Urteil des SozG Berlin vom 30.03.2011
SozG Berlin: gebühr, widerspruchsverfahren, vergütung, verwaltungsverfahren, vergleich, vorbefassung, auslage, vorverfahren, tausch, mehrarbeit
Sozialgericht Berlin
Beschluss vom 30.03.2011 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Berlin S 180 SF 1712/10 E
Auf die Erinnerung gegen den Vergütungsfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin des Sozialgerichts vom 10.
Dezember 2009 (Az. S 58 AL .../09) wird die vom Erinnerungsführer an den Erinnerungsgegner zu gewährende
Vergütung auf 740,00 EUR festgesetzt. Im Übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Streitig ist zwischen den Beteiligten die Höhe der dem beigeordneten Erinnerungsgegner zu gewährenden Vergütung.
Der Klägerin wurde durch Beschluss des Sozialgerichts vom 13.07.2009 Prozesskostenhilfe gewährt und der
Erinnerungsgegner als Rechtsanwalt beigeordnet. Der Erinnerungsgegner hatte namens der Klägerin im April 2009
Klage gegen zwei Sperrzeitbescheide der Beklagten eingereicht. Der erste Bescheid betraf eine zwölfwöchige
Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe gem. § 144 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III). Der zweite
Bescheid gleichen Datums beinhaltete eine einwöchige Sperrzeit wegen verspäteter Arbeitssuchendmeldung gem. §
144 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 SGB III. Den Widerspruch gegen den letztgenannten Bescheid hatte der Erinnerungsgegner
für die Klägerin eingelegt, während sie das andere Widerspruchsverfahren selbst geführt hatte.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung im November 2009 schlossen die Beteiligten einen Vergleich. Darin wurde der
Bescheid über die zwölfwöchige Sperrzeit aufgehoben und die Klage im Übrigen zurückgenommen.
Mit Formularantrag vom 22.11.2009 beantragte der Erinnerungsgegner die Festsetzung seiner Vergütung nach
folgender Berechnung: Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV RVG 420,00 EUR Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV RVG
290,00 EUR Einigungsgebühr nach Nr. 1006 VV RVG 270,00 EUR Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV RVG 20,00
EUR Summe 1.000,00 EUR.
Mit Beschluss vom 10. Dezember 2009 setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die dem Erinnerungsgegner
zu gewährende Vergütung auf den Betrag von 800,00 EUR fest. Dabei legte sie folgende Berechnung zugrunde:
Verfahrensgebühr nach Nr. 3103/3102 VV RVG 330,00 EUR Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV RVG 200,00 EUR
Einigungsgebühr nach Nr. 1006 VV RVG 250,00 EUR Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR Summe
800,00 EUR.
Zur Begründung führte die Urkundsbeamtin u. a. aus, dass entgegen der Ansicht des Erinnerungsgegners die
Mittelgebühren nach Nr. 3102 VV RVG und Nr. 3103 VV RVG nicht zu addieren seien. Für das Klageverfahren sei nur
eine Verfahrensgebühr festzusetzen, wobei zu berücksichtigen sei, dass sich das Verfahren auf zwei
Widerspruchsverfahren bezogen habe. In Anbetracht der ausführlichen Klagebegründung, des Arbeitsaufwandes für
die Prüfung von zwei Widerspruchsbescheiden werde eine Gebühr von 330,00 EUR für angemessen gehalten. Die
Einigungsgebühr werde auf 250,00 EUR festgesetzt, da insbesondere der Ausgang des Verfahrens mit der Aufhebung
der zwölfwöchigen Sperrzeit für die Klägerin eine hohe wirtschaftliche Bedeutung gehabt habe.
Gegen diesen Vergütungsfestsetzungsbeschluss richtet sich die Erinnerung des Bezirksrevisors vom 25. Januar
2010. Der Erinnerungsführer meint, es komme Nr. 3103 VV RVG zum Tragen, da der beigeordnete Rechtsanwalt
bereits in einem Widerspruchsverfahren tätig gewesen sei. Die Tätigkeit bezüglich des zweiten
Widerspruchsverfahrens könne über eine leicht über der Mittelgebühr liegende Verfahrensgebühr von 200,00 EUR
berücksichtigt werden. Die vom Erinnerungsgegner vorgenommene Addition der Verfahrensgebühren verstoße gegen
den Grundsatz kostensparender Kostenführung. Die Mehrwertsteuer nach Nr. 7008 VV RVG sei trotz des insoweit
fehlenden Antrags zu berücksichtigen, da hier Absetzungen zu tätigen und alle dem Rechtsanwalt zustehenden
Gebühren und Auslagen zu berechnen seien. Die Einigungsgebühr betrage nur 190,00 EUR. Insgesamt folge daraus
eine Vergütung von 725,90 EUR (200 EUR Verfahrensgebühr, 200 EUR Terminsgebühr, 190 EUR Einigungsgebühr, 20
EUR Auslagenpauschale, 115,90 EUR Umsatzsteuer).
