Urteil des SozG Berlin vom 14.03.2017

SozG Berlin: aufnahme einer erwerbstätigkeit, besondere härte, ausbildung, staatsprüfung, auflage, härtefall, zuschuss, einverständnis, erfüllung, arbeitsmarkt

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Gericht:
SG Berlin 94.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
S 94 AS 6629/06
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 7 Abs 5 S 1 SGB 2, § 7 Abs 5 S
2 SGB 2
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für
Studenten - abstrakte Förderungsfähigkeit nach BAföG -
besonderer Härtefall
Leitsatz
Die Vorenthaltung des für die Sicherung des Lebensunterhaltes erforderlichen
Arbeitslosengeldes II zu einem Zeitpunkt, in dem sich der Hilfebedürftige in der Phase der
unmittelbaren Examensvorbereitung befindet, stellt einen besonderen Härtefall im Sinne von
§ 7 Abs 5 S 2 SGB 2 dar.
Tenor
Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 20. Juni 2006 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 31. Juli 2006 verurteilt, dem Kläger seit dem 16.
August 2006 darlehensweise Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach
Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuches
zu gewähren.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2/3.
Tatbestand
Streitig ist ein Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes während
des Studiums.
Der 1969 geborene Kläger studiert seit 1996 Rechtswissenschaften an der Universität P.
Er bestand 2000 die erste juristische Staatsprüfung im Freiversuch und im ersten
regulären Versuch nicht. Das Justizprüfungsamt erteilte am 11. Dezember 2000 die
Auflage, zehn mindestens mit vier Punkten bewertete Übungsklausuren zu schreiben.
Die Universität bestätigte die Erfüllung der Auflage am 22. Mai 2006.
Bis April 2006 war der Kläger als Kurierfahrer selbständig tätig. Er beantragte am 28.
April 2006 beim Beklagten die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhaltes. Mit Schreiben vom 29. Mai 2006 teilte der Kläger mit, er stehe dem
Arbeitsmarkt 30 Stunden pro Woche zur Verfügung, seine Teilnahme an
Universitätsvorlesungen sei nicht erforderlich, er sei aber aufgrund der
Juristenausbildungsordnung gezwungen, den Status des Studenten beizubehalten, da
diese eine Einschreibung im Semester vor der Examenskampagne verlangt.
Mit Bescheid vom 20. Juni 2006 lehnte der Beklagte den Leistungsantrag ab. Die
gesetzlichen Voraussetzungen lägen nicht vor, weil sich der Kläger in Ausbildung
befände und diese im Rahmen des Berufsausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde
nach förderungsfähig sei. Der Kläger erhob Widerspruch mit der Begründung, die
Förderfähigkeit der Ausbildung sei mit Ablauf der Förderungshöchstdauer im September
2000 nicht mehr gegeben.
Mit Widerspruchsbescheid vom 31. Juli 2006 wies der Beklagte den Widerspruch als
unbegründet zurück. Der Antrag sei zutreffend abgelehnt worden, auch eine besondere
Härte sei weder vorgetragen noch anderweitig erkennbar. Es sei auch nicht ersichtlich,
dass der Kläger ohne die Leistungen in eine existenzbedrohende Notlage geriete, welche
auch nicht bei Unterbrechung der Ausbildung und Aufnahme einer Erwerbstätigkeit
beseitigt werden könnte.
Mit Bescheid vom 16. August 2006 ließ das Gemeinsame Juristische Prüfungsamt der
Länder Berlin und Brandenburg den Kläger zur ersten juristischen Staatsprüfung
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Länder Berlin und Brandenburg den Kläger zur ersten juristischen Staatsprüfung
(Frühjahrskampagne 2007) zu.
Die Kammer verpflichtete den Beklagten mit Beschluss vom 20. August 2006 vorläufig
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes seit dem 25. Juli 2006 zu zahlen
(Verfahren S 94 AS 6629/06 ER). Mit Darlehensbescheid vom 20. August 2006 gewährte
der Beklagte – in Anlehnung an den Beschluss des Sozialgerichts – für die Zeit vom 25.
Juli 2006 bis 31. Oktober 2006 in Höhe von derzeit 719,13 Euro ein monatliches Darlehn.
Dieses werde zinslos gewährt und sei am 30. November 2006 in einer Summe
zurückzuzahlen. Mit weiterem Bescheid vom 28. August 2006 gewährte der Beklagte für
Juli bis Oktober 2006 einen Zuschuss zu Beiträgen zur freiwilligen Kranken- und
Pflegeversicherung.
