Urteil des SozG Berlin vom 24.09.2010
SozG Berlin: höchstbetrag, untätigkeitsklage, vollmacht, anmerkung, klagegegenstand, vertretung, bayern, vvv, gebühr, zusammensetzung
Sozialgericht Berlin
Beschluss vom 24.09.2010 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Berlin S 180 SF 7308/10 E
Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin des Sozialgerichts vom 16. August
2010 (Az. S 137 AS./10) wird zurückgewiesen. Der Erinnerungsführer hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten
der Erinnerungsgegner zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Erinnerungsgegner, eine Mutter mit ihren acht zum Teil minderjährigen Kindern, beantragten, vertreten durch ihren
Prozessbevollmächtigten, die Überprüfung eines Bewilligungsbescheides über Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Nach Ablauf von mehr als einem Jahr erhoben
Sie am 31. März 2010 Untätigkeitsklage mit dem Antrag, den Erinnerungsführer zur Bescheidung ihres
Überprüfungsantrags aus dem Jahr 2009 zu verpflichten.
Im Klageverfahren teilte der Erinnerungsführer mit, dass mit dem Bescheid vom 20.04.2010 über den
Überprüfungsantrag entschieden worden sei. Zugleich erklärte er sich bereit, die notwendigen außergerichtlichen
Kosten dem Grunde nach zu übernehmen.
Mit Schriftsatz vom 26. April 2010 nahmen die Erinnerungsgegner das Anerkenntnis des Erinnerungsführers an und
beantragten die Festsetzung von Gebühren und Auslagen in Höhe von insgesamt 476,00 Euro. Der
Prozessbevollmächtigte berechnete die Kosten wie folgt:
Verfahrensgebühr nach Nr. 3102, 1008 VV RVG 300,00 EUR Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV RVG 80,00 EUR
Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV RVG 76,00 EUR
Gesamtbetrag 476,00 EUR.
Der Erinnerungsführer nahm trotz Erinnerung zum Kostenfestsetzungsantrag nicht Stellung Mit Beschluss vom 16.
August 2010 setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle daraufhin die dem Erinnerungsführer zu erstattenden
Kosten auf "476,00 EUR (zweihundertachtunddreißig 00/100 Euro)" fest. In den Gründen führte die Urkundsbeamtin im
Wesentlichen aus, die Gebühren seien antragsgemäß festzusetzen gewesen.
Gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss richtet sich die Erinnerung vom 19. August 2010, die hier am 23. August
2010 eingegangen ist. Der Erinnerungsführer meint, der Tenor des Beschlusses sei zu unbestimmt. Einerseits würden
im Tenor 476,00 EUR festgesetzt. Andererseits werde in Worten der Betrag mit zweihundertachtunddreißig beziffert.
Auch die aufgeführte Zusammensetzung weise lediglich einen Betrag von 238,00 EUR aus. Zudem seien insgesamt
nur 357,00 EUR erstattungsfähig (Verfahrensgebühr Nr. 3102 VVV RVG: 100,00 EUR, Erhöhungsgebühr Nr. 1008:
100,00 EUR, Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG: 80,00 EUR, Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG: 20,00 EUR und
Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG: 57,00 EUR). Nach Nr. 1008 VV RVG habe eine Erhöhung maximal bis zum
Doppelten des Ausgangswertes zu erfolgen. Insoweit verweist er auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom
21.12.2009 (Az. B 14 AS 83/08 R). Daher habe die Kostenfestsetzung nur in dem von ihm genannten Umfang
stattzufinden.
Die Erinnerungsgegner verteidigen den angefochtenen Beschluss. Sie meinen, aus dem insoweit im Lichte der Gründe
auszulegenden Tenor ergebe sich eindeutig ein Erstattungsbetrag von 476,00 EUR. Der falsche Betrag in Worten sei
ein Versehen. Aus dem Wortlaut der Nr. 1008 VV RVG ergebe sich, dass die maximale Erhöhung vom Doppelten des
Ausgangswertes sich nur auf die Erhöhung beziehe. Das heiße, dass lediglich der Erhöhungsbetrag das Doppelte des
Ausgangswertes nicht übersteigen solle. Mithin betrage die maximale Gebühr nach Nr. 3102, 1008 VV RVG das 3-
fache des Mindest- und Höchstbetrags. Die Berechung der maximalen Erhöhung sei nicht Gegenstand der vom
Erinnerungsführer genannten Entscheidung des Bundessozialgerichts gewesen.
