Urteil des SozG Berlin vom 13.03.2008

SozG Berlin: anspruch auf rechtliches gehör, akteneinsicht, einsichtnahme, eingriff, abholung, vergütung, berufsausübungsfreiheit, versendung, verfügung, erschwerung

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Gericht:
SG Berlin 48.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
S 48 SB 233/07
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 120 Abs 1 SGG, § 62 SGG, Art
12 Abs 1 GG, Art 103 Abs 1 GG
Sozialgerichtliches Verfahren - Akteneinsicht - Überlassung der
Akten an Prozessbevollmächtigten - Ermessenausübung
Leitsatz
1) Gemäß § 120 Abs 1 SGG 1 SGG kann die Einsichtnahme in die Akten grundsätzlich nur bei
Gericht beansprucht werden; auf die Versendung der Akten nach auswärts besteht kein
Anspruch (BSG in SozR 1500 § 120 Nr 1).
2) Allerdings kann in Ausübung des dem Gericht zustehenden Ermessens einem
Prozessbevollmächtigten Aktensicht durch Abholung der Beklagtenakten von der
Geschäftsstelle bewilligt werden. Eine solches Aufsuchen der Geschäftsstelle ist bei geringer
Entfernung zwischen Gericht und Kanzlei (hier: 6 Kilometer) und kostengünstig zur Verfügung
stehender Parkplätze zumutbar.
3) Der Grundrechtschutz des Art 12 Abs 1 GG beschränkt sich auf die Abwehr an sich
verfassungswidriger, weil etwa übermäßig belastender und nicht zumutbarer Auflagen
(BVerFG, Urteil vom 11. Juni 1958 - 1 BvR 596/56 - in BVerfGE 7, 377). Einen solchen Eingriff
stellt die Handhabung der Aktensicht in der Sozialgerichtbarkeit nicht dar.
4) Die Ablehnung der Übersendung von Akten in der Büro des Prozessbevollmächtigten
verletzt auch nicht den Anspruch auf rechtliches Gehör(Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG), weil
vorliegendenfalls weder der Umfang der Akte noch die Schwierigkeit der Materie eine
Einsichtnahme in der Geschäftsstelle unzumutbar machten.
Tenor
Das Gesuch des Bevollmächtigten des Klägers, Akteneinsicht durch Übersendung der
den Kläger betreffenden Schwerbehindertenakte in die Kanzleiräume zu gewähren, wird
zurückgewiesen.
Gründe
Das Gesuch des Prozessbevollmächtigten des Klägers, Einsicht in die Akten des
Beklagten durch Übersendung in die Kanzleiräume des Prozessbevollmächtigten zu
bewilligen, erweist sich als unbegründet.
Nach § 120 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) haben die Beteiligten, so auch der Kläger,
das Recht der Einsicht in die Akten, soweit die übersendende Behörde, was vorliegend
nicht erfolgt ist, dieses nicht ausschließt. Dabei kann durch die Beteiligten grundsätzlich
nur Akteneinsicht bei Gericht beansprucht werden, auf die Versendung der Akten nach
auswärts besteht ein Anspruch nicht (BSG SozR 1500 § 120 Nr. 1). Dies gilt auch für
Prozessbevollmächtigte, demnach auch für Rechtsanwälte. Allerdings sind einem
Rechtsanwalt die Akten in seine Kanzlei auszuhändigen, wenn dies nicht untunlich ist
(vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl. 2005, § 120 Rdnr. 4 m. w. N.). In
Ausübung des dem Gericht zustehenden Ermessens hat der Vorsitzende vorliegend
Akteneinsicht durch Mitnahme für eine Woche bewilligt, da Gründe für eine Untunlichkeit
einer solchen Bewilligung nicht entgegenstanden. Soweit der Prozessbevollmächtigte
dagegen vorträgt, in der gerichtlichen Mitteilung „dass eine Aktenversendung
grundsätzlich nicht in Betracht komme“ könne er eine Ermessensausübung nicht
erblicken, kann er damit nicht gehört werden, denn aus der gerichtlichen Mitteilung geht
allenfalls hervor, dass im Grundsatz eine Aktenversendung nicht in Betracht kommt, was
im Einzelfall gerade nicht ausschließt, dass eine solche in Betracht kommen kann.
Auch dringt der Prozessbevollmächtigte nicht zum Erfolg, soweit er einwendet, dass die
Abholung der Beklagtenakten von der Geschäftsstelle des Gerichts regelmäßig einen
Zeitaufwand von ca. einer Stunde verursachen würde, für den er eine Vergütung nicht
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Zeitaufwand von ca. einer Stunde verursachen würde, für den er eine Vergütung nicht
erhalten würde. Grundsätzlich muss die Kammer hierbei darauf hinweisen, dass im
Rahmen der Vergütung durch die Verfahrensgebühr der Nrn. 3102 und 3103 des
Vergütungsverzeichnisses (VV) zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) die
Aufwendungen für eine Akteneinsicht mit abgegolten sind. Überdies muss auch nicht
notwendig der Prozessbevollmächtigte in eigener Person die Akte von der
Geschäftsstelle des Gerichts abholen, sondern kann dazu einen mit einer Vollmacht
ausgestatteten sachkundigen Vertreter, z. B. eine Bürokraft oder einen Bürovorsteher
entsenden. Im Übrigen entstehen bei der forensischen Tätigkeit an Vormittagen für
Rechtsanwälte immer wieder unvorhergesehene freie Zeiten durch das Warten auf die
Beendigung einer die Terminstunde überschreitenden Verhandlung oder durch
überraschende Vertagungen (LSG Hessen, Urteil vom 25.09.1969, Breith 1970, 352).
