Urteil des SozG Berlin vom 30.01.2009

SozG Berlin: sinn und zweck der norm, gebühr, entstehung, auflage, lieferung, bedürfnis, eng, niedersachsen, verwaltungsgerichtsbarkeit, verzicht

Sozialgericht Berlin
Beschluss vom 30.01.2009 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Berlin S 165 SF 7/09 E
Auf die Erinnerung des Antragstellers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin des
Sozialgerichts vom 5. Mai 2008 werden die von dem Antragsgegner der Antragstellerin zu erstattenden Kosten auf
172,55 EUR festgesetzt. Kosten des Erinnerungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Auf die zulässige Erinnerung waren die zu erstattenden Kosten auf den Betrag von 172,55 EUR lt. nachstehender
Berechnung festzusetzen:
Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV RVG 125,00 EUR
Post- und Telekommunikationsdienstleistungen Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR
Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 27,55 EUR
Summe 172,55 EUR.
Die zulässige Erinnerung ist begründet. Nachdem der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 26. August 2008 den Ansatz
für die beantragte Verfahrensgebühr auf 125,00 EUR beschränkt hat, deckt sich dieser Ansatz nunmehr mit dem vom
Antragsteller für maximal angemessen erachteten (in Höhe der halben Mittelgebühr) und kann insoweit unstreitig
zugrunde gelegt werden.
Zur Frage der nun noch ausschließlich offenen ("fiktiven") Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV RVG vertritt die
erkennende Kammer folgende Auffassung:
In Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz nach § 86b Abs. 1 und Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) kann
eine Gebühr nach Nr. 3106 VV RVG in Gestalt der "fiktiven" Terminsgebühr, wenn ein Termin tatsächlich nicht
stattgefunden hat, nicht anfallen, da für die Beschlussentscheidung nach § 86b SGG die Durchführung eines Termins
zur mündlichen Verhandlung nicht vorgesehen ist (vgl. Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 01.02.2007 zum
Verfahren V ZB 110/06). Diese Auffassung teilt auch die 164. Kammer des Sozialgerichts Berlin, die nunmehr neben
der 165. Kammer des Sozialgerichts Berlin für die Entscheidungen nach § 197 Satz 2 SGG eine Alleinzuständigkeit
hat, vgl. Beschluss vom 21. Januar 2009 – S 164 SF 14/09 E -. Soweit der Vorsitzende der 164. Kammer als
Vorsitzender der 87. Kammer des Sozialgerichts Berlin in der Entscheidung vom 15.04.2008 zum Verfahren S 87 AS
6754/06 ER unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen,
Beschluss vom 26.04.2007 zum Aktenzeichen L 7 B 36/07 AS die Auffassung vertreten hatte, dass auch im
Verfahren nach § 86b SGG eine fiktive Terminsgebühr anfallen kann, so hat er diese Rechtsprechung ausdrücklich
aufgegeben (Beschluss S 87 AS 3339/08 ER). Auch das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Beschluss vom
05.12.2007 zum Verfahren 4 KSt 1007.07 (4 A 1070.06) nachvollziehbar dargelegt, dass grundsätzlich in
Beschlussverfahren, in denen eine mündliche Verhandlung oder eine Erörterung tatsächlich nicht stattfindet, eine
Terminsgebühr nicht anfallen kann.
Es trifft zu, dass die Entstehung der Terminsgebühr weder eine über die Annahme des Anerkenntnisses
hinausgehende Mitwirkung im Sinne einer vorhergehenden Kommunikation voraussetzt noch die von Gesetzes wegen
obligatorische Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Grundvoraussetzung für die Entstehung dieser Gebühr ist
jedoch nach § 2 Abs. 2 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 3 des
Vergütungsverzeichnisses (VV-RVG) i.V.m. Abschnitt 1 Nr. 3106 Ziffer 3 VV-RVG, dass für das entsprechende
Rechtsschutzverfahren überhaupt eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist oder, wie etwa im einstweiligen
Rechtsschutzverfahren, ausnahmsweise durchgeführt werden soll. Denn die Terminsgebühr wird gerade deshalb
gewährt, um (regelmäßig vorgeschriebene) mündliche Verhandlungen im Sinne der Prozessökonomie entbehrlich zu
machen, ohne dass hierdurch der Vergütungsanspruch des Prozessbevollmächtigten beeinträchtigt wird (vgl. auch KG
Berlin, Beschluss vom 21. Februar 2007, Az. 5 W 24/06, zitiert nach Juris). Da für einstweilige Rechtsschutzverfahren
gemäß § 124 Abs. 3 i.V.m. § 86b Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) die Durchführung einer mündlichen Verhandlung
von der Verfahrensordnung nicht obligatorisch vorgesehen ist und vorliegend eine mündliche Verhandlung bzw. die
Erörterung der Sache durch das Gericht weder angeordnet noch hierzu geladen wurde, ist auch keine Terminsgebühr
entstanden (so auch Sächsisches LSG, Beschluss vom 7. Februar 2008, L 23 B 33/08 AS-KO; SG Halle, Beschluss
vom 6. Juni 2008, S 11 SF 76/07 AS; SG Reutlingen, Beschluss vom 12. September 2007, Az. S 2 AS 3109/07 KE;
SG Lüneburg, Beschluss vom 10. Mai 2007, Az. 25 SF 23/07, jeweils zitiert nach Juris).
