Urteil des SozG Berlin vom 20.07.2006

SozG Berlin: medizinische rehabilitation, ermessen, bindungswirkung, zuschuss, leistungsbezug, anfang, ausgleichsabgabe, aufenthalt, klagebegehren, rückforderung

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Gericht:
SG Berlin 106.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
S 106 AS 30130/07
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 21 Abs 4 S 1 SGB 2 vom
20.07.2006, § 33 SGB 9, § 102
SGB 9, § 17 Abs 1 S 1 Nr 1
SchwbAV 1988 vom 23.04.2004,
§ 17 Abs 1 S 1 Nr 2 Buchst e
SchwbAV 1988 vom 23.04.2004
(Arbeitslosengeld II - Mehrbedarf für behinderte Menschen -
vorläufige Entscheidung wegen Teilnahme an einer
medizinischen Rehabilitationsmaßnahme -
Ermessenentscheidung - nur Abdeckung der Grundbedürfnisse -
Zuschuss an den Arbeitgeber nach § 27 SchwbAV 1988 keine
Leistung nach § 33 SGB 9)
Leitsatz
1. Es ist nicht ermessensfehlterhaft, wenn ein Grundsicherungsträger bei einer vorläufigen
Bedarfsberechnung bei einer erwerbsfähigen Hilfsbedürftigen für die Zeit einer medizinischen
Rehabilitation nur die Regelleistung und die Kosten der Unterkunft einstellt, um zunächst die
Sicherung des Lebensunterhalts abzudecken.
2. Eine zurückhaltende Bewilligung von vorläufigen Leistungen ist auch deshalb nicht zu
beanstanden, weil sich der Leistungsempfänger sich angesichts der Konstellation des § 328
SGB 3 unabhängig von den Voraussetzungen und Fristen der §§ 45 und 48 SGB 10 viel
weitgehender einer möglichen Rückforderung gegenübersieht, so dass auch in seinem
Interesse eine zurückhaltende Leistungsbewilligung geradezu geboten ist, sofern die
Grundbedürfnisse abgedeckt werden.
3. Mangels eindeutiger Rechtsprechung der Obergerichte bestehen keine Bedenken, wenn
sich der Grundsicherungsträger bei der Berechnung des Mehrbedarfs an dem Wortlaut des §
21 Abs 4 SGB 2 orientiert: Der an einen Arbeitgeber gezahlte Zuschuss aus Mitteln der
Ausgleichsabgabe nach § 102 SGB 10 stellt danach keine Leistung zur Teilhabe am
Arbeitsleben nach § 33 SGB 9 dar, weil es sich nach § 17 Abs 1 Nr 1 Buchst a SchwbAV
hierbei im Gegensatz zu den in Nr. 1 genannten Leistungen gerade nicht um eine, die an den
schwerbehinderten Menschen erbracht wird, sondern um eine Leistung an den Arbeitgeber
handelt, die in erster Linie dazu dient, die außergewöhnlichen Belastungen des Arbeitsgebers
auszugleichen (vgl. § 27 Abs 1, 2 SchwbAV).
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Eine Kostenerstattung findet nicht statt.
Tatbestand
Die Kläger begehren von dem Beklagten höhere Leistungen nach dem Zweiten Buch des
Sozialgesetzbuches (SGB II) für den Leistungszeitraum vom 1. August 2007 bis zum 31.
Januar 2008.
Die 1963 geborene Klägerin und der 1961 geborene Kläger standen seit Ende 2005 bei
dem Beklagten im Leistungsbezug nach dem SGB II. Die Klägerin ist als schwerbehindert
anerkannt mit einem Grad der Behinderung von 100. Bei ihr sind des Weiteren die
gesundheitlichen Voraussetzungen für die Merkzeichen G, aG, H, RF und T anerkannt.
Sie arbeitet im X-Berlin und verdiente im streitgegenständlichen Zeitraum monatlich
1719,99 Euro brutto bzw. 1333,47 Euro netto. Der Arbeitgeber der Klägerin erhielt vom
Landesamt für Gesundheit und Soziales aus Mitteln der Ausgleichsabgabe einen
Zuschuss nach § 102 SGB IX in Höhe von 324,00 Euro monatlich, zuletzt mit Bescheid
vom 30. Januar 2007 für den Zeitraum vom 1. März 2007 bis zum 28. Februar 2009.
