Urteil des SozG Berlin vom 11.05.2004

SozG Berlin: versicherungspflicht, beitragszeit, avg, polizist, vormerkung, wartezeit, verordnung, einzug, krankenkasse, bayern

Sozialgericht Berlin
Urteil vom 11.05.2004 (rechtskräftig)
Sozialgericht Berlin S 9 RA 4599/00
Der Bescheid der Beklagten vom 02. August 1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. September 2000
wird aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, unter Berücksichtigung der Zeit vom 01. August 1946 bis 31. Juli 1948
als glaubhaft gemachte Beitragszeit und der Zeit vom 01. Dezember 1939 bis 31. Oktober 1945 und 01. August 1948
bis 31. Dezember 1949 als Ersatzzeit Altersruhegeld ab 01. xxx 1987 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage
abgewiesen. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu 2/3 zu erstatten. Im
Übrigen haben die Beteiligten einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Zahlung einer Altersrente unter Berücksichtigung der Zeit vom 01. Januar
1937 bis 31. März 1940 als glaubhaft gemachte Beitragszeit nach dem Fremdrentengesetz und der Zeit vom 01.
August 1946 bis 30. September 1948 als glaubhaft gemachte Beitragszeit sowie von Ersatzzeiten.
Der am in P. / Polen geborene Kläger lebt seit August 1948 in Israel, dessen Staatsangehörigkeit er auch besitzt. Er
ist als Verfolgter im Sinne des § 1 des Bundesentschädigungsgesetzes (BEG) anerkannt.
Am 31. Mai 1998 beantragte der Kläger die Anerkennung von Fremdbeitragszeiten, von Ersatzzeiten und die
Zulassung zur Nachentrichtung sowie zur laufenden Entrichtung von freiwilligen Beiträgen sowie die Gewährung einer
Rente. Er gab an, er habe in der Zeit von 1937 bis 1939 in P. bei der Firma F. T. als Weber gearbeitet und nach dem
Krieg in Deutschland von 1946 bis 1948 als Polizist in B. W. Mit Bescheid vom 02. August 1999 lehnte die Beklagte
die Gewährung einer Rente mit der Begründung ab, die Wartezeit sei nicht erfüllt. Gleichzeitig lehnte sie die
Vormerkung der Zeit von 1937 bis 1939 mit der Begründung ab, die Zugehörigkeit zum deutschen Sprach- und
Kulturkreis (DSK) im Zeitpunkt des Verlassens des Vertreibungsgebietes (§ 17 a Nr. 2, 2. Alternative des FRG) sei
nicht gegeben. Auch die Vormerkung der Zeit von 1946 bis 1948 wurde, allerdings ohne Angabe einer Begründung,
abgelehnt. Nachdem der Kläger seinen am 12. August 1999 bei der Beklagten eingegangenen Widerspruch nicht
begründet hatte, wies die Beklagte diesen mit Bescheid vom 27. September 2000 zurück.
Mit der am 10. Oktober 2000 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 02. August 1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. September 2000
aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger unter Berück- sichtigung der Zeit vom 01. Januar 1937 bis
31. März 1940 als glaubhaft gemachte Beitragszeit nach dem Fremdrentengesetz und der Zeit vom 01. August 1946
bis 30. September 1948 als glaubhaft gemachte Beitragszeit und der Zeit vom 01. April 1940 (hilfsweise ab 01.
September 1939) bis 31. Juli 1946 und 01. Oktober 1948 bis 31. Dezember1949 als Ersatzzeit Altersruhegeld ab 01.
xxx 1987 zu zahlen,
hilfsweise,
die Nachentrichtung zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält die geltend gemachten Beitragszeiten weder für nachgewiesen noch für glaubhaft gemacht.
Die Beigeladene beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält ebenfalls die begehrten Beitragszeiten für nicht glaubhaft gemacht.
Der Kläger hat Zeugenerklärungen von Frau oder Herrn F. P. und Frau S. O., beide vom 12. Oktober 2000, zu den
Akten gereicht. Beide bestätigen, dass sie selbst von Anfang 1946 bis Ende 1948 in B. W. gewohnt hätten und dass
sie den Kläger aus dieser Zeit kennen würden sowie, dass er die ganze Zeit bei der D.P. Polizei der UNRRA in B.W.
gearbeitet habe.