Die Klage ist am 31. August 2006 beim Sozialgericht Berlin eingegangen. Der Kläger
macht unter anderem geltend, er habe bis zur Förderhöchstdauer BAföG erhalten, ab
dem 10. Semester ein unregelmäßiges Einkommen durch die studentische
Jobvermittlung erzielt und Schulden gemacht, die er mit seinem Einkommen aus
regelmäßiger Arbeit ab Februar 2001 abbezahlt habe. Daher sei die Erfüllung der Auflage
nur schleppend vorangegangen. Da er das Studium abschließen wolle, habe er im letzen
Jahr seinen Arbeitseinsatz reduziert, als seine Ersparnisse aufgebraucht und kein neuer
Auftrag hereingekommen sei, habe er Arbeitslosengeld II beantragt.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 20. Juni 2006 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 31. Juli 2006 aufzuheben und den Beklagten zu
verurteilen, ihm Arbeitslosengeld II zu gewähren,
hilfsweise beantragt der Kläger die Zahlung zur Sicherung des Lebensunterhaltes in
Form eines Darlehens wegen Vorliegens eines Härtefalles.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er verweist zur Begründung im Wesentlichen auf den Inhalt der Leistungsakte und die
Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid.
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen
Verfahren erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die Akte S 94 AS 6629/06 ER
und die Leistungsakte des Beklagten Bezug genommen, die der Kammer bei ihrer
Entscheidung vorgelegen haben.
Entscheidungsgründe
Das Gericht durfte mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung
entscheiden, § 124 Absatz 2 Sozialgerichtsgesetz.
Die Klage ist zulässig und im Hilfsantrag überwiegend begründet. Der Kläger hat
Anspruch auf Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes seit dem
16. August 2006 als Darlehn, nicht aber für Zeiten zuvor oder auf die Gewährung als
Zuschuss. Der Bescheid des Beklagten vom 20. Juni 2006 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 31. Juli 2006 ist insoweit rechtswidrig und war abzuändern,
er verletzt den Kläger in seinen Rechten.
Nicht Gegenstand dieses Verfahrens nach § 96 Sozialgerichtsgesetz ist der Bescheid
vom 28. August 2006 über die darlehensweise Bewilligung von Leistungen in der Zeit
vom 25. Juli 2006 bis 31. Oktober 2006. Dieser Bescheid enthält zwar im Bescheidtext
selbst keinen Zusatz hinsichtlich seiner Vorläufigkeit. Wie sich aber aus dem zusammen
mit dem Bescheid an den Kläger übersandten Anschreiben ersehen lässt, ist dieser
Bescheid in Ausführung des Beschlusses der Kammer im Eilverfahren ergangen, er
ersetzt oder ändert als vorläufige Regelung den Versagungsbescheid nicht ab. Die
Rechtmäßigkeit der vorläufigen Bewilligung, insbesondere die Fälligstellung der
gesamten Forderung bereits am 30. November 2006 ist im anhängigen Klageverfahren
nicht zu überprüfen.
Streitgegenstand im Falle der Leistungsversagung ist nach Auffassung der Kammer der
gesamte Zeitraum von der Beantragung der Leistung bis zum Zeitpunkt der letzten
mündlichen Verhandlung (bzw. im schriftlichen Verfahren dem Zeitpunkt der Zustellung
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mündlichen Verhandlung (bzw. im schriftlichen Verfahren dem Zeitpunkt der Zustellung
des Urteils, § 133 Sozialgerichtsgesetz).
Die Begrenzung des Streitgegenstandes auf den Zeitraum bis zur letzten
Behördenentscheidung, wie er für die Sozialhilfebewilligung nach dem
Bundessozialhilfegesetz anerkannt war (vergl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30.
November 1966, Az. V C 29.66, Fundstelle juris), ist auf die Prüfung von
Leistungsansprüchen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches nicht
übertragbar. Nach der Regelung in § 41 Sozialgesetzbuch Zweites Buch ist der Anspruch
für einen in die Zukunft gerichteten Zeitraum von regelmäßig sechs Monaten zu
bewilligen. Soweit vertreten wird, es sei daher grundsätzlich nur auf einen
Sechsmonatszeitraum abzustellen (so Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil
vom 2. September 2005, Az. L 8 AS 1995/05, Fundstelle juris), vermag sich die Kammer
dieser Auffassung nicht anzuschließen. Hiergegen spricht, dass nach dem
Gesetzeswortlaut des § 41 Sozialgesetzbuch Zweites Buch die Leistungserbringung nicht
zwingend einen Sechsmonatszeitraum umfasst („sollen“) und nach der Neufassung
durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.
