Urteil des SozG Berlin vom 17.01.2007

SozG Berlin: berufliche ausbildung, berufliche weiterbildung, hauptsache, eigenfinanzierung, arbeitslosigkeit, erstausbildung, nummer, erlass, weiterbildungskosten, umschulung

Sozialgericht Berlin
Beschluss vom 17.01.2007 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Berlin S 22 AL 4250/06 ER
Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, vorläufig die Ausbildung der Antragstellerin zur Logopädin am I.
Bildungszentrum, beginnend ab dem 8. Januar 2007 für die Dauer von zwei Jahren als Maßnahme der beruflichen
Weiterbildung zu fördern.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Antragsgegnerin trägt zwei Drittel der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin.
Gründe:
I.
Streitig ist die Förderung einer dreijährigen Ausbildung zur Logopädin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes.
Die am 1969 geborene Antragstellerin ist von Beruf Schauspielerin. Sie ist Mutter zweier kleiner Kinder und befindet
sich derzeit in Erziehungszeit. Im Juni 2006 meldete sie sich bei der Antragsgegnerin arbeitsuchend und nahm eine
Beratung wegen einer Umschulung zur Logopädin oder Physiotherapeutin durch die Antragsgegnerin wahr. Sie
beantragte bei der Antragsgegnerin schließlich die Förderung der dreijährigen Ausbildung zur staatlich anerkannten
Logopädin beim I. Bildungszentrum, beginnend ab dm 8. Januar 2007. Das Schulgeld beträgt monatlich 606,13 Euro.
Mit Bescheid vom 2. November 2006 versagte die Antragsgegnerin die Förderung. Bei der von der Antragstellerin
angestrebten Ausbildung zur Logopädin handele es sich um eine dreijährige Ausbildung. Eine Bestätigung des
Bildungs- bzw. Schulträgers über die Sicherstellung der Zahlung einer Ausbildungsvergütung (in der Regel durch den
Träger der praktischen Ausbildung) und die Finanzierung der Weiterbildungskosten für das dritte Drittel liege nicht vor.
Die Sicherstellung durch Eigenfinanzierung entspreche nicht der Intention des Gesetzgebers. Hiergegen erhob die
Antragstellerin Widerspruch.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist am 7. Dezember 2006 beim Sozialgericht Berlin eingegangen.
Die Antragstellerin macht geltend, sie sei in der Lage das dritte Jahr selbst zu finanzieren. Eile sei geboten, da die
Ausbildung am 8. Januar 2007 beginne. Sie habe mit dem Schulträger vereinbart, zunächst für drei Wochen an der
Ausbildung auch ohne Zahlung des Schulgeldes bzw. Bildungsgutschein teilnehmen. Der nächstmögliche Einstieg in
die Ausbildung sei erst binnen eines weiteren Jahres möglich.
Die Antragstellerin beantragt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, umgehend
die Kosten für die berufliche Weiterbildung als Ausbildung zur Logopädin zu gewähren.
Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzuweisen.
Sie wendet ein, die Förderung der Antragstellerin werde grundsätzlich für notwendig erachtet. Jedoch sei die
beantragte Maßnahme nicht angemessen, die Finanzierung des dritten Bildungsjahres durch den Bildungsträger sei
nicht gesichert. Es gehöre zu den zwingenden Erfordernissen an die Maßnahme, dass der Träger und nicht der
Teilnehmer die Finanzierung verantworte. Weitere Versagungsgründe lägen im Falle der Antragstellerin nicht vor.
Die Antragstellerin hat auf Verlangen des Gerichts ein Schreiben von Rechtsanwalt S. vom 10. Januar 2007
beigebracht, wonach sie am 9. Januar 2007 einen Betrag von 12.667,56 Euro auf das Kanzleikonto eingezahlt hat. Die
Kanzlei sei angewiesen, von diesem Betrag ab Januar 2009 monatlich 606,13 Euro an den Schulträger I
Bildungszentrum S zu gewähren, an die Antragstellerin 449,50 Euro. Er bestätige, dass das Geld nicht früher und zu
keinem anderen Zweck gezahlt werde.
Seit dem 8. Januar 2007 nimmt die Antragstellerin an der Ausbildung teil, für die Dauer von drei Wochen
II.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig und überwiegend begründet.