Auf Anforderung des Gerichts hat der Kläger eine eigene Erklärung vom 22. Dezember 2003 eingereicht. Darin hat er
angegeben, in der Fa. F. T. den Beruf des Webers erlernt zu haben. Als Lehrjunge habe er lediglich ein Taschengeld
erhalten, von 1937 bis September 1939 habe er acht Stunden täglich gearbeitet und ein Gehalt bezogen. Weiter hat
das Gericht mit dessen Einverständnis die Akten des Herrn I. S. von der Beigeladenen beigezogen. Wegen der
Einzelheiten wird auf Blatt 98 - 100 der Gerichtsakten verwiesen. Weiter hat das Gericht verschiedene
Ermittlungsergebnisse zur Problematik der Entrichtung von Rentenversicherungsbeiträgen für den Personenkreis der
Displaced Persons (DP) in der Nachkriegszeit aus anderen Rechtsstreitigkeiten beigezogen, u.a. auch die
Niederschriften über die Vernehmung der Zeugen G. O. und K. C. in dem Verfahren S 9 RA 922/97 -2 vom 23. Juli
2001 bzw. des Zeugen P. K. in dem gleichen Verfahren am 3. Dezember 2002. Das Gericht hat Anfragen an die AOK
M., die LVA Oberbayern und die AOK M. gestellt. Alle diese Stellen besitzen keine Unterlagen bezüglich der
Entrichtung von Rentenversicherungsbeiträgen für den Kläger. Weiter hat das Gericht eine Anfrage an die Stadt B. W.
gestellt. Diese hat einen Auszug aus dem "Verzeichnis der neu ausgestellten und umgetauschten Angestellten-
Versicherungskarten" der Kartenausgabestelle der Gemeinde B. W. aus der Zeit seit 15. Mai 1935 vorgelegt. Daraus
ergibt sich, dass für den Kläger am 08. August 1946 die Angestellten-Versicherungskarte Nr. 1 ausgestellt wurde.
Weiter hat sie eine "Liste der DP, die von B. W. weggezogen bzw. B. W. im Rahmen der Auswanderungsaktion
verlassen haben", beigefügt. Auch hier findet sich der Kläger verzeichnet, ebenso in einer ebenfalls von der Gemeinde
B. W. übersandten "Liste aller ausländischen Juden, die im KZ-Lager waren".
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der eingereichten Schriftsätze der
Beteiligten und den übrigen Akteninhalt verwiesen.
Die Akten der Beklagten und des Bayerischen Landesentschädigungsamtes den Kläger betreffend haben dem Gericht
vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist teilweise begründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 02. August 1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. September 2000
ist insoweit rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, als die Beklagte die Vormerkung der im Tenor
genannten Beitrags- und Ersatzzeiten und die Zahlung eines Altersruhegeldes abgelehnt hat. Dabei ist der Tenor des
vorliegenden Urteils jedoch insoweit unrichtig, als das Gericht versehentlich den Bescheid der Beklagten vom 02.
August 1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. September 2000 aufgehoben hat, obwohl er nur hätte
abgeändert werden dürfen, da die Zeit vom 01. Januar 1937 bis 31. März 1940 und die Monate Juli und August 1948
nicht als glaubhaft gemachte Beitragszeiten und die Zeit vom 01. September 1939 bis 30. November 1939 nicht als
Ersatzzeit berücksichtigt werden können.
Der Kläger hat gegen die Beklagte gemäß § 25 Abs. 5 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) einen Anspruch auf
Zahlung von Altersruhegeld ab dem 01. xxx 1987. § 25 Abs. 5 AVG ist hier noch anzuwenden, da das Stammrecht
des Klägers auf Rente wegen Alters kraft Gesetzes mit Vollendung des 65. Lebensjahres am xxxxx 1987 entstanden
ist, ohne dass es eines Antrages bedurfte. Stammrechte auf Rente wegen Alters und Einzelansprüche hierauf
entstehen als eigentumsgrundrechtlich-geschützte Rechte kraft Gesetzes, ohne dass es hierfür für die Fälligkeit der
Einzelansprüche auf einen Antrag oder eine Verwaltungsentscheidung ankommt (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom
02. August 2000, Az.: B 4 RA 54/99 R).
Der Kläger hatte am xxxxx. 1987 die erforderliche Wartezeit erfüllt. Er hatte mehr als 60 auf die Wartezeit
anzurechnende Beitrags- bzw. Ersatzzeiten zurückgelegt. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass
nach dem AVG bzw. der Versicherungsunterlagenverordnung (VuVO) glaubhaft gemachte Beitragszeiten nicht nur
wertmäßig, sondern auch zeitmäßig auf 5/6 zu kürzen sind.