Juli 2006 (BGBl. I Seite 1706 ff.) auch auf einen Zwölfmonatszeitraum ausgedehnt
werden können. Sachgerecht erscheint eine die Heranziehung der Rechtsprechung des
Bundessozialgerichts zur Arbeitslosenhilfe, die ebenfalls für Bewilligungsabschnitte zu
gewähren war (hierzu Urteil vom 25. Mai 2005, Az. B 11a/11 AL 73/04 R; Urteil vom 27.
Januar 2005, B 7/7a AL 34/04 R; Fundstellen juris).
Eine zuschussweise Gewährung von Arbeitslosengeld II scheitert am Ausschlussgrund
des § 7 Absatz 5 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch. Der Kläger gehört als
erwerbsfähiger Hilfebedürftiger zwar zum Kreis der nach dem Zweiten Buch des
Sozialgesetzbuches grundsätzlich anspruchsberechtigten Personen. Nach § 7 Absatz 1
Sozialgesetzbuch Zweites Buch erhalten diejenigen Personen Leistungen nach dem
Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches, die das 15., nicht aber das 65. Lebensjahr
vollendet haben, erwerbsfähig und hilfebedürftig sind sowie ihren gewöhnlichen
Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Ausgeschlossen ist ein Anspruch
nach § 7 Absatz 5 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch aber für Auszubildende, deren
Ausbildung dem Grunde nach förderungsfähig nach dem
Bundesausbildungsförderungsgesetz oder §§ 60 bis 62 des Dritten Buches ist.
Das Studium der Rechtswissenschaften ist förderungsfähig nach dem
Bundesausbildungsförderungsgesetz. Es kommt nach dem eindeutigen Wortlaut der
Vorschrift auch nicht darauf an, dass der Kläger selbst nach Ablauf der
Förderungshöchstdauer keinen Anspruch auf Bundesausbildungsförderung (mehr) hat.
Wie beim inhaltsgleichen § 26 Bundessozialhilfegesetz soll die Förderung der Ausbildung
nach wie vor im bisherigen Umfang außerhalb des Zweiten (bzw. Zwölften) Buches des
Sozialgesetzbuches erfolgen (so auch Bayrisches Landessozialgericht, Urteil vom 20.
Januar 2006, Az. L 7 AS 6/05; Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
26. Januar 2006, Az. L 5 B 1351/05 AS ER, L 5 B 1352/05 AS PKH; Fundstellen juris).
Vorliegend ist zur Überzeugung der Kammer jedoch ein Fall besonderer Härte gegeben,
der eine darlehensweise Bewilligung von Arbeitslosengeld II rechtfertigt. § 7 Absatz 5
Satz 2 Sozialgesetzbuch Zweites Buch bestimmt, dass in besonderen Härtefällen
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes als Darlehn geleistet werden können.
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwGE 94, 224) hat einen besonderer Härtefall bei §
26 Bundessozialhilfegesetz angenommen, wenn die Folgen eines
Anspruchsausschlusses über das Maß dessen hinausgehen, das regelmäßig mit der
Versagung von Hilfe zum Lebensunterhalt für eine Ausbildung verbunden und vom
Gesetzgeber in Kauf genommen worden ist. Es müssen dabei im Einzelfall Umstände
hinzutreten, die einen Ausschluss der Ausbildungsförderung durch Hilfe zum
Lebensunterhalt auch mit Rücksicht auf den Gesetzeszweck, die Sozialhilfe von den
finanziellen Lasten einer Ausbildungsförderung freizuhalten, als übermäßig hart, das
heißt als unzumutbar oder in hohem Maße unbillig, erscheinen lassen. Hierzu sind in der
Folge durch die Verwaltungsgerichte Fallgruppen entwickelt worden. Zu § 7 Absatz 5
Sozialgesetzbuch Zweites Buch wird diese Rechtsprechung von den Instanzgerichten der
Sozialgerichtsbarkeit übernommen und teilweise fortentwickelt. Anerkannt ist eine
besondere Härte auch wenn eine Ausbildung bereits weit fortgeschritten ist (so
Landessozialgericht Hamburg, Beschluss vom 2. Februar 2006, Az. L 5 B 396/95 ER AS,
Fundstelle juris) oder während der akuten Examensphase etwa nach Zulassung zur
juristischen Staatsprüfung (hierzu Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss
vom 29. Juni 2006, Az. L 5 B 447/06 AS ER, Fundstelle juris - unter Hinweis auf die
Rechtsprechung des Parallelsenats Az. L 18 B 341/06 AS ER, unveröffentlicht).