Nach § 86b Absatz 2 Sozialgerichtsgesetz kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung
in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden
Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.
Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges
Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.
Entsprechend § 920 Absatz 2 Zivilprozessordnung, der nach § 86b Absatz 2 Satz 4 Sozialgerichtsgesetz Anwendung
findet, sind Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund glaubhaft zu machen. Von einem Anordnungsanspruch ist
auszugehen, wenn die Hauptsache Erfolgsaussicht hat. Ein Anordnungsgrund liegt vor, wenn dem Antragsteller unter
Abwägung seiner sowie der Interessen Dritter und des öffentlichen Interesses nicht zumutbar ist, die
Hauptsacheentscheidung abzuwarten. Nur in besonderen Ausnahmefällen ist darüber hinaus die Vorwegnahme der
Hauptsacheentscheidung zulässig.
Bei der im Rahmen der Entscheidung nach § 86b Absatz 2 Sozialgerichtsgesetz vorzunehmenden
Interessenabwägung ist eine Wertung von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund vorzunehmen. Dabei gilt, je
wahrscheinlicher der Anordnungsanspruch, umso geringere Anforderungen sind an den und Anordnungsgrund zu
stellen. Umgekehrt steigen die Anforderungen an den Anordnungsgrund mit abnehmender Wahrscheinlichkeit des
Anordnungsanspruchs. Dies gilt umso mehr, wenn durch die gerichtliche Anordnung eine Vorwegnahme der
Hauptsache erfolgen würde.
Vorliegend ist ein Anspruch auf Förderung von zwei Dritteln der von der Antragstellerin angestrebten Umschulung zur
Logopädin zur Überzeugung der Kammer begründet.
Nach dem Vortrag der Antragsgegnerin anerkennt diese die Notwendigkeit der beruflichen Weiterbildung zur
beruflichen Eingliederung. Zwischen den Beteiligten ist allein streitig, ob die Förderung der dreijährigen Ausbildung zur
Logopädin allein deshalb nicht in Betracht kommt, weil nicht der Maßnahmeträger, sondern die Antragstellerin selbst
das dritte Ausbildungsjahr finanziert.
Unstreitig gehört die Antragstellerin zum nach § 77 Sozialgesetzbuch Drittes Buch förderungsfähigen Personenkreis.
Die tatbestandlichen Voraussetzungen liegen vor.
Die Vorschrift lautet: (1) Arbeitnehmer können bei beruflicher Weiterbildung durch Übernahme der
Weiterbildungskosten gefördert werden, wenn 1. die Weiterbildung notwendig ist, um sie bei Arbeitslosigkeit beruflich
einzugliedern, eine ihnen drohende Arbeitslosigkeit abzuwenden oder weil bei ihnen wegen fehlenden
Berufsabschlusses die Notwendigkeit der Weiterbildung anerkannt ist, 2. vor Beginn der Teilnahme eine Beratung
durch die Agentur für Arbeit erfolgt ist und 3. die Maßnahme und der Träger der Maßnahme für die Förderung
zugelassen sind. Als Weiterbildung gilt die Zeit vom ersten Tag bis zum letzten Tag der Maßnahme mit
Unterrichtsveranstaltungen, es sei denn, die Maßnahme ist vorzeitig beendet worden.
(2) Anerkannt wird die Notwendigkeit der Weiterbildung bei Arbeitnehmern wegen fehlenden Berufsabschlusses, wenn
sie 1. über einen Berufsabschluss verfügen, jedoch auf Grund einer mehr als vier Jahre ausgeübten Beschäftigung in
an- oder ungelernter Tätigkeit eine entsprechende Beschäftigung voraussichtlich nicht mehr ausüben können, oder 2.
nicht über einen Berufsabschluss verfügen, für den nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine
Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist. Arbeitnehmer ohne Berufsabschluss, die noch nicht drei
Jahre beruflich tätig gewesen sind, können nur gefördert werden, wenn eine berufliche Ausbildung oder eine
berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme aus in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen nicht möglich oder
nicht zumutbar ist.
(3) Dem Arbeitnehmer wird das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Förderung bescheinigt (Bildungsgutschein).
