Urteil des SozG Berlin vom 29.05.2008

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Sozialgericht Berlin
Beschluss vom 29.05.2008 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Berlin S 18 AS 22602/07 ER
Die Erinnerung wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten über die Höhe der vom Erinnerungsgegner im Wege der Prozesskostenhilfe zu erstattenden
Vergütung des beigeordneten Rechtsanwaltes.
Der Erinnerungsführer beantragte am 17. September 2007 für die Antragstellerin Frau D A den Erlass einer
einstweiligen Anordnung, durch die der Antragsgegner, das JobCenter Neukölln, zur Übernahme von Mietkosten und
zur Gewährung einer Umzugsbeihilfe verpflichtet werden sollte. Mit Beschluss der entscheidenden Kammer vom 2.
Oktober 2007 wurde der Antragstellerin Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung des
Erinnerungsführers bewilligt. Am 8. Oktober 2007 nahm der Erinnerungsführer den Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung namens der Antragstellerin zurück und beantragte sinngemäß, den Antragsgegner zur
Erstattung der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zu verpflichten. Mit Beschluss vom 18.
Februar 2008 lehnte das Sozialgericht Berlin diesen Antrag ab und stellte fest, dass außergerichtliche Kosten nicht zu
erstatten seien.
Mit Antrag vom 17. Oktober 2007 beantragte der Erinnerungsführer die Festsetzung der Vergütung in Höhe von 559,30
Euro. Mit Beschluss vom 31. Januar 2008 setzte die Urkundsbeamtin des Sozialgerichts Berlin die aus der
Landeskasse im Wege der Prozesskostenhilfe zu erstattende Vergütung auf 321,30 Euro fest und wies den Antrag im
Übrigen zurück. Dabei lehnte sie die Festsetzung einer Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV RVG ab.
Gegen den am 12. Februar 2008 bekannt gegebenen Vergütungsfestsetzungsbeschluss legte der Erinnerungsführer
am gleichen Tag Erinnerung ein. Die Terminsgebühr sei die neue Form der Beweis- und Verhandlungsgebühr nach der
BRAGO und entstehe auch, wenn im Rechtsschutzverfahren Beweise angeführt würden.
Die Urkundsbeamtin hat der Erinnerung nicht abgeholfen.
Der Erinnerungsgegner hat am 31. März 2008 Kenntnis und Stellung genommen und beantragt,
die Erinnerung zurückzuweisen.
Die Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV RVG sei an die Stelle der Terminsgebühr nach der BRAGO getreten. Die frühere
Beweisgebühr sei nach dem Willen des Gesetzgebers weggefallen. Eine fiktive Terminsgebühr sei ebenfalls nicht
entstanden, weil das Verfahren der einstweiligen Anordnung nach § 86 b Sozialgerichtsgesetz keine notwendige
mündliche Verhandlung vorsehe.
II.
Die zulässige Erinnerung ist unbegründet. Der Vergütungsfestsetzungsbeschluss ist rechtmäßig. Die dem
Erinnerungsführer zustehende Vergütung wurde ordnungsgemäß berechnet. Dieser hat keinen Anspruch auf
Erstattung einer Terminsgebühr.
Die Voraussetzungen für die Erstattung einer Terminsgebühr nach § 2 Abs. 2 RVG i.V.m. Nr. 3106 VV RVG liegen
nicht vor. Ein Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin hat im Verfahren nicht stattgefunden. Für das
Verfahren der einstweiligen Anordnung ist auch keine mündliche Verhandlung vorgeschrieben (Nr. 3106 Ziffer 1 VV
RVG); das Verfahren endete auch nicht durch ein angenommenes Anerkenntnis (Nr. 3106 Ziffer 3 VV RVG), sondern
durch die Rücknahme des Antrags.
Auch die Voraussetzungen für eine fiktive Terminsgebühr im Sinne des Teil 3, Vorbemerkung 3 Absatz 3 VV RVG
liegen nicht vor. Der Erinnerungsführer hat nicht an Besprechungen mit dem Antragsgegner mitgewirkt, die auf die
Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens ohne Beteiligung des Gerichts gerichtet waren. Eine solche Gebühr
konnte im Übrigen bereits dem Grunde nach nicht anfallen. Denn für das Verfahren der einstweiligen Anordnung nach
§ 86 b SGG ist eine mündliche Verhandlung nicht vorgeschrieben. In diesem Fall kann eine Terminsgebühr nicht
entstehen (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 1. Februar 2007 – V ZB 110/06 -).
Außergerichtliche Kosten sind im Erinnerungsverfahren grundsätzlich nicht zu erstatten (§ 56 Abs. 2 Satz 3 RVG).
Einer Kostengrundentscheidung bedarf es daher nicht.
Diese Entscheidung ist endgültig (§ 178 Satz 1 SGG, vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Februar 2005
– L 9 B 166/02 KR – und LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 28. Dezember 2006 – L 8 B 4/06 SO SF -).