Urteil des SozG Berlin vom 07.02.2008

SozG Berlin: unterbrechung, arbeitslosigkeit, entstehung, zukunft, leistungsbezug, unverzüglich, rücknahme, zwischenbeschäftigung, link, hauptsache

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Gericht:
SG Berlin 60.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
S 60 AL 4353/07
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 122 Abs 2 Nr 1 SGB 3, § 147
Abs 2 SGB 3
Wiederaufleben des Arbeitslosengeldanspruchs nach
Unterbrechung durch kurze Zwischenbeschäftigung -
Fortwirkung der Arbeitslosenmeldung und des
Leistungsantrages - Erlöschensfrist
Leitsatz
Eine Arbeitslosmeldung wirkt bei von vornherein befristeten Unterbrechungen der
Arbeitslosigkeit bis zu sechs Wochen gemäß § 122 Abs 2 Nr 1 SGB 3 mit der Folge weiter,
dass das Arbeitslosengeld auch nach Ablauf von vier Jahren seit der Entstehung des
Anspruchs geltend gemacht werden kann, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.
Die Verfallsfristregelung des § 147 Abs 2 SGB 3 greift bei einer derartigen Unterbrechung
nicht ein (vgl. BSG vom 25. Mai 2005 - B 11a/11 AL 61/04 R-).
Tenor
Der Bescheid der Agentur für Arbeit Berlin Mitte vom 26. Oktober 2007 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 26. November 2007 wird aufgehoben.
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Arbeitslosengeld über den 31. Oktober 2007
hinaus zu gewähren.
Die Beklagte erstattet dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Rücknahme der Arbeitslosengeldbewilligung für die
Zukunft ab 1. November 2007 und hier um den Ausschluss der Geltendmachung des
am 1. August 2003 entstandenen Anspruchs auf Arbeitslosengeld nach Zeitablauf von
vier Jahren bei von vornherein befristeten Unterbrechungen bis zu sechs Wochen.
Die Beklagte bewilligte dem am 25. Dezember 1956 geborenen Kläger nach einer
Beschäftigung vom 1. September 2000 bis 31. Juli 2003 als Projektbetreuer ab 1. August
2003 Arbeitslosengeld für eine Anspruchsdauer von 480 Tagen (Bescheid vom 19. Juli
2003). Wegen der vom Kläger in der Regel vorab telefonisch mitgeteilten befristeten
Tätigkeiten von einigen Tagen als Musikpädagoge hob die Beklagte die
Arbeitslosengeldbewilligung für die einzelnen mitgeteilten Tage der Tätigkeit jeweils mit
dem Hinweis auf, dass die Wirkung der Arbeitslosmeldung nicht erloschen und eine neue
persönliche Arbeitslosmeldung nicht erforderlich sei. Ab September 2007 teilte der
Kläger die Aufnahme der Tätigkeit immer vorab mit. So hob die Beklagte die
Arbeitslosengeldbewilligung für die einzelnen aufgehobenen Tage im August 2007,
beginnend ab 7. August 2007, durch Bescheid vom 8. August 2007 sowie im September
und Oktober 2007 durch Bescheide vom 6. November 2007 auf. Auch ab November
2007 zeigte der Kläger vorab die einzelnen Tage seiner Tätigkeit an.
Nach Anhörung nahm die Beklagte mit Bescheid vom 26. Oktober 2007 die
Entscheidung über die Bewilligung des Arbeitslosengeldes für die Zukunft ab 1.
November 2007 mit der Begründung zurück, dass wegen Verstreichens von vier Jahren
seit der Entstehung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld am 1. August 2003 dieser nicht
mehr geltend gemacht werden könne. Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte
mit Widerspruchsbescheid vom 26. November 2007 zurück.
Mit der am 5. Dezember 2007 eingegangenen Klage begehrt der Kläger die Gewährung
des Arbeitslosengeldes über den 31. Oktober 2007 hinaus. Nach seiner Auffassung ist
sein Anspruch auf Arbeitslosengeld durch die vorab mitgeteilten Tage seiner
selbständigen Tätigkeit nicht erloschen, da die Arbeitslosmeldung jeweils fortgewirkt
habe und deshalb eine erneute Geltendmachung des Anspruches nicht erforderlich
gewesen sei. Insoweit verweist er auf höchstrichterliche Rechtsprechung.
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Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Agentur für Arbeit Berlin Mitte
vom 26. Oktober 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. November
2007 zu verurteilen, ihm das Arbeitslosengeld über den 31. Oktober 2007 hinaus zu
gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass die höchstrichterliche Rechtsprechung sich nur
auf Tatbestände des Ruhens, z.B. durch eine Sperrzeit, nicht aber auf Unterbrechungen
durch angezeigte Zwischenbeschäftigungen übertragen lasse.
Die den Kläger betreffende Leistungsakte der Beklagten – KuNr.: – hat der Kammer
vorgelegen und ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe
Die frist- und formgerecht erhobene Klage ist zulässig und auch begründet.
