Urteil des SozG Berlin vom 11.02.2008
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Sozialgericht Berlin
Urteil vom 11.02.2008 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Berlin S 14 R 5725/05
Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 23. August 2005 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 23. November 2005 verurteilt, festzustellen, dass die Klägerin in dem Zeitraum 01.
September 2003 bis 3. Januar 2005 gemäß § 3 Satz 1 Nr. 1 a SGB VI in der Rentenversicherung
versicherungspflichtig war und hierfür Beiträge zu entrichten sind. Die Beklagte hat die der Klägerin entstandenen
notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Versicherungspflicht der Klägerin nach § 3 Satz 1 Ziffer 1a Sozialgesetzbuch 6. Buch
– SGB VI – als nicht erwerbsmäßig tätig gewordene Pflegeperson. Die Klägerin pflegte als Tochter den am
01.03.1924 geborenen und am 23.06.05 verstorbenen G G (Pflegebedürftiger) im Zeitraum vom 01.09.03 bis 03.01.05.
Auf Grund der Begutachtung vom 26.09.03 durch den medizinischen Dienst der Krankenkassen – MDK -, veranlasst
durch die Beigeladene, wurde bei dem Pflegebedürftigen die Pflegestufe I ab 01.09.03 anerkannt. Die im Vorfeld von
der Klägerin vorgetragene Pflegeleistung ab 01.02.03 ist nicht streitbefangen. Am 04.01.05 wechselte der
Pflegebedürftige in stationärer Vollpflege. Im Gutachten wurde die Klägerin als Pflegeperson mit einer wöchentlichen
Pflegezeit unter 14 h/Woche vermerkt.
Unter dem Datum des 11.06.05 wandte sich die Klägerin an die Beigeladene und beantragte die rückwirkende Prüfung
ihrer Rentenversicherungspflicht als nicht erwerbsmäßig tätige Pflegeperson. Die Beigeladene teilte der Klägerin unter
dem Datum des 22.06.05 mit, dass sie nicht als Pflegeperson im Sinne des Rentenrechts anzusehen sei, da sie nach
den Feststellungen des MDK laut Gutachten vom 26.09.03 für die häusliche Pflege weniger als 14 Stunden
wöchentlich aufgewendet habe. Diese Mitteilung sei allerdings nicht als Bescheid anzusehen, vielmehr müsse der
Vorgang zur Bescheiderteilung an die Beklagte abgegeben werden, da sie der zuständige Rentenversicherungsträger
sei.
Den Feststellungen der Beigeladenen widersprach die Klägerin mit Schreiben vom 24.07.05 und die Beigeladene
wandte sich unter dem Datum des 28.07.05 an die Beklagte zur Herbeiführung einer Entscheidung über die
Versicherungspflicht der Klägerin nach § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI. Die Beigeladene vertrat in diesem Zusammenhang
die Auffassung, dass der Umfang der Pflegetätigkeit unter 14 Stunden in der Woche liege und damit Leistungen zur
sozialen Sicherung nach § 44 Sozialgesetzbuch 11. Buch – SGB XI – ausgeschlossen seien (§ 19 Satz 2 SGB XI).
Sie nahm Bezug auf das Gutachten des MDK vom 26.09.03, bestätigt durch das Pflegegutachten vom 26.06.06, in
dem ein Hilfebedarf des Pflegebedürftigen von täglich 50 Minuten in der Grundpflege und 50 Minuten in der
Hauswirtschaft festgestellt worden war. Mit Bescheid vom 23.08.2005 stellte die Beklagte fest, dass keine
Versicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI in der Person der Klägerin im strittigen Zeitraum bestände.
Bezug genommen wurde auf § 19 Satz 2 SGB XI der eine Pflegetätigkeit von wenigstens 14 Stunden wöchentlich
vorsieht. Hiergegen wandte sich die Klägerin mit ihrem Widerspruch vom 05. September 2005, zu dessen Begründung
sie einen Bericht des D -Krankenhauses vom 27.08.2003, einen Befund desselben Hauses vom 26.08.03 sowie ein
ärztliches Gutachten des Arztes für Innere Medizin W vom 30.09.05 und eine Bescheinigung der Pflegestation P vom
13.10.05 zu den Akten reichte. In den Krankenhausbefunden wird von einer mittelschweren alkoholbedingten Demenz,
schweren Gedächtnisproblemen im verbalen und nonverbalen Bereich, zeitlicher, örtlich-geografischer und situativer
Desorientiertheit des Pflegebedürftigen gesprochen, während es im ärztlichen Gutachten des Facharztes für Innere
Medizin W heißt, dass der Versicherte schon zu Beginn der Betreuung zeitlich, örtlich und zur Person desorientiert
gewesen sei. Der Versicherte habe kontinuierlicher Betreuung bedurft, so dass die Klägerin wegen der Verwirrtheits-
und Unruhezustände des Versicherten 14 Stunden Pflege pro Tag und nicht pro Woche erbracht habe. In der
Bescheinigung der Pflegestation Pusteblume wird ausgeführt, dass der Versicherte ganztägig beaufsichtigt werden
musste, da er weder zeitlich noch örtlich orientiert war. Sämtliche Außenkontakte bedurften der Begleitung durch die
Klägerin.
