Urteil des SozG Berlin vom 16.08.2010
SozG Berlin: höchstbetrag, untätigkeitsklage, klagegegenstand, link, sammlung, quelle, anmerkung, vertretung, zusammensetzung, vvv
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Gericht:
SG Berlin 180.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
S 180 SF 7308/10 E
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 2 Abs 2 S 1 RVG, Nr 3102 RVG-
VV, Nr 1008 Abs 3 RVG-VV
Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung -
Erhöhung der Verfahrensgebühr bei mehreren Auftraggebern -
Bedarfsgemeinschaft - Begrenzung auf das Dreifache des
Ausgangsbetrages
Leitsatz
Aus Nr 1008 Abs 3 RVG-VV folgt, dass der Rahmen der erhöhten Betragsgebühren höchstens
dem Dreifachen des jeweiligen Mindest- und Höchstbetrages entsprechen darf.
Tenor
Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin des
Sozialgerichts vom 16. August 2010 (Az. S 137 AS …./10) wird zurückgewiesen.
Der Erinnerungsführer hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der
Erinnerungsgegner zu erstatten.
Gründe
I.
Die Erinnerungsgegner, eine Mutter mit ihren acht zum Teil minderjährigen Kindern,
beantragten, vertreten durch ihren Prozessbevollmächtigten, die Überprüfung eines
Bewilligungsbescheides über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem
Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Nach Ablauf von mehr als einem Jahr erhoben
Sie am 31. März 2010 Untätigkeitsklage mit dem Antrag, den Erinnerungsführer zur
Bescheidung ihres Überprüfungsantrags aus dem Jahr 2009 zu verpflichten.
Im Klageverfahren teilte der Erinnerungsführer mit, dass mit dem Bescheid vom
20.04.2010 über den Überprüfungsantrag entschieden worden sei. Zugleich erklärte er
sich bereit, die notwendigen außergerichtlichen Kosten dem Grunde nach zu
übernehmen.
Mit Schriftsatz vom 26. April 2010 nahmen die Erinnerungsgegner das Anerkenntnis des
Erinnerungsführers an und beantragten die Festsetzung von Gebühren und Auslagen in
Höhe von insgesamt 476,00 Euro. Der Prozessbevollmächtigte berechnete die Kosten
wie folgt:
Der Erinnerungsführer nahm trotz Erinnerung zum Kostenfestsetzungsantrag nicht
Stellung Mit Beschluss vom 16. August 2010 setzte die Urkundsbeamtin der
Geschäftsstelle daraufhin die dem Erinnerungsführer zu erstattenden Kosten auf
„476,00 EUR (zweihundertachtunddreißig 00/100 Euro)“ fest. In den Gründen führte die
Urkundsbeamtin im Wesentlichen aus, die Gebühren seien antragsgemäß festzusetzen
gewesen.
Gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss richtet sich die Erinnerung vom 19. August
2010, die hier am 23. August 2010 eingegangen ist. Der Erinnerungsführer meint, der
Tenor des Beschlusses sei zu unbestimmt. Einerseits würden im Tenor 476,00 €
festgesetzt. Andererseits werde in Worten der Betrag mit zweihundertachtunddreißig
beziffert. Auch die aufgeführte Zusammensetzung weise lediglich einen Betrag von
238,00 € aus. Zudem seien insgesamt nur 357,00 € erstattungsfähig (Verfahrensgebühr
Nr. 3102 VVV RVG: 100,00 €, Erhöhungsgebühr Nr. 1008: 100,00 €, Terminsgebühr Nr.
3106 VV RVG: 80,00 €, Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG: 20,00 € und Umsatzsteuer
Nr. 7008 VV RVG: 57,00 €). Nach Nr. 1008 VV RVG habe eine Erhöhung maximal bis zum
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Nr. 7008 VV RVG: 57,00 €). Nach Nr. 1008 VV RVG habe eine Erhöhung maximal bis zum
Doppelten des Ausgangswertes zu erfolgen. Insoweit verweist er auf das Urteil des
Bundessozialgerichts vom 21.12.2009 (Az. B 14 AS 83/08 R). Daher habe die
Kostenfestsetzung nur in dem von ihm genannten Umfang stattzufinden.
