Urteil des SozG Berlin vom 26.09.2008
SozG Berlin: rechtliches gehör, verfügung, akteneinsichtsrecht, auflage, hauptsache, daten, bezahlung, gewährleistung, behörde, beratung
Sozialgericht Berlin
Beschluss vom 26.09.2008 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Berlin S 86 KR 1060/07
Die Erinnerung der Beklagten gegen die vom Vorsitzenden verfügte Verweigerung der Einsicht in die Krankenak-te der
Klägerin betreffend die Patientin R Sch-W wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten in der Hauptsache über die Bezahlung einer stationären Krankenhausbehandlung der bei der
Beklagten versicherten Patientin R Sch-W. Die Beklagte bat das Gericht um Einsicht in die von der Klägerin
anlässlich dieser Behandlung geführte Patientenakte (Krankenakte). Einer Zustimmungserklärung der Patientin
bedürfe es nicht. Der Vorsitzende hat diese Akte beigezogen. Mit Verfügung vom 18. Juli 2008 (ausgeführt am 21.
Juli 2008) hat der Vorsitzende der Beklagten Folgendes mitgeteilt:
Prozessleitende Verfügung gem. § 120 Abs. 3 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG)
Sehr ,
die Einsicht in die Ihre Versicherte R Sch-W betreffende Krankenakte der Klägerin versage ich, weil Sie keine
Einverständniserklärung der Patientin vorgelegt haben.
Gleichzeitig bewillige ich die Übersendung der dem Gericht vorliegenden Kopie der Krankenakte direkt an den
Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) zur Auswertung in Ihrem Auftrag. Teilen Sie bitte binnen 10
Tagen unter Angabe der ladungsfähigen Anschrift mit, an welchen Arzt des MDK die Übersendung erfolgen soll.
Gegen diese Entscheidung hat die Beklagte die Erinnerung eingelegt. Sie ist weiterhin der Ansicht, dass eine
Schweigepflichtentbindungserklärung der Patientin nicht erforderlich sei.
Zwischenzeitlich hat der MDK Berlin-Brandenburg die Krankenakte erhalten und im Auftrag der Beklagten
ausgewertet.
II.
Die Erinnerung ist zulässig, aber unbegründet.
Die Zulässigkeit des Rechtsbehelfs gegen die Versagung oder Beschränkung der Akteneinsicht folgt aus § 120 Abs. 3
Satz 2 Halbsatz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Die Entscheidung über diese "Erinnerung der besonderen Art" (Keller /
Meyer-Ladewig, SGG, 9. Auflage 2008, § 120 Rdnr. 7d) trifft die die Kammer in der Besetzung mit dem ordentlichen
Vorsitzenden und den ehrenamtlichen Richtern (LSG Niedersachsen, Beschluss vom 10. Juli 1980, Aktenzeichen L 1
(S) An 85/79).
Der Kammervorsitzende hat der Beklagten gegenüber die Einsicht in die Krankenakte der Ver-sicherten R Sch-W zu
Recht verweigert, weil deren Einverständnis zur Weitergabe der Kran-kenakte nicht vorliegt.
Rechtsgrundlage für die Entscheidung des Vorsitzenden über die Akteneinsicht der Beteiligten ist § 120 Abs. 3 Satz 1
SGG. Hiernach kann der Vorsitzende aus besonderen Gründen die Einsicht in die Akten oder in Aktenteile versagen
oder beschränken (§ 120 Abs. 3 Satz 1 SGG). Bei der Entscheidung ist von dem Vorsitzenden eine Abwägung der
betroffenen Rechtsgüter vorzunehmen und der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten (Keller, a.a.O., § 120
Rdnr. 7a).
Das Recht der Beteiligten auf Akteneinsicht ist in § 120 SGG geregelt. Gemäß § 120 Abs. 1 SGG haben die
Prozessbeteiligten grundsätzlich ein Recht auf Einsicht in die Akten, soweit die übermittelnde Behörde diese nicht
ausschließt. Das Recht dient der Gewährleistung des An-spruchs auf rechtliches Gehör (§ 62 SGG) und hat
Verfassungsrang (Keller, a.a.O., § 120 Rdnr. 1a; Pieroth in Jarrass / Pieroth, GG, Kommentar, 9. Auflage 2007, Art.
103 Rdnr. 15 m.w.N.).
Auf der anderen Seite ist das Recht der bei der Beklagten versicherten Patientin auf informationelle
Selbstbestimmung (vgl. BVerfGE 96, 171, 181; 101, 106, 121) aus Artikel 2 Abs. 2 GG zu berücksichtigen. Das
Recht auf informationelle Selbstbestimmung gibt dem einzelnen Bürger die Befugnis, "selbst über die Preisgabe und
Verwendung persönlicher Daten zu bestimmen" (BVerfGE 65, 1, 43; 84, 192, 194; 113, 29, 46). Geschützt wird das
Recht des Einzelnen, "grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Le-
benssachverhalte offenbart werden" (BVerfGE 65, 1, 41; 80, 367, 373; 103, 21, 33). Einfach-gesetzlich findet dieser
Anspruch seinen Niederschlag z.B. in dem Einwilligungsvorbehalt in § 67b Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X).
Die hiernach betroffenen Rechtsgüter sind nach Ansicht der Kammer als gleichwertig zu betrachten. Für die Beklagte
ist das Akteneinsichtsrecht von ebenso großer Bedeutung wie das Recht auf informationelle Selbstbestimmung für die
Patientin.
Bei der Abwägung dieser widerstreitende Rechtsgüter kommt deshalb dem Umstand besondere Bedeutung zu, dass
der Beklagten der MDK zur "Begutachtung und Beratung" zur Verfügung steht. Von diesem hat die Beklagte in
Zweifelsfällen gutachterliche Stellungnahmen einzuho-len (§ 275 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V)). Mit
diesem hat die Beklagte zusammenzuarbeiten (§ 276 SGB V), wobei dem MDK weit reichende Befugnisse gegenüber
den hier Betroffenen eingeräumt sind. Der MDK hat nicht nur das Recht, in bestimmtem Umfang die Räume der
Klägerin zu betreten und dort die Krankenunterlagen einzusehen (§ 276 Abs. 4 Satz 1 SGB V). Er hat nach § 276
Abs. 4 Satz 1 SGB V sogar das Recht, Patienten in den Räumen der Klägerin zu untersuchen, soweit dieses
erforderlich ist.
Daraus folgt, dass es – wenn keine Zustimmungserklärung der betroffenen Patientin vorliegt - allein dem MDK obliegt,
für die beklagte Krankenkasse die medizinische Seite der hier in der Hauptsache streitigen Krankenhausbehandlung
zu beurteilen und der Beklagten insoweit zuzu-arbeiten. Das ist für das Verwaltungsverfahren bereits höchstrichterlich
anerkannt (BSG, Urteil vom 28. Mai 2003, Az. B 3 KR 10/02 R m.w.N.). Auch das prozessuale Akteneinsichtsrecht
der Beklagten hat dann zurückzutreten. Mit der Einsichtnahme in die Krankenakte durch den MDK ist dem Recht auf
Aktensicht der Beklagten in diesen Fällen Genüge getan. Einen Anspruch auf den "ungefilterten" Einblick in die
Krankenakte hat die Beklagte ohne die Einwilli-gung der Patientin nicht.
Die Entscheidung ist unanfechtbar (§ 120 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).