II.
Die Kammer geht mit den Erinnerungsgegnern davon aus, dass in dem streitigen Beschluss ein Betrag von 476,00
EUR festgesetzt worden ist und die anders lautende wörtliche Formulierung auf einem Versehen beruht. Insoweit
ergibt die Auslegung anhand der Gründe des Beschlusses unmissverständlich, dass eine antragsgemäße
Festsetzung erfolgen sollte. Auch wird der Betrag von 476,00 EUR eingangs der Gründe ausdrücklich benannt. Soweit
im Tenor und in der Aufstellung der Gebührentatbestände nur ein Betrag von 238,00 EUR aufgeführt wird, beruht dies
offensichtlich auf der Verwendung eines Textbausteins, den die Urkundsbeamtin insoweit nicht an den konkreten Fall
angepasst hat. Denn im Regelfall einer Untätigkeitsklage fallen nach ständiger Rechtsprechung der Kostenkammern
zu erstattende Kosten in Höhe von 238,00 EUR an.
Die Erinnerung gegen den so verstandenen Kostenfestsetzungsbeschluss ist zulässig, aber nicht begründet. Zu
Unrecht geht der Erinnerungsführer davon aus, dass nach Nr. 1008 VV RVG der Mindest- und Höchstbetrag der
erhöhten Betragsrahmengebühr maximal das Doppelte der jeweiligen Ausgangsbeträge betragen dürfen. Richtig ist
vielmehr, dass die erhöhten Betragsrahmengebühren höchstens dem Dreifachen des jeweiligen Mindest- und
Höchstbetrags entsprechen dürften (ebenso: LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 04.01.2010, L 19 B 316/09 AS;
SG Aachen, Urteil v. 12.10.2009, S 14 AS 114/09; Müller-Raabe in: Gerold/Schmidt, RVG, 19. Aufl., Nr. 1008 Rn.
248; a. A. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 03.12.2007, L 20 B 66/07 AY und Beschluss v. 28.05.2008, L 20 B
7/08 AS; LSG Bayern, Beschluss v. 23.04.2008, L 16 AS 118/07). Bei der Vertretung von weiteren acht Personen
beträgt der nach Nr. 1008 VV RVG erhöhte Mindest- und Höchstbetrag der Verfahrensgebühr gem. Nr. 3102 VV RVG
also 120,00 EUR (= 3 x 40 EUR) und 1.380,00 EUR (3 x 460,00 EUR).
Wenn Auftraggeber in derselben Angelegenheit mehrere Personen sind, erhöhen sich gem. Nr. 1008 VV RVG bei
Betragsrahmengebühren der Mindest- und Höchstbetrag der Verfahrens- oder Geschäftsgebühr für jede weitere
Person um 30 %. Nach Nr. 1008 Abs. 3 VV RVG dürfen mehrere Erhöhungen einen Gebührensatz von 2,0 nicht
übersteigen; bei Festgebühren dürfen die Erhöhungen das Doppelte der Festgebühr und bei Betragsrahmengebühren
das Doppelte des Mindest- und Höchstbetrags nicht übersteigen.
Zwischen den Beteiligten ist es unstreitig, dass die Voraussetzungen der Erhöhung nach Nr. 1008 VV RVG vorliegen.
Auch die Kammer hat insoweit keine Zweifel. Der Bevollmächtigte hat in derselben Angelegenheit mehrere Personen,
nämlich eine Mutter und ihre acht Kinder, vertreten. Er hat in der Klageschrift ausdrücklich dargelegt, dass er in
Vollmacht für sämtliche Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft handelt. Daher sind alle Familienangehörigen als seine
Auftraggeber zu betrachten.
