Urteil des SozG Berlin vom 05.12.2007

SozG Berlin: aufschiebende wirkung, zumutbare arbeit, vollziehung, sanktion

Sozialgericht Berlin
Beschluss vom 05.12.2007 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Berlin S 102 AS 26826/07 ER
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 23. Oktober 2007 gegen die Absenkung des bewilligten
Arbeitslosengeldes II um 94 EUR monatlich ab 1. November 2007 mit den Bescheiden vom 2. Oktober 2007 sowie die
Aufhebung der Vollziehung der Bescheide werden angeordnet. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
Der aus dem Beschlusstenor ersichtliche vorläufige Rechtsschutzantrag des Antragstellers hat gemäß §§ 86 b Abs. 1
Satz 1 Nr. 2, Satz 2, 86 a Abs. 2 Nr. 4 SGG, 39 SGB II Erfolg. Der vorläufige Rechtsschutzantrag ist zugleich als
Widerspruch gegen die Bescheide vom 2. Oktober 2007 auszulegen.
An der Rechtmäßigkeit der Bescheide vom 2. Oktober 2007 bestehen ernstliche Zweifel. Die Voraussetzungen für
eine Absenkung des bewilligten Arbeitslosengeldes II um 30 % nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 c) SGB II liegen nicht vor.
Es kann offen bleiben, ob der Antragsteller verpflichtet war, sich auf den ihm von dem Antragsgegner mit Schreiben
vom 18. Juli 2007 vorgeschlagenen, bis zum 30. November 2007 befristeten, Arbeitsplatz als Gartenbauhelfer zu
bewerben. Denn der Antragsteller ist über die Rechtsfolgen einer Nichtbewerbung nicht ordnungsgemäß belehrt
worden. Zwar enthielt der Vermittlungsvorschlag des Antragsgegners eine Rechtsfolgenbelehrung dahingehend, dass
das Arbeitslosengeld II u. a. dann um 30 % abgesenkt wird, wenn der Antragsteller sich weigert, eine zumutbare
Arbeit aufzunehmen oder ohne wichtigen Grund eine unter Benennung des Arbeitgebers und der Art der Tätigkeit
angebotene Beschäftigung nicht annimmt oder die Anbahnung eines solchen Beschäftigungsverhältnisses durch sein
Verhalten verhindert. Diese Rechtfolgenbelehrung reichte jedoch auf Grund der besonderen Umstände des Einzelfalles
nicht aus. Denn der Antragsgegner hatte dem Antragsteller mit weiterem Schreiben vom selben Tag für den Zeitraum
1. August 2007 bis 31. Oktober 2007 auch eine Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung angeboten. Mit
der diesem Schreiben beigefügten Rechtsfolgenbelehrung drohte der Antragsgegner ebenfalls die Absenkung des
Arbeitslosengeldes II um 30 % für den Fall an, dass der Antragsteller die Anbahnung der Arbeitsgelegenheit verhindert
oder sich weigert, die Arbeitsgelegenheit anzunehmen. Da die angebotenen Maßnahmen im Wesentlichen zeitgleich
stattfanden, war es dem Antragsteller nur möglich, eines der Angebote anzunehmen. Auf der Grundlage der vom
Antragsgegner übersandten Schreiben war es ihm folglich unmöglich, sich pflichtgemäß zu verhalten. Der
Antragsgegner hätte deshalb entweder das Angebot der Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung für
gegenstandlos erklären oder aber klarstellen müssen, dass der Antragsteller sich vorrangig um den Arbeitsplatz als
Gartenbauhelfer zu bemühen hat und ihm keine Sanktion droht, wenn er diesen Arbeitsplatz und nicht die
Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung annimmt.
Die Bescheide sind deshalb aufzuheben.
Der Ausspruch über die Aufhebung der Vollziehung beruht auf § 86b Abs. 1 Satz 2 SGG.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 Abs. 1 SGG.