Urteil des SozG Berlin vom 14.03.2017

SozG Berlin: behörde, ernährung, schweigepflicht, unterliegen, auskunft, sammlung, absicht, besitz, hauptsache, obsiegen

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Gericht:
SG Berlin 88.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
S 88 SO 32/06
Dokumenttyp:
Gerichtsbescheid
Quelle:
Normen:
§ 23 Abs 4 BSHG, § 60 Abs 1 Nr
1 SGB 1, § 60 Abs 1 Nr 3 SGB 1,
§ 66 Abs 1 S 1 SGB 1, § 66 Abs
1 S 2 SGB 1
Sozialhilfe - Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung -
medizinische Sachaufklärung - Grenzen der Mitwirkungspflicht -
Untersuchungsgrundsatz
Leitsatz
§ 60 SGB 1 enthält keine Verpflichtung des Antragstellers, den Sachverhalt in medizinischen
Fragen selbst aufzuklären und selbst die erforderlichen Auskünfte durch Dritte, insbesondere
Ärzte, einzuholen; dies ist vielmehr Aufgabe der Behörde, die gemäß § 20 SGB 10 zur
Aufklärung des Sachverhalts verpflichtet ist.
Tenor
Der Bescheid vom 07. Dezember 2004 und der Widerspruchsbescheid vom 16.
Dezember 2005 werden aufgehoben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Beklagte trägt ¾ der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin.
Tatbestand
Die am ... 1984 geborene Klägerin begehrt die Zuerkennung eines Zuschlages wegen
kostenaufwendiger Ernährung zum sozialhilferechtlichen Regelsatz für den Zeitraum
vom 31. August 2004 bis 31. Dezember 2004. Die Klägerin beantragte nach ihren
Angaben Ende August 2004 gegenüber dem Beklagten die Gewährung eines
Mehrbedarfzuschlages nach § 23 Abs.4 Bundessozialhilfegesetz (BSHG). Der Antrag
findet sich in den fragmentarischen Akten des Beklagten nicht (mehr). Im Oktober 2004
übersandte der Beklagte der Klägerin ein Befundberichtsformular mit der Bitte, dies
durch den behandelnden Arzt ausfüllen zu lassen. Das Formular enthielt einen Hinweis
für den Arzt, dem zu entnehmen war, welche Angaben behördlicherseits erwartet
wurden. Der Internist Dr. Dl füllte das Formular durch Ankreuzen der Erkrankung Zöliakie
und Hinweis auf eine notwendige glutenfreie Ernährung aus. Detaillierte Angaben enthielt
die Antwort des Mediziners nicht. Daraufhin lehnte der Beklagte die Gewährung eines
Mehrbedarfszuschlages mit Bescheid vom 07. Dezember 2004 ab. Der Bescheid
befindet sich nicht in den Verwaltungsakten des Beklagten und konnte von diesem auch
nach Suche nicht mehr aufgefunden werden. Die Klägerin erhob gegen diesen Bescheid
am 30. Dezember 2004 Widerspruch und teilte dem Beklagten dabei mit, die von ihm
benötigten Befunde könnten bei Herrn Dr. D angefordert werden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 16. Dezember 2005 wies der Beklagte den klägerischen
Widerspruch zurück. Zur Begründung führte er aus, der Mehrbedarfszuschlag sei mit
Bescheid vom 07. Dezember 2004 zu Recht abgelehnt worden. Dies rechtsfertige sich
aus § 66 SGB I wegen eines Mitwirkungsversagens der Klägerin. Der von der Klägerin
bzw. Dr. D beigebrachte Befundbericht sei nicht ausreichend gewesen. Die Diagnose sei
nicht mit erforderlichen Befunden belegt worden, so dass es dem Amts- und
Vertrauensärztlichen Dienst nicht möglich war, die Anspruchsvoraussetzungen zu
prüfen.
Am 04. Januar 2006 hat die Klägerin vor dem Sozialgericht Berlin Klage erhoben. Sie
trägt vor, so weit ihr von der Beklagten ein Verschulden bei der Ausfüllung des Formulars
für die Auskunft des Hausarztes vorgeworfen werde, bestreite sie, dass sie hierfür eine
Verantwortung trage. Es wäre Sache der Beklagten gewesen, sich diesbezüglich an den
Arzt direkt zu wenden. Sie hätte den Arzt selbstverständlich von seiner Schweigepflicht
befreit.
Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
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den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 07. Dezember 2004 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Dezember 2005 zu verurteilen, ihr für den
Zeitraum vom 31. August 2004 bis 31. Dezember 2004 einen Mehrbedarf für
kostenaufwendige Ernährung zuzubilligen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er bezieht sich auf die Begründung des Widerspruchsbescheides und weist ergänzend
darauf hin, dass der Klägerin auch in einem zwischenzeitlich durchgeführten
Petitionsverfahren nochmals die Möglichkeit gegeben worden sei,
anspruchsbegründende Unterlagen zur erneuten Überprüfung durch den amtsärztlichen
Dienst der Beklagten vorzulegen. Dies sei bedauerlicherweise nicht geschehen.
Das Gericht hat den Beteiligten am 08. Februar 2006 einen Vergleichsvorschlag
unterbreitet. Dieser Vergleich kam nicht zustande. Gleichzeitig hat das Gericht den
Beteiligten mitgeteilt, dass es in diesem Fall beabsichtigt, ohne mündliche Verhandlung
durch Gerichtsbescheid zu entscheiden. Die Beteiligten erhielten Gelegenheit zur
Stellungnahme.
Ergänzend wird hinsichtlich des Sach- und Streitstandes auf die Schriftsätze der
Beteiligten sowie den weiteren Inhalt der Gerichtsakte und der die Klägerin betreffenden
Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht konnte gemäß § 105 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche
Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen
Schwierigkeiten tatsächlicher und rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und
die Beteiligten zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme hatten.
Die Klage ist zulässig und in aus dem Tenor ersichtlichen Umfang auch begründet.
Der Bescheid vom 07. Dezember 2004 und der Widerspruchsbescheid vom 16.
Dezember 2005 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Sie waren
aufzuheben.
Zwar kann der Inhalt des Bescheides vom 07. Dezember 2004 nicht vollumfänglich
geprüft werden, weil dieser nicht vorliegt und bei dem Beklagten auch nicht mehr
auffindbar ist, jedoch ergibt sich aus dem Vortrag der Beteiligten und aus dem
vorliegenden Widerspruchsbescheid vom 16. Dezember 2005, dass darin eine
Ablehnung des beantragten Mehrbedarfzuschlages wegen mangelnder Mitwirkung der
Klägerin vorgenommen wurde.
Das Vorgehen der Beklagen ist rechtswidrig und nicht durch § 66 SGB I Abs. 1 SGB I
gedeckt. Eine Ablehnung einer beantragten Leistung im Sinne einer endgültigen
negativen Entscheidung kann aufgrund von § 66 Abs. 1 SGB I ohnehin nicht
vorgenommen werden. Diese Norm erlaubt nämlich nur die Versagung bzw. Entziehung
der Leistung bis zur Nachholung der erforderlichen Mitwirkungshandlung. Die Bescheide
des Beklagten sind allerdings dahingehend zu interpretieren, dass auch lediglich eine
Versagung für den Zeitraum des vermeintlichen Mitwirkungsversagens vorgenommen
werden sollte. Ein durch § 66 Abs. 1 sanktionierbares Mitwirkungsversagen der Klägerin
liegt hingegen, im Gegensatz zu der Auffassung des Beklagten, nicht vor.