Mit Widerspruchsbescheid vom 23.11.2005 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin unter Beibehaltung der
Argumentation aus dem Erstbescheid zurück. Hiergegen richtet sich die am 19.12.2005 erhobene Klage, zu deren
Begründung die Bevollmächtigte der Klägerin auf die zu den Akten gereichten Urteile des
Landessozialgerichtes Nordrhein-Westfalen vom 07.05.2004 – L 4 RJ 58/04 - sowie des Landessozialgerichts
Hamburg vom 28.09.2005 - LRR 202/05 - Bezug nimmt.
Wegen des Vortrages der Klägerin selbst wird auf die Protokollniederschrift vom 11.02.2008 Bezug genommen.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 23. August 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides
vom 23. November 2005 zu verurteilen, festzustellen, dass die Klägerin in dem Zeitraum 1. September 2003 bis 3.
Januar 2005 gemäß § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI in der Rentenversicherung versicherungspflichtig war und hierfür
Beiträge zu entrichten sind.
Die Beklagte und die Beigeladene beantragen,
die Klage abzuweisen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die während des Verfahrens gewechselten Schriftsätze
Bezug genommen. Auch im Übrigen wird auf den Akteninhalt verwiesen. Die Akte der Beklagten zur
Versicherungsnummer sowie die Akte der Beigeladenen in Sachen G G zum Aktenzeichen lagen vor und waren
Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung.
Entscheidungsgründe:
Die nach § 87 des Sozialgerichtsgesetzes SGG - fristgerecht erhobene und auch sonst zulässige Klage ist auch
begründet. Die Klägerin war im streitigen Zeitraum vom 01.09.2003 bis 03. Januar 2005 versicherungspflichtig gemäß
§ 3 Satz 1 Nr. 1a Sozialgesetzbuch 6. Buch – SGB VI -. Nach § 3 Satz 1 Nr. 1 a SGB VI sind Personen in der Zeit
versicherungspflichtig, in der sie einen Pflegebedürftigen im Sinne des § 14 des Sozialgesetzbuches 11. Buch – SGB
XI - nicht erwerbsmäßig wenigstens 14 Stunden wöchentlich in seiner häuslichen Umgebung pflegen, wenn der
Pflegebedürftige Anspruch auf Leistungen aus der sozialen oder einer privaten Pflegeversicherung hat.
Die Pflege wurde von der Klägerin als Tochter erbracht und war nicht erwerbsmäßig. Während des gesamten
Zeitraums bestand seitens des Pflegebedürftigen begründeter Anspruch auf Leistungen aus der sozialen
Pflegeversicherung, dies ist nicht streitig.
