Urteil des SozG Berlin vom 19.10.2004

SozG Berlin: kriegsopfer, schweigen des gesetzes, form, staat, armee, verfassung, rente, hauptsache, entschädigung, gehalt

Sozialgericht Berlin
Urteil vom 19.10.2004 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Berlin S 7 RA 4235/04
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Bundessozialgericht B 4 RA 58/04 R
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt, ihm den Dienstbeschädigtenausgleich (DBA) in Höhe der Grundrente "West” zu zahlen.
Der im geborene Kläger war in der ehemaligen DDR in der Zeit vom September 1952 bis November 1987 bei der
nationalen Volksarmee, schied zum Dezember 1987 aus dem Dienst der NVA aus und bezog seitdem eine
Dienstbeschädigtenteilrente (Minderung der Erwerbsfähigkeit 30 v.H.) und eine Übergangsrente nach der
Versorgungsordnung der NVA.
Der Beklagte gewährte dem Kläger mit Bescheid vom 21. Juli 1997 mit Wirkung ab Januar 1997 einen
Dienstbeschädigungsausgleich (DBA) nach einem Körper- und Gesundheits-schaden in Höhe von 30 v.H ... Hierbei
rechnete der Beklagte die Grundrente von 213 DM nach § 84a des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) mit dem
"Umrechnungsfaktor im Beitrittsgebiet” 0,8228 um und zahlte daher dem Kläger einen DBA in Höhe von 175
DM/Monat. Der DBA wurde zum Juli 1997 (Bescheid vom 17. Februar 1998) und Juli 1998 (Bescheid vom 25.
November 1998) entsprechend den Rentenanpassungen in der Kriegsopferversorgung angepasst.
Mit Bescheid vom 12. Januar 2000 erfolgte die erneute Anpassung, ab Juli 1999 wurden 191 DM gezahlt.
Am 14. März 2000 entschied das Bundesverfassungsgericht (1 BvR 284/96), das § 84a BVG insoweit nichtig ist, als
nach Dezember 1998 die Beschädigtengrundrente für Kriegsopfer im Beitrittsgebiet anders berechnet wird als im
übrigen Bundesgebiet.
Unter dem 16. August 2000 ergibt ein weiterer Bescheid des Beklagten, wonach ab Juli 2000 der DBA in Höhe von
192 DM gewährt werde.
Mit Gesetz vom 6. Dezember 2000 (BGBl. I Seite 1676) wurde dem § 84a BVG ein Satz 3 angefügt. Danach gelten
die Sätze 1 und 2 ab Januar 1999 nicht für Beschädigtengrundrente nach § 31 Abs.1 Satz 1 BVG von Berechtigten
nach § 1 BVG sowie für die Beschädigtengrundrente von Berechtigten nach dem HHG, dem StrRehaG und dem
VerwRehaG, die in entsprechender Anwendung des § 31 Abs. 1 Satz 1 BVG gezahlt werden.
Der Beklagte nahm nunmehr die Rentenanpassungen zum Juli 2001 (Bescheid vom 10. August 2001, Zahlbetrag nun
196 DM) und zum Juli 2002 (Bescheid vom 10. September 2002, Zahlbetrag 103 Euro) vor. Hierbei rechnete der
Beklagte weiter die Grundrente "West” nach der Vorschrift des § 84a BVG um und zahlte einen entsprechend
geringeren Betrag als die Grundrente "West”.
Am 23. September 2003 entschied das Bundessozialgericht (BSG) im Verfahren B 4 RA 54/02 R, das sich ab Januar
1999 die Höhe des DBA nach den jeweiligen Werten der Grundrente im Sinne des § 31 BVG bemesse und
insbesondere nicht nach § 84a BVG gekürzt festzustellen sei.
Der Beklagte stellte mit Bescheid vom 9.Oktober 2003 ab 1. Juli 2003 einen monatlichen DBA des Klägers in Höhe
von 104 Euro fest, wobei weiter die Kürzung nach § 84a BVG erfolgte.