Der Kläger hat Anspruch auf Berücksichtigung der Zeit vom 01. August 1946 bis 31. Juli 1948 als glaubhaft gemachte
Beitragszeit nach § 1 Abs. 2 i.V. mit § 9 Abs. 1 VuVO in der bis zum 30. Juni 1990 geltenden Fassung. Für die
Kammer ist eine Beitragsentrichtung für die genannten Zeiten glaubhaft gemacht. Nach § 10 Abs. 1 VuVO ist eine
Tatsache glaubhaft gemacht, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche
erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist.
Für die Kammer besteht kein Zweifel, dass der Kläger während seines Aufenthaltes in B. W. als Polizist für Displaced
Persons versicherungspflichtig gearbeitet hat. Dafür sprechen seine eigenen frühen Angaben von März 1948
gegenüber dem Internationalen Suchdienst (ITS) in Arolsen, wo er angegeben hat, dass er von 1945 bis 1948 als DP
Polizist bei der IRO in B. W. tätig war. Weiter sprechen dafür die beiden Zeugenerklärungen von Herrn oder Frau F. P.
und Frau S. O ... Diese Zeugenerklärungen sind zwar wortgleich und von den beiden Zeugen offensichtlich nur
unterschrieben worden; die Kammer misst aber insbesondere der Zeugenerklärung von Herrn oder Frau P. besondere
Bedeutung zu, da dieser Name (allerdings unter F. P. ) auch in der von der Stadt B. W. übersandten Liste der DP, die
von B. W. weggezogen sind, erscheint. Es besteht nur eine Abweichung im Geburtsdatum um einen Tag. Weiter
sprechen auch die für Herrn I. S. in der beigezogenen Vergleichsakte vorgelegten Unterlagen dafür, dass der Kläger in
dem Zeitraum von 1946 bis 1948 bei der Polizei in B. W. gearbeitet hat. Herr S. hat Unterlagen aus der Polizeischule
der UNRRA für DP von 1947 vorgelegt und eine Bescheinigung von September 1946, dass er Mitglied der Polizei des
Sammelzentrums B. W. war. Auch Herr S., der früher den Namen I. S. trug, findet sich in der Liste über ausgestellte
Versicherungskarten der Stadtverwaltung B. W. sowie in der Liste der DP, die von B. W. weggezogen sind. Weiter
spricht die Tatsache, dass die Liste der ausgestellten Angestellten-Versicherungskarten nur männliche Namen enthält
dafür, dass es sich um eine Tätigkeit als Polizist handelte, da früher in aller Regel nur Männer diese Tätigkeit
ausübten.
Es ist auch glaubhaft, dass der Kläger für diese Tätigkeit ein Entgelt bezog. Darauf weist allein schon die Ausstellung
einer Angestellten-Versicherungskarte hin. Diese Ausstellung beweist zwar noch nicht, dass dann auch tatsächlich
Sozialversicherungsbeiträge gezahlt wurden, ihre Ausstellung deutet aber zumindest darauf hin, dass ein Gehalt
bezogen wurde.
Die Tätigkeit des Klägers war auch versicherungspflichtig. Nach der Verordnung Nr. 53 betreffend die
Sozialversicherungspflicht der verschleppten Personen vom 04. März 1946 (Bayerisches Gesetz- und
Verordnungsblatt Nr. 12/1946, Seite 187) waren verschleppte Personen, die in Bayern beschäftigt waren und
Arbeitsverdienst hatten, denselben Abzügen für die Sozialversicherung unterworfen wie deutsche Zivilarbeiter. Diese
Verordnung war am 01. April 1946 in Kraft getreten.