Anfang August 2007 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, dass sie ab 8. August 2007
eine von der Rentenversicherung bewilligte medizinische Rehabilitation für
voraussichtlich vier Wochen antrete. Mit Leistungsbescheid vom 7. August 2007
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voraussichtlich vier Wochen antrete. Mit Leistungsbescheid vom 7. August 2007
bewilligte der Beklagte den Klägern ergänzende Leistungen für den Leistungszeitraum
vom 1. August 2007 bis zum 31. Januar 2008 in Höhe von 189,07 Euro für August 2007
und für den Zeitraum ab 1. September 2007 77,23 Euro. Hierbei berücksichtigte der
Beklagte ein Nettoerwerbseinkommen der Klägerin in Höhe von monatlich 1230,41 Euro,
wovon er einen Freibetrag in Höhe von 250,00 Euro sowie die Versicherungspauschale in
Höhe von 30,00 Euro abzog. Für August 2007 ging der Beklagte von einem weiteren
sonstigen Einkommen von 87,36 Euro und für den Zeitraum ab September 2007 in
Höhe von 109,20 Euro aus. Die Bewilligungsentscheidung erging ausweislich der
Begründung des Bescheides nach § 40 Abs. 1 SGB II, § 328 Abs. 1 Nr. 3 SGB III vorläufig,
da die Höhe des zu berücksichtigenden Einkommen nicht feststehe.
Mit Schreiben vom 7. August 2007 bat der Beklagte den Kläger um Übersendung eines
Nachweises über die Höhe des Einkommens für die Klägerin im August 2007 wegen der
medizinischen Rehabilitation, um die Anspruchshöhe für August 2007 abschließend
feststellen zu können. Des Weiteren bat er um die Übersendung eines Nachweises über
den Anspruch auf Übergangsgeld vom Rentenversicherungsträger.
Die Klägerin befand sich vom 8. August bis zum 18. Oktober 2007 in einer Maßnahme
der medizinischen Rehabilitation. Weitere Leistungen der Deutschen Rentenversicherung
erhielt die Klägerin nicht. Ihr Arbeitgeber zahlte ihr in dieser Zeit fortlaufend Gehalt.
Mit anwaltlichen Schreiben vom 15. August 2007 legten die Kläger gegen den Bescheid
vom 7. August 2007 Widerspruch ein. Es sei sicherlich richtig, dass erst nach
Übersendung der für die medizinische Rehabilitation der Klägerin maßgebenden
Unterlagen die Leistungen für August 2007 abschließend festgestellt werden könnten.
Der Bescheid sei aber fehlerhaft, da der Mehrbedarf nach § 21 Abs. 4 SGB II für die
Klägerin nicht berücksichtigt worden sei. Zudem sei das anrechenbare Einkommen
falsch bestimmt worden. Darüber hinaus erkläre sich die Anrechnung sonstigen
Einkommens nicht. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom
29. Oktober 2007 zurück. Der angefochtene vorläufige Bescheid sei nicht zu
beanstanden. Ein Anspruch auf den genannten Mehrbedarf bestehe nicht, das
Einkommen sei zutreffend berechnet worden, der Abzug einer Verpflegungspauschale
wegen des stationären Aufenthaltes sei rechtmäßig.
Anfang Oktober 2007 nahm der Kläger zu 2) eine vergütete Tätigkeit bei einem ABM-
Maßnahmeträger auf, die zum 1. Dezember 2007 in eine unbefristete Tätigkeit
umgewandelt wurde. Im November 2007 erzielte die Klägerin einschließlich
Weihnachtsgeld ein Einkommen von 3128,53 Euro brutto. Zum November 2007
meldeten sich die Kläger vom Leistungsbezug ab, der Beklagte stellte die Leistungen
zum November 2007 ein.
Mit der bei dem Sozialgericht Berlin am 21. November 2007 eingegangenen Klage
wiederholen die Kläger im Wesentlichen ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren.
