausgeführt, setzt dies für die Zugehörigkeit zum Versorgungssystem
der AVItech gemäß § 1 der VO-AVItech und den Vorschriften der 2. DB voraus, dass (als persönliche Voraussetzung)
die Berechtigung zur Führung einer bestimmten Berufsbezeichnung gegeben war, dass (als sachliche Voraussetzung)
eine entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wurde und dass dies (betriebliche Voraussetzung) in einem
volkseigenen Betrieb der Industrie oder des Bauwesens oder in einem gleichgestellten Betrieb erfolgt ist. Die Klägerin
erfüllt zwar aufgrund ihrer Berechtigung, den akademischen Grad des Diplomingenieurs zu führen, die persönliche
Voraussetzung für die Einbeziehung in die AVItech. Es fehlt jedoch an der genannten sachlichen und betrieblichen
Voraussetzung einer Tätigkeitsausübung in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens
oder in einem gleichgestellten Betrieb.
Ob die betriebliche Voraussetzung im Sinne der AVItech i. V. m. der 2. DB erfüllt ist, bestimmt sich danach, wer
Arbeitgeber im rechtlichen Sinne war. Dies ergibt sich schon daraus, dass letztlich Ziel des AAÜG ist,
Beschäftigungszeiten als gleichgestellte Pflichtbeitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung festzustellen.
Es muss ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch, Sechstes Buch (SGB VI) i. V. m. §
7 Abs. 1 Sozialgesetzbuch, Viertes Buch (SGB IV) bestanden haben, also im Regelfall ein Arbeitsverhältnis im
arbeitsrechtlichen Sinn (so insgesamt BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003, Az.: B 4 RA 20/03 R, zitiert nach
juris.de). Anhaltspunkte für eine Beschäftigung im Sinne des § 7 SGB IV sind eine Tätigkeit nach Weisungen und
eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Ein Arbeitsverhältnis der Klägerin bei der
Kunsthochschule hat am Stichtag 30. Juni 1990 entgegen der Behauptung der Klägerin nicht bestanden. Zur
Begründung wird zunächst gemäß § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf die umfassenden Ausführungen im
erstinstanzlichen Urteil Bezug genommen, denen das Gericht folgt und auf die verwiesen wird. Es gibt weder aufgrund
der vorgelegten Unterlagen noch aufgrund des Vortrages der Klägerin den geringsten Anhaltspunkt dafür, dass sie seit
01. September 1985 im Rahmen eines Arbeitsrechtsverhältnisses für die Kunsthochschule B tätig war. Ein
Arbeitsvertrag wurde nicht vorgelegt. Im Sozialversicherungsausweis ist festgehalten, dass sie "Student" war. Zu
einer Weisungsunterworfenheit und/oder Eingliederung in die Kunsthochschule B fehlt es an jeglichem Vortrag seitens
der Klägerin. Insbesondere ist dem Vertrag zwischen der Kunsthochschule B und dem Kombinat L "H B" vom 06.
Dezember 1989 nichts zugunsten der Annahme eines Arbeitsverhältnisses der Klägerin zur Kunsthochschule B oder
aber – wie die Klägerin zunächst meinte – zum Kombinat L "H B" zu entnehmen. Bei dem Vertrag handelt es sich um
einen Werkvertrag zwischen der Kunsthochschule Berlin und dem Kombinat L "H B", der lediglich die Klägerin als
verantwortlich für die Bearbeitung bezeichnet. Jedenfalls wurde durch diesen Vertrag ausweislich seines schriftlichen
Inhalts kein Arbeitsrechtsverhältnis begründet, und zwar weder zur Kunsthochschule B noch zum Kombinat L "H B".
Denn arbeitsrechtliche Pflichten im Sinne des § 611 BGB sind hier nicht festgehalten. Die Benennung der Klägerin als
– neben Prof. H gleichberechtigte - Verantwortliche für das geschuldete Werk spricht vielmehr eher gegen ihre
Weisungsunterworfenheit.
Der Beweisanregung der Klägerin, Prof. H zu vernehmen, brauchte nicht gefolgt zu werden. Die Klägerin hat nur völlig
unsubstantiiert behauptet, Weisungen unterworfen und in die Hochschule eingegliedert gewesen zu sein, ohne hierfür
irgendwelche zu beweisenden Tatsachen zu benennen. Eine derartige Beweiserhebung wäre allein auf Ausforschung
gerichtet und damit unzulässig (vgl. zum Ausforschungsbeweis LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Mai
2010, Az.: L 9 KR 1228/05, zitiert nach juris.de, m. w. N.).