Der Erinnerungsgegner verteidigt den angefochtenen Beschluss. Die Ansicht des Erinnerungsführers führe dazu, dass
die Mehrarbeit für die Bearbeitung von zwei Widersprüchen nicht berücksichtigt werde. Allein durch die Tätigkeit
bezüglich des Widerspruchsverfahrens, in dem er die Klägerin nicht vertreten habe, habe er die Mittelgebühr nach Nr.
3102 VV RVG verdient. Diese Gebühr sei wegen des weiteren Widerspruchs angemessen zu erhöhen. Das habe das
Gericht mit guten Gründen getan, indem es eine Erhöhung von 80,00 EUR vorgenommen habe. Die Ansetzung des
Erinnerungsführers bezüglich der Einigungsgebühr sei mangels Begründung nicht nachvollziehbar.
II.
Die zulässige Erinnerung vom 25. Januar 2010, hier eingegangen am selben Tag, ist zum Teil begründet. Im
angefochtenen Vergütungsfestsetzungsbeschluss sind im Ergebnis zu Unrecht Gebühren und Auslagen in Höhe von
800,00 EUR festgesetzt worden. Anzusetzen sind nach Ansicht der Kammer folgende Kostenpositionen:
Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV RVG 330,00 EUR Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV RVG 200,00 EUR
Einigungsgebühr nach Nr. 1005, 1006 VV RVG 190,00 EUR Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR
Summe 740,00 EUR.
Die Verfahrensgebühr folgt aus dem Rahmen des Gebührentatbestands der Nr. 3102 VV RVG und nicht der Nr. 3103
VV RVG. Sie ist auch nicht unbillig hoch. Insoweit kann der Erinnerung nicht gefolgt werden. Allerdings fällt die
Einigungsgebühr gem. Nr. 1006, 1005 VV RVG mit 250,00 EUR zu hoch aus, angemessen ist die Mittelgebühr von
190,00 EUR. Entgegen der Erinnerung kann die Kammer zudem keine Grundlage für die Festsetzung der
Umsatzsteuer erkennen.
Nach § 3 Abs. 1 RVG entstehen Betragsrahmengebühren in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in
denen das Gerichtskostengesetz (GKG) nicht anzuwenden ist. In sonstigen Verfahren werden die Gebühren nach dem
Gegenstandswert berechnet, wenn der Auftraggeber nicht zu den in § 183 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)
genannten Personen gehört. Da die Klägerin zu dem Kreis der Personen nach § 183 SGG zählt und das GKG somit
nicht anwendbar ist, entstehen hier Betragsrahmengebühren.
Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor
allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der
Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ein besonderes
Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Bemessung herangezogen werden. Bei Rahmengebühren, die sich
nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten
zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist, § 14 Abs. 1
RVG.
Unter Beachtung der Bemessenskriterien des § 14 Abs. 1 RVG ist hier die Festsetzung der Verfahrensgebühr nach
Nr. 3102 VV RVG in Höhe von 330,00 EUR nicht zu beanstanden. Die Erinnerung hat insoweit keinen Erfolg.
Richtig geht der Erinnerungsführer davon aus, dass hier eine einheitliche Tätigkeit des Rechtsanwalts im
Klageverfahren vorliegt und somit nicht etwa Nr. 3102 VV RVG und Nr. 3103 VV RVG nebeneinander zur Anwendung
kommen können. Allerdings kommt der Gebührenrahmen aus Nr. 3103 VV RVG hier zur Überzeugung der Kammer
nicht zur Anwendung. Nr. 3103 VV RVG ist anwendbar, wenn eine Tätigkeit im Verwaltungsverfahren oder im
weiteren, der Nachprüfung des Verwaltungsakts dienenden Verwaltungsverfahren vorausgegangen ist. Es ist
vorliegend keine Tätigkeit des Bevollmächtigten in dem der Nachprüfung der Verwaltungsakte dienenden
Verwaltungsverfahren (Widerspruchsverfahren) i. S. d. Nr. 3103 VV RVG vorausgegangen. Wenn bei mehreren
Streitgegenständen im Klageverfahren der Rechtsanwalt nicht in sämtlichen vorausgegangenen
Widerspruchsverfahren die Vertretung übernommen hatte, ist der niedrigere Gebührenrahmen aus Nr. 3103 VV RVG
nicht anwendbar.
