Urteil des SozG Berlin vom 14.02.2006

SozG Berlin: pflege, zusammenleben, gefahr, hauptsache, unterliegen, haus, obsiegen, wohnung, erlass, auflage

Sozialgericht Berlin
Beschluss vom 14.02.2006 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Berlin S 104 AS 271/06 ER
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verurteilt, an die Antragstellerin vorläufig - bis zur
rechtskräftigen Entscheidung über ihre Klage gegen die Bescheide der Antragsgegnerin vom 21. November 2005 in
der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Dezember 2005 - ab dem 9. Januar 2006 einen monatlichen
Mehrbedarf in Höhe von 124,20 Euro zu zahlen. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin hat
der Antragstellerin die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu erstatten.
Gründe:
Der (sinngemäße) Antrag der Antragstellerin, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verurteilen,
ihr für die Monate November 2005 bis Februar 2006 einen Mehrbedarf gemäß § 21 Abs. 3 Nr. 1 Sozialgesetzbuch -
Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) i. H. v. monatlich 124,20 Euro zu zahlen, hat nur zum Teil Erfolg.
Soweit die Antragstellerin die Gewährung eines Mehrbedarfs für die Zeit vom 1. November 2005 bis zum 8. Januar
2006, also für die Zeit vor der Antragstellung bei Gericht am 9. Januar 2006, geltend macht, besteht für die von ihr
begehrte Regelungsanordnung (§ 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) zumindest kein Anordnungsgrund.
Denn der Antragstellerin ist es in den in der Vergangenheit liegenden Zeiträumen offensichtlich gelungen, auch ohne
den begehrten Mehrbedarf die finanziellen Grundlagen ihrer Familie zu sichern, so dass insoweit der Erlass einer
einstweiligen Anordnung nicht nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden (vgl. Keller in: Meyer-
Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, Sozialgerichtsgesetz, 8. Auflage, § 86 b, Rdnr. 28).
Soweit sich der Antrag auf die Zeit vom 9. Januar 2006 bis zum 28. Februar 2006 bezieht ist er zulässig.
Insbesondere ist in der erstmaligen Geltendmachung des Mehrbedarfs für den Monat Februar 2006 mit Schriftsatz
vom 31. Januar 2006 keine Antragsänderung zu erkennen, denn die Antragstellerin hat ihren Antrag im Rahmen des
durch die Bescheide vom 21. November 2005 vorgegebenen Streitgegenstandes lediglich erweitert (vgl. § 99 Abs. 3
Nr. 2 SGG).
Der Antrag ist insoweit auch begründet. Die Antragstellerin hat das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs glaubhaft
gemacht. Im Rahmen der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein gebotenen - und möglichen - summarischen
Prüfung liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung eines Mehrbedarfs im Sinne des § 21 Abs. 3 Nr.
1 SGB II vor. Nach dem hier allein einschlägigen § 21 Abs. 3 Nr. 1 SGB II ist für Personen ein Mehrbedarf in Höhe
von 36 v.H. der nach § 20 Abs. 2 SGB II maßgebenden Regelleistung, wenn sie mit einem Kind unter sieben Jahren
oder mit zwei oder drei Kindern unter 16 Jahren zusammenleben, anzuerkennen, die mit einem oder mehreren
minderjährigen Kindern zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen. Die Klägerin sorgt in
diesem Sinne alleine für die Pflege und Erziehung der bei ihr lebenden Kinder G und A. Dies ergibt sich bereits
daraus, dass die Antragstellerin allein stehend ist, sie also ohne miterziehenden Partner in ihrer Wohnung lebt. Hieran
ändert sich auch nichts dadurch, dass der geschiedene Ehemann der Klägerin und Vater der beiden Kinder, Herr H M,
im selben Hause wie die Kinder und die Klägerin wohnt. Denn hieraus kann nicht der Schluss gezogen werden, dass
der Kindesvater etwa im selben Umfang wie die Klägerin an der Erziehung und Pflege der beiden Kinder mitwirkt.
Hiergegen spricht etwa, dass die Besichtigung der Wohnungen der Klägerin und des Kindesvaters durch die
Antragsgegnerin nicht den Schluss auf eine irgendwie geartete weiter bestehende Lebenspartnerschaft im Sinne eines
gegenseitigen Einstehens u.a. in Bezug auf die Erziehung und Pflege der Kinder zulässt. Auch hat sich die Klägerin
ausweislich ihrer alleinigen Unterschrift unter den Vertrag über die Aufnahme und Förderung ihres Kindes G in einer
evangelischen Kindertageseinrichtung im Land Berlin alleine um einen Kindergartenplatz für ihren Sohn bemüht. Der
Umstand, dass Herr Müller unter anderem in Ausübung seines Umgangsrechts (nach dem unwidersprochenen
Vorbringen der Klägerin ca. zwei bis dreimal in der Woche für ca. ein bis zwei Stunden) Kontakt zu seinen Kindern hat
und sich auch aushilfsweise, im Fall der Verhinderung der Antragstellerin, um die Kinder kümmert, lässt jedenfalls
genauso wenig den Schluss auf eine gleichberechtigte Erziehungs- und Pflegetätigkeit in Bezug auf seine Kinder zu,
wie der Umstand, dass er im selben Haus wie die Kinder lebt. Vielmehr lassen die Gesamtumstände eher das
Gegenteil wahrscheinlich erscheinen.
Die einstweilige Anordnung erscheint für die Zeit ab 9. Januar 2006 auch nötig, um wesentliche Nachteile bei der
Antragstellerin abzuwenden. Ohne die Gewährung des Mehrbedarfs in Höhe von 124,20 Euro im Monat ( = 36 % der
Regelleistung des § 20 Abs. 2 SGB II) steht nämlich zu befürchten, dass der mit der alleinigen Pflege und Erziehung
ihrer beiden Kinder regelhaft verbundene Mehrbedarf von der Antragstellerin nicht mehr aufgebracht werden kann. Die
Gefahr einer finanziellen Unterschreitung des Existenzminimums für sie und ihre Kinder ist von der Antragstellerin in
dem Schriftsatz vom 6. Januar 2006 auch eindringlich aufgezeigt worden. Die Antragsgegnerin wird daher für den
Monat Februar 2006 den vollen Mehrbedarf in Höhe von 124,20 Euro und für die Zeit vom 9. bis zum 31. Januar 2006
einen Mehrbedarf in Höhe von 92,23 Euro (= 23 Tage x 4,01 Euro) an die Antragstellerin zu zahlen haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt der Entscheidung in der Hauptsache. Hierbei ging die
Kammer von einem etwa hälftigen Obsiegen und Unterliegen der Antragstellerin aus.