Urteil des SozG Berlin vom 13.03.2017

SozG Berlin: zusicherung, umzug, wohnung, unterzeichnung, sammlung, quelle, link, mietvertrag

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Gericht:
SG Berlin 63.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
S 63 AS 7217/05
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Norm:
§ 22 Abs 3 SGB 2
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Arbeitslosengeld II -
Wohnbeschaffungskosten - Übernahme von Umzugskosten -
vorherige Zusicherung
Leitsatz
Die Übernahme von Wohnbeschaffungskosten ist ausgeschlossen, wenn der Hilfesuchende
bereits vor der Durchführung des Zusicherungsverfahrens neue mietvertragliche
Verpflichtungen eingeht und damit auch die Notwendigkeit des Umzugs verursacht.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten werden nicht erstattet.
Tatbestand
Der Kläger, der laufende Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende bezieht,
begehrt vom Beklagten die Übernahme von Umzugskosten, die ihm nach seinem
Antrag vom 21. Februar 2005 mit Bescheid vom 2. März 2005 und
Widerspruchsbescheid vom 2. August 2005 versagt wurden, nachdem er den Mietvertrag
für die neue Wohnung bereits am 18. Februar 2005 ohne eine vorherige Zusicherung des
Beklagten unterzeichnet hat.
Die weitere Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 136 Abs. 2 Satz 1 SGG durch die
Bezugnahme auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze ersetzt, aus der sich der
Sach- und Streitstand richtig und vollständig ergibt.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 2. März 2005 in der Fassung des
Widerspruchsbescheids vom 2. August 2005 zu verurteilen, ihm Umzugskosten in Höhe
von 300,- EUR zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der
Beteiligten wird auf die Streitakten und die Leistungsakten des Beklagten Bezug
genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand des Verfahrens gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrten
Umzugskosten, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen des hierfür allein in Betracht
kommenden § 22 Abs. 3 SGB II nicht erfüllt sind. Danach können
Wohnungsbeschaffungskosten sowie Mietkautionen und Umzugskosten bei vorheriger
Zusicherung durch den zuständigen Träger übernommen werden. Die Zusicherung soll
erteilt werden, wenn der Umzug durch den Träger veranlasst oder aus anderen Gründen
notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen
Zeitraum nicht gefunden werden kann.
Der Anspruch scheitert hier schon daran, dass der Kläger entgegen der Vorgabe des §
22 Abs. 3 Satz 1 SGB II vor der Unterzeichnung des Mietvertrages nicht die erforderliche
Zusicherung des Beklagten eingeholt hat. Das Zusicherungsverfahren hat den Zweck,
dem Hilfebedürftigen vor der Unterzeichnung eines neuen Mietvertrages und vor dem
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dem Hilfebedürftigen vor der Unterzeichnung eines neuen Mietvertrages und vor dem
Umzug die erforderliche Klarheit darüber zu verschaffen, ob die Aufwendungen für die
neue Wohnung angemessen sind und ob Wohnungsbeschaffungskosten übernommen
werden. Der Hilfebedürftige soll auf diese Weise davor geschützt werden, dass er
Verpflichtungen eingeht, die vom Leistungsträger nicht übernommen werden. Dieser
Zweck kann nicht mehr erreicht werden, wenn der Hilfesuchende bereits vor der
Durchführung des Zusicherungsverfahrens neue mietvertragliche Verpflichtungen
eingeht und damit auch die Notwendigkeit des Umzugs verursacht. Deshalb ist die
Übernahme von Wohnungsbeschaffungskosten in diesen Fällen ausgeschlossen.
Darüber hinaus lagen hier aber auch die Voraussetzungen des § 22 Abs. 3 Satz 2 SGB II
für eine Zusicherung nicht vor. Denn der Umzug wurde hier nicht durch den
Leistungsträger veranlasst und war auch nicht aus anderen Gründen notwendig. Zudem
konnte auch ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum
gefunden werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
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