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Die besondere Härte begründet sich vorliegend nicht nur durch das weit fortgeschrittene
rechtswissenschaftliche Studium, sondern auch dadurch, dass sich der Kläger in der
unmittelbaren Examensphase befindet. Der Kläger hat die Zulassungsvoraussetzungen
für die Staatsprüfung erfüllt und ist durch Bescheid des Justizprüfungsamtes vom 16.
August 2006 zur nächsten Prüfungskampagne zugelassen worden. Der Prüfungstermin
steht fest, durch die Anmeldung hat der Kläger seinen Willen, am nächstmöglichen
Prüfungstermin teilzunehmen, dokumentiert. Die Dauer der durch den Beklagten durch
Gewährung des Darlehens zu fördernden Zeitraumes ist durch den Prüfungstermin
begrenzt, dieser Zeitraum ist auch überschaubar.
Der Kläger hat nur noch einen letzten Prüfungsversuch frei, um das erste Staatsexamen
erfolgreich ablegen zu können. In der Phase der unmittelbaren Examensvorbereitung
hält die Kammer die Ausübung einer Erwerbstätigkeit – neben der erforderlichen
intensiven Prüfungsvorbereitung – nicht mehr für möglich. Dabei ist zu berücksichtigen,
dass der Kläger bereits seit April 2006 keine Aufträge als Kurierfahrer hat und die
selbständige Tätigkeit vollständig aufgegeben hat. Der Kläger steht auch nicht in einem
festen Beschäftigungsverhältnis. Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Rahmen der
für Studenten regelmäßig in Betracht kommenden Beschäftigungsverhältnisse erfordert
Flexibilität insbesondere in zeitlicher Hinsicht. Mit der Examensvorbereitung ist dies aus
Sicht der Kammer nicht zu vereinbaren. Ein Abbruch der (Erst-)Ausbildung ist dem
Kläger nicht zuzumuten. Dies auch, weil ein erfolgreicher Abschluss der ersten
Staatsprüfung die Eingliederungschancen des Klägers in den Arbeitsmarkt in nicht
unwesentlichem Maße erhöhen kann. Einem qualifizierten Ausbildungsabschluss kommt
für die Arbeitsmarktintegration besondere Bedeutung zu (so auch Landessozialgericht
Hamburg, wie vor).
Die in das pflichtgemäße Ermessen des Beklagten gestellte Entscheidung nach § 7
Absatz 5 Satz 2 Sozialgesetzbuch Zweites Buch kann hier sachgerecht nur in der Weise
getroffen werden, dass dem Kläger Leistungen darlehensweise gewährt werden. Es liegt
insoweit eine Ermessensreduzierung auf Null vor. Bei Vorliegen des Härtefalls ist die
Hilfeleistung regelmäßig indiziert (so auch Brühl in LPK-SGB II, § 7 Randziffer 75 mit
weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Besondere Umstände, die es rechtfertigen
würden, auch in einem Härtefall die Hilfe zum Lebensunterhalt zu versagen, sind hier
nicht ersichtlich.
Abzulehnen war der Antrag jedoch für die Zeiten vor der - auf Veranlassung der Kammer
ausnahmsweise bereits vor der regulären Meldefrist erfolgte – Anmeldung und
Zulassung zur Staatsprüfung. Zur Überzeugung der Kammer beginnt die Phase der
unmittelbaren Prüfungsvorbereitung, die keine Erwerbstätigkeit mehr zulässt im Falle
des Klägers erst am 16. August 2006. Vorherige Studienzeiten sind nicht der Phase der
unmittelbaren Examensvorbereitung zuzurechnen. Dies bestätigt auch die
Argumentation des Klägers selbst. Er gab im Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz
an, er sehe sich zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit in einem Umfang von 30 Stunden
pro Woche in der Lage. Ein Härtfall ist – für Zeiten vor dem 16. August 2006 – auch nicht
durch die lange Studiendauer des Klägers zu begründen. Es unterfällt seinem
Verantwortungsbereich, wenn er sein Studium nicht innerhalb der Regelstudienzeit nach
der Studienordnung für den Studiengang Rechtswissenschaften erfolgreich beendet hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz. Sie orientiert sich am
Ausgang der Sachentscheidung.
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