Die Erinnerungsgegner verteidigen den angefochtenen Beschluss. Sie meinen, aus dem
insoweit im Lichte der Gründe auszulegenden Tenor ergebe sich eindeutig ein
Erstattungsbetrag von 476,00 €. Der falsche Betrag in Worten sei ein Versehen. Aus
dem Wortlaut der Nr. 1008 VV RVG ergebe sich, dass die maximale Erhöhung vom
Doppelten des Ausgangswertes sich nur auf die Erhöhung beziehe. Das heiße, dass
lediglich der Erhöhungsbetrag das Doppelte des Ausgangswertes nicht übersteigen solle.
Mithin betrage die maximale Gebühr nach Nr. 3102, 1008 VV RVG das 3-fache des
Mindest- und Höchstbetrags. Die Berechnung der maximalen Erhöhung sei nicht
Gegenstand der vom Erinnerungsführer genannten Entscheidung des
Bundessozialgerichts gewesen.
II.
Die Kammer geht mit den Erinnerungsgegnern davon aus, dass in dem streitigen
Beschluss ein Betrag von 476,00 € festgesetzt worden ist und die anders lautende
wörtliche Formulierung auf einem Versehen beruht. Insoweit ergibt die Auslegung
anhand der Gründe des Beschlusses unmissverständlich, dass eine antragsgemäße
Festsetzung erfolgen sollte. Auch wird der Betrag von 476,00 € eingangs der Gründe
ausdrücklich benannt. Soweit im Tenor und in der Aufstellung der Gebührentatbestände
nur ein Betrag von 238,00 € aufgeführt wird, beruht dies offensichtlich auf der
Verwendung eines Textbausteins, den die Urkundsbeamtin insoweit nicht an den
konkreten Fall angepasst hat. Denn im Regelfall einer Untätigkeitsklage fallen nach
ständiger Rechtsprechung der Kostenkammern zu erstattende Kosten in Höhe von
238,00 € an.
Die Erinnerung gegen den so verstandenen Kostenfestsetzungsbeschluss ist zulässig,
aber nicht begründet. Zu Unrecht geht der Erinnerungsführer davon aus, dass nach Nr.
1008 VV RVG der Mindest- und Höchstbetrag der erhöhten Betragsrahmengebühr
maximal das Doppelte der jeweiligen Ausgangsbeträge betragen dürfen. Richtig ist
vielmehr, dass die erhöhten Betragsrahmengebühren höchstens dem Dreifachen des
jeweiligen Mindest- und Höchstbetrags entsprechen dürften (ebenso: LSG Nordrhein-
Westfalen, Beschluss v. 04.01.2010, L 19 B 316/09 AS; SG Aachen, Urteil v. 12.10.2009,
S 14 AS 114/09; Müller-Raabe in: Gerold/Schmidt, RVG, 19. Aufl., Nr. 1008 Rn. 248; a. A.
LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 03.12.2007, L 20 B 66/07 AY und Beschluss v.
28.05.2008, L 20 B 7/08 AS; LSG Bayern, Beschluss v. 23.04.2008, L 16 AS 118/07). Bei
der Vertretung von weiteren acht Personen beträgt der nach Nr. 1008 VV RVG erhöhte
Mindest- und Höchstbetrag der Verfahrensgebühr gem. Nr. 3102 VV RVG also 120,00 €
(= 3 x 40 €) und 1.380,00 € (3 x 460,00 €).
Wenn Auftraggeber in derselben Angelegenheit mehrere Personen sind, erhöhen sich
gem. Nr. 1008 VV RVG bei Betragsrahmengebühren der Mindest- und Höchstbetrag der
Verfahrens- oder Geschäftsgebühr für jede weitere Person um 30 %. Nach Nr. 1008 Abs.
3 VV RVG dürfen mehrere Erhöhungen einen Gebührensatz von 2,0 nicht übersteigen;
bei Festgebühren dürfen die Erhöhungen das Doppelte der Festgebühr und bei
Betragsrahmengebühren das Doppelte des Mindest- und Höchstbetrags nicht
übersteigen.
Zwischen den Beteiligten ist es unstreitig, dass die Voraussetzungen der Erhöhung nach
Nr. 1008 VV RVG vorliegen. Auch die Kammer hat insoweit keine Zweifel. Der
Bevollmächtigte hat in derselben Angelegenheit mehrere Personen, nämlich eine Mutter
und ihre acht Kinder, vertreten. Er hat in der Klageschrift ausdrücklich dargelegt, dass er
in Vollmacht für sämtliche Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft handelt. Daher sind alle
Familienangehörigen als seine Auftraggeber zu betrachten.