Der Prozessbevollmächtigte selbst hat eingeräumt, ca. 360 sozialrechtliche
Angelegenheiten pro Jahr zu betreuen, von denen sicherlich eine Vielzahl gerichtlich
anhängiger Verfahren ist, weshalb die Anwesenheit der Bevollmächtigten, welche zu dritt
soziiert sind, an verschiedenen Tagen des Jahres im Sozialgericht keine fern liegende
Annahme darstellt.
Die einfache Entfernung auf dem Straßenwege zwischen der Kanzlei des
Bevollmächtigten und dem Gericht beträgt vorliegend 5,3 (gerundet 6) Kilometer. Unter
Beachtung der nur sehr kurzen Distanz und der neuerlich kostengünstig zur Verfügung
stehenden Parkplätze in unmittelbarer Nähe des Gerichts kann das Gericht eine
Unzumutbarkeit für das Aufsuchen desselben nicht feststellen.
Soweit der Prozessbevollmächtigte einen Eingriff in die seine Berufsausübungsfreiheit
und einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz rügt, dringt er damit
ebenfalls nicht zum Erfolg. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz unter
Bezugnahme auf die in Flächenländern tätigen Rechtsanwälte liegt schon deshalb nicht
vor, weil in Flächenländern tätigen Rechtsanwälten regelmäßig im Rahmen des § 120
Abs. 1 SGG in Ausübung des durch die Norm eröffneten Ermessens auch nur die
Einsichtnahme in die Akten in der Geschäftsstelle eines kanzleinahen Gerichts, ggf.
eines anderen Gerichtszweiges, regelmäßig des Amtsgerichts zugestanden werden
kann. Soweit im Einzelfall Akten direkt in die Kanzleiräume eines in einem Flächenland
tätigen Rechtsanwaltes übersandt werden, trägt dies ggf. dem Umstand Rechnung, dass
eine Einsichtnahme in der Geschäftsstelle eines kanzleinahen Gerichts wegen des
Umfangs und der Schwierigkeit des Akteninhalts untunlich ist oder aber, dass in ein
kanzleinahes Gericht nicht aufzufinden war.
Das Gericht kann auch nicht erkennen, dass in die Berufsausübungsfreiheit des
Bevollmächtigten eingegriffen wird, denn einerseits steht den Beteiligten das Recht zu,
sich gemäß § 120 Abs. 2 Satz 1 SGG durch die Geschäftsstelle Abschriften erteilen zu
lassen und andererseits besteht auch in den Fällen, in denen die Beteiligten davon
keinen Gebrauch machen, kein Grund zur Annahme, dass dem Bevollmächtigten die
Berufsausübung in unangemessener Weise erschwert wird. Der Grundrechtsschutz des
Art.12 Abs.1 GG beschränkt sich auf die Abwehr an sich verfassungswidriger, weil etwa
übermäßig belastender und nicht zumutbarer Auflagen (Urteil des BVerfG vom 11.Juni
1958, Az.: 1 BvR 596/56, BVerfGE 7, 377). Einen solchen Eingriff stellt die Handhabung
der Akteneinsicht in der Sozialgerichtsbarkeit nicht dar. Ebenso wenig handelt es sich
dabei um eine unzumutbare, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigende
Erschwerung des Rechtswegs, die gegen die Rechtsschutzgarantie des Art.19 Abs.4 GG
verstoßen würde. Dass die Ablehnung der Übersendung von Akten in das Büro des
Prozessbevollmächtigten den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art.103 Abs.1 GG) nicht
verletzt, ist vom BVerfG für die Regelung des § 78 Finanzgerichtsordnung (FGO) bereits
entschieden (vgl. Beschlüsse vom 26.August 1981, Az.: 2 BvR 637/81 und vom 11.Juli
1984, Az.: 1 BvR 1523/83 – JURIS -).
Schließlich kann der Bevollmächtigte auch mit seinem Hinweis auf die grundlegend
ungünstigen Öffnungszeiten der Geschäftsstellen des Gerichts nicht gehört werden,
denn jedenfalls sind diese an allen Tagen der Woche ab 08:30 Uhr zu erreichen,
regelmäßig bis 13:00 Uhr bzw. bis 15:00 Uhr, donnerstags nach vorheriger, ggf.
telefonischer Vereinbarung auch zwischen 15:00 und 18:00 Uhr.
Etwas anderes kann dann gelten, wenn die Wahrung des rechtlichen Gehörs, vgl. § 62
SGG, es gebietet, die Akten zu übersenden, etwa weil durch den Umfang der Akte oder
die Schwierigkeit der Materie eine Einsichtnahme in der Geschäftsstelle nicht zumutbar
ist. Vorliegend bestehen dafür jedoch keine Anhaltspunkte. Die den Kläger betreffende
Schwerbehindertenakte umfasst gerade einmal 36 Blätter. Das Gericht vermag auch
eine besondere Schwierigkeit vorliegend nicht zu erkennen, denn es handelt sich um
eine Herabsetzungsentscheidung des Beklagten nach abgelaufener
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eine Herabsetzungsentscheidung des Beklagten nach abgelaufener
Heilungsbewährungszeit, der im Klageverfahren im Rahmen einer hier nur statthaften
Anfechtungsklage begegnet werden kann.
Das Gericht hatte keine Veranlassung, nach § 120 Abs. 3 Satz 2 SGG tätig zu werden,
denn eine Beschränkung oder Versagung der Akteneinsicht liegt gerade nicht vor; sie ist
im Gegenteil genehmigt worden.
Die Entscheidung ist mit einem ordentlichen Rechtsbehelf nicht anfechtbar, § 172 Abs. 2
SGG.
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