Der Kläger, der sämtliche vorgenannten Bescheide des Beklagten nicht mit dem Widerspruch angefochten hatte,
beantragte im März 2004 die Neufeststellung des DBA ab Januar 2000 und wies auf das Urteil des BSG hin.
Der Beklagte lehnte mit dem im vorliegenden Verfahren streitgegenständlichen Bescheid vom 22. März 2004 die
Rücknahme seiner Bescheide nach § 44 SGB X ab. Diese seien rechtmäßig, es bestehe kein Anspruch auf DBA in
Höhe der Grundrente "West”. Das BSG-Urteil stelle einen Einzelfall dar, aus dem keine allgemeinen Rückschlüsse
gezogen werden könnten.
Den Widerspruch des Klägers vom 5. April 2004 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25. Juni 2004 als
unbegründet zurück.
Hiergegen richtet sich die am 16. Juli 2004 zum Sozialgericht Berlin erhobene Klage, mit der der Kläger an seinem
Begehren festhält und geltend macht, er halte das BSG-Urteil für allgemeingültig. Gegebenenfalls beantrage er, die
Sprungrevision zuzulassen.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 22. März 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juni 2004
aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, unter Abänderung der Bescheide vom 12. Januar 2000, 16. August
2000, 10. August 2001, 10. September 2002 und 9. Oktober 2003 den monatlichen Anspruch auf
Dienstbeschädigungs- ausgleich ab Januar 2000 in Höhe von 220 DM, ab Juli 2000 in Höhe von 221 DM, ab Juli 2001
in Höhe von 225 DM, ab Januar 2002 in Höhe von 115 EUR, ab Juli 2002 in Höhe von 117 EUR und ab Juli 2003 in
Höhe von 118 EUR neu festzustellen und unter Anrechnung bereits gezahlter Beträge nachzuzahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hält die angefochtenen Bescheide für rechtmäßig. Der Beklagte hat zunächst darauf abgestellt, das das
BSG-Urteil Bindungswirkung nur zwischen den Parteien entfalte. In einem ausführlichen Schriftsatz vom 11. Oktober
2004 ist der Beklagte sodann erstmals inhaltlich auf BSG-Urteil eingegangen, auf dieses Schreiben wird Bezug
genommen.
Bezüglich des weiteren Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der
beigezogenen Verwaltungsakte des Beklagten, die der Kammer vorlag und die zum Gegenstand der mündlichen
Verhandlung und Beratung gemacht wurde, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig, sie ist jedoch nicht begründet. Bei einer Überprüfung nach § 44
SGB X erweisen sich die Bescheide des Beklagten vom 12. Januar 2000, 16. August 2000, 10. August 2001, 10.
September 2002 und 9. Oktober 2003 als rechtmäßig und zwar auch insoweit, als sie ab Januar 2000 den Anspruch
auf DBA nicht in Höhe der Grundrente "West” feststellen.
Die Kammer folgt insoweit nach eigener Prüfung der Rechtslage dem Urteil des BSG vom 23. September 2003 (B 4
RA 54/02 R) nicht. Aus Sicht des Gerichtes stellt sich die Rechtslage wie folgt dar: Unstreitig ist, das der Kläger dem
Grunde nach einen Anspruch auf DBA hat. Im vorliegenden Gerichtsverfahren streitig war nur die monatliche Höhe
des Anspruchs.