Weiter hat die Klägerin für ihre Tätigkeit auch kein Entgelt bezogen. Dies wird von ihr nicht einmal behauptet, vielmehr
vertritt sie den Standpunkt, dass es hierauf nicht ankäme. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist dies jedoch nicht
unerheblich, denn bei der Entgeltzahlung handelt es sich um eine der Hauptpflichten eines Arbeitsvertrages. In § 7
Abs. 1 Satz 1 SGB IV wird allerdings der Zahlung eines Entgeltes im Sinne des Sozialversicherungsrechts für den
Sachverhalt der Beschäftigung selbst keine ausdrückliche Bedeutung zugemessen. Dass die Modalitäten der
Entgeltlichkeit für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung vorliegt, regelmäßig erheblich sind, wird jedoch schon
dadurch deutlich, dass das Arbeitsverhältnis als Normalfall der Beschäftigung in der Norm hervorgehoben wird und
dieses seinerseits durch Entgelt im Sinne des § 611 Abs. 1 BGB konstitutiv bestimmt ist. Zudem wird innerhalb des
Deckungsverhältnisses der Sozialversicherung durchgehend allein auf entgeltliche Beschäftigungen abgestellt (BSG,
Urteil vom 04. Juni 2009, Az.: B 12 R 6/08 R, zitiert nach juris.de, vgl. auch LSG Berlin-Brandenburg vom 08.
September 2005, Az. L 21 RA 151/03, zitiert nach juris.de). Ein Beschäftigungsverhältnis der Klägerin zu einem in
den Geltungsbereich der VO-AVItech einbezogenen Arbeitgeber bestand damit am 30. Juni 1990 nicht.
Erstinstanzlich wurde ferner zu Recht darauf hingewiesen, dass es sich bei der Kunsthochschule B ohnehin nicht um
einen volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens oder eine versorgungsrechtlich
gleichgestellte Einrichtung gehandelt hat.
Für die Klägerin bestand auch keine Versorgungsanwartschaft aufgrund des § 1 Abs. 1 AAÜG i. V. m. der AVIwiss.
Der während des Klageverfahrens diesbezüglich ergangene ablehnende Bescheid der Beklagten vom 15. November
2006 ist nach § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden, da er den angefochtenen Bescheid vom 11. Januar
2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 29. Mai 2006 spezifiziert und diesen damit ergänzt hat.
Geändert oder ersetzt wird ein Bescheid immer nur dann, wenn er denselben Streitgegenstand wie der
Ursprungsbescheid betrifft bzw. wenn in dessen Regelung eingegriffen und damit die Beschwer des Betroffenen
vermindert oder vermehrt wird; dies ist der Fall, wenn der ursprüngliche Verwaltungsakt im Hinblick auf die in ihm
enthaltene Regelung ergänzt wird (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 4. März 2010, Az. L 21 R 1522/08,
sozialgerichtsbarkeit.de, m. w. N.). Der Bescheid vom 11. Januar 2006 betraf ausweislich seines Verfügungssatzes
die Ablehnung jeglicher Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem der Anlage 1
zum AAÜG, so dass hiermit auch bereits über das Zusatzversorgungssystem der Nr. 4 der Anlage 1 zum AAÜG
entschieden worden war und mit dem Bescheid vom 15. November 2006 lediglich eine klarstellende Ergänzung
erfolgte.
Der Bescheid vom 15. November 2006 ist aber nicht rechtswidrig. In Ermangelung eines Beschäftigungsverhältnisses
zum genannten Stichtag 30. Juni 1990 liegen auch die Voraussetzungen für eine Einbeziehung in die AVIwiss nicht
vor, da § 2 der AVIwiss eine Tätigkeit an einer wissenschaftlichen Einrichtung voraussetzt. Eine solche lag aus den
dargelegten Gründen nicht vor. Ergänzend wird gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die Ausführungen im erstinstanzlichen
Urteil Bezug genommen. Nach alledem war die Berufung daher zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG, sie folgt dem Ergebnis in der Hauptsache.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.