§ 60 SGB I verpflichtet denjenigen, der Sozialeistungen beantragt oder erhält, alle
Tatsachen anzugeben, die für die Leistungen erheblich sind und auf Verlangen des
zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte
zuzustimmen. Ferner ist der Betroffene verpflichtet, Beweismittel zu bezeichnen und auf
Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer
Vorlage zuzustimmen. Bezogen auf die hier in Frage stehenden medizinischen
Sachverhaltsaufklärungen bedeutet dies, dass von einem Antragsteller verlangt werden
kann, dass er behandelnde Ärzte, soweit es für den aufklärungsbedürftigen Sachverhalt
notwendig ist, von der Schweigepflicht entbindet und der Verwertung von ärztlichen
Unterlagen im Verfahren zustimmt. Ferner muss er selbst, gegebenenfalls auf Anfrage
der Behörde, Angaben zu seiner Erkrankung machen. Sollte der Antragsteller
medizinische Unterlagen in seinem Besitz haben, so ist er auch verpflichtet, sofern sie
von Belang sind, diese der Behörde vorzulegen. Eine Verpflichtung des Antragstellers,
den Sachverhalt in medizinischen Fragen selbst aufzuklären und selbst die erforderlichen
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den Sachverhalt in medizinischen Fragen selbst aufzuklären und selbst die erforderlichen
Auskünfte durch Dritte, insbesondere Ärzte, einzuholen, lässt sich dieser Norm
allerdings nicht entnehmen. Dies ist auch Aufgabe der Behörde, die gemäß § 20 SGB X
zur Aufklärung des Sachverhaltes verpflichtet ist. Soweit der Antragsteller seinen
Mitwirkungsverpflichtungen nachkommt und der Einholung von ärztlichen Auskünften
zustimmt, ist es Aufgabe der Behörde, diese Auskünfte auch einzuholen. Reichen sie
ihm nicht aus, um den Sachverhalt abschließend bewerten zu können, so muss er sich
ggf. mit einer Nachfrage noch einmal an den behandelnden Arzt wenden. Sollten dabei
keine ausreichenden Erkenntnisse gewonnen werden, muss die Behörde den
Sachverhalt auf andere Art weiter aufklären. Sie kann sich, sofern sich ein Arzt weigert,
einen Befundbericht zu erstellen, auch mittels eines Rechtshilfeersuchens an das
zuständige Sozialgericht wenden.
Sie kann aber die Verantwortung für die Aufklärung des Sachverhalts nicht gänzlich
mittels der Mitwirkungsregelungen auf den Antragsteller übertragen. Die
Mitwirkungsregelungen begrenzen zwar die Amtsermittlungspflicht der Behörde,
ersetzen diese aber nicht.
Aus Praktikabilitätsgründen ist es nicht zu beanstanden, wenn eine Behörde einen
Antragsteller um die Beibringung eines Befundberichtes durch seinen behandelnden Arzt
bittet. Die mangelnde Verwertbarkeit des Befundberichtes kann dem Antragsteller aber
nicht vorgehalten werden.
Auch § 66 Abs. 1 Satz 2 SGB I, wonach die Norm auch Anwendung findet, wenn der
Antragsteller in anderer Weise absichtlich die Aufklärung des Sachverhalts erheblich
erschwert, rechtfertigt das Vorgehen des Beklagten nicht. Durch diese Generalklausel
können die Mitwirkungspflichten im Zusammenhang mit der Vorlage von medizinischen
Unterlagen, die in § 60 Abs.1 SGB VI detailliert beschrieben sind, nicht erweitert werden.
Zudem kann eine Absicht der Klägerin dahingehend, dass die Auskünfte ihres
behandelnden Arztes unergiebig sind, nicht unterstellt werden.
Auch wenn die Verwaltungsentscheidungen des Beklagten nicht als vorläufige Versagung
wegen mangelnder Mitwirkung, sondern als endgültige Ablehnung zu begreifen wären,
wäre eine Aufhebung der angefochtenen Verwaltungsentscheidungen gem. § 131 Abs. 5
Satz 1 Sozialgerichtsgesetz gerechtfertigt. Zur Klärung der Frage, ob der Klägerin für
den streitgegenständlichen Zeitraum ein Mehrbedarfszuschlag wegen
kostenaufwendiger Ernährung zugestanden hat, sind nämlich weitere Ermittlungen
erforderlich. Es müsste eine detaillierte Auskunft des behandelnden Internisten zu den
vorliegenden medizinischen Befunden eingeholt werden. Diese Ermittlungen sind,
bezogen auf den Streitgegenstand, auch erheblich, weil noch keine umfangreichen
Ermittlungen durch den Beklagten stattgefunden haben, und die medizinischen
Tatbestände wesentliches Kriterium für die Zuerkennung des Mehrbedarfzuschlages
sind.
Der Beklagte wird daher nach Aufklärung des medizinischen Sachverhaltes, etwa durch
detaillierte Nachfrage bei dem behandelnden Arzt, erneut über den Antrag der Klägerin
zu entscheiden haben.
Soweit die Klage ein Verpflichtungsbegehren enthält, ist sie unbegründet und hat keinen
Erfolg. Ein Anspruch der Klägerin auf Gewährung des begehrten Zuschlages lässt sich
der medizinischen Aktenlage nach dem oben Gesagten nämlich nicht entnehmen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz und folgt der
Entscheidung in der Hauptsache. Sie berücksichtigt das teilweise Obsiegen und
Unterliegen der Beteiligten und bewertet das Unterliegen des Beklagten als höherwertig.
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