Nach § 2 Absatz 1 Satz 1 des "Gesetzes über einen Ausgleich für Dienstbeschädigungen im Beitrittsgebiet” (DBA-
Gesetz, vom 11. November 1996, BGBl. I Seite 1674,1676) wird der DBA ... "in Höhe der für das Beitrittsgebiet
geltenden Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz” geleistet. Die Kammer folgt dem BSG (a.a.O.)
dahingehend, das es sich hierbei um eine dynamische Rechtsfolgenverweisung, nicht aber eine
Rechtsgrundverweisung handelt. Wie auch sonst im sozialen Entschädigungsrecht üblich, normiert das DBA-Gesetz
den Anspruchstatbestand und verweist bezüglich der Rechtsfolgen auf das BVG – und zwar isoliert auf die für das
Beitrittsgebiet geltende Grundrente, also auf den § 31 BVG und – nach Ansicht der Kammer auch – auf den § 84a
BVG. Die Kammer vermochte aber nicht zu erkennen, warum das BSG die Ansicht vertritt, es werde mit der
Rechtsfolgenverweisung auch auf den § 1 BVG verwiesen. Hierfür besteht bei der Rechtsfolgenverweisung keine
gesetzgeberische Veranlassung – stellt doch § 1 BVG gerade einen eigenen Haftungsgrund dar, der (auch) zur
Rechtsfolge des § 31 BVG führen kann. Mit anderen Worten: Nach Ansicht der Kammer wird der Berechtigte eines
DBA nicht im Rahmen der Rechtsfolgen so behandelt, als sei er ein Kriegsopfer im Sinne des § 1 BVG. Vielmehr wird
ihm nur – ebenso wie einem Kriegsopfer im Sinne des § 1 BVG – eine Grundrente gewährt und zwar in der für das
Beitrittsgebiet geltenden Höhe. Hätte der Gesetzgeber das vom BSG gefundene Ergebnis normieren wollen, hätte die
Vorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 1 DBA-Gesetz wie folgt lauten müssen: " ... in Höhe der für ein Kriegsopfer im Sinne
des § 1 BVG im Beitrittsgebiet geltenden Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz”. Diesen Wortlaut hat die
Vorschrift aber gerade nicht.
Da § 2 Abs. 1 Satz 1 des DBA-Gesetz nicht etwa allgemein auf die Grundrente nach dem BVG verweist, sondern
ausdrücklich die für das Beitrittsgebiet geltende Grundrente erwähnt, ist die Kammer zudem davon überzeugt, das
nach dem Willen des Gesetzgebers der DBA unter Beachtung des § 84a BVG berechnet werden sollte. Anderenfalls
würde der Zusatz im § 2 DBA-Gesetz "für das Beitrittsgebiet geltenden Höhe” keinen Sinn ergeben.
Nach § 84a BVG ist die Leistung solange nur "abgesenkt” zu gewähren, wie das Beitrittsgebiet wirtschaftlich noch
nicht zu den alten Bundesländern aufgeschlossen hat. Maßstab für die "Absenkung” ist das Verhältnis, in dem die
verfügbare Standardrente (§ 68 Abs. 3 SGB VI) im Beitrittsgebiet zur verfügbaren Standardrente in dem Gebiet steht,
in dem das BVG schon vor dem Beitritt gegolten hat (West). Nach diesen Vorschriften hat der Beklagte den DBA
richtig berechnet.
Der § 84a BVG ist durch das Gesetz vom 6. Dezember 2000 um einen Satz 3 erweitert worden. Dieser Satz 3 nimmt
Kriegsopfer im Sinne des § 1 BVG und Berechtigte nach dem HHG, dem StrRehaG und dem VerwRehaG von den
Kürzungen nach § 84a Satz 1 und 2 BVG aus. Nach dem Bundesversorgungsgesetz gibt es also für das
Beitrittsgebiet derzeit 2 unterschiedlich hohe Grundrenten: Die Grundrente "West” in den Fällen des § 84a Satz 3 BVG
und die weiter gekürzte Grundrente nach § 84a Satz 1,2 BVG in den übrigen Fällen.
Es ist offensichtlich, das der Kläger weder Kriegsopfer im Sinne des § 1 BVG ist noch er Berechtigter nach dem
HHG, dem StrRehaG oder dem VerwRehaG ist. Dies bedeutet: Nach § 84a Satz 3 BVG wird er nicht von den
Kürzungen nach § 84a Satz 1,2 BVG ausgenommen.
Entgegen der Ansicht des BSG (a.a.O.) beinhaltet der § 84a Satz 3 BVG nach Ansicht der Kammer nicht etwa nur
eine Klarstellung: Vielmehr wird diese Vorschrift vom Gericht so verstanden, das gerade nur Kriegsopfer und
Berechtigte nach dem HHG, dem StrRehaG und dem VerwRehaG von der Kürzung nach § 84a Satz 1,2 BVG
ausgenommen werden sollen, diese Kürzung aber für alle anderen Rechtsfolgenverweisungen (z.B. aus dem OEG
oder eben auch aus dem DBA-Gesetz) bestehen bleiben soll. Anderenfalls hätte der Gesetzgeber den § 84aBVG nicht
um einen Satz 3 erweitern, sondern vollständig streichen müssen (was aber gerade nicht erfolgt ist). Dem BSG kann
also nicht gefolgt werden, wenn es ausführt, im § 84a BVG finde sich nicht andeutungsweise ein Hinweis auf den
DBA: Gerade weil der DBA im Satz 3 nicht erwähnt wird, ist er auch nicht von den Kürzungen nach § 84a Satz 1,2
BVG ausgenommen. Das "Schweigen des Gesetzes” in § 84a Satz 3 BVG betreffend den DBA kann nach Ansicht
der Kammer nur so verstanden werden, das der DBA eben gerade nicht von den Kürzungen des § 84a Satz 1,2 BVG
ausgenommen wird.
Das von der Kammer gefundene Ergebnis verstößt nicht gegen die Verfassung. Das Gericht hat insoweit
insbesondere geprüft, ob die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 14. März 2000 Auswirkungen auf
die vorliegend zu entscheidende Frage hat – ist aber der Ansicht, das die dort für Kriegsopfer festgestellte
Verfassungswidrigkeit des § 84a Satz 1,2 BVG nicht auf Berechtigte nach dem DBA-Gesetz übertragbar ist.
Zunächst überzeugt der Hinweis des Vertreters des Beklagten aus der mündlichen Verhandlung auf die Urteile des 9.
Senates des BSG vom 12. Juni 2003 (B 9 V 2/02 R; B 9 V 5/02 R; B 09 V 7/02 R) und vom 10. Dezember 2003 (B 9
V 4/03 R). Das BSG hat in diesen Urteilen das Anpassungskonzept des § 84a Satz 1,2 BVG keinesfalls per se und in
allen in Betracht kommenden Konstellationen für verfassungswidrig gehalten. Vielmehr hat das BSG differenziert
entschieden und für die Verschollenheitsrente nach § 52 BVG (B 9 V 4/03 R) und die Witwengrundrente nach § 40
BVG (B 9 V 5/02 R) die Anwendung des § 84a BVG als verfassungsgemäß angesehen. Andererseits hat das BSG
dagegen für die Schwerstbeschädigtenzulage entschieden, das diese in verfassungskonformer Auslegung des § 84a
Satz 3 BVG ohne Absenkung zu zahlen ist (B 9 V 2/02 R und B 9 V 7/02 R). Auch in diesen Entscheidungen wird
aber dargelegt, das die Absenkungsregelung des § 84a BVG (auch ab Januar 1999) nicht etwa insgesamt
verfassungswidrig geworden ist.
Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 14. März 2000 betrifft ausdrücklich nur Kriegsopfer im Sinne
des § 1 BVG. Für diesen Personenkreis wurde § 84a aF BVG als verfassungswidrig angesehen. Es ist davon
auszugehen, das das Bundesverfassungsgericht sich nicht mit der Auswirkung des § 84a BVG auf andere Leistungen
als die Grundrente für Kriegsopfer befasst hat, die im dortigen Verfahren streitig war (so ausdrücklich BSG Urteil vom
12. Juni 2003, B 9 V 2/02 R Umdruck Seite 8). Mithin hindert es der Inhalt des Urteils des
Bundesverfassungsgerichtes nicht, die Absenkung des DBA (auch) vom 1. Januar 1999 an als (weiter) mit dem
Grundgesetz vereinbar anzusehen.
Die Begründung des Bundesverfassungsgerichtes in der Entscheidung vom 14. März 2000, das auf das hohe
Lebensalter der Kriegsopfer und auf den Umstand abstellt, das Kriegsopfer in Ost und West für den gleichen Staat im
gleichen Krieg gekämpft hätten (Genugtuungsfunktion), ist offensichtlich in dieser Form auf den DBA nicht
übertragbar. Die Berechtigten nach dem DBA-Gesetz sind (bei einer Gesamtschau betrachtet) deutlich jünger als die
Berechtigten nach dem BVG und haben auch nicht in derselben Armee Dienst geleistet. Die Kammer hat sich
vergegenwärtigt, das der § 84a Satz 1,2 BVG der Sache nach eine Ungleichbehandlung nur auf Zeit beinhaltet bis zu
dem Zeitpunkt, zu dem sich die Rente in Ost und West angeglichen haben: Zu diesem Zeitpunkt wird auch keine
Kürzung nach § 84a BVG mehr stattfinden. Die Kriegsopfer hohen Lebensalters werden diese Angleichung
voraussichtlich nicht mehr erleben, etwas anderes dürfte aber für (die bei einer Gesamtschau aller Berechtigten:
jüngeren) Berechtigte nach dem DBA-Gesetz gelten. Bereits dieser Umstand rechtfertigt es, die beiden Gruppen
verfassungsrechtlich ungleich zu behandeln. Zudem ist die Grundrente für Kriegsopfer in hohem Maß durch einen
ideellen Gehalt geprägt (Anspruch auf angemessene und würdige Entschädigung, Genugtuungsfunktion) – der 9.
Senat des BSG (Urteil vom 10. Dezember 2003, a.a.O. Umdruck Seite 5) spricht insoweit anschaulich von der
"prägenden immateriellen Komponente”). Dagegen ist der DBA seiner Idee nach ein Ersatz für Mehraufwendungen, die
aus der erlittenen Dienstbeschädigung resultieren und insoweit z.B. der Verschollenheitsrente nach § 52 BVG
vergleichbar, für die die Anwendung des § 84a BVG ebenfalls nicht verfassungswidrig ist (BSG vom 10. Dezember
2003 a.a.O.). Auch dieser Aspekt zeigt, das die Gründe der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes nicht auf
die Berechtigten nach dem DBA-Gesetz übertragbar sind. Abschließend hat die Kammer berücksichtigt, das die
Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Ost und West unterschiedlich hoch sind, ohne das insoweit
durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken bestünden. Vor diesem Hintergrund kann auch kein Verstoß gegen
das Grundgesetz erkannt werden, wenn ein Berechtigte nach dem DBA-Gesetz den DBA nicht in Höhe der Grundrente
"West” erhält. Das BSG (Urteil vom 12. Juni 2003, B 9 V 2/02 R) hat überzeugend dargelegt, es liege auf der Hand,
das eine Aufgabe der Absenkungsregelung in § 84a BVG nicht ohne präjudizielle Folgen insbesondere für die
Sozialrenten bleiben könnte.
Die Klage war daher abzuweisen.
Die Revision war zuzulassen, weil das Gericht vom Urteil des BSG vom 23. September 2003 abweicht und das Urteil
auf dieser Abweichung beruht (§ 161 SGG i.V.m. § 160 Abs.2 Nr.2 SGG).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und orientiert sich am Ergebnis der Hauptsache, da Anhaltspunkte für
eine abweichende Kostenentscheidung nicht ersichtlich waren.