Streitig ist lediglich die Höhe der Erhöhung der Verfahrensgebühr nach Nr. 1008 VV RVG und hier die Auslegung der
Regelung zur deren Obergrenze in Absatz 3 der Anmerkungen. Bereits der Wortlaut der Vorschrift der Nr. 1008 Abs. 3
VV RVG spricht für die hier vorgenommene Auslegung (ebenso: LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 04.01.2010,
L 19 B 316/09 AS; SG Aachen, Urteil v. 12.10.2009, S 14 AS 114/09; Müller-Raabe in: Gerold/Schmidt, RVG, 19.
Aufl., Nr. 1008 Rn. 248; a. A. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 03.12.2007, L 20 B 66/07 AY und Beschluss v.
28.05.2008, L 20 B 7/08 AS). Der Regelung ist unmissverständlich zu entnehmen, dass "mehrere Erhöhungen" bei
Betragsrahmengebühren das Doppelte der Mindest- und Höchstbeträge nicht übersteigen dürfen. Ersichtlich wird also
nur eine Höchstgrenze für den Umfang der Erhöhungen festgelegt. Nur für diese Erhöhungen gilt mithin die
Einschränkung, dass sie das Doppelte der Ausgangsbeträge nicht übersteigen dürfen.
Zudem entspricht die Begrenzung der Erhöhungsbeträge von Betragrahmengebühren auf das Doppelte der
Ausgangsbeträge auch dem Willen des Gesetzgebers. In der Gesetzesbegründung wird hierzu ausgeführt (vgl. BT-
Drs. 15/1971, S. 205): "Der Erhöhungsbetrag soll jedoch das Doppelte der Festgebühr bzw. des Mindest- und des
Höchstbetrages nicht übersteigen". Damit geht der Gesetzgeber offensichtlich davon aus, dass die in Nr. 1008 Abs. 3
VV RVG vorgesehene Begrenzung sich ausschließlich auf die Ermittlung des Erhöhungsbetrags bezieht. Dies wird
auch dadurch deutlich, dass der Gesetzgeber in der Begründung auf die Vorgängerregelung in § 6 Abs. 1 Satz 2
BRAGO Bezug nimmt. Die dort bestehende Regelung der maximalen Erhöhung wurde nämlich bei
Betragsrahmengebühren übereinstimmend dahingehend ausgelegt, dass sich der Mindest- und Höchstbetrag eines
Gebührenahmens bis zum Dreifachen erhöhen kann (ebenso: LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 04.01.2010, L
19 B 316/09 AS m. w. N.).
Aus den eben genannten Gründen kann der Gegenauffassung des 20. Senats des LSG Nordrhein-Westfalen, der sich
ebenfalls auf die Gesetzesbegründung beruft, nicht gefolgt werden (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v.
03.12.2007, L 20 B 66/07 AY und Beschluss v. 28.05.2008, L 20 B 7/08 AS). Aus der Gesetzesbegründung kann, wie
oben dargelegt, nach Überzeugung der Kammer nicht gefolgert werden, dass bei Betragsrahmengebühren das
Doppelte des Mindest- und Höchstbetrags nicht überstiegen werden darf. Hätte der Gesetzgeber eine solche
Änderung gegenüber der früheren Rechtslage in § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO gewollt, so wäre jedenfalls eine
entsprechende kurze Anmerkung in der Gesetzesbegründung zu erwarten gewesen. Überdies hätte die
Gesetzesbegründung in diesem Fall sicherlich Ausführungen dazu enthalten, warum insoweit für Fest- und
Betragsrahmengebühren unterschiedliche Obergrenzen gelten sollten. Da dies unterblieben ist, muss davon
ausgegangen werden, dass weiterhin die Betragsrahmengebühren sich nach einer Erhöhung maximal auf das
Dreifache der Ausgangsbeträge steigern können.
Ferner würde die Gegenauffassung aus Sicht der Kammer eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung der
Betragsrahmengebühren gegenüber den Festgebühren bedeuten. Bei den letzteren ist es unstreitig, dass nach Nr.