Sie begehren die Berücksichtigung eines Mehrbedarfs nach § 21 Abs. 4 SGB II für die
Klägerin und wenden sich gegen die Anrechung einer Verpflegungspauschale als
Einkommen der Klägerin.
Die Kläger beantragen,
den Bescheid des Beklagten vom 7. August 2007 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 29. Oktober 2007 für den Bewilligungsabschnitt vom 1.
August 2007 bis zum 31. Januar 2008 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an
die Kläger für den genannten Bewilligungsabschnitt Leistungen in Höhe von 265,94 Euro,
mindestens jedoch in Höhe von 208,27 Euro monatlich zu erbringen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er bezieht sich zur Begründung auf die angefochtenen Bescheide.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte und der die Kläger betreffenden Leistungsakten des Beklagten verwiesen,
die der Kammer vorlagen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat keinen Erfolg.
1. Die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§§ 54 Abs. 1, 56 SGG) ist nicht
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1. Die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§§ 54 Abs. 1, 56 SGG) ist nicht
zulässig. Den Klägern fehlt es an einem Rechtschutzbedürfnis für ihr Klagebegehren. Die
Kläger wenden sich mit ihrer Klage gegen die vorläufige Festsetzung der Leistungen
nach § 40 Abs. 1 SGB II i. V. mit § 328 Abs. 1 Nr. 3 SGB III und begehren die Bewilligung
höherer Leistungen für den Leistungszeitraum vom 1. August 2007 bis zum 31. Januar
2008. Nach der genannten Vorschrift kann der Beklagte über die Erbringung von
Geldleistungen vorläufig entscheiden, wenn zur Feststellung der Voraussetzungen des
Anspruchs des Leistungsempfängers auf Geldleistungen voraussichtlich längere Zeit
erforderlich ist, die Voraussetzungen für den Anspruch mit hinreichender
Wahrscheinlichkeit vorliegen und der Leistungsempfänger die Umstände, die einer
sofortigen abschließenden Entscheidung entgegenstehen, nicht zu vertreten hat.
Umfang und Grund der Vorläufigkeit sind hierbei anzugeben.
Zwar bestehen an der Zulässigkeit einer kombinierten Anfechtungs- und
Verpflichtungsklage grundsätzlich keine Bedenken, wenn sich der Kläger gegen die
Ablehnung eines vorläufigen Bescheides wendet oder höhere vorläufige Leistungen
begehrt (Eicher in Hennig, § 328, Rdnr. 92). Für ein solches Klagebegehren ist jedoch nur
solange Raum, wie eine endgültige abschließende Feststellung der
Leistungsvoraussetzungen nicht möglich ist. Denn die vorläufige Entscheidung über die
Leistungserbringung ergeht im Interesse des Leistungsempfängers, dem Leistungen
bewilligt werden, obwohl über den Anspruch nicht abschließend entschieden werden
kann. Auf die typischerweise mit dem endgültigen Verwaltungsakt verbundene
Rechtsicherheit wird verzichtet, um soziale Transferleistungen möglichst zügig zu
realisieren (vgl. Schmidt-De Caluwe, NZS 2001, 240, 241). Eine solche vorläufige
Bewilligung hat daher nur solange ihre Berechtigung, wie eine abschließende
Feststellung noch nicht möglich ist. Hier lagen die Tatsachen für eine abschließende
Bewilligungsentscheidung, nämlich die Dauer des Aufenthaltes der medizinischen
Rehabilitationsmaßnahme der Klägerin, die ihr von der Rentenversicherung hierfür
bewilligten Leistungen sowie die Höhe des Arbeitsentgeltes der Klägerin in dieser Zeit
jedoch spätestens im November 2007 vor. Der Reha-Aufenthalt der Klägerin war zum
18. Oktober 2007 beendet worden und die Kläger hatten sich aufgrund des Einkommens
des Klägers (und des Weihnachtsgeldes der Klägerin) zum November 2007 vom
Leistungsbezug abgemeldet. Nach Erhalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Oktober
2007 war es den Klägern daher möglich und auch zumutbar, dem Beklagten die
notwendigen Nachweise über die Dauer des Reha-Aufenthaltes und über das
Einkommen der Klägerin einzureichen und einen Antrag nach § 328 Abs. 2 SGB III auf
endgültige Festsetzung der Leistungshöhe zu stellen. Der erst am 21. November 2007
erhobenen Klage auf (vorläufige) Bewilligung höherer Leistungen stand ein
Rechtschutzbedürfnis hingegen von Anfang an nicht zur Seite. Das Ziel der Kläger auf
Bewilligung höherer Leistungen für den Leistungszeitraum von August bis Oktober 2007
war einfacher und schneller durch einen Antrag auf die endgültige Festsetzung der
Leistungshöhe zu erreichen.
