Urteil des SozG Berlin vom 03.12.2008

SozG Berlin: ddr, vergleich, republik, staatssicherheit, volkswirtschaft, gesellschaft, feuerwehr, anteil, durchschnitt, qualifikation

Sozialgericht Berlin
Urteil vom 03.12.2008 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Berlin S 35 R 6322/08
Die Klage wird abgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Die Sprungrevision wird
zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Höhe der Altersrente für einen ehemaligen Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicher-heit (MfS). Die
Klägerin ist die Witwe und Erbin von Herrn L. Dieser wurde am 1930 geboren. Im Jahr 1954 er-warb er den Abschluss
eines Diplomphysikers. Anschließend war er Referent im Ministerium für Hoch- und Fachschulwesen. Im Jahr 1957
arbeitete er dort als kommissarischer Abteilungsleiter. Am 16. Juli 1958 wurde L. Mitarbeiter des MfS. Er gehörte ab
diesem Zeitpunkt auch dem Sonderversor-gungssystem des MfS an, über das in der DDR auch die Altersversorgung
der MfS-Mitarbeiter abgewi-ckelt wurde. L war beim MfS zunächst 10 Jahre lang in der Hauptverwaltung Aufklärung
beschäftigt. Ab August 1968 war er als "Offizier im besonderen Einsatz" tätig. Zunächst wurde er vom MfS an der
Akademie der Wis-senschaften eingesetzt. Dort bekleidete er die Position eines wissenschaftlichen Sekretärs der
physikali-schen Gesellschaft. Im Juni 1986 wechselte er an das Zentralinstitut für Hochschulbildung als Leiter der
Dokumentationsgruppe. Als "Offizier im besonderen Einsatz" erhielt L. die Gehaltszahlung zum einen von den
Institutionen, bei denen er im Rahmen seiner verdeckten Tätigkeit formal angestellt war. Zum anderen erhielt er eine
Differenz-Zahlung vom MfS, soweit er gegenüber dem MfS einen höheren Ge-haltsanspruch besaß. Innerhalb der
Hierarchie des MfS bekleidete L. zuletzt den Dienstrang eines Majors. Am 5. April 1995 beantragte L. die Zahlung
einer Regelaltersrente von der damaligen Bundesversiche-rungsanstalt für Angestellte (heute: Deutsche
Rentenversicherung Bund, Beklagte zu 1) – in der Folge: Rentenversicherungsträger). In einer eidesstattlichen
Erklärung gab er an: "Ich gehörte dem Versorgungs-system des MfS an. Mein Bruttogehalt ist nicht nachvollziehbar.
Es entwickelte sich meines Wissens nach von circa 1050 bis 2400 Mark monatlich ...". Der
Rentenversicherungsträger bewilligte zunächst eine Rente von monatlich 2285,34 DM (Bescheid vom 17. August
1995). In der Folge erließ das Bundesverwaltungsamt (Beklagte zu 2) jedoch eine "Ent-geltbescheinigung". Dort
wurden unter anderem die Verdienste aufgelistet, die L. während seiner Tätig-keit für das MfS erzielt hatte. Das
Bundesverwaltungsamt teilte beispielsweise mit, dass L. im Jahr 1975 insgesamt 23.280 Mark verdient habe. Davon
seien bei der Rentenberechnung jedoch nur 5810,70 Mark zu berücksichtigen. Im Jahr 1988 habe L. 28.180 Mark
verdient. Davon seien nur 8113,70 Mark bei der Rentenberechnung zu berücksichtigen. Der
Rentenversicherungsträger korrigierte daraufhin mit Bescheid vom 8. März 1996 die Rentenhöhe auf 1533,60 DM.