Für die Zeit von August 1946 bis Juli 1948 ist für die Kammer auch eine Beitragsentrichtung glaubhaft. Dies ergibt
sich aus einer Zusammenschau der in verschiedenen anderen Verfahren gesammelten Erkenntnisse bzgl. der Frage
der Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen für DP. Bereits seit den siebziger Jahren des vorigen Jahrhunderts
hat die Beklagte und haben das Sozialgericht und das Landessozialgericht Berlin Verfahren bzw. Rechtsstreitigkeiten
zu bearbeiten, die die Problematik der Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen für die DP betreffen. Dabei
wurden mannigfaltige Ermittlungen geführt, wie sich aus den Beiakten ergibt. Letztlich sind die Einzelheiten der
Entrichtung von Rentenversicherungsbeiträgen für den Personenkreis der DP immer noch ungeklärt. Sicher ist, dass
für die DP auf Grund der Verordnung Nr. 53 betreffend Sozialversicherungspflicht der verschleppten Personen vom 4.
März 1946 Versicherungspflicht ab dem 1. April 1946 bestand. Streitig ist, ob dieser Versicherungspflicht
nachgekommen wurde. Es darf als gesichert gelten, dass sich zumindest einige DP gegen die Versicherungspflicht
wehrten, da sie Deutschland in Kürze verlassen wollten und eine Rentenzahlung nach dem damaligen Recht nur bei
vorliegenden Versicherungszeiten von 15 Jahren in Betracht kam und auch noch keine zwischenstaatlichen
Abkommen wie das Deutsch-Israelische oder das Deutsch-Amerikanische Sozialversicherungsabkommen vorlagen,
nach denen die in den Abkommensländern jeweils zurückgelegten Rentenzeiten für das Erreichen der für die
Rentenzahlung erforderlichen Jahre zusammengerechnet werden. Anhaltspunkte dafür, dass sich die DP gegen die
Versicherungspflicht wehrten ergeben sich aus dem von Herrn Dr. G. vom Bayerischen Hauptstaatsarchiv in dem
Verfahren S 9 RA 4599/99 vorgelegten Schriftwechsel aus dem Jahre 1946 (Anlagen 6, 15 und 16). Auch aus dem
Beschluss des Oberversicherungsamtes München vom 30. 8. 1948 (Amtsblatt des Bayerischen Staatsministeriums
für Arbeit und soziale Fürsorge 1950 S. 223) geht hervor, dass einige DP keine Beiträge entrichten wollten; allerdings
ergibt sich aus diesem Beschluss gleichzeitig, dass zumindest für einen Teil von ihnen Beiträge entrichtet wurden, da
der dortige Streitgegenstand die Rückzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen war. Auch aus den von Herrn Dr. G.
aufgefundenen Unterlagen ergibt sich, dass grundsätzlich an der Versicherungspflicht festgehalten und Ausnahmen
nicht zugelassen werden sollten. Dass tatsächlich dann doch Ausnahmen in erheblichem Umfang gemacht wurden
zeigt die Aussage des Zeugen Herrn C. in der Vernehmung vom 23. Juli 2001, die die Vorsitzende auch des
vorliegenden Rechtsstreits in dem Verfahren S 9 RA 922/97 - 2 durchgeführt hat. Danach wurden für einen
Personenkreis von etwa 4000 bis 5000 DP (von dem für M. zuständigen Versicherungsamt) keine Beiträge entrichtet,
für einen Personenkreis von ca.6000-8000 DP jedoch schon. Die Angaben des Zeugen C. werden allerdings von dem
Zeugen K., einem Mitarbeiter der AOK M., in Zweifel gezogen (siehe Stellungnahme des Herrn K.: "Zur
Beitragsentrichtung der bei der UNRRA sowie der Nachfolgeorganisation IRO beschäftigten verschleppten Personen
[Displaced Persons]" vom 4. März 2002). Das Gericht geht allerdings davon aus, dass die Angaben des Zeugen C.
