Urteil des SozG Berlin vom 24.05.2007
SozG Berlin: wichtiger grund, vorstellungsgespräch, brief, heizung, form, befristung, auskunft, beendigung, gesetzestext, zustandekommen
Sozialgericht Berlin
Urteil vom 24.05.2007 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Berlin S 106 AS 3630/07
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen die Absenkung des Arbeitslosengeldes II und die Beschränkung auf die Leistungen für
Unterkunft und Heizung in dem Zeitraum vom 1. Februar bis zum 20. April 2007 wegen Nichtannahme eines
Arbeitsangebotes.
Der am ... 1982 geborene Kläger steht seit dem 1. April 2006 beim Beklagten im Leistungsbezug nach dem Zweiten
Buch des Sozialgesetzbuches – SGB II -. Der Beklagte sandte dem Kläger mit Schreiben vom 7. November 2006 ein
Angebot für eine Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung (MAE) bei dem Verein K in e.V. zu, welches der
Kläger am 8. November 2006 erhielt und welches eine vom 15. Juni bis 24. November 2006 befristete Stelle vorsah.
Mit bei dem Beklagten am 24. November 2004 eingegangenem Schreiben teilte der Kläger mit, er habe sich am 8.
November, 9. November, 13. November, 14. November, 16. November und 17. November 2006 beworben/vorgestellt,
sei aber nicht eingestellt worden, weil die ihm mit-geteilte Nummer der zuständigen Sachbearbeiterin nicht zu
erreichen gewesen und nur der An-rufbeantworter geschaltet gewesen sei.
Der Maßnahmeträger teilte am 4. Dezember 2006 mit, der Kläger habe sich am 9. November 2006 beworben, habe
den für den 10. November 2006 um 8.00 Uhr vereinbarten Vorstellungs-termin abgesagt und danach mehrfach
außerhalb der Arbeitszeit der zuständigen Mitarbeiterin angerufen und auf die schriftliche Bitte um Rückmeldung nicht
reagiert.
Nach Anhörung des Klägers mit Schreiben vom 6. Dezember 2006 nahm der Beklagte mit Be-scheid vom 5. Januar
2007 eine Absenkung des Arbeitslosengeldes II vor. Dem Kläger sei am 7. November 2006 eine Arbeitsgelegenheit
angeboten worden. Trotz Belehrung über die Rechtsfolgen habe er die zumutbare Arbeitsgelegenheit nicht
angenommen. Ihm könnten er-gänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen – insbesondere in Form von
Lebensmit-telgutscheinen – gewährt werden.
Mit seinem Widerspruch vom 11. Januar 2007 machte der Kläger geltend, ihm sei von seiner Ansprechpartnerin Frau
G am 8. November 2006 mitgeteilt worden, dass die Tätigkeit als Pro-jektleiter bereits vergeben worden sei.
Unabhängig hiervon habe er sich um eventuell stattfin-dende Maßnahmen im neuen Jahr bemüht.
Mit Widerspruchsbescheid vom 29. Januar 2007 wies der Beklagte den Widerspruch des Klä-gers zurück. Der Kläger
habe den vereinbarten Vorstellungstermin nicht wahrgenommen und sich danach nur außerhalb der Öffnungszeiten
des Trägers telefonisch gemeldet. Durch sein Verhalten habe er die Arbeitsaufnahme vereitelt. Ein wichtiger Grund
liege nicht vor.
Hiergegen richtet sich die am 13. Februar 2007 bei Gericht eingegangene Klage. Der Kläger wiederholt seine
Ausführungen aus dem Verwaltungsverfahren.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 5. Januar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Januar 2007 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er bezieht sich zur Begründung auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden.
Das Gericht hat im Termin zur mündlichen Verhandlung die Geschäftsführerin des Vereins K in e. V. G G, die
Verwaltungsleiterin U B und die Sekretärin M E als Zeuginnen vernommen. Hinsichtlich der Zeugenvernehmung wird
auf das Sitzungsprotokoll verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts-akte und der den
Kläger betreffenden Leistungsakte des Beklagten verwiesen, die der Kammer vorlagen und Gegenstand der
mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Der Sanktionsbescheid vom 5. Januar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Januar 2007 ist
rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Beklagte durfte den Leistungsanspruch des Klägers
auf die Leistungen für die Unterkunft und Heizung absenken.
Gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b, Abs. 5 Satz 1 SGB II wird das Arbeitslosengeld II (Alg II) auf die Leistungen der
Unterkunft und Heizung (§ 22 SGB II) beschränkt, wenn der unter 25-jährige erwerbsfähige Hilfebedürftige sich trotz
Belehrung über die Rechtsfolgen weigert, eine zumutbare Arbeitsgelegenheit aufzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der
Hilfebedürftige einen wichtigen Grund für sein Verhalten nachweist, § 31 Abs. 1 Satz 2 SGB II.
