Urteil des SozG Berlin vom 17.08.2006

SozG Berlin: verein, stromversorgung, zustand, verschuldung, darlehen, pfändung, wiederaufnahme, notlage, verwaltung, unterbrechung

Sozialgericht Berlin
Beschluss vom 17.08.2006 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Berlin S 37 AS 6702/06 ER
Der Antragsgegner wird verpflichtet, die Stromnachforderung in Höhe von 852,01 EUR plus Zinsen in einer Höhe als
Darlehen zu übernehmen, die den Stromversorger zu einer Wiederaufnahme der Stromversorgung veranlasst oder
durch Übernahme einer Zahlungsgarantie für laufende Abschläge unverzüglich die Stromversorgung durch einen
anderen Anbieter zu gewährleisten. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin (Ast.) hatte am 25.7.2005 einen Alg II-Antrag gestellt. Seinerzeit war sie als Pflegehelferin mit
einem um 400 EUR schwankenden Nettoeinkommen beschäftigt. An Miet-kosten der mit Kohleöfen bestückten
Wohnung waren 295,37 brutto zu entrichten.
Der Antragsgegner (Ag.) hatte bis einschließlich Januar 2006 einen monatlichen Aufstok- kungsbetrag von 305,41
EUR bewilligt.
Wegen erheblicher Stromschulden aus 2004 lebt die Ast. seit Oktober 2004 ohne Strom. Ihr Antrag auf Gewährung
eines Darlehens zur Begleichung der Stromschulden vom 6.9.2005 war mit Bescheid vom 7.3.2006 abgelehnt worden;
Stromkosten seien aus dem Regelsatz zu zahlen, der hierfür ausreiche.
Im Oktober 2005 wechselte die Ast. auf eine Halbtags-Stelle als Pflegehelferin mit einem festen Brutto von 675,-
EUR, dem ein um 610,- EUR – 630,- EUR schwankendes Netto entspricht.
Trotz Vorlage des neuen Arbeitsvertrages nebst Verdienstbescheinigungen bewilligte der Ag. anlässlich eines
Fortzahlungsantrags vom 24.2.2006 für die Monate März bis August 2006 wieder den vormals gezahlten
Aufstockungsbetrag von 305,41 EUR monatlich. In einem Anhörungsschreiben vom 1.8.2006 wird die Ast. zu einer
seit August 2005 durch verschie-dene Fehlberechnungen entstandenen Rückforderung von 3626,68 EUR aufgefordert;
ein aktueller Leistungsanspruch errechne sich nicht mehr.
Wegen einer tiefgreifenden Verschuldung mit Kontenpfändung wird die Ast. seit Februar 2006 vom Verein Neue Wege
e.V. gem. der §§ 67, 68 SGB XII betreut. Der Verein führt für sie ein Verwahrkonto zur Abwicklung der laufenden
Zahlungen. Ein Privatinsolvenzverfahren ist eingeleitet. Nach Beratung durch den Neue Wege e.V. beantragte die Ast.
am 19.4.2006, ergänzt um einen weiteren Antrag vom 17.5.2006, die Gewährung von Darlehen zur Begleichung von
Miet- und Stromschulden; die Mietschulden seien durch eine Konten-pfändung entstanden. Ein Leben ohne Strom
könne sie nicht länger ertragen.
Mit Eilantrag vom 27.7.2006 hat sich die Ast. wegen der Stromschuldtilgung an das SG Berlin gewandt. Unterstützt
vom Verein Neue Wege teilt sie mit, dass die vom Verein unternommenen Bemühungen, einen neuen Stromanbieter
zu gewinnen, wegen der Verschuldung gescheitert seien. Die Lage habe sich u.a. dadurch so verschärft, dass eine
Abmeldung aus dem Leistungsbezug wegen Aufnahme der neuen Arbeitsstelle im Oktober 2006 vom Ag. nicht
umgesetzt worden sei. Dadurch seien die weiter geflossenen Zahlungen durch Pfändung verloren gegangen. Das
Anwachsen der Stromschulden beruhe auf der wiederholten, ungerechtfertigten Ablehnung einer Darlehensgewährung.
II.
Der nach § 86 b Abs. 2 SGG zulässige Antrag ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang auch begründet. Die
Ast. hat Anspruch auf Sicherstellung eines Zustandes menschenwürdigen Wohnens. Dieser Zustand ist entweder
durch Gewährung eines Darlehens zum Ausgleich der Stromnachforderung zu gewähren, wobei das erkennende
Gericht unter Berücksichtigung einer aktuellen Entscheidung des LSG Berlin-Brandenburg vom 22.6.2006 – L 25 B
459/06 AS ER anstelle einer konkret festgesetzten Darlehensumme die Verpflichtung ausgesprochen hat, soviel an
Schulden zu bezahlen, dass die Stromversorgung wieder aufgenommen wird; anstelle einer Schuldtilgung bleibt dem
Ag. die Möglichkeit vorbehalten, mit Übernahme einer Zahlungsgarantie für die laufenden Abschläge einen neuen
Stromanbieter zu gewinnen.