Streitig ist lediglich die Höhe der Erhöhung der Verfahrensgebühr nach Nr. 1008 VV RVG
und hier die Auslegung der Regelung zur deren Obergrenze in Absatz 3 der
Anmerkungen. Bereits der Wortlaut der Vorschrift der Nr. 1008 Abs. 3 VV RVG spricht für
die hier vorgenommene Auslegung (ebenso: LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v.
04.01.2010, L 19 B 316/09 AS; SG Aachen, Urteil v. 12.10.2009, S 14 AS 114/09; Müller-
Raabe in: Gerold/Schmidt, RVG, 19. Aufl., Nr. 1008 Rn. 248; a. A. LSG Nordrhein-
Westfalen, Beschluss v. 03.12.2007, L 20 B 66/07 AY und Beschluss v. 28.05.2008, L 20
B 7/08 AS). Der Regelung ist unmissverständlich zu entnehmen, dass „mehrere
Erhöhungen“ bei Betragsrahmengebühren das Doppelte der Mindest- und
Höchstbeträge nicht übersteigen dürfen. Ersichtlich wird also nur eine Höchstgrenze für
den Umfang der Erhöhungen festgelegt. Nur für diese Erhöhungen gilt mithin die
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den Umfang der Erhöhungen festgelegt. Nur für diese Erhöhungen gilt mithin die
Einschränkung, dass sie das Doppelte der Ausgangsbeträge nicht übersteigen dürfen.
Zudem entspricht die Begrenzung der Erhöhungsbeträge von Betragrahmengebühren
auf das Doppelte der Ausgangsbeträge auch dem Willen des Gesetzgebers. In der
Gesetzesbegründung wird hierzu ausgeführt (vgl. BT-Drs. 15/1971, S. 205): „Der
Erhöhungsbetrag soll jedoch das Doppelte der Festgebühr bzw. des Mindest- und des
Höchstbetrages nicht übersteigen“. Damit geht der Gesetzgeber offensichtlich davon
aus, dass die in Nr. 1008 Abs. 3 VV RVG vorgesehene Begrenzung sich ausschließlich
auf die Ermittlung des Erhöhungsbetrags bezieht. Dies wird auch dadurch deutlich, dass
der Gesetzgeber in der Begründung auf die Vorgängerregelung in § 6 Abs. 1 Satz 2
BRAGO Bezug nimmt. Die dort bestehende Regelung der maximalen Erhöhung wurde
nämlich bei Betragsrahmengebühren übereinstimmend dahingehend ausgelegt, dass
sich der Mindest- und Höchstbetrag eines Gebührenrahmens bis zum Dreifachen
erhöhen kann (ebenso: LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 04.01.2010, L 19 B
316/09 AS m. w. N.).
Aus den eben genannten Gründen kann der Gegenauffassung des 20. Senats des LSG
Nordrhein-Westfalen, der sich ebenfalls auf die Gesetzesbegründung beruft, nicht gefolgt
werden (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 03.12.2007, L 20 B 66/07 AY und
Beschluss v. 28.05.2008, L 20 B 7/08 AS). Aus der Gesetzesbegründung kann, wie oben
dargelegt, nach Überzeugung der Kammer nicht gefolgert werden, dass bei
Betragsrahmengebühren das Doppelte des Mindest- und Höchstbetrags nicht
überstiegen werden darf. Hätte der Gesetzgeber eine solche Änderung gegenüber der
früheren Rechtslage in § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO gewollt, so wäre jedenfalls eine
entsprechende kurze Anmerkung in der Gesetzesbegründung zu erwarten gewesen.
Überdies hätte die Gesetzesbegründung in diesem Fall sicherlich Ausführungen dazu
enthalten, warum insoweit für Fest- und Betragsrahmengebühren unterschiedliche
Obergrenzen gelten sollten. Da dies unterblieben ist, muss davon ausgegangen werden,
dass weiterhin die Betragsrahmengebühren sich nach einer Erhöhung maximal auf das
Dreifache der Ausgangsbeträge steigern können.