bezüglich der unterbliebenen Entrichtung für einen größeren Personenkreis zutreffend sind. Der Zeuge C. war in der in
Rede stehenden Zeit Mitarbeiter des damals für die Entrichtung zuständigen Besatzungskostenamtes, das damals
noch bei den Gemeinden, hier bei der Stadt M., angesiedelt war und konnte seine Angaben aus eigener Anschauung
machen. Das Erinnerungsvermögen des Zeugen C. war ausgezeichnet; das Gericht konnte nicht feststellen, dass
irgendwelche altersbedingten Abbauerscheinungen vorlagen. Er hat zwar nach Auffassung des Gerichts einige
Angaben gemacht, die so nicht zutreffend sind- z. B. hießen die Besatzungskostenämter nicht bereits ab 1948 "Ämter
für Verteidigungslasten", sondern erst ab 1955 (vgl. Volkert [Hrsg], Handbuch der bayerischen Ämter, Gemeinden und
Gerichte 1799-1980, C. H. Beck´sche Verlagsbuchhandlung, München 1983, Seite 169 ) - dies ist jedoch der Länge
des seit diesen Ereignissen vergangenen Zeitraums geschuldet und nicht dem schlechten Erinnerungsvermögen des
Zeugen. Er hat möglicherweise auch bzgl. der Verfahrensweise bei der Beitragsentrichtung für DP einiges vergessen
bzw. möglicherweise später vorliegende Tatbestände auch auf die frühere Zeit bezogen. Gerade die nach Auffassung
des Gerichts wichtigste seiner Angaben, nämlich dass für einen erheblichen Teil der DP keine
Sozialversicherungsbeiträge gezahlt wurden, ist jedoch ein Umstand, der wegen seiner Abweichung von den
Vorschriften und der daraus resultierenden Besonderheit im Gedächtnis haften bleibt. Dagegen sind die Einwendungen
des Zeugen K. in seinen Ausführungen vom 4. März 2002, insbesondere soweit sie seine Zweifel an der Aussage von
Herrn C. betreffen, es seien für einen großen Teil der DP keine Sozialversicherungsbeiträge entrichtet worden, aus
den oben genannten Gründen nicht überzeugend. Diese "Kernaussage" des Zeugen C. konnte der Zeuge K. nicht
widerlegen. Wie unten noch auszuführen sein wird, bestehen Unklarheiten über die Zuständigkeit der Krankenkassen
und über das Beitragsentrichtungsverfahren für die DP. Hier geht die Kammer nicht davon aus, dass der Zeuge C.
sich in allen Einzelheiten richtig erinnert, wohl aber bezüglich der Angaben der unterbliebenen Beitragsentrichtung für
die DP. Der Zeuge C. war jahrelang für die Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen für die DP zuständig, so
dass er sich der Bedeutung seiner Aussage mit Sicherheit - und auch für das Gericht erkennbar- bewusst war. Es ist
für das Gericht in seiner Aussage ganz klar zum Ausdruck gekommen, dass für einen Teil der DP wissentlich keine
Beiträge abgeführt wurden, d.h. dass diese Beiträge weder vom Lohn abgezogen noch an die zuständige
Krankenkasse weitergeleitet wurden. Der Zeuge C. war auch glaubwürdig. Er hat auch keine Interesse an dem
Ausgang des Rechtsstreits, so dass er keinen Grund hätte, falsche Angaben zu machen. Auch wirkte der Zeuge
gegenüber dem Gericht sehr aufgeschlossen gegenüber dem Personenkreis der DP, mit dem er auf Grund seiner
Arbeit lange Jahre Kontakt gehabt hat; etwaige antisemitische Einstellungen des Zeugen waren nicht zu erkennen.
Die Angaben des Zeugen K. in seiner Vernehmung vor dem Sozialgericht Berlin in dem Verfahren S 9 RA 922/97-2
vom 3. Dezember 2002 widersprechen den Angaben des Zeugen C. auch nicht unbedingt, zumindest nicht bzgl. der
"Kernaussage". Es steht -wie oben bereits erläutert und von dem Zeugen C. auch bestätigt und im Übrigen auch durch
das Auffinden von Listen, aus denen die Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen für einige DP eindeutig
hervorgeht, wie z. B. in L. /L. - fest, dass für einen erheblichen Teil der DPs Sozialversicherungsbeiträge entrichtet
wurden. Für diesen Personenkreis kann die Entrichtung tatsächlich (nur) in Listenform erfolgt sein (wenn der Zeuge C.
auch etwas anderes angegeben hat), und für diesen Personenkreis ist dann möglicherweise aus diesem Grund später
der Nachweis der Beitragsentrichtung nur schwer zu erbringen gewesen. Das ändert jedoch nichts daran, dass für
einen anderen Teil der DP Beiträge erst gar nicht entrichtet wurden. Welche der Angaben über die Verfahrensweise bei
der Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen für DP nun die zutreffenden sind, kann das Gericht auf Grund der
unterschiedlichen Angaben der Zeugen, wegen der Vernichtung von Unterlagen und wegen der Tatsache, dass seit
diesen Ereignissen fast 60 Jahre vergangen sind, nicht mehr feststellen. Möglicherweise hätte der frühere
Vorgesetzte des Zeugen K. bei der AOK M., Herr L. W., weitere Aufklärung bringen können, dieser ist jedoch wegen
einer Erkrankung vernehmungsunfähig.
