Urteil des SozG Berlin vom 19.07.2006

SozG Berlin: ausstattung, notlage, sachleistung, schule, geldleistung, darlehen, wohnung, besuch, lebensmittel, umwelt

Sozialgericht Berlin
Beschluss vom 19.07.2006 (rechtskräftig)
Sozialgericht Berlin S 106 AS 6175/06 ER
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten
findet nicht statt.
Gründe:
Der Antragsgegner hat der Antragstellerin, die seit dem 1. Januar 2005 laufend Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts - derzeit in Höhe von 1243,00 Euro - bezieht, durch Bescheid vom 8. Juni 2006 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 6. Juli 2006 die von ihr be-antragte einmalige Leistung für eine Einschulungsfeier und
die Ausstattung ihrer jetzt schulpflichtigen Tochter anlässlich deren Einschulung mit Schulutensilien versagt und zur
Begrün-dung angegeben, die Antragstellerin müsse diesen Bedarf aus dem Regelsatz bestreiten.
Der am 11. Juli 2006 beim Sozialgericht eingegangene sinngemäße Antrag,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antrag-stellerin eine einmalige Beihilfe
zur Ausstattung ihrer Tochter mit Schulutensilien und Ausrichtung einer Einschulungsfeier zu gewähren,
hat keinen Erfolg.
Ein Anspruch auf Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsver-hältnis ist gegeben,
wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dazu muss der Antragsteller
gemäß § 86 b Abs. 2 S. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO)
einen Anordnungsanspruch und ei-nen Anordnungsgrund glaubhaft machen.
Vom Bestehen eines Anordnungsanspruchs ist auszugehen, wenn nach (summarischer) Prü-fung die Hauptsache
Erfolgsaussicht hat. Ein Anordnungsgrund liegt vor, wenn dem Antrag¬steller unter Abwägung seiner sowie der
Interessen Dritter und des öffentlichen Interesses nicht zumutbar ist, die Hauptsacheentscheidung abzuwarten. Nur in
besonderen Ausnahmefällen ist darüber hinaus die Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung zulässig.
Für die von der Antragstellerin begehrte Regelungsanordnung im Sinne des § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz
(SGG) besteht bereits kein Anordnungsanspruch.
Nach § 20 Abs. 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch - SGB II - umfasst die Regelleistung zur Sicherung des
Lebensunterhaltes insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Bedarfe des täglichen Lebens sowie in
vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben. Abs. 1 enthält dabei
die nicht abschließende Liste der aus der Regelleistung zu deckenden Bedarfe. Die anlässlich der Einschulung
entstehenden Kosten für Schulutensilien wie Schultüte, Schulranzen, Hefte und Stifte sind unter die Regel-leistung
des § 20 Abs. 1 SGB II zu subsumieren. Denn die durch § 20 SGB II gewährten Re-gelleistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts dienen – wie sich schon aus dem Wortlaut ergibt – grundsätzlich der Deckung des ohne die
Besonderheit des Einzelfalles bei vielen Hil-feempfängern gleichermaßen bestehenden Bedarfs (vgl. BVerwG, Urteil
vom 22. 8. 1995, ZfSH/SGB 1995, St. 587 ff.). Dies gilt unabhängig davon, ob dieser Bedarf nur einmalig ent-steht.
Hierzu zählen auch die anlässlich der Einschulung entstehenden Kosten (wie auch die weiteren Aufwendungen durch
den Besuch der Schule für Schulbücher etc.) und ggf. auch die Kosten für die Ausrichtung einer Einschulungsfeier ,
denn dieser Bedarf besteht bei vielen Hil-feempfängern oder Bedarfsgemeinschaften gleichermaßen, die Kinder im
schulpflichtigen Al-ter haben (vgl. auch Beschluss des SG Hannover vom 18. August 2005 – S 46 AS 431/05 ER -,
ASR 2005, 112 f.). Entgegen der Auffassung der Antragstellerin umfassen die Regelleistungen grundsätzlich auch
einmalig auftretende Sonderkosten. Der Regelsatz baut auf der früheren Regelleistung nach dem BSHG auf und wurde
zum Ausgleich der nunmehr entfallenden früheren einmaligen Leis-tungen um rund 16 % erhöht. Soweit die
Antragstellerin der Auffassung ist, der Bedarf für die Einschulungskosten sei bereits deshalb nicht in der
Regelleistung enthalten, weil dieser bei allen Leistungsempfängern gleich hoch sei, unabhängig davon ob diese Kinder
hätten oder nicht, verkennt sie, dass für die in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Kinder ein gesonderter Regelsatz
gewährt wird.
Mehrbedarfe sind nach § 21 SGB II nur für bestimmte Fallgestaltungen vorgesehen. Die Vor-aussetzungen dieser
Vorschrift liegen hier offensichtlich nicht vor.
Eine Anspruchsgrundlage ergibt sich aber auch nicht aus § 23 SGB II. Danach erbringt die Agentur für Arbeit, wenn
im Einzelfall ein von den Regelleistungen umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf zur Sicherung
des Lebensunterhaltes weder durch das Ver-mögen nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 SGB II noch auf andere Weise gedeckt
werden kann, bei ent-sprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung und gewährt dem
Hilfebedürftigen ein entsprechendes Darlehen ( § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB II ). Unabhängig da-von, dass die anwaltlich
vertretene Antragstellerin weder eine darlehensweise Gewährung gel-tend gemacht noch glaubhaft gemacht hat, dass
sie die erforderlichen Kosten für Schulutensi-lien weder durch Vermögen nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 SGB II noch auf
andere Weise decken kann, ist der geltend gemachte Bedarf nach Überzeugung der Kammer auch nicht unabweisbar.
Unabweisbar ist ein Bedarf jedenfalls immer dann, wenn es sich um einen unaufschiebbaren Bedarf handelt. Ein
solcher unaufschiebbarer Bedarf liegt vor, wenn aufgrund des ungedeckten Bedarfs eine aktuelle Notlage von
existentieller Bedeutung besteht, die dringend beseitigt wer-den muss. Das Fehlen von Schulutensilien stellt keine
solche existentielle Notlage dar. Dies gilt ebenso für die geltend gemachten Kosten für eine Einschulungsfeier. Es ist
auch nicht er-sichtlich, dass die Antragstellerin zumindest die für die Erstausstattung anlässlich der Einschu-lung
erforderlichen Kosten, die das Gericht unter Berücksichtigung der Kosten für einen ge-brauchten Schulranzen sowie
eine Schultüte, Stifte und Hefte auf einen Betrag von insgesamt (höchstens) 50,00 Euro schätzt, nicht durch
Ansparung in dem noch verbleibendem Zeitraum bis zur Einschulung Ende August aufbringen könnte. Hinsichtlich der
geltend gemachten Kos-ten für eine Einschulungsfeier ist nicht ersichtlich, dass hierfür nennenswerte Beträge
aufgewendet werden müssten. Diese kann in der Wohnung der Antragstellerin stattfinden, ohne dass hierfür
Sachmittel in einer den täglichen Normalbedarf für Lebensmittel übersteigenden Weise eingesetzt werden müssten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.