Nach der Gesetzesbegründung soll mit dem geringeren Gebührenrahmen in Nr. 3103 VV RVG berücksichtigt werden,
dass die Tätigkeit im Verwaltungsverfahren bzw. im Vorverfahren die Tätigkeit im anschließenden Klageverfahren
"durchaus erleichtert" (BT-Drs. 15/1971, S. 212). Danach soll der "durch die vorangegangene Tätigkeit ersparte
Aufwand" ausschließlich durch den gegenüber Nr. 3102 VV RVG geringeren Rahmen berücksichtigt werden. Wörtlich
heißt es in der Gesetzesbegründung, dass der niedrigere Rahmen für den Fall vorgeschlagen wird, dass "der
Rechtsanwalt bereits im Verwaltungsverfahren oder in einem dem gerichtlichen Verfahren vorausgehenden und der
Nachprüfung des Verwaltungsakts dienenden weiteren Verwaltungsverfahren tätig geworden ist" (BT-Drs. 15/1971, S.
212). Der Wortlaut der Gesetzesbegründung deutet somit darauf hin, dass der Gesetzgeber nicht den Fall einer
partiellen Vorbefassung des Rechtsanwalts vor Augen hatte, sondern nur den Fall einer gänzlichen Vorbefassung.
Dies schlägt sich auch im Wortlaut der Regelung nieder, da sie eine Tätigkeit des Rechtsanwalts "im"
vorausgegangenen Verwaltungs- oder Vorverfahren voraussetzt.
Dieses Ergebnis wird auch gestützt durch den Sinn und Zweck der Regelung, der in der Berücksichtigung von
Arbeitserleichterungen bzw. Synergieeffekten besteht (SG Berlin, Beschluss v. 10.06.2009, S 165 SF 601/09 E; vgl.
zu der Parallelregelung in Nr. 2401 VV RVG bzw. Nr. 2501 VV RVG a. F.: BSG, Urteil v. 25.02.2010, B 11 AL 24/08 R
und Beschluss der Kammer v. 26.07.2010, S 180 SF 1443/09 E, zitiert nach juris und sozialgerichtsbarkeit.de). Wenn
der Rechtsanwalt nur zum Teil in den vorausgegangenen Widerspruchsverfahren beteiligt war, können solche
Synergien auch nur teilweise bestehen. Insbesondere bei einer Vorbefassung bezüglich eines untergeordneten
Streitgegenstands - wie in diesem Fall - ist die Annahme von gebührenmindernden Synergieeffekten nicht
gerechtfertigt. So betraf hier die Vorbefassung nur die einwöchige Sperrzeit wegen verspäteter Arbeitsuchendmeldung,
während der Erinnerungsgegner im Widerspruchsverfahren betreffend die zwölfwöchige Sperrzeit wegen
Arbeitsaufgabe nicht beauftragt war. Im Klageverfahren entfiel der ganz überwiegende Vortrag auf die Sperrzeit wegen
Arbeitsaufgabe, die für die Klägerin auch wirtschaftlich weitaus bedeutsamer war. Der Erinnerungsgegner konnte
mithin nur sehr beschränkt von Synergieeffekten profitieren. Nach dem Sinn und Zweck der Regelung ist die
Anwendung von Nr. 3103 VV RVG daher nicht angezeigt.
Der niedrigere Gebührenrahmen von Nr. 3103 VV RVG rechtfertigt sich ferner auch dadurch, dass der Rechtsanwalt
bezüglich seiner vorangegangen Tätigkeit bereits eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV RVG verdient und diese
gegenüber seinem Mandanten in Rechnung stellen kann (vgl. zu der Parallelregelung in Nr. 2401 VV RVG bzw. 2501
VV RVG a. F.: BSG, Urteil v. 25.02.2010, B 11 AL 24/08 R Rn. 29 und Beschluss der Kammer v. 26.07.2010, S 180
SF 1443/09 E, zitiert nach juris und sozialgerichtsbarkeit.de). Vorliegend hat der Rechtsanwalt die Klägerin im
Vorverfahren bezüglich der Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe, die den Hauptstreitgegenstand im Klageverfahren bildete,
nicht vertreten und kann insoweit auch keine Vergütung verlangen. Es erscheint daher auch aus diesem Grunde nicht
angemessen, die Verfahrensgebühr aus dem Rahmen in Nr. 3103 VV RVG zu bilden.