Die Kammer folgt den Darlegungen der Klägerin untermauert durch die medizinisch fundierten Ausführungen in den
Berichten des D -Krankenhauses aus dem Zeitraum 2003 bis 2005, im ärztlichen Gutachten des Facharztes für Innere
Medizin F und durch die Darlegungen der Pflegestation P , die den Pflegebedürftigen im Jahr 2004 betreute. Allein die
Diagnose alkoholbedingte (senile) Demenz mit der Folgeerscheinung der Desorientierung sowohl in zeitlicher, örtlicher
und persönlicher Hinsicht führten in der Kammer zu der Überzeugung, dass die Klägerin auf alle Fälle mehr als 14
Stunden wöchentlich für den Pflegebedürftigen im Einsatz war. Die Kammer folgt insoweit den Ausführungen der
zitierten Entscheidungen der Landessozialgerichte Hamburg und Nordrhein-Westfalen, die davon ausgehen, dass der
Begriff der Pflege im Sinne des § 3 SGB VI "in einem ganzheitlichen Sinn" aufzufassen sei und bei der Ermittlung der
Mindeststundenzahl auch die Zeit mitzurechnen sei, die über die Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung
hinaus für die ergänzende Pflege und Betreuung im Sinne des § 4 Absatz 2 Satz 1 SGB XI benötigt wird. Das
bedeutet, dass auch der zeitliche Aufwand für familiäre Pflege und Betreuung zu berücksichtigen ist, der nicht aus
Mitteln der Pflegeversicherung finanziert wird. Dazu zählt insbesondere die Zeit, die die Pflegeperson für die
notwendige Fürsorge für einen zu seiner Person nicht mehr orientierten Pflegebedürftigen aufbringt. In beiden zitierten
Entscheidungen wird daher davon ausgegangen, dass der einzubeziehende Pflegeaufwand damit sehr viel weiter
gehen kann als der Umfang der festgestellten Pflegebedürftigkeit und der damit verbundenen Pflegestufe. Allerdings
müsse er krankheits- und behinderungsbedingt sein. Dies wird im vorliegenden Fall nicht bestritten. Beide
Landessozialgerichte gehen davon aus, dass insbesondere aus den Gesetzesmaterialien zu § 19 Satz 2 SGB XI der
Wille des Gesetzgebers hervorgehe, bei der Feststellung der Minderstundenzahl nicht nur die Arbeitszeit anzurechnen
sei, auf Grund derer Pflegeleistung und hauswirtschaftliche Versorgung im Sinne des § 14 Absatz 4 SGB XI
festgesetzt werden, sondern auch die Zeit für die ergänzende Pflege und Betreuung im Sinne des § 4 Absatz 2 Satz 1
SGB XI und übertragen diesen gesetzgeberischen Willen gleichermaßen auf die Regelung des § 3 Satz 1 Nr. 1 a SGB
VI. Die Kammer teilt die Intension dieser Überlegungen, da sich auch in den Gesetzesmaterialien der Gedanke findet,
dass die Pflegebereitschaft im häuslichen Bereich gefördert und der hohe Einsatz der Pflegeperson anerkannt und der
Tatsache Rechnung getragen werden muss, dass die vom Gesetzgeber als vorrangig erachtete häusliche Pflege nicht
im Rahmen von sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen, sondern im häuslichen Umfeld von
Angehörigen oder Nachbarn geleistet wird und häufig mit dem Verzicht auf Erwerbstätigkeit und eine hieran
anknüpfende eigene Altersicherung verbunden ist. Die Kammer vertritt darüber hinaus die Auffassung, dass es auch
volkswirtschaftlich kontraproduktiv ist, der nicht erwerbsmäßigen Pflegeperson den Anspruch aus § 3 Satz 1 Nr. 1a
SGB VI bei einem 14 Wochenstunden ganz offensichtlich übersteigenden Pflegeeinsatz zu verweigern, um damit
gewissermaßen die Option für die viel höheren Kosten in einem Pflegeheim zu fördern. Die Kammer konnte auch nicht
der Argumentation der Beklagten im Hinblick auf das von ihr zitierte Urteil des Bundessozialgerichtes vom 23.09.2003
zum Aktenzeichen B 12 P 2/02 R folgen, wenn es dort im letzten Absatz der Entscheidung im Hinblick auf § 166
Absatz 2 SGB VI der Einbeziehung der familiären Pflege und Betreuung im Sinne des § 4 Absatz 2 Satz 1 SGB XI
bei der Ermittlung der für die Versicherungspflicht erforderlichen Mindestdauer der Pflege kritisch gegenübersteht. In §
166 SGB VI sind die anzusetzenden beitragspflichtigen Einnahmen unter anderem auch bei nicht erwerbsmäßig
tätigen Pflegepersonen geregelt. Im Kommentar der Beklagten (12. Auflage, 1/08) heißt es zu Ziffer 7, dass bei
Pflegepersonen, die nach § 3 Satz 1 Nr. 1a versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung sind, sich
die beitragspflichtigen Einnahmen nach Absatz 2 Satz 1 entsprechend dem pflegerischen Aufwand bestimmten. Die
Höhe der beitragspflichtigen Einnahmen richte sich dabei nicht nur nach der jeweiligen Stufe der Pflegebedürftigkeit,
sondern zusätzlich sei innerhalb der einzelnen Stufen nach dem tatsächlich zeitlichen Aufwand zu unterscheiden.
Daraus folgt nach Auffassung der Kammer aber durchaus die Möglichkeit der Berücksichtigung der in § 4 SGB XI
angesprochenen ergänzenden häuslichen Pflegeleistung.
Die Kostenentscheidung erfolgt aus § 193 SGG und orientiert sich im Ergebnis in der Hauptsache.