Diese Entscheidung basierte auf § 7 AAÜG. Danach durfte bei einer Zugehörigkeit zum Sonderversorgungssystem
des MfS nicht der tatsächliche Arbeitsver-dienst bei der Rentenberechnung berücksichtigt werden. Der Verdienst
wurde vielmehr auf 70 Prozent des Durchschnittsverdienstes begrenzt, den alle Arbeitnehmer der DDR im jeweiligen
Jahr erzielt hatten. Der Arbeitsverdienst, den L. vor seinem Eintritt des MfS erzielt hatte, wurde hingegen im Rahmen
der allgemeinen Rentenberechnungsregeln vollständig berücksichtigt. Das Bundesverfassungsgericht entschied mit
Datum vom 28. April 1999, dass diese Kürzung auf 70 % verfassungswidrig sei. Eine Kürzung auf 100 % des
Durchschnittsverdiensts sei jedoch verfassungsrecht-lich nicht zu beanstanden (Aktenzeichen 1 BvL 11/94). In der
Folge wurde § 7 AAÜG entsprechend dieser Entscheidung geändert. Die Beklagte zu 2) änderte ihre
"Entgeltbescheinigung" ab. Der Rentenversicherungsträger bewilligte nunmehr eine monatliche Ren-te von 1958,42
DM (Bescheid vom 2. Februar 2000). Für das Jahr 1975 wurden nun beispielsweise 8301 Mark berücksichtigt, für das
Jahr 1988 nunmehr 12.012 Mark. Daraus ergab sich eine Rentennachzahlung für L. von 14.978,32 DM. Mit den
Bescheiden vom 21. März 2001 und 12. April 2002 stellte der Rentenversicherungsträger die Rente von L. neu fest.
Zuletzt ergab sich nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge eine Rente von 1028,49 EUR. Einen Widerspruch von
L. gegen diese Bescheide wies der Rentenversicherungsträger mit Widerspruchs-bescheid vom 10. April 2003 zurück.
Die Klage ist am 23. April 2003 beim Sozialgericht eingegangen. L. hat seinerzeit die Auffassung vertre-ten, dass bei
der Rentenberechnung zumindest 80 Prozent seines Verdienstes berücksichtigt werden müss-ten. L. verstarb am 3.
November 2003. Seine Witwe (in der Folge: die Klägerin) hat das Gerichtsverfah-ren fortgesetzt. Mit Schreiben vom
19. März 2004 hat die Klägerin das Ruhen des Gerichtsverfahrens be-antragt, "um den Ausgang von Musterverfahren
abzuwarten". Das Gericht hat daraufhin mit Beschluss vom 31. März 2004 das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Mit
Beschluss vom 22. Juni 2004 hat das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerden von ehemaligen MfS-
Mitarbeitern nicht zur Ent-scheidung angenommen. Die Rentenkürzung nach § 7 AAÜG sei verfassungsgemäß
(Aktenzeichen 1 BvR 1070/02 ). Mit Schreiben vom 22. September 2008 hat die Klägerin beantragt, das
Gerichtsverfahren fortzuführen. Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass die Arbeitsverdienste ihres verstorbenen
Ehemannes beim MfS auch oberhalb des Durchschnittsverdiensts berücksichtigt werden müssten. Dadurch ergebe
sich eine Nachzahlung von schätzungsweise mehr als 40.000 EUR. § 7 AAÜG sei verfassungswidrig. Die Vorschrift
verstoße gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Grundgesetz. Diese Benachteiligung bestehe ge-genüber den
Rentnern aus dem Beitrittsgebiet, deren tatsächlich erzielte Arbeitsentgelte bei der Rentenbe-rechnung nur durch die
allgemeine Beitragsbemessungsgrenze gekappt würden. Entgegen der Auffassung des Bundesverfassungsgerichts
bestünden tatsächlichen Anhaltspunkte für eine solche Ungleichbehand-lung. Zum Beweis bezieht sich die Klägerin
auf ein Gutachten des Brandenburgischen Instituts für Ar-beitsmarkt- und Beschäftigungsentwicklung über die
"Einkommensentwicklung und Einkommensstruktu-ren der hauptamtlichen Mitarbeiter des Ministeriums für
Staatssicherheit der DDR im Vergleich zu Seg-menten des so genannten X-Bereichs (NVA und MdI) und zur
Volkswirtschaft". Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu 1) zu verpflichten, den Bescheid vom 12. April 2002 in
Gestalt des Widerspruchsbe-scheids vom 10. April 2003 dahingehend zu ändern, dass bei der Feststellung der Rente
für Versiche-rungszeiten vom 16. Juli 1958 bis 31. Januar 1990 die vom Versorgungsträger ausgewiesenen tatsächli-
chen Jahresbruttoarbeitsentgelte nach Vervielfältigung mit den Werten der Anlage 10 SGB VI bis höchs-tens zur
allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze zu Grunde gelegt werden. Die Klage gegen die Beklagte zu 2) ist am 17.