Zwar lässt sich diese Rechtsfolge nicht unmittelbar dem Wortlaut des Satzes 2 zu Ziffer 3106 VV RVG (Nr. 3)
entnehmen. Der Gebührentatbestand lautet vielmehr: "Die Gebühr entsteht auch, wenn (3.) das Verfahren nach
angenommenem Anerkenntnis ohne mündliche Verhandlung endet." Dieser Wortlaut lässt jedoch durchaus auch die
Auslegung zu, dass hier nur eine Regelung in Bezug auf Verfahren getroffen wurde, die regelmäßig aufgrund
mündlicher Verhandlung entschieden werden. Diese Auslegung wird – anders als die entgegenstehende – durch den
Sinn und Zweck der Norm gestützt, der im Zusammenhang mit den Ziffern 1 und 2 zu Nr. 3106 VV-RVG sowie der
erwähnten Vorbemerkung 3 zu Teil 3 zu erkennen ist. Denn hieraus ergibt sich, dass der Gebührentatbestand der Nr.
3106 VV-RVG insgesamt darauf abzielt, kraft Gesetzes durchzuführende mündliche Verhandlungen im Einzelfall zu
vermeiden, ohne insoweit den Verdienst des Rechtsanwalts zu schmälern. So ordnet Ziffer 1 die Entstehung der
Gebühr an, wenn in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, im Einverständnis mit den
Parteien ohne mündliche Verhandlung entschieden wird. Ziffer 2 sieht die Terminsgebühr dann vor, wenn statt
aufgrund mündlicher Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden wird. Die sich unmittelbar daran anschließende
Ziffer 3 wird sodann durch das Bindewort "oder" eingeleitet wird, welches semantisch den inhaltlichen
Sinnzusammenhang zu den vorherigen Ziffern herstellt. Für den aus anwaltlicher Sicht bestehenden Anreiz des
Verdienens einer Terminsgebühr unter Verzicht auf eine mündliche Verhandlung ist dagegen kein schützenswertes
Bedürfnis erkennbar in Fällen, in denen durch das Gesetz eine solche von Vornherein nicht vorgeschrieben ist und,
von Ausnahmen abgesehen, regelmäßig auch nicht durchgeführt wird. Schließlich würde anderenfalls der
bevollmächtigte Rechtsanwalt in solchen Verfahren, wie im vorliegenden vorläufigen Rechtsschutzverfahren, im Falle
der Verfahrensbeendigung durch die Annahme eines Anerkenntnisses gegenüber dem sonst regelmäßig im
schriftlichen Verfahren ergehenden Beschluss gebührenrechtlich zu Lasten des Antragsgegners begünstigt werden,
ohne dass hierfür ein eindeutiger Wille des Gesetzgebers erkennbar wäre. Ausnahmetatbestände, wie der in Ziffer
3106 Nr. 3 VV RVG geregelte, sind jedoch grundsätzlich eng auszulegen (SG Berlin, Beschluss vom 23.09.2008, S
88 SO 821/07 ER).
Die Kostenentscheidung für das Erinnerungsverfahren beruht auf § 193 SGG.
Die Kammer hält eine gesonderte Kostenentscheidung im Erinnerungsverfahren für erforderlich, da das
Erinnerungsverfahren im Hinblick auf das Hauptsacheverfahren eine gesonderte Angelegenheit i.S.d § 18 Nr. 5
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) darstellt (ebenso: LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 15.
September 2005 - L 2 B 40/04, AnwBl 2006, 146; LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 30. November 2006 - L 6 B
221/06 SB, jeweils für das Beschwerdeverfahren; vgl. zur Verfahrensgebühr für sozialgerichtliche Verfahren über die
Beschwerde und die Erinnerung, wenn in dem Verfahren Betragsrahmengebühren nach § 3 RVG entstehen: Nr. 3501
des Vergütungsverzeichnisses zum RVG; überdies Rohwer-Kahlmann, SGG, 4. Auflage, 42. Lieferung 2004, § 197
RdNr. 18; Schneider, KostRsp., Nr. 1 § 18 Nr. 5 RVG, Lieferung 264, Februar 2007; Schneider/Wolf, RVG, 3. Auflage
2006, § 16 RdNr. 108 ff.).
Die Kammer folgt ausdrücklich nicht dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg (VG Regensburg, 11.
Kammer, Beschluss vom 01.07.2005, Az.: RN 11 S 03.2905), wonach nach dem ausdrücklichen Wortlaut des
Gesetzes nur Verfahren über eine Erinnerung gegen eine Entscheidung des Rechtspflegers in Angelegenheiten, in
denen sich die Gebühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses richten, eine besondere Angelegenheit nach § 18
Nr. 5 RVG darstellen sollen. Das SGG kennt den Rechtspfleger nicht. Aus dem Gebührentatbestand Nr. 3501 VV
RVG ergibt sich eindeutig, dass eine Verfahrensgebühr für Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit über
die Beschwerde und die Erinnerung, in denen Betragsrahmengebühren entstehen, umfasst ist. Dass der Gesetzgeber
in § 18 Nr. 5 RVG vom "Rechtspfleger" spricht, darf als glattes (redaktionelles) Versehen des Gesetzgebers gewertet
werden.
Das Bundesverwaltungsgericht hat am 18.06.2007 (Az.: 4 KSt 1002/07) und am 21.06.2007 (Az.: 4 KSt 1001/07)
entschieden, dass § 18 Nr. 5 RVG auch Erinnerungen gegen Kostenfestsetzungen des Urkundsbeamten der
Geschäftsstelle in der Verwaltungsgerichtsbarkeit umfasst (entgegen VG Regensburg, a. a. O.).
Dieser Beschluss ist, auch hinsichtlich der Kostengrundentscheidung, unanfechtbar (§ 197 Abs. 2 SGG).