Der Bildungsgutschein kann zeitlich befristet sowie regional und auf bestimmte Bildungsziele beschränkt werden. Der
vom Arbeitnehmer ausgewählte Träger hat der Agentur für Arbeit den Bildungsgutschein vor Beginn der Maßnahme
vorzulegen.
Zur Überzeugung der Kammer handelt es sich bei der Ausbildung zur Logopädin um eine nach § 77 ff.
Sozialgesetzbuch Drittes Buch grundsätzlich förderungsfähige Maßnahme. Die Ausbildung ist infolge gesetzlicher
Bestimmungen nicht verkürzbar. Eine Differenzierung zwischen Erstausbildung und Weiterbildung erscheint insoweit
nicht möglich. Der Gesetzgeber ging davon aus, dass auch eine (nicht verkürzbare) dreijährige Bildungsmaßnahme
Weiterbildung im Sinne von § 77 Sozialgesetzbuch Drittes Buch sein kann, andernfalls hätte es der Regelung in §
434d Absatz 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch nicht bedurft.
Der I Bildungszentrum S ist als Maßnahmeträger zwar gegenwärtig nicht zugelassen, aber nach §§ 85, 87
Sozialgesetzbuch Drittes Buch in Verbindung mit § 12 der Verordnung über das Verfahren zur Anerkennung von
fachkundigen Stellen sowie zur Zulassung von Trägern und Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung nach dem
Dritten Buch Sozialgesetzbuch durch die Antragsgegnerin zulassungsfähig.
Die Antragsgegnerin verneint die Zulassungsfähigkeit - allein – wegen § 85 Absatz 2 Sozialgesetzbuch Drittes Buch.
Die Maßnahme ist u.a. zuzulassen, wenn sie nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit geplant
und durchgeführt wird, insbesondere die Kosten und die Dauer angemessen sind, § 85 Absatz 1 Nummer 4
Sozialgesetzbuch Drittes Buch. Die Dauer der Maßnahme ist gemäß § 85 Absatz 2 Sozialgesetzbuch Drittes Buch
angemessen, wenn sie sich auf den für das Erreichen des Bildungsziels erforderlichen Umfang beschränkt. Die Dauer
einer Vollzeitmaßnahme, die zu einem Abschluss in einem allgemein anerkannten Ausbildungsberuf führt, ist
angemessen, wenn sie gegenüber einer entsprechenden Berufsausbildung um mindestens ein Drittel der
Ausbildungszeit verkürzt ist. Ist eine Verkürzung um mindestens ein Drittel der Ausbildungszeit auf Grund bundes-
oder landesgesetzlicher Regelungen ausgeschlossen, so ist die Förderung eines Maßnahmeteils von bis zu zwei
Dritteln der Maßnahme nicht ausgeschlossen, wenn bereits zu Beginn der Maßnahme die Finanzierung für die
gesamte Dauer der Maßnahme gesichert ist.
Bis zum 1. Januar 2005 war übergangsweise auch die Förderung der dreijährigen Maßnahme durch die
Antragsgegnerin möglich nach § 434d Absatz 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch. Für die am 8. Januar 2007
beginnende Ausbildung ist diese Fördermöglichkeit nicht mehr eröffnet.
Die Finanzierung des dritten Ausbildungsjahres ist hier aber durch die Antragstellerin selbst sichergestellt. Sowohl die
Maßnahmekosten (Schulgeld) als auch der Lebensunterhalt der Antragstellerin (in Höhe der gesetzlichen
Grundsicherungsleistung) können aus dem auf dem Rechtsanwaltsanderkonto hinterlegten Geldbetrag finanziert
werden.
Die Kammer teilt die Rechtsansicht der Antragsgegnerin nicht, dass die Eigenfinanzierung des dritten
Ausbildungsjahres nicht dem Willen des Gesetzgebers entspräche. Für diese Auffassung sprechen allein
gesezessystematische Erwägungen. Die Regelungen zur angemessenen Dauer der Maßnahme sind in § 85
Sozialgesetzbuch Drittes Buch enthalten, der die Zulassungsvoraussetzungen regelt. Diese systematische
Interpretation ist jedoch nicht zwingend. § 85 Absatz 2 Sozialgesetzbuch Drittes Buch kann auch als bloße
Definitionsvorschrift hinsichtlich der Angemessenheit der Dauer einer Maßnahme (als Zulassungsvoraussetzung nach
§ 85 Absatz 1 Nummer 4 Sozialgesetzbuch Drittes Buch) angesehen werden.