November 2008 beim Sozialgericht eingegangen. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu 2) zu verpflichten, unter
Aufhebung des Bescheides vom 7. November 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. November
2008 den Bescheid vom 1. November 1999 dahingehend zu ändern, als dass als Entgelt nach dem AAÜG das
tatsächlich erzielte Jahres-bruttoarbeitseinkommen, höchstens jedoch die Werte der Anlage 3 AAÜG, im
Entgeltbescheid zu Grunde zu legen sind. Beide Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Sie vertreten die
Auffassung, dass ihre Entscheidungen den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen. Hinsichtlich des weiteren
Sachverhalts wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf den Inhalt der
beigezogenen Verwaltungsakten beider Beklagten verwiesen. Das Gericht hat die Sache am 3. Dezember 2008
mündlich verhandelt.
Entscheidungsgründe:
Die Klage hat keinen Erfolg, da die angefochtenen Entscheidungen der Beklagten rechtmäßig sind. Beide Beklagten
haben bei ihren Entscheidungen das einfache Recht zutreffend angewandt. Das gilt so-wohl für die tatsächlichen
Feststellungen als auch für die Berechnung der Rentenansprüche. Die Klägerin behauptet auch gar nicht, dass den
Beklagten insoweit Fehler unterlaufen sind. Die Klägerin vertritt allerdings die Auffassung, dass die gesetzlich
angeordnete Begrenzung des Renten-anspruchs verfassungswidrig sei. Die entsprechende Regelung in § 7 AAÜG
verstoße gegen Artikel 3 Grundgesetz. Zur Überzeugung des Gerichts ist § 7 AAÜG jedoch nicht verfassungswidrig.
Die Klägerin hat daher kei-nen Anspruch auf Nachzahlung einer höheren Rente für L. Die Klägerin weist zu Recht
darauf hin, dass die ehemaligen Mitarbeiter des MfS durch § 7 AAÜG un-gleich behandelt werden im Vergleich zur
großen Mehrheit von Arbeitnehmern, die in der DDR renten-versichert waren. § 7 AAÜG ordnet an, dass der
Arbeitsverdienst bei der Rentenberechnung auf den Durchschnittsverdienst begrenzt wird, den alle Arbeitnehmer der
DDR im jeweiligen Jahr erzielt hatten. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist diese Regelung jedoch nicht
willkürlich, sondern sachlich ge-rechtfertigt. Daher liegt kein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot des Artikel 3
Grundgesetz vor. Im Zusammenhang mit § 7 AAÜG kommt es nicht darauf an, ob jemand bei seiner Tätigkeit für das
MfS gegen die Menschenrechte verstoßen hat. Nach dem Einigungsvertrag besitzt der Gesetzgeber zwar durchaus
die Möglichkeit, auch bei der Bewilligung von Renten die Frage zu prüfen, ob der Betroffene seine Rentenansprüche
bei einer Tätigkeit erworben hat, bei der er gegen die "Grundzüge der Mensch-lichkeit" verstoßen hat (vergleiche
Anlage II zum Einigungsvertrag, Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchst. b). Für das allgemeine
Rentenrecht (Ansprüche nach dem Sechsten Buch des Sozialge-setzbuchs in Verbindung mit dem AAÜG) hat der
Gesetzgeber jedoch nicht auf die Frage von persönli-chen Verfehlungen abgestellt, die eine eingehende Überprüfung
jedes Einzelfalls notwendig machen würde. Der Gesetzgeber hat vielmehr die zweite Variante des Einigungsvertrags
genutzt: Danach darf die Rente von Personengruppen gekürzt werden, die in der DDR typischerweise "überhöhte
Leistungen" er-halten haben. Entscheidend ist also mit anderen Worten, ob die Personengruppen politisch begründete
und damit überhöhte Arbeitsverdienste erhalten haben, die dann zu überhöhten Rentenleistungen führen. Ob einzelne