Darüber hinaus spricht gegen die Anwendbarkeit von Nr. 3103 VV RVG, dass es sich um eine Ausnahmevorschrift zu
der Grundregel in Nr. 3102 VV RVG handelt und solche Ausnahmeregelungen nach allgemeiner Ansicht eng
auszulegen sind.
Sollte im Einzelfall der Rechtsanwalt von seiner Tätigkeit in einem der vorausgegangenen Widerspruchsverfahren
erheblich profitieren und der Umfang der Anwaltstätigkeit gegenüber sonstigen sozialgerichtlichen Klageverfahren
damit unterdurchschnittlich sein, kann dies auch innerhalb des Gebührenrahmens in Nr. 3102 VV RVG durch
angemessene Abschläge auf die Mittelgebühr berücksichtigt werden. Dies wäre hier denkbar gewesen, wenn der
Erinnerungsgegner die Klägerin in dem Widerspruchsverfahren bezüglich der zwölfwöchigen Sperrzeit vertreten hätte.
Innerhalb des Gebührenrahmens der Nr. 3102 VV RVG ist zutreffend keine niedrigere Gebühr als 330,00 EUR
festgesetzt worden. Die Bewertungen im angefochtenen Vergütungsfestsetzungsbeschluss zu Umfang und
Schwierigkeit der Angelegenheit sind im Ergebnis nicht zu beanstanden. Auch im Übrigen sind Fehler bei der
Bestimmung der Verfahrensgebühr nicht ersichtlich. Die Kammer kann ebenfalls nicht erkennen, dass nach den
Bemessenskriterien des § 14 RVG hier, wie vom Erinnerungsführer beantragt, nur eine Gebühr in Höhe von 200,00
EUR festzusetzen wäre. Ein Zuschlag von 80,00 EUR auf die Mittelgebühr nach Nr. 3102 VV RVG erscheint billig.
Dabei ist festzuhalten, dass die vom Erinnerungsgegner eingereichte Klagebegründung nicht nur ausführlich war,
sondern sich zudem mit einschlägiger, auch höchstrichterlicher Rechtsprechung befasste. Die Einkommens- und
Vermögensverhältnisse der Klägerin waren angesichts der Bewilligung von Prozesskostenhilfe unterdurchschnittlich.
Allerdings war die Bedeutung der Angelegenheit für sie deutlich überdurchschnittlich, da es um die Bewilligung von
Arbeitslosengeld für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten ging. Ein besonderes Haftungsrisiko des
Bevollmächtigten ist nicht ersichtlich. Insgesamt erscheint die Festsetzung einer Verfahrensgebühr von 330,00 EUR
angemessen.
Die angemessene Einigungsgebühr nach Nr. 1006, 1005 VV RVG ist mit der Erinnerung mit 190,00 EUR
(Mittelgebühr) zu bestimmten. Unstreitig ist eine Einigungsgebühr angefallen, da die Beteiligten in dem
Verhandlungstermin vom 20.11.2009 zur Beendigung des Rechtsstreits einen gerichtlichen Vergleich geschlossen
haben.
Der im Termin geschlossene Vergleich weist keine Besonderheiten auf. Der Vergleich beinhaltet drei kurze
Regelungen zu den beiden Streitgegenständen und der Kostenerstattung. Er ist nicht besonders kompliziert oder
umfangreich. Der Inhalt des Prozessvergleichs wurde offenbar auf Vorschlag des Vorsitzenden mit der Vertreterin der
Beklagten im Termin vereinbart. Die Anforderungen an die Mitwirkung des Rechtsanwalts beim Abschluss des
gerichtlichen Vergleichs sind somit als durchschnittlich zu bewerten (vgl. Beschluss der Kammer v. 03.12.2010, S
180 SF 1755/09 E, zitiert nach juris und sozialgerichtsbarkeit.de). Auch die im angefochtenen Beschluss betonte
hohe wirtschaftliche Bedeutung der Angelegenheit für die Auftraggeberin rechtfertigt keine Zuschläge auf die
Mittelgebühr. Denn dieser gesteigerten Bedeutung stehen die überdurchschnittlich schlechten Einkommens- und
Vermögensverhältnisse der Klägerin gegenüber, vgl. die obigen Ausführungen. Im Übrigen sind Anhaltspunkte für die
Festsetzung einer höheren Gebühr nicht ersichtlich. Mithin war die Mittelgebühr festzusetzen.