Die Kammer geht auf Grund der vorliegenden Unterlagen und Zeugenaussagen von folgendem Sachverhalt aus: Für
die Entrichtung der Sozialversicherungsbeiräge für die DP waren zunächst die unteren Verwaltungsbehörden
(Landratsämter, kreisfreie Städte) zuständig, ab April 1948 ging die Zuständigkeit auf das Land Bayern über, es
wurden Besatzungskostenämter gebildet, die unter der Aufsicht der Oberfinanzpräsidien (München und Nürnberg)
standen. 1954/1955 wurden die Besatzungskostenämter in Ämter für Verteidigungslasten umgewandelt; sie vollzogen
ihre Aufgaben in Auftragsverwaltung des Bundes (vgl. Volkert [Hrsg.] Handbuch der bayerischen Ämter, Gemeinden
und Gerichte 1799-1980, C. H. Beck´sche Verlagsbuchhandlung, München 1983, Seite 168, 169). Nicht geklärt ist,
welche Krankenkassen jeweils für den Einzug der Beiträge für die DP zuständig waren. Zum Teil wird angegeben,
dass die AOK München und die AOK Nürnberg zentral für sämtliche DP Süd- bzw. Nordbayerns zuständig waren,
dies allerdings nur bis zum 30. Juni 1947; anschließend sollen die für den Beschäftigungsort zuständigen Kassen mit
dieser Aufgabe betreut gewesen sein (vgl. Schreiben der AOK München vom 24. Januar 1958). Die ausschließliche
Zuständigkeit der AOK München wird allerdings von dem Zeugen C. bestritten. Es ist möglich, dass ein Irrtum der
AOK München vorliegt der sich daraus ergibt, dass die Allgemeinen Ortskrankenkassen München bzw. Nürnberg
zentral für den Einzug der Beiträge für die polnischen Wachmannschaften zuständig waren ( vgl. Anhang 19 zum
Schreiben des Bayerischen Hauptstaatsarchivs [Dr. G. ] vom 30 April 2001). Möglicherweise wurde die grundsätzlich
bestehende zentrale Zuständigkeit auch nicht beachtet, auf jeden Fall liegen Nachweise über Beitragseinzug durch die
AOK L. schon für Januar bis März 1947 vor. Bedeutung hat die Frage der örtlichen Zuständigkeit der AOK im
Wesentlichen für die Frage des Nachweises der Beitragsentrichtung. Es wird zum Teil angegeben, dass die
Beitragsentrichtung für die DP verfahrensmäßig nicht in der gleichen Weise erfolgte wie für die übrigen Versicherten,
dass also keine Einzelanmeldung bei der Krankenkasse erfolgte, sondern dass bzgl. der DP nur Listen geschickt
wurden, die DP aber nicht in die Mitgliederkartei aufgenommen wurden bzw. nur dann, wenn eine DP eine Leistung
von der Krankenkasse in Anspruch nahm (vgl. dazu z. B. Schreiben des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten
Nationen betreffs UNRRA- Beschäftigungszeiten (ohne Datum);derselbe, Protokoll über die Besprechung beim Amt für
Verteidigungslasten München vom 3. Juli 1985; Schreiben der AOK München vom 24. April 1997 im Rechtsstreit S 35
An 249/97 Sozialgericht Berlin; Schreiben der AOK L. vom 20. April 1998 im Rechtsstreit S 9 An 3806/97
Sozialgericht Berlin ). Da die Unterlagen der Besatzungskostenämter die DP betreffend bereits in den sechziger
Jahren vernichtet wurden (vgl. Schreiben des Amtes für Verteidigungslasten München vom 13. Februar 1981) und die
AOKen (möglicherweise wegen der erfolgten "Listenmeldungen") in vielen Fällen keine Unterlagen mehr haben, konnte
für viele DP, die ein Beschäftigungsverhältnis behauptet und /oder nachgewiesen haben, eine Beitragsentrichtung
nicht nachgewiesen werden.