Der angefochtene Bescheid der Arbeitsagentur vom 26. Oktober 2007 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 26. November 2007 ist rechtswidrig und verletzt den
Kläger in seinen Rechten. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf die
Gewährung von Arbeitslosengeld über den 31. Oktober 2007 hinaus dem Grunde nach
zu.
Die Beklagte kann die Rücknahme der Arbeitslosengeldbewilligung für die Zukunft ab 1.
November 2007 nach Auffassung des Gerichts nicht mit Erfolg darauf stützen, dass der
Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 147 Abs. 2 SGB III nicht mehr geltend gemacht
werden könne, weil nach seiner Entstehung vier Jahre verstrichen seien. Danach erlischt
ein bereits geltend gemachter Anspruch nicht automatisch mit Ablauf von vier Jahren
nach seiner Entstehung, wie es ansonsten bei dem am 1. August 2003 entstandenen
Anspruch ab 1. August 2007 der Fall wäre. Die zwischenzeitlich erfolgten
Wiederbewilligungen des Anspruches wirken vielmehr über das Ende dieser
Ausschlussfrist hinaus, bis der Anspruch erschöpft ist oder der Leistungsbezug durch ein
rechtliches Hindernis unterbrochen und eine erneute Geltendmachung des Anspruchs
erforderlich wird.
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist eine erneute Geltendmachung des
Anspruchs auf Arbeitslosengeld nach den vorab mitgeteilten einzelnen Tagen der
Tätigkeit ab 1. August 2007 nicht erforderlich gewesen, da die Arbeitslosmeldung bei
einer bis zu sechswöchigen Unterbrechung der Arbeitslosigkeit gemäß § 122 Abs. 2 Nr. 1
SGB III mit der Folge weiterwirkt, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld wiederauflebt,
sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Verfallsfristregelung des § 147 Abs.
2 SGB III greift wegen einer derartigen Unterbrechung nicht ein (vgl. U. d. BSG v. 25. Mai
2005 – B 11a/11 AL 61/04 R). Die Wirkung der Arbeitslosmeldung erlischt gemäß § 122
Abs. 2 SGB III bei einer mehr als sechswöchigen Unterbrechung der Arbeitslosigkeit (Nr.
1), mit der Aufnahme der Beschäftigung, selbständigen Tätigkeit oder Tätigkeit als
mithelfender Familienangehöriger, wenn der Arbeitslose diese der Agentur für Arbeit
nicht unverzüglich mitgeteilt hat (Nr. 2). Diese Erlöschenstatbestände greifen nicht ein,
da die Unterbrechung der Arbeitslosigkeit jeweils im Rahmen der 6-Wochen-Frist blieb
und der Kläger die Unterbrechung der Arbeitslosigkeit durch die befristeten
selbständigen Tätigkeiten jeweils unverzüglich mitgeteilt hat. Da in einer nach § 122 SGB
III fortwirkenden Arbeitslosmeldung auch ein fortwirkender Arbeitslosengeldantrag zu
sehen ist, bedarf es zumindest formal keiner erneuten Geltendmachung. Das Gericht
teilt nicht die Auffassung der Beklagten, dass die Fortwirkung der erfolgten
Arbeitslosmeldung nur auf Ruhenstatbestände anzuwenden sei, wie es z.B. bei der
Sperrzeit oder dem Bezug anderer Sozialleistungen nach § 142 Abs. 1 SGB III der Fall ist.
Das Bundessozialgericht hat zwar in der zitierten Entscheidung ausdrücklich Stellung zur
Fortwirkung der Arbeitslosmeldung bei einem Ruhenstatbestand im Sinne von § 142 Abs.
1 Nr. 2 SGB III aufgrund des Bezuges von Übergangsgeld während einer auswärtigen
stationären Rehabilitationsmaßnahme bezogen, aber auch dieser Fall ist einer von
vornherein unverzüglich mitgeteilten befristeten Unterbrechung durch eine
Zwischenbeschäftigung gleichzustellen. Denn auch bei der Teilnahme an einer
auswärtigen stationären Rehabilitationsmaßnahme ist die Arbeitslosigkeit i.S. von § 118
Abs. 1 Nr. 1, § 119 SGB III unterbrochen, weil der Arbeitslose während der
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Abs. 1 Nr. 1, § 119 SGB III unterbrochen, weil der Arbeitslose während der
Rehabilitationsmaßnahme den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit nicht
zur Verfügung steht. Das Bundessozialgericht führt ausdrücklich aus, dass unter Geltung
der Neuregelung in § 122 Abs. 2 SGB III dem Arbeitslosen kein Nachteil dadurch
entstehen soll, dass der Leistungsbezug lediglich kurzfristig unterbrochen wird. Dies wäre
aber der Fall, wenn gerade infolge einer solchen kurzfristigen Unterbrechung die
Erlöschensregelung des § 147 Abs. 2 SGB III griffe, bei fortlaufendem Leistungsbezug
jedoch nicht (U. d. BSG a.a.O. Rdnr. 27; Gagel, SGB III, § 147 Rdnr. 30).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Sie entspricht dem Ergebnis in der
Hauptsache.
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