Ein Rechtschutzbedürfnis für die Kläger lässt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt
einer für sie nachteiligen Bindungswirkung des vorläufigen Bescheides für den
endgültigen Bescheides bejahen. Im Rahmen anderer Institute als des § 328 SGB III
verneint die Rechtsprechung eine inhaltliche Bindungswirkung in vollem Umfang (vgl. nur
BSG SozR 3-4100 zu § 112 Nr. 28; BSG SozR 3-1200 § 22 Nr. 8 S. 27). Selbst wenn mit
Teilen der Literaturmeinung davon auszugehen wäre, dass diejenigen
Leistungsvoraussetzungen, die bereits als sicher gelten können, inzident als endgültig
festgestellte Bestandteile der Regelung gelten und nur nach §§ 44 ff. SGB X
zurückgenommen werden können (vgl. Eicher in Henning, § 328, Rdnr. 47; Niesel, SGB III,
§ 328. Rdnr. 7; Schmidt-De Caluwe, NZS 2001, 240, 247 f. mwN), wird eine solche
Bindungswirkung lediglich zugunsten des Leistungsempfängers angenommen. Denn der
Begünstigte erhält bereits durch den vorläufigen Bescheid eine begrenzt gesicherte
Rechtsposition. Von der grundsätzlichen Bindungswirkung, wonach sich die
Rechtswirkung eines Verwaltungsaktes allein auf seinen im Entscheidungssatz oder
Verfügungssatz zum Ausdruck gekommenen Regelungsgegenstand ergibt, ist hingegen
nicht abzuweichen. Hierauf kann sich deshalb auch nur eine Bindungs- oder
Bestandskraftwirkung beziehen. Diese besteht bei einem vorläufigen Leistungsbescheid
jedoch allein in der Regelung der vorläufigen Leistungsbewilligung. Der
Regelungsgegenstand ist hier gerade nur von temporärer Art und vorneherein auf die
Ersetzung durch die abschließende Entscheidung gerichtet.
2. Die Klage ist darüber hinaus auch nicht begründet. Der angefochtene Bescheid ist
rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. Ein Anspruch auf vorläufige
höhere Leistungen besteht nicht.
a) Für die für die Monate November 2007 bis Januar 2008 geltend gemachten
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a) Für die für die Monate November 2007 bis Januar 2008 geltend gemachten
Leistungen ergibt sich dies bereits daraus, dass die Kläger sich zum November 2007
selbst aus dem Leistungsbezug abgemeldet haben und einen grundsätzlichen Anspruch
auf Leistungen ab November 2007 nicht geltend machen, der im Übrigen angesichts des
Gehaltes der Kläger ab November 2007 auch nicht ersichtlich ist. Besteht jedoch kein
Anspruch auf Leistungen dem Grunde nach, besteht erst recht kein Anspruch auf
vorläufige Leistungen mehr.
b) Der geltend gemachte Anspruch auf höhere Leistungen besteht auch nicht für die
Monate August bis Oktober 2007. Unstreitig hatten die Kläger im Leistungszeitraum vom
1. August bis 31. Oktober 2007 Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II. Anspruch auf
Arbeitslosengeld II haben nach §§ 19, 7 Abs. 1 SGB II Personen – wie die Kläger - im Alter
zwischen 15 und 64 Jahren, die erwerbsfähig und hilfebedürftig sind und ihren
gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Die Kläger waren in dem genannten
Leistungszeitraum hilfebedürftig, da sie ihren Lebensunterhalt aus dem erzielten
Erwerbseinkommen der Klägerin nicht vollständig selbst bestreiten konnten.