Die Kammer hat entgegen der Ansicht des Erinnerungsführers keine Umsatzsteuer festgesetzt. Denn die Festsetzung
der Umsatzsteuer ist vom Erinnerungsgegner nicht beantragt worden. Insoweit gilt es zu beachten, dass auch im
Vergütungsfestsetzungsverfahren eine Bindung an den Antrag des beigeordneten Rechtsanwalts besteht und eine
darüber hinausgehende Festsetzung nicht zulässig ist (Müller-Rabe in: Gerold/Schmidt, RVG, 19. Aufl., § 55 Rn. 23;
Pukall in: Mayer/Kroiß, RVG, 4. Aufl., § 55 Rn. 29). Anerkannt ist aber, dass ein Positionsaustausch möglich ist und
damit statt einer geforderten, aber nicht oder nicht in der begehrten Höhe entstandenen Gebühr, eine andere, nicht
geforderte, aber entstandene Gebühr festgesetzt werden darf (Müller-Rabe, a. a. O., § 55 Rn. 24; Pukall, a. a. O., §
55 Rn. 29). Offenbar geht der Erinnerungsführer davon aus, dass hier ein solcher Tausch von Gebührenpositionen die
Ansetzung der Umsatzsteuer zulässt.
Fraglich ist insoweit, ob nach diesen Grundsätzen statt einer beantragten höheren Gebühr eine nicht beantragte
Umsatzsteuer festgesetzt werden darf. Denn dabei handelt es sich nicht um eine angefallene Gebühr, die
möglicherweise übersehen worden ist, sondern um eine Auslage, die im Regelfall stets anfällt. Diese Frage kann hier
aber dahinstehen. Denn jedenfalls dann, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Festsetzung von bestimmten
Kostenpositionen ausdrücklich nicht begehrt wird, ist ein Positionstausch nicht zulässig (vgl. Müller-Rabe, a. a. O., §
55 Rn. 24). Hier kann nach den vorliegenden Umständen davon ausgegangen werden, dass bewusst die Festsetzung
der Umsatzsteuer nicht beantragt wurde. Zunächst hat der Erinnerungsgegner für seinen Festsetzungsantrag einen
Vordruck benutzt und die darin vorgesehene Zeile "Umsatzsteuer auf die Vergütung" frei gelassen, während er die
übrigen einschlägigen Positionen ordnungsgemäß angegeben hat. Zudem hat er gegen den
Vergütungsfestsetzungsbeschluss, in dem die Umsatzsetzer nicht angesetzt wurde, keine Erinnerung eingelegt.
Schließlich hat er im Erinnerungsverfahren nicht etwa sinngemäß geltend gemacht, dass die Umsatzsteuer zu
Unrecht nicht berücksichtigt worden sei. Demnach ist die Festsetzung der Umsatzsteuer nicht beantragt worden und
kann eine Festsetzung auch nicht im Wege des Positionstausches erfolgen.
Ferner gilt es zu beachten, dass die Nichtgeltendmachung der Umsatzsteuer durchaus nicht ein Versehen sein muss.
Der Rechtsanwalt kann etwa als sog. Kleinunternehmer gem. § 19 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) von der
Entrichtung der Umsatzsteuer befreit sein, vgl. auch die Anmerkung zu Nr. 7008 VV RVG. Da der Rechtsanwalt in
diesem Fall für seine Dienstleistung keine Umsatzsteuer abführen muss, kann er sie auch nicht dem Auftraggeber
oder der Staatskasse in Rechnung stellen. Da hier nicht bekannt ist, ob der Erinnerungsgegner die Regelung des § 19
Abs. 1 UStG in Anspruch genommen hat, kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Umsatzsteuer als
Auslage angefallen ist. Wenn das Entstehen dieser Auslage aber nicht festgestellt werden kann, scheidet ein
Positionstausch auch aus diesem Grunde aus.
Der Vergütungsfestsetzungsbeschluss war somit nach den vorstehenden Ausführungen abzuändern. Die Erinnerung
war demnach zum Teil erfolgreich, weil die Einigungsgebühr zu hoch angesetzt worden ist.
Das Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet, § 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG.
Die Beschwerde gegen diese Entscheidung ist nicht statthaft, vgl. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss
vom 20.06.2008, L 1 B 60/08 SF AL.