Ferner würde die Gegenauffassung aus Sicht der Kammer eine sachlich nicht
gerechtfertigte Ungleichbehandlung der Betragsrahmengebühren gegenüber den
Festgebühren bedeuten. Bei den letzteren ist es unstreitig, dass nach Nr. 1008 VV RVG
eine Erhöhung in Höhe des Doppelten der Festgebühr zulässig ist, sich also der
Gesamtbetrag einer erhöhten Festgebühr auf das Dreifache der Ausgangsgebühr
steigern kann (vgl. Müller-Raabe, a. a. O., Nr. 1008 Rn. 240). Warum aber ein
Rechtsanwalt im Falle einer Festgebühr mit der Gegenansicht gegenüber den Fällen
einer Betragsrahmengebühr, in denen die Erhöhung nach Nr. 1008 VV RVG auf das
Doppelte der Ausgangsgebühr beschränkt werden würde, privilegiert werden soll,
leuchtet nicht ein.
Soweit der Erinnerungsführer auf das Urteil des BSG vom 21.12.2009 (Az. B 14 AS 83/08
R) verweist, hat der Bevollmächtigte der Erinnerungsgegner zutreffend angemerkt, dass
die hier aufgeworfene Frage zur Auslegung von Nr. 1008 Abs. 3 VV RVG dort nicht
Klagegegenstand war. Eine Auslegung von Nr. 1008 Abs. 3 VV RVG in dem vom
Erinnerungsführer vertretenen Sinne ist dem genannten Urteil auch nicht etwa als obiter
dictum zu entnehmen.
Somit beträgt hier der nach Nr. 1008 VV RVG erhöhte Rahmen der Verfahrensgebühr
gem. Nr. 3102 VV RVG zwischen 120,00 € und 1.380,00 € (Mittelgebühr: 750,00 €).
Hinsichtlich der Höhe der bei Untätigkeitklagen zustehenden Gebühren teilt die Kammer
die Rechtsauffassungen der 164. und 165. Kammern des Sozialgerichts. Danach sind die
angemessenen Gebühren im Regelfall mit 40 % der jeweiligen Mittelgebühren zu
bestimmen, was für die Verfahrensgebühr 100,00 € (40 % von 250 €) und für die
Terminsgebühr 80,00 € (= 40 % von 200 €) entspricht (vgl. SG Berlin, Beschluss v. 21.
Januar 2009, S 164 SF 12/09 E; Beschluss v. 02. Februar 2009, S 165 SF 11/09 E;
Beschluss v. 23. Februar 2009, S 165 SF 65/09 E; Beschluss v. 25. August 2010, S 180
SF 1297/09 E; jeweils zitiert nach juris und www.sozialgerichtsbarkeit.de ). Die Kammer
geht mit den Beteiligten davon aus, dass vorliegend keine Gründe für ein Abweichen von
diesen im Regelfall angemessenen Gebühren vorliegen. Folglich sind als angemessene
Gebühren antragsgemäß für die Verfahrensgebühr nach Nr. 3102, 1008 VV RVG 300,00
€ (= 40 % von 750,00 €) und für die Terminsgebühr 80,00 € (= 40 % von 200,00 €)
festzusetzen gewesen. Ebenso sind die beantragten Beträge für Auslagen und
Umsatzsteuer zu erstatten.
Nach alledem ist der Kostenfestsetzungsbeschluss im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Die Erinnerung war somit zurückzuweisen.
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Die Kostenentscheidung für das Verfahren beruht auf § 193 SGG in entsprechender
Anwendung.
Die Kammer hält im Einklang mit der Rechtsprechung der 164. Kammer und 165.
Kammer des Sozialgerichts Berlin eine eigenständige Kostenentscheidung auch im
Erinnerungsverfahren für notwendig, und zwar aus den z. B. in den Beschlüssen der 164.
Kammer des Sozialgerichts Berlin - S 164 SF 118/09 E vom 6. März 2009 - und der 165.
Kammer des Sozialgerichts Berlin - S 165 SF 11/09 E vom 2. Februar 2009 -
grundsätzlich dargelegten Gründen.
Dieser Beschluss ist, auch hinsichtlich der Kostengrundentscheidung, unanfechtbar (§
197 Abs. 2 SGG).
Die Kammer weist schließlich darauf hin, dass die Urkundsbeamtin des Sozialgerichts
angesichts der oben dargelegten offenbaren Unrichtigkeiten im
Kostenfestsetzungsbeschluss von Amts wegen über die Berichtigung des Beschlusses
zu entscheiden haben dürfte.
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