Menschen aus diesen Personengruppen gleichzeitig Menschenrechtsverletzungen begangen haben, ist in diesem
rentenrechtlichen Zusammenhang unbeachtlich. Unbeachtlich ist folglich auch die politische oder moralische
Bewertung der Tätigkeit. Das Bundesverfassungsgericht hat inzwischen mehrfach bestätigt, dass der Gesetzgeber
bei den Mitarbei-tern des MfS von solchen "überhöhten Leistungen" ausgehen darf. Das Bundesverfassungsgericht
hat auch bestätigt, dass der Gesetzgeber ein "legitimes Ziel" verfolgt, wenn er solche überhöhten Leistungen von der
Rentenberechnung ausschließt. Entgegen der Auffassung der Klägerin hat sich das Bundesverfassungsgericht bei
seiner Entscheidung ausführlich mit den tatsächlichen Gegebenheiten für das Sonderversorgungssystem des
MfS/AfNS be-fasst. In der Entscheidung vom 28. April 1999 (Aktenzeichen 1 BvL 11/94) heißt es unter anderem:
Dem Gesetzgeber war bekannt, dass die große Mehrheit der hauptamtlichen Mitarbeiter der Staatssicherheit innerhalb
der relativ nivellierten Einkommensverteilung der Deutschen De-mokratischen Republik deutlich oberhalb des
Durchschnitts angesiedelt war. Es lagen außer-dem Anhaltspunkte dafür vor, dass Arbeitsentgelte oder
Arbeitseinkommen beim MfS/AfNS die allgemein in der Deutschen Demokratischen Republik für eine vergleichbare
Tätigkeit o-der eine Position mit gleichwertiger Qualifikation erzielbaren Verdienste überstiegen. Ein Hinweis auf das
überdurchschnittliche Verdienstniveau der Angehörigen des MfS/AfNS ergab sich für den Gesetzgeber aus dem
Verdienstniveau im gesamten so genannten X-Bereich, zu dem das MfS/AfNS später gehörte. Gegenüber dem
Gesamtverdienstniveau aller Beschäftigten in der Deutschen Demokratischen Republik lag es in den Jahren 1961 bis
1964 um etwa 40 vom Hundert, in den Jahren 1965 bis 1980 um etwa 20 vom Hundert, in den Jah-ren 1981 bis 1985
um etwa 30 vom Hundert und in den Jahren 1986 bis 1990 um etwa 50 vom Hundert höher. Hinweise auf sehr hohe
Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen im Bereich des MfS/AfNS ergaben sich ferner aus dem differenzierten
System finanzieller Leistungen, die als versiche-rungsrelevante Prämien, Zulagen und Zuschläge zusätzlich zur
Besoldung erbracht wurden, sowie aus dem Umstand, dass Zivilbeschäftigte "aus Gründen der erhöhten
Wachsamkeit" (vgl. Gieseke, Die hauptamtlichen Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit, in: Ana-tomie der
Staatssicherheit - MfS-Handbuch, hrsg. vom Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes
der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik, 1995, S. 29) schon frühzeitig in ein militärisches
Dienstverhältnis übernommen worden waren. Damit kamen auch untere Gehaltsgruppen (Handwerker, Pförtner,
Küchenhilfen, Reinigungskräfte) in den Genuss der beschriebenen Vergünstigungen. Die Annahme deutlich überhöhter
Entgelte durfte der Gesetzgeber zusätzlich darauf stützen, dass das MfS im Laufe der Zeit ein System von
Einrichtungen aufgebaut hatte, das zwar der Form nach den Einrichtungen in den Betrieben und sonstigen
Institutionen der Deutschen Demokratischen Republik entsprach, tatsächlich aber die Mitarbeiter des MfS in vielerlei
Hinsicht privilegierte (vgl. Gieseke, a.a.O., S. 58 ff.). Die Vergünstigungen setzten sich bei der finanziellen
Absicherung des Alters fort. Infolge ihres überdurchschnittlichen Gehaltsni-veaus bezogen Angehörige der
Staatssicherheit aus der eigenen Rentenkasse des MfS/AfNS eine Altersversorgung, die diejenige anderer