Die Gesetzesbegründung schließt die Eigenfinanzierung nicht aus. Zu § 85 heißt es ausdrücklich: " Die bisher bereits
möglichen Maßnahmeformen und –inhalte bleiben vollständig erhalten " (BT-Drucksache 15/25, Seite 30).
Aufschlussreich ist insoweit auch die Begründung des Gesetzesentwurfs zum Job-AQTIV-Gesetz (BT-Drucks.
14/6944, Seite 35), der die Regelungen eine zu § 85 Sozialgesetzbuch Drittes Buch identische Regelung bereits in §
92 Absatz 2 Sozialgesetzbuch Zweites Buch alter Fassung enthielt. Zwar sollen grundsätzlich Berufe, die im Rahmen
der Erstausbildung eine dreijährige Ausbildung erfordern, nur als Weiterbildungsmaßnahme anerkannt werden können,
wenn eine Verkürzung der Dauer auf Zwei/Drittel vorliegt. Die gesetzliche Unzulässigkeit der Verkürzung für
bestimmte Berufe (ausdrücklich benannt sind Gesundheitsfachberufe) sollte eine Förderung durch die Antragsgegnerin
nicht hindern, solange die Finanzierung im dritten Ausbildungsjahr gesichert ist. "Die Finanzierung kann z.B. durch
Leistungen Dritter gesichert sein".
Auch nach dem Sinn und Zweck der Regelung ist die Finanzierung des dritten Ausbildungsdrittels durch die
Antragstellerin selbst zulässig. Verhindert werden soll, dass die Antragsgegnerin zunächst (bis zu zwei Jahre)
Leistungen erbringt, letztlich die Weiterbildung aber nicht erfolgreich abgeschlossen werden kann, weil es an der
vollständigen Finanzierung mangelt. Ob die Finanzierung durch den Schüler selbst, die Schule oder sonstige Dritte
erfolgt, ist für den Sicherungszweck unerheblich. Soweit die Antragsgegnerin verlangt, der Maßnahmeträger selbst
müsse die Finanzierung sichern, bedeutet dies faktisch, dass Gesundheitsberufe als Maßnahme der beruflichen
Weiterbildung ausscheiden. Ein Ergebnis, dass der Gesetzgeber durch die Regelung des § 85 Absatz 2
Sozialgesetzbuch Drittes Buch aber gerade zu verhindern beabsichtigte.
Der vorläufigen Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Förderung der Ausbildung zur Logopädin steht hier auch nicht
entgegen, dass es sich bei Maßnahmen der Förderung der beruflichen Weiterbildung um Ermessensleistungen
handelt. Bei Ermessensleistungen ist eine zusprechende gerichtliche Entscheidung nur möglich, wenn angesichts der
besonderen Umstände des Einzelfalles nur eine bestimmte Entscheidung (die Gewährung der beantragten Ausbildung)
ermessensgerecht ist. Eine derartige Ermessensreduzierung liegt hier vor. Die Antragsgegnerin hat auf die
Aufforderung des Gerichts ausdrücklich erklärt, dass - neben dem geltend gemachten Versagungsgrund der
Eigenfinanzierung – keine sonstigen Versagungsgründe einer Förderung entgegenstehen.
Zudem ist auch ein die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigender Eilbedarf zu bejahen. Die von der
Antragstellerin seit Juni 2006 angestrebte Ausbildung hat nunmehr am 8. Januar 2007 begonnen. Ein späterer
Einstieg ist nicht möglich. Eine zusprechende Hauptsacheentscheidung würde den Ausbildungsbeginn um ein ganzes
Jahr weiter verzögern. Auch im Hinblick auf das Lebensalter der Antragstellerin erscheint ein Zuwarten nicht
zumutbar.
Abzulehnen war der Eilantrag insoweit, als die Antragstellerin auch die Finanzierung des dritten Ausbildungsjahres
beantragt hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus der analogen Anwendung des § 193 Sozialgerichtsgesetz. Sie orientiert sich am
Ausgang der Sachentscheidung.