Die Bestandskraft des Ablehnungsbescheides vom 7.3.2006 steht dem Vornahmeanspruch nicht entgegen. Denn die
Ast. hat am 19.4.2006 einen neuen Antrag gestellt, den der Ag. ausweislich seiner Erwiderung im Eilverfahren
ebenfalls ablehnt.
Der Anordnungsanspruch ergibt sich bei der vorliegenden Fallkonstellation aus § 22 Abs. 5 SGB II. Denn nach den
Angaben im Eilantrag, an denen zu zweifeln kein Anlass besteht, verfügt die Ast. über keine ausreichenden Mittel, um
die Stromnachforderung zeitnah ausgleichen zu können. Entgegen der Behauptung im Anhörungsschreiben vom
1.8.2006 hat die Ast. mit dem laufenden Einkommen von –unbereinigt- ca. 630 EUR netto einen Anspruch auf
ergänzendes Alg II (Bedarf = 345 EUR Regelsatz + 273,53 EUR Miete, bereinigtes Einkommen ca. 400 EUR
monatlich).
Stehen der Ast. somit auch über dem 31.8.2006 hinaus laufend Leistungen für Unterkunft und Heizung zu, ist seit
dem 1.4.2006 das JobCenter für die Beseitigung einer durch Schulden eingetretenen Notlage zuständig. Dass die
Stromnachforderung aus Zeiträumen vor dem 1.4.2006 stammt, ist unerheblich (vgl. LSG Berlin-Brandenburg,
Beschluss vom 22.6.2006 – L 25 B 459/06 AS ER).
Weil die regelmäßige Versorgung mit Strom zu den unerlässlichen Mindestbedingungen menschenwürdigen Wohnens
gehört, stellt die Unterbrechung der Stromversorgung eine dem Verlust der Unterkunft vergleichbare Notlage dar (vgl.
auch dazu LSG Berlin-Brandenburg, a.a.O.). Nach Erschöpfung der der Ast. zumutbaren Selbsthilfebemühungen und
Annahme einer begleitenden Hilfe seitens des Vereins Neue Wege, der sich insbesondere um die sachgerechte
Verwaltung des Einkommens der Ast. kümmert, kann der Ag. das ihm im Rahmen der Darlehensgewährung nach § 22
Abs. 5 SGB II zustehende Ermessen nur durch Übernahme der Schulden in einer Höhe, die den Stromversorger zu
einer Wiederaufnahme der Versorgung bewegt, alternativ mit einem neuen Stromversorgungsvertrag, sachgerecht
ausüben (Ermessensreduktion auf Null).
Dass sich die Ast. vorwerfbar unwirtschaftlich oder gar unredlich verhalten hat, kann nach ihrem glaubhaften
Vorbringen nicht angenommen werden. Die festgestellte Überzahlung beruht zu einem großen Teil auf einer
fehlerhaften Sachbearbeitung, was eine sorgfältige Prüfung, ob Verschulden i.S. von § 45 SGB X vorliegt, erfordert.
Die Mietschulden sind durch Kontenpfändung entstanden, weshalb die Ast. das Verwahrkonto bei dem Verein Neue
Wege eröffnet hat. Dadurch ist vor allem sichergestellt, dass Zahlungen des Ag. zweckbestimmt verwendet werden.
Das besondere Eilbedürfnis liegt in der prekären Wohnsituation; dass die Ast. bislang einen solchen Zustand ertragen
hat, nimmt ihm nicht den Charakter eines unter dem Mindeststan-dard zivilisierten Lebens liegenden Hausens. Hierauf
kann ein Alg II-Bezieher jedenfalls dann nicht verwiesen werden, wenn seine Verschuldung nicht auf Verschwendung
oder notorischer Uneinsichtigkeit beruht. Wenn die Ast. in ihrem Hilfeantrag vom 19.4.2006 , wie zuvor schon im
Antrag vom September 2005, geltend macht, das Leben ohne Strom nicht länger zu ertragen, ist die besondere
Eilbedürftigkeit offenkundig. Die Mindestvoraussetzungen der Existenzsicherung bemessen sich nicht an einem
Zustand der Gewöhnung ans Unzumutbare. Schließlich ist das Argument der Mitarbeiter des Neue Wege e.V. nicht
von der Hand zu weisen, dass die Ast. als Berufstätige im Schichtdienst zur Erhaltung und Erweiterung ihrer
Arbeitsfähigkeit eine Stromversorgung dringend benötigt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.