1008 VV RVG eine Erhöhung in Höhe des Doppelten der Festgebühr zulässig ist, sich also der Gesamtbetrag einer
erhöhten Festgebühr auf das Dreifache der Ausgangsgebühr steigern kann (vgl. Müller-Raabe, a. a. O., Nr. 1008 Rn.
240). Warum aber ein Rechtsanwalt im Falle einer Festgebühr mit der Gegenansicht gegenüber den Fällen einer
Betragsrahmengebühr, in denen die Erhöhung nach Nr. 1008 VV RVG auf das Doppelte der Ausgangsgebühr
beschränkt werden würde, privilegiert werden soll, leuchtet nicht ein.
Soweit der Erinnerungsführer auf das Urteil des BSG vom 21.12.2009 (Az. B 14 AS 83/08 R) verweist, hat der
Bevollmächtigte der Erinnerungsgegner zutreffend angemerkt, dass die hier aufgeworfene Frage zur Auslegung von
Nr. 1008 Abs. 3 VV RVG dort nicht Klagegegenstand war. Eine Auslegung von Nr. 1008 Abs. 3 VV RVG in dem vom
Erinnerungsführer vertretenen Sinne ist dem genannten Urteil auch nicht etwa als obiter dictum zu entnehmen.
Somit beträgt hier der nach Nr. 1008 VV RVG erhöhte Rahmen der Verfahrensgebühr gem. Nr. 3102 VV RVG
zwischen 120,00 EUR und 1.380,00 EUR (Mittelgebühr: 750,00 EUR). Hinsichtlich der Höhe der bei Untätigkeitklagen
zustehenden Gebühren teilt die Kammer die Rechtsauffassungen der 164. und 165. Kammern des Sozialgerichts.
Danach sind die angemessenen Gebühren im Regelfall mit 40 % der jeweiligen Mittelgebühren zu bestimmen, was für
die Verfahrensgebühr 100,00 EUR (40 % von 250 EUR) und für die Terminsgebühr 80,00 EUR (= 40 % von 200 EUR)
entspricht (vgl. SG Berlin, Beschluss v. 21. Januar 2009, S 164 SF 12/09 E; Beschluss v. 02. Februar 2009, S 165
SF 11/09 E; Beschluss v. 23. Februar 2009, S 165 SF 65/09 E; Beschluss v. 25. August 2010, S 180 SF 1297/09 E;
jeweils zitiert nach juris und www.sozialgerichtsbarkeit.de). Die Kammer geht mit den Beteiligten davon aus, dass
vorliegend keine Gründe für ein Abweichen von diesen im Regelfall angemessenen Gebühren vorliegen. Folglich sind
als angemessene Gebühren antragsgemäß für die Verfahrensgebühr nach Nr. 3102, 1008 VV RVG 300,00 EUR (= 40
% von 750,00 EUR) und für die Terminsgebühr 80,00 EUR (= 40 % von 200,00 EUR) festzusetzen gewesen. Ebenso
sind die beantragten Beträge für Auslagen und Umsatzsteuer zu erstatten.
Nach alledem ist der Kostenfestsetzungsbeschluss im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Erinnerung war somit
zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung für das Verfahren beruht auf § 193 SGG in entsprechender Anwendung.
Die Kammer hält im Einklang mit der Rechtsprechung der 164. Kammer und 165. Kammer des Sozialgerichts Berlin
eine eigenständige Kostenentscheidung auch im Erinnerungsverfahren für notwendig, und zwar aus den z. B. in den
Beschlüssen der 164. Kammer des Sozialgerichts Berlin - S 164 SF 118/09 E vom 6. März 2009 - und der 165.
Kammer des Sozialgerichts Berlin - S 165 SF 11/09 E vom 2. Februar 2009 - grundsätzlich dargelegten Gründen.
Dieser Beschluss ist, auch hinsichtlich der Kostengrundentscheidung, unanfechtbar (§ 197 Abs. 2 SGG).
Die Kammer weist schließlich darauf hin, dass die Urkundsbeamtin des Sozialgerichts angesichts der oben
dargelegten offenbaren Unrichtigkeiten im Kostenfestsetzungsbeschluss von Amts wegen über die Berichtigung des
Beschlusses zu entscheiden haben dürfte.