Die Kammer geht davon aus, dass wegen der Tatsache, dass die in Rede stehenden Ereignisse fast 60 Jahre
zurückliegen, sich nicht mehr klären lässt, in welchen Fällen für DP Sozialversicherungsbeiträge entrichtet wurden.
Fest steht, wie oben bereits ausgeführt, dass wohl für einen großen Teil Beiträge entrichtet wurden, für einen anderen
Teil jedoch nicht. Es ist auf Grund der oben genannten Umstände für die Kammer auf den Einzelfall bezogen
zunächst genauso wahrscheinlich, dass Sozialversicherungsbeiträge entrichtet wurden, wie, dass keine entrichtet
wurden. Der Aussage des Zeugen C. gilt zwar zunächst nur für M., die Ergebnisse der Ermittlungen zeigen jedoch,
dass die Situation in den übrigen Kreisen und Gemeinden ähnlich gewesen sein muss. An ihrer noch im Verfahren S 9
RA 2433/96 vertretenen Auffassung, dass in Bayern für DP eine Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen
grundsätzlich überwiegend wahrscheinlich ist, hält die Kammer daher nicht fest. Sie nimmt eine gelungene
Glaubhaftmachung vielmehr dann an, wenn zu den oben erläuterten historischen Umständen und der "Pattsituation"
bzgl. der Wahrscheinlichkeit der Beitragsentrichtung Umstände des Einzelfalles hinzutreten, die für eine
Beitragsentrichtung in diesem Einzelfall sprechen. Diesen Umstand sieht die Kammer vorliegend in der Tatsache,
dass für den Kläger im August 1946 eine Versicherungskarte ausgestellt wurde. Dies deutet darauf hin, dass - auch
zeitlich übereinstimmend mit dem Beginn der Versicherungspflicht für DP, die, wie sich aus den Anlagen 4 bis 15 der
vom Bayerischen Hauptstaatsarchiv übersandten Unterlagen ergibt, erst mit einer Verzögerung von einigen Monaten
durchgeführt wurde - der bestehenden Versicherungspflicht auch nachgekommen werden sollte. Ob dies dann
tatsächlich auch erfolgte, lässt sich auch im Falle des Klägers nicht mehr klären, was unter Umständen, wie oben
erläutert, daran liegen kann, dass für die DP möglicherweise die Entrichtung nur in Listen dokumentiert wurde, die
später vernichtet wurden, ohne dass die Namen der Mitglieder in die Archive der Krankenkassen Einzug fanden. Eine
Beitragsentrichtung ist damit überwiegend glaubhaft gemacht.
Die Kammer hat allerdings eine Beitragsentrichtung nur für die Zeit bis Ende Juli 1948 angenommen, da der Kläger
nach seinen eigenen Angaben im Rentenverfahren (Blatt 6 der Rentenakten) bereits seit August 1948 israelischer
Staatsangehöriger ist. Seine Identitätskarte wurde laut Blatt 34 der Entschädigungsakten (rosa Einband) im xx.1948 in
Israel ausgestellt.
Es handelt sich bei der Tätigkeit des Klägers um eine solche, die der Angestelltenversicherung zuzuordnen ist. Eine
Tätigkeit als Polizist ist in aller Regel eine angestelltenversicherungspflichtige. Auch wurde für den Kläger eine
Angestelltenversicherungskarte ausgestellt. Das Gericht geht davon aus, dass der Kläger nicht bei einer der
polnischen Wachmannschaften tätig war, die nach der Anordnung des bayerischen Finanzministeriums (siehe Anlage
19 der Unterlagen des Bayerischen Hauptstaatsarchivs) arbeiterrentenversicherungspflichtig waren. Es hat daher auch
die Beklagte und nicht die Beigeladene verurteilt.