Der zum Zeitpunkt des Vermittlungsvorschlages 24jährige Kläger hat das Vermittlungsangebot vom 7. November
2006 nicht angenommen, durch sein Verhalten die Arbeitsaufnahme verei-telt und sich damit geweigert, die ihm
angebotene Arbeitsgelegenheit aufzunehmen. Die Maß-nahme war auch zumutbar im Sinn des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr.
1 b SGB II.
Denn das Verhalten des Klägers ist als (konkludente) Weigerung der Aufnahme des ihm ange-botenen
Beschäftigungsverhältnisses anzusehen. Das Verhalten des Klägers war objektiv ge-eignet, das Zustandekommen
des Beschäftigungsverhältnisses zu vereiteln, und ist von diesem nach Überzeugung der Kammer trotz Möglichkeit
eines beschäftigungsfördernden Alternativ-verhaltens zielgerichtet und zurechenbar eingesetzt worden, um den
Abschluss zu vereiteln (vgl. zu den Voraussetzungen Berlit in Münder, SGB II, 2. Aufl., 2006, § 31, Rdnr. 35). Der
Kläger hat den für den 10. November 2006 vereinbarten Vorstellungstermin ohne Angabe von Gründen abgesagt und
sich im weiteren Verlauf mehr als zwei Wochen nicht mehr bei dem Maßnahmeträger zu dessen Öffnungszeiten
telefonisch oder persönlich gemeldet, um einen weiteren Vorstellungsgespräch zu vereinbaren, obwohl die
vorgeschlagene Stelle zu diesem Zeitpunkt noch verfügbar war. Ein wichtiger Grund (§ 31 Abs. 1 Satz 2 SGB II) für
dieses vor-werfbare Fehlverhalten des Klägers ist nicht ersichtlich.
Die Weigerung des Klägers zur Arbeitsaufnahme ergibt sich zur Überzeugung der Kammer aus den Aussagen der
Zeuginnen E und B. Die Zeugin E hat nachvollziehbar und plausibel ge-schildert, dass sie zunächst ein
Vorstellungsgespräch mit dem Kläger für den 10. November 2006 vereinbart habe, dieser den Termin jedoch am
Nachmittag telefonisch auf dem Anrufbe-antworter abgesagt habe. Sie habe dann den zuständigen Mitarbeiter Herrn H
frühmorgens noch hierüber in Kenntnis setzen können. Zu einem weiteren Kontakt mit dem Kläger sei es hingegen
nicht mehr gekommen. Dieser sei zweimal außerhalb ihrer Sprechzeiten, die auf dem Anrufbeantworter angesagt
würden, auf dem Anrufbeantworter gewesen. Auf einen Brief vom 21. November 2006, den sie veranlasst habe, habe
er nicht reagiert. Die Zeugin E konnte sich glaubhaft an das Geschehen erinnern, weil sie hierüber einen
Telefongesprächsvermerk ange-fertigt hatte, den sie zu den Akten gereicht hat. Ihre Aussage wird zudem durch die
glaubhafte Einlassung der Zeugin B bestätigt, die den Brief vom 21. November 2006 verantwortet hat und spätestens
zu diesem Zeitpunkt von der Zeugin E über das abgesagte Vorstellungsgespräch und die fehlenden weiteren
Bewerbungsversuche des Klägers informiert war und dies in der münd-lichen Verhandlung nachvollziehbar und
widerspruchsfrei geschildert hat. Sie hat insbesondere auch deutlich gemacht, dass der Brief vom 21. November 2006
dazu dienen sollte, dem Kläger eine weitere Chance zu geben, sich beim Maßnahmeträger zu melden und nachteilige
Konse-quenzen zu vermeiden. Die Zeugin B hat auch glaubhaft ausgeführt, dass die streitgegenständ-liche Stelle
nach dem 8. November 2006 noch zu besetzen war und hierfür eine Verlängerung der Befristung bis zum 31. März
2007 bereits beantragt und bewilligt worden war. Die Erklä-rungen der Zeuginnen decken sich mit der Mitteilung des
Maßnahmeträgers vom 4. Dezember 2006. Für eine wahrheitswidrige Absprache der Zeuginnen, die an dem Ausgang
des Klagever-fahrens zudem kein Eigeninteresse haben, hat die Kammer keine Anhaltspunkte gesehen. Vielmehr
zeigt die unterschiedliche Schilderung des Zeitpunktes, wann die Zeugin B über die Absage des
Vorstellungsgespräches durch den Kläger informiert war, dass hier keine Abspra-che des Aussageverhaltens erfolgt
ist. Dies bestätigt auch die Aussage der Zeugin G, die erst durch die Ladung von dem Gerichtstermin über die
Angelegenheit informiert worden ist und deshalb keine Angaben über die Zeit des November 2006 zu machen können
glaubte.
Demgegenüber ist die Erklärung des Klägers für das Nichtzustandekommen des Beschäfti-gungsverhältnisses nicht
glaubhaft. Dessen eigene