Mit ihrem Klageantrag, den die Kläger trotz ausdrücklichen Hinweises des Gerichts im
Termin zur mündlichen Verhandlung nicht einschränkend auf die Bewilligung
höherer Leistungen gerichtet haben, konnten die Kläger bereits deswegen keinen Erfolg
haben. Denn nur die Gewährung Leistungen kann bei einem angefochtenen
Bescheid nach § 328 Abs. 1 SGB III zulässiger Streitgegenstand sein. Nur ein solcher
Anspruch ist angesichts der bisher noch ausstehenden endgültigen
Leistungsfestsetzung im Bewilligungsverfahren nach § 328 SGB III denkbar. Eine
abschließende Festsetzung kann mangels vorgehender Entscheidung des Beklagten
hierzu im gerichtlichen Verfahren nicht verlangt werden.
c) Aber auch ein Anspruch der Kläger auf Bewilligung der konkret bezifferten
höheren Leistungen für die Monate August bis Oktober 2007 liegt nicht vor. Die
Entscheidung nach § 328 Abs. 1 Nr. 3 SGB III steht im Ermessen des Beklagten. Eine
Ermessenreduzierung auf Null, die Voraussetzung für den geltend gemachten
gebundenen Anspruch wäre, ist nicht ersichtlich. Dem Beklagten stand daher ein
Entschließungsermessen zu, ob er den Klägern die begehrte Leistung gewährt und in
welcher Höhe. Diese kraft Gesetzes eingeräumte (Entscheidungs-) Freiheit gilt nicht
uneingeschränkt. Denn nach § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB I hat der Beklagte sein Ermessen
entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen
des Ermessens einzuhalten. Es besteht grundsätzlich kein Anspruch auf eine bestimmte
Entscheidung, sondern nur Anspruch auf pflichtgemäße Ausübung des Ermessens (§ 39
Abs. 1 Satz 2 SGB I). Ebenso ist die Rechtsmacht des Gerichts nach § 54 Abs. 2 Satz 2
SGG beschränkt. Maßstab einer gerichtlichen Entscheidung ist danach, ob die
gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten wurden oder von dem Ermessen in
einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht
wurde. Für diesen Fall ist entsprechend § 131 Abs. 3 SGG die streitgegenständliche
Entscheidung aufzuheben und den Leistungsträger zu verpflichten, unter Beachtung der
Rechtsauffassung des Gerichts neu entscheiden.
Diesen Anforderungen wird die Entscheidung des Beklagten gerecht. Die Entscheidung
des Beklagten bezüglich der Höhe der Leistung, bei der der Beklagte nach
pflichtgemäßen Ermessen insbesondere die Einkommensverhältnisse zu berücksichtigen
hat, ist nicht zu beanstanden. Die grundsätzliche Berechnung des Bedarfs der Kläger
sowie die Einkommensanrechnung – mit Ausnahme der Verpflegungspauschale - stellen
die Kläger selbst nicht (mehr) in Frage. Auf die zutreffenden Ausführungen des
Beklagten insoweit im Widerspruchsbescheid, denen das Gericht nach eigener Prüfung
folgt, wird gemäß § 136 Abs. 3 SGG Bezug genommen.
Soweit die Kläger der Auffassung sind, die Anrechnung der Verpflegungspauschale sei
rechtswidrig, träfe dies bei einer endgültigen Entscheidung zwar zu. Denn das
Bundessozialgericht hat durch Urteil vom 18. Juni 2008 entschieden, das es bis zum 31.
Dezember 2007 an eine Rechtsgrundlage dafür fehlte, anderweitig bereit gestellte
Vollverpflegung, zum Beispiel Verköstigung während eines stationären
Krankenhausaufenthaltes, als Einkommen des erwerbsfähigen Hilfsbedürftigen zu
berücksichtigen (B 14 AS 22/07 R, zitiert nach Juris). Bei der Frage der
Ermessensentscheidung über die Höhe des zu leistenden ergänzenden Anspruchs an
die Kläger hat der Beklagte jedoch ermessensfehlerfrei eine Anrechnung vorgenommen.