Für den Kläger sind Ersatzzeiten für die Zeit vom 01. Dezember 1939 bis 31. Oktober 1945 und 01. August 1948 bis
31. Dezember 1949 nach § 28 Abs. 1 Nr. 4 AVG zu berücksichtigen. Bezüglich der Zeit vom 01. Dezember 1939 bis
30. April 1945 dürfte dies nicht streitig sein. Allerdings kann eine Ersatzzeit entgegen dem Antrag des Klägers erst ab
01. Dezember 1939 angenommen werden. In den eingegliederten Ostgebieten, zu dem auch der Heimatort des
Klägers gehörte, wurde für Juden das Sterntragen am 11. Dezember 1939 angeordnet (vgl. Raul Hilberg, Die
Vernichtung der europäischen Juden, Seite 226, Anmerkung 206). Für die Zeit nach Kriegsende bis 31. Oktober 1945
hat die Kammer eine sich an die Verfolgung anschließende Krankheit angenommen. Aus den Entschädigungsakten
ergibt sich, dass sich der Kläger während der Verfolgung verschiedene Krankheiten zugezogen hat, die er zunächst
soweit kurieren musste, dass er wieder arbeitsfähig wurde. Für die Zeit vom 01. August 1948 bis 31. Dezember 1949
hat die Kammer eine Ersatzzeit wegen Auslandsaufenthaltes angenommen. Eine Kausalität des Aufenthaltes des
Klägers in Israel durch die Verfolgungsmaßnahmen ist evident.
Soweit der Kläger auch die Berücksichtigung der Zeit vom 01. Januar 1937 bis 31. März 1940 als glaubhaft gemachte
Beitragszeit begehrt, ist die Klage unbegründet. Diesbezüglich ist der Bescheid der Beklagten rechtmäßig und verletzt
den Kläger nicht in seinen Rechten.
Eine Berücksichtigung nach §§ 15, 17 Absatz 1 Buchstabe b Fremdrentengesetz (FRG) kommt schon deshalb nicht
in Betracht, weil bei Rentenbeginn die Vorschrift des § 17 Absatz 1 Buchstabe b FRG in der Form, dass auch
Beiträge von Personen berücksichtigt werden konnten, deren Ansprüche nach der Verordnung vom 22. Dezember
1941 (RGBl I S. 777) ausgeschlossen waren, noch nicht in Kraft war.
Eine Berücksichtigung nach §§ 20 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung der Vorschriften über die
Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung (WGSVG), 15 FRG kommt ebenfalls
nicht in Betracht, weil keine Hinweise darauf vorliegen, dass der Kläger dem deutschen Sprach- und Kulturkreis(DSK)
angehört hat.
Im Übrigen ist es dem Kläger auch nicht gelungen glaubhaft zu machen, dass er in dieser Zeit eine
versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Für die Kammer reichen die eigenen Angaben des Klägers
bezüglich seiner Tätigkeit bei der Firma F. T. nicht aus, sowohl das Beschäftigungsverhältnis als auch die
Versicherungspflicht und auch die Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen glaubhaft zu machen. Es findet sich
zwar in den Entschädigungsakten eine Angabe des Klägers von 1948, wonach er in der Zeit von 1937 bis 1939 als
Weber gearbeitet hat. Es findet sich aber eine andere Angabe, wonach er eine Tätigkeit als Kutscher ausgeübt haben
will. Zeugen kann der Kläger nach Rückfrage für diese Zeit nicht mehr benennen. Eine Vormerkung dieser Zeit kommt
daher nicht in Betracht.
Mit den genannten Zeiten hat der Kläger die erforderliche Wartezeit für das Altersruhegeld nach § 25 Abs. 5 AVG
erfüllt. Weil das Altersruhegeld - wie oben erläutert - nicht von einem Antrag abhängig ist, hat der Kläger gemäß § 67
Abs. 1 Satz 1 AVG einen Anspruch auf Leistung ab 01. xxx 1987. Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung nicht
erhoben.
Da der Hauptantrag bereits insoweit erfolgreich war, als dem Kläger eine Rente zu zahlen ist, kommt der Hilfsantrag
nicht zum Zug. Im Übrigen sind die Voraussetzungen der Nachentrichtung auch nicht erfüllt, weil für den Kläger keine
Fremdbeitragszeiten anerkannt werden konnten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Absatz 1 und 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Sie berücksichtigt, dass der
Kläger mit einem erheblichen Teil seines Klagebegehrens erfolgreich war.