Urteil des SozG Berlin vom 25.03.2010

SozG Berlin: zusicherung, wohnung, umzug, erlass, unterkunftskosten, angemessenheit, hauptsache, anspruchsvoraussetzung, wissenschaft, unterliegen

Sozialgericht Berlin
Beschluss vom 25.03.2010 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Berlin S 128 AS 8464/10 ER
1. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellern bezüglich der
beantragten Wohnung, Sch straße ... in 1 B (1. OG, Wohnungsnummer ) die Erbringung von Leistungen für Unterkunft
in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zuzusichern. 2. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen
Anordnung weiter verpflichtet, den Antragstellern die Übernahme des Genossenschaftsanteils in Höhe von 1.200,-
EUR für die unter 1. bezeichnete Wohnung zuzusichern. 3. Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung abgelehnt. 4. Der Antragsgegner hat den Antragstellern deren außergerichtliche Kosten zu erstatten. 5.
Den Antragstellern wird für den ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin J B, S Str
... 1 B, bewilligt.
Gründe:
Der zulässige Antrag ist auch begründet.
Statthaft ist ein Antrag nach § 86b Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG sind
einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis
zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Insoweit gilt § 920 der
Zivilprozessordnung (ZPO) entsprechend. Voraussetzung für den Erlass einer Regelungsanordnung ist damit die
Glaubhaftmachung von Tatsachen, die einen Anordnungsgrund und den Anordnungsanspruch begründen (§ 86b Abs.
2 Satz 4 SGG in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO). Dabei stehen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund nicht
isoliert nebeneinander. Zwischen beiden besteht eine Wechselbeziehung derart, als die Anforderungen an den
Anordnungsanspruch mit zunehmender Eilbedürftigkeit oder Schwere des drohenden Nachteils zu verringern sind und
umgekehrt. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund bilden aufgrund ihres funktionalen Zusammenhangs ein
bewegliches System (vgl. Beschluss des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 26. März 2007 - L 1 ER 32/07
AY -). Ist die Klage in der Hauptsache offensichtlich unzulässig oder unbegründet, ist der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung ohne Rücksicht auf den Anordnungsgrund grundsätzlich abzulehnen, weil ein schützenwertes
Recht nicht vorhanden ist. Ist die Klage in der Hauptsache dagegen offensichtlich begründet, vermindern sich die
Anforderungen an den Anordnungsgrund. In der Regel ist dann dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
stattzugeben, auch wenn in diesem Fall nicht gänzlich auf einen Anordnungsgrund verzichtet werden kann. Bei
offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens, wenn etwa eine abschließende Aufklärung der Sach- und Rechtslage im
Eilverfahren nicht möglich ist, ist im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden. Dabei sind insbesondere die
grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend in die Abwägung einzustellen. Nach der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) müssen sich die Gerichte schützend und fördernd vor die Grundrechte des
Einzelnen stellen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05).
Die Antragsteller haben im Wege des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens Anspruch auf die begehrte Zusicherung
der Erbringung von Leistungen für die Kosten der Unterkunft sowie auf die Zusicherung der Übernahme eines
Genossenschaftsanteils in Höhe von 1.200,- EUR.
Anspruchsgrundlage für die begehrte Zusicherung ist § 22 Abs. 2 Satz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB
II). Gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 soll der erwerbsfähige Hilfebedürftige vor Abschluss eines Vertrages über eine neue
Unterkunft die Zusicherung des für die Leistungserbringung bisher örtlich zuständigen kommunalen Trägers zu den
Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Der kommunale Träger ist gemäß § 22 Abs. 2 Satz 2 SGB II nur zur
Zusicherung verpflichtet, wenn der Umzug erforderlich ist und die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen
sind. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
Zum einen ist der Umzug aufgrund des Schimmelproblems notwendig, was zwischen den Beteiligten unstreitig ist.
Auch sind die Aufwendungen für die neue Unterkunft in Höhe von monatlich 490,- EUR (ohne Heizkosten; die Kammer
zieht einen "Kinderbonus" von 100,- EUR ab) für die rund 93 qm große Wohnung angemessen. Die Kammer hält es
dabei für angemessen, den "Kinderbonus" von der Kaltmiete abzuziehen und nicht etwa als Einkommen nach § 11
SGB II zu berücksichtigen.