Zum Zeitpunkt seiner Ermessensentscheidung war die Anrechnung rechtlich umstritten
(für eine Anrechnung als Sacheinkommen beispielhaft LSG Niedersachsen, Bremen,
Beschluss vom 29. Januar 2007 – L 13 AS 14/96 ER - mwN). Eine Anrechung zum
damaligen Zeitpunkt widerspricht daher nicht pflichtgemäßem Ermessen.
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Aber auch die von den Klägern insbesondere gerügte fehlende Berücksichtigung des
Mehrbedarfs nach § 21 Abs. 4 SGB II für die Klägerin stellt sich nicht als
ermessenfehlerhaft dar. Mangels hierzu bestehender eindeutiger Rechtsprechung der
Obergerichte begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, wenn sich der Beklagte an dem
Wortlaut des § 21 Abs. 4 SGB II orientiert hat. Danach erhalten erwerbsfähige behinderte
Hilfebedürftige – wie die Klägerin -, denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach
§ 33 des Neunten Buches sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes
im Arbeitsleben oder Eingliederungshilfen nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des
Zwölften Buches erbracht werden, einen Mehrbedarf von 35 vom 100 der nach § 20
maßgebenden Regelleistung. Dem Wortlaut des § 21 Abs. 4 Satz 1 SGB II nach zählt die
Klägerin jedenfalls nicht zu den genannten Hilfebedürftigen. Der an ihren Arbeitgeber
gezahlte Zuschuss aus Mitteln der Ausgleichsabgabe nach § 102 SGB IX ist dem
Wortlaut nach keine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33 SGB IX. Denn nach
§ 17 Abs. 1 Nr. 1 a der Schwerbehinderten-Ausgleichsverordnung (SchwbAV) handelt es
sich hierbei im Gegensatz zu den in Nr. 1 genannten Leistungen gerade nicht um eine,
die an den schwerbehinderten Menschen erbracht wird, sondern um eine Leistung an
den Arbeitgeber, die in erster Linie dazu dient, die außergewöhnlichen Belastungen
gerade des Arbeitgebers auszugleichen (vgl. § 27 Abs. 1, 2 SchwbAV).
Die Kammer hat daher erhebliche Zweifel, ob es sich hierbei um eine Leistung handelt,
die an den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen - zumindest auch bzw. mittelbar – im Sinn
des § 21 Abs. 4 Satz 1 SGB II „erbracht“ wird. Ob die Klägerin im Rahmen einer
erweiternden verfassungskonformen Auslegung des § 21 Abs. 4 SGB II und des § 33 Abs.
1, 3 Nr. 1 SGB IX einen entsprechenden Anspruch auf Mehrbedarf hat (vgl. bejahend
Beschluss der 119. Kammer des SG Berlin vom 15. Februar 2007, S 119 AS 758/07 ER),
zumal die Klägerin einen konkreten Mehrbedarf im Sinne eines integrationsfördernden
Mitteleinsatzes nicht nachgewiesen hat (vgl. hierzu Urteil der 37. Kammer des SG Berlin
vom 16. September 2005, Rdnr. 16, – S 37 AS 5525/05 – und Nichtzulassungsbeschluss
des LSG Berlin-Brandenburg vom 24. November 2008, Rdnr. 26, - L 29 B 414/08 AS
NZB; jeweils zitiert nach juris), braucht hier jedoch nicht entschieden zu werden.
Denn unabhängig davon ist die Entscheidung des Beklagten, der in die
Bedarfsberechnung der Kläger nur die Regelleistung und die Kosten der Unterkunft und
Heizung eingestellt hat, um zunächst die Sicherung des Lebensunterhaltes abzudecken,
angesichts der Freibeträge der Klägerin wegen Erwerbstätigkeit nicht
ermessenfehlerhaft. Eine zurückhaltende Bewilligung von vorläufigen Leistungen ist auch
deshalb nicht zu beanstanden, weil der Leistungsempfänger sich angesichts der
Konstellation des § 328 SGB III unabhängig von den Voraussetzungen und Fristen der §§
45 und 48 SGB X viel weitgehender einer möglichen Rückforderung gegenübersieht, so
dass auch in seinem Interesse eine zurückhaltende Leistungsbewilligung geradezu
geboten ist, sofern die Grundbedürfnisse abgedeckt werden, was hier der Fall war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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