Versorgungsberechtigter und vor allem die in der Rentenversicherung erzielbaren Leistungen deutlich überstieg (75
vom Hundert der monatli-chen beitragspflichtigen Durchschnittsvergütung; vgl. oben unter A I 1). Sogar noch in der
Phase der Auflösung des MfS/AfNS wurde die Versorgung vieler Mitarbeiter der Staatssi-cherheit durch
Ausgleichszahlungen in der Gestalt von "Übergangsbeihilfen" und "gesonder-ten Übergangsgebührnissen" aufgestockt
(vgl. Gieseke, a.a.O., S. 92 f.; Gill/Schröter, Das Ministerium für Staatssicherheit, 1991, S. 270 ff.). Bereits in dieser
Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass der Gesetzgeber zu keinen weiteren Ermittlungen
verpflichtet war und ist: Im Hinblick auf diese Sonderstellung der Angehörigen des MfS/AfNS durfte der Gesetzgeber
Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen nach § 7 AAÜG in typisierender Weise begrenzen. Er konnte dabei an die
Entscheidung des mit den Verhältnissen vertrauten Gesetzgebers der Deutschen Demokratischen Republik
anknüpfen, der die überhöhten Versorgungen im Be-reich des MfS/AfNS in §§ 2 f. AufhebG ebenfalls pauschal
gekürzt hatte. Es bedurfte auch im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG zur pauschalierenden Einstufung und Bewertung
dieser Tätig-keiten weder einer Auswertung noch vorhandenen dienstinternen Materials des MfS/AfNS noch sonstiger
langwieriger Ermittlungen des Gesetzgebers zur Beschäftigten- und Qualifika-tionsstruktur sowie zur Struktur der beim
MfS/AfNS erzielten Pro-Kopf- und Durch-schnittseinkommen, die in der Deutschen Demokratischen Republik - anders
als in anderen Arbeitsbereichen - statistisch zu keiner Zeit erfasst worden waren. Das Bundesverfassungsgericht hat
im Jahr 2004 bestätigt, dass die Rentenkürzung für MfS-Mitarbeiter nach § 7 AAÜG verfassungsgemäß ist
(Entscheidung vom 22. Juni 2004, Aktenzeichen 1 BvR 1070/02). Das Bundesverfassungsgericht hat in dieser
Entscheidung am Rande auf einen allgemeinen Grundsatz hingewiesen: Eine erneute Überprüfung eines bereits in
einem früheren Verfahren zur verfassungsgerichtli-chen Prüfung gestellten Sachverhalts ist zulässig, sofern neue
rechtserhebliche Tatsachen ge-gen die tragenden Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts vorliegen, die eine
andere Entscheidung rechtfertigen können. Solche "neuen rechtserheblichen Tatsachen" hat die Klägerin im
vorliegenden Verfahren nicht einmal ansatzweise vorgetragen. Sie hat sich lediglich auf das im Tatbestand zitierte
Gutachten des Brandenbur-gischen Instituts für Arbeitsmarkt- und Beschäftigungsentwicklung bezogen (in der Folge:
biab-Gutachten). Dieses Gutachten enthält jedoch keine neuen Tatsachen, die geeignet wären, die tragenden
Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts infrage zu stellen. Im Gegenteil: Auch das Gutachten bes-tätigt die
tragenden Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts. Laut Gutachten war das Durch-schnittseinkommen eines
MfS-Mitarbeiters im Jahr 1950 fast dreimal so hoch, wie das Durchschnittsein-kommen aller Arbeitnehmer der DDR
(genaues Verhältnis: 2,72 zu 1,0 - vergleiche Seite 22 des biab-Gutachtens). Das Gutachten hebt zwar hervor, dass
dieser Unterschied im Lauf der Jahre geringer gewor-den sei. Aber selbst im Jahr 1988 lag der MfS-Durchschnitt laut
biab-Gutachten immer noch 59 Prozent über dem Durchschnitt der DDR-Volkswirtschaft. Nicht nachvollziehbar sind
allerdings die Versuche des biab-Gutachtens, eine sachliche Rechtfertigung für diese enorme Diskrepanz zu liefern.
Beispielhaft seien folgende Punkte erwähnt: Das biab-Gutachten behauptet unter anderem, dass die "unterschiedliche
Verteilung der Qualifikations-gruppen in der Volkswirtschaft und dem MfS" eine Ursache für die
Einkommensdifferenzen sei. In der Folge gelingt es dem biab-Gutachten dann aber nicht einmal, das tatsächliche
Qualifikations-Niveau der MfS-Mitarbeiter nachvollziehbar darzustellen. Das Gutachten stützt sich nicht einmal auf die
Personalsta-tistik des MfS, sondern erhöht die Qualifikationsquote durch die "Doppelqualifikation" mancher Mitar-
beiter sowie das Durchlaufen MfS-interner Schulungseinrichtungen. Die Daten hierzu schöpft das Gut-achten aus
einer nicht nach wissenschaftlichen Maßstäben belegten "Mandantenerhebung des biab", wo-bei das biab-Gutachten
selbst einräumen muss, dass es sich dabei allenfalls um eine "Zufallsauswahl" von MfS-Mitarbeitern handelt (Seite 72
ff. des biab-Gutachtens). Selbst unter Berücksichtigung dieses zweifelhaften Zahlenmaterials muss das biab-
Gutachten letztlich einräumen, dass die angebliche besondere Qualifikation der MfS Mitarbeiter keine ausreichende
Erklä-rung für die weit überdurchschnittlichen MfS-Einkommen darstellen. Im Gegenteil: Auch der Vergleich mit
"besonders wissensintensiven zivilen Bereichen der Gesellschaft" zeigt, wie ausgeprägt der Einkom-mensunterschied
zum MfS sogar noch im Jahr 1988 war. Dort lag das Einkommensniveau um 66 Prozent unter dem Niveau des MfS.
Auf Seite 78 des biab-Gutachtens heißt es: Selbst wenn man – wie eingangs des Abschnittes betont – davon
ausgeht, dass ein höheres Quali-fikationsniveau sich auch im Durchschnittseinkommen widerspiegelt, reicht dieses
Argument zur Begründung der Einkommensunterschiede zwischen dem MfS und der Volkswirtschaft nicht aus. Dies
belegt ein Blick auf die besonders wissensintensiven zivilen Bereiche der Gesellschaft. 1988 lag im so genannten
nicht produzierenden Bereich der Volkswirtschaft der Anteil von Hochschul-absolventen um 8 Prozent und von
Fachschulabsolventen sogar um 19 Prozent über dem Anteil dieser Qualifikationsgruppen an den Mitarbeitern des
MfS. Dennoch bewegte sich das Einkom-mensniveau hier um 66 Prozent unter dem Niveau des MfS. An anderer
Stelle versucht das biab-Gutachten, einen Vergleich zwischen dem MfS und dem übrigem "militärischen Sektor" der
DDR zu ziehen, wozu die Nationale Volksarmee (NVA) und die Mitarbeiter zählen, die dem Ministerium des Inneren
(MdI) unterstellt waren (unter anderem die Volkspolizei und die Feuerwehr). Das Gutachten will damit belegen, dass
die Mitarbeiter des MfS jedenfalls innerhalb dieses militärischen Sektors keine überhöhten Entgelte bezogen hätten.
Der Vergleich zu den Mitarbeitern des MdI scheitert jedoch bereits daran, dass ein weiter Teil des MdI-Bereichs
willkürlich aus dem Vergleich ausgeschlossen wird. Das biab-Gutachten berücksichtigt nur 150.000 Datensätze und
zwar "nur den Personenkreis, der seine Dienstlaufbahn in der Zentrale (MdI als Dienststelle) beendete. Das Personal
der regionalen Strukturen (Präsidium der VP, Bezirksbehörden der VP, VP-Kreisämter, Ämter Feuerwehr, Strafvollzug
und dergleichen) ist in den Datensätzen, die den Gut-achtern vorlagen, nicht enthalten" (biab-Gutachten, Seite 6).
Damit wird Ungleiches miteinander vergli-chen, nämlich auf der einen Seite die gesamte Mitarbeiterschaft des MfS
(1.850.000 Datensätze) und auf der anderen Seite nur die Mitarbeiter des MdI, die ihre "Karriere" im Ministerium selbst
beendeten und damit zu den besser verdienenden Mitarbeitern des MdI zählen (150.000 Datensätze). Ohne
wissenschaft-lich nachvollziehbare Begründung wird die Masse der Mitarbeiter, die in der "Region" ihren (in der Regel
schlechter bezahlten) Dienst versahen, aus dem Vergleich ausgeschlossen. Auch die Vergleichsgruppe aus dem
Bereich der NVA ist willkürlich beschränkt: Das Gutachten berück-sichtigt "nur Datensätze für den Personenkreis, der
im Jahr 1988 im Dienst war. Nicht einbezogen sind Zivilbeschäftigte" (biab-Gutachten, Seite 5). Trotz dieser
willkürlichen Vergleichs-Basis muss das biab-Gutachten jedoch im Ergebnis auch hier ein-räumen: Die politisch
gewollte Differenzierung der Einkommen setzte sich logischerweise im militärischen Beschäftigungssektor fort. Das
unterschiedliche Einkommensniveau der militärischen Dienste ist Indikator eines unterschiedlichen Stellenwertes, der
den einzelnen Bereichen für die Sicherung der politischen Machtverhältnisse seitens der Partei- und Staatsführung der
DDR beigemessen wurde. Die diesbezügliche Hierarchie sah das MfS von Anfang an vor dem MdI und der NVA. Das
macht verständlich, warum gravierende Unterschiede im Einkommensniveau der Dienste bereits ab An-fang der 50er
Jahre gesetzt wurden. Im Jahr 1950 liegt das Durchschnittseinkommen des MfS um 118 Prozent und 1960 um 75
Prozent über dem Durchschnittseinkommen der NVA beziehungs-weise deren Vorläufer. (Seite 71 des biab-
Gutachtens) Bei allen anderen Erklärungsmodellen muss das biab-Gutachten auch an anderer Stelle immer wieder
ein-räumen, dass die weit überdurchschnittlichen MfS-Verdienste letztlich auf einer "politisch gewollten Dif-
ferenzierung" (siehe oben) beruhten. Sie wurden "von den politischen Machtträgern zentral administrativ gesetzt und
folgten deren Auffassung über das Gewicht des betreffenden Bereichs für die wirtschaftliche und gesellschaftliche
Entwicklung der DDR" (Seite 10). Auch nach Auffassung des biab-Gutachtens "wä-re es unglaubwürdig, wollte man
behaupten, der Entgeltfindung im MfS hätten keine politischen Aspekte zu Grunde gelegen. Unterschiede im
Einkommen von Beschäftigungsgruppen in der DDR waren zwar nicht nur, aber eben doch primär politisch gewollte
Abstufungen ..." (Seite 69) Auch damit werden aber im Ergebnis die bisherigen Feststellungen des
Bundesverfassungsgerichts bestä-tigt: Die Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit haben im Vergleich zu
den übrigen Beschäftig-ten der DDR (einschließlich der NVA) einen deutlich höheren Verdienst erzielt. Dieser
Unterschied be-ruhte im Wesentlichen auf einer "politisch gewollten Differenzierung". Soweit nun der Gesetzgeber mit
§ 7 AAÜG diese nicht durch Arbeitsleistung gerechtfertigte Überhöhung der Verdienste von der Rentenbe-rechnung
ausschließt, handelt er entgegen der Auffassung der Klägerin nicht willkürlich, sondern ver-folgt, entsprechend der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, ein verfassungsrechtlich "legi-times" Ziel. Die Kostenentscheidung
für dieses Verfahren ergibt sich aus § 193 Sozialgerichtsgesetz. Sie folgt dem Ausgang des Verfahrens in der
Hauptsache. Die Sprungrevision wurde vom Gericht im Hinblick darauf zugelassen, dass vermutlich eine Vielzahl
gleich gelagerter Fälle in absehbarer Zeit bei den Sozialgerichten anhängig werden. Der Bevollmächtigte der Klägerin
hat in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass allein von seiner Kanzlei 5000 bis 6000 Mandate vertreten
würden. Letztlich solle in all diesen Fällen die Rechtmäßigkeit der Anwendung von § 7 AAÜG überprüft werden.
Angesichts dieser Vielzahl von Fällen ist eine schnelle abschließende Entscheidung über diese Rechtsfrage durch
das Bundessozialgericht anzustreben. Insoweit liegt eine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 160 Absatz 2 Nr.
1 SGG vor (vergleiche auch die Kommentie-rung bei Meyer-Ladewig, SGG, 9. Auflage, Randnummer 7b zu § 160).
Rechtsmittelbelehrung (Sprungrevision zugelassen)