Die Angemessenheit ergibt sich zum einen, wenn man Nummer 3.2.1 Abs. 2 der Ausführungsvorschriften zur
Gewährung von Leistungen gemäß § 22 SGB II und §§ 29 und 34 SGB XII der Senatsverwaltung für Integration,
Arbeit und Soziales des Landes Berlin mit Stand vom 10. Februar 2009 (AV-Wohnen) zugrunde legt, nach der zwar
nur eine monatliche Warmmiete von 619,- EUR angemessen ist. Für die Beurteilung der Angemessenheit der
Unterkunftskosten der neuen Wohnung kommt es aber auf die Heizkosten nicht an (vgl. LSG Berlin-Brandenburg,
Beschluss vom 27. Oktober 2008 - L 5 B 2010/08 AS ER). Es ist zwar unklar, welche Kaltmiete nach der AV-Wohnen
angemessen ist. 490,- EUR (inklusive Betriebskosten) dürften aber vorliegend in jedem Fall angemessen sein (vgl.
LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Oktober 2008 - L 5 B 2010/08 AS ER -, das ausgehend von den dort
bekannten Aktenunterlagen, die der Kammer hier nicht vorliegen, 558,06 EUR annimmt). Angemessen sind die neuen
Unterkunftskosten auch dann, wenn man dem Ansatz eines Projekts der Sozialrichter Berlins folgen wollte (vgl.
Schifferdecker/lrgang/Silbermann, Einheitliche Kosten der Unterkunft in Berlin - Ein Projekt von Richterinnen und
Richtern des Sozialgerichts Berlin, Archiv für Wissenschaft und Praxis der sozialen Arbeit Nr. 1/2010, S. 28 – 42).
Denn auch danach darf die Kaltmiete zuzüglich Betriebs-, aber ohne Heizkosten monatlich 542,70 EUR betragen.
Die Antragsteller haben im Übrigen nur einen Anspruch auf Zusicherung der Übernahme des Genossenschaftsanteils
von 1.200,- EUR, nicht aber auf darlehensweise Übernahme. § 22 Abs. 3 Satz 1 SGB II zufolge können
Wohnungsbeschaffungskosten, Umzugskosten und eine Mietkaution bei vorheriger Zusicherung übernommen werden.
Nach § 22 Abs. 3 Satz 2 SGB II soll die Zusicherung erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger
veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem
angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Bei den Genossenschaftsanteilen handelt es sich um
Wohnbeschaffungskosten (vgl. LSG Sachsen, Beschluss vom 29. September 2008 - L 2 B 611/08 AS-ER). Im
Rahmen des § 22 Abs. 3 SGB II ist die vorherige Zusicherung Anspruchsvoraussetzung für die Übernahme von
Wohnungsbeschaffungskosten (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. November 2007 - L 32 B 1912/07
AS ER), so dass hier nur eine Verpflichtung zur Erteilung der Zusicherung nach § 22 Abs. 3 Satz 2 SGB II in Betracht
kommt. Dessen Voraussetzungen liegen vor. Der Umzug ist notwendig. Die zweite Voraussetzung, "wenn ohne die
Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann", ist hier ohne Bedeutung.
Sie kann im Regelfall zwar auch für Wohnungsbeschaffungskosten, etwa in Form von Maklercourtage, Kosten für
Zeitungsinserate oder doppelte Mietzinszahlung gelten, während Umzugskosten und Mietkaution unabhängig davon
anfallen, ob Wohnraum knapp oder im Überfluss vorhanden ist (vgl. vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27.
Oktober 2008 - L 5 B 2010/08 AS ER). Obwohl es sich bei den Genossenschaftsanteilen aber um
Wohnungsbeschaffungskosten handelt, haben sie auch den Charakter einer Mietkaution, die regelmäßig anfällt und
ohne deren Zahlung eine Unterkunft nicht gefunden werden kann. Diese ist vorliegend auch in der geltend gemachten
Höhe angemessen. Abzulehnen ist der Antrag demnach, soweit er auch die Übernahme der Genossenschaftsanteile
(und nicht lediglich die Erteilung der Zusicherung) gerichtet ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Das Unterliegen der Antragsteller fällt kostentechnisch nicht ins
Gewicht.
Aus den oben genannten Gründen hat das Prozesskostenhilfegesuch der Antragsteller Erfolg (§ 73a Abs. 1 SGG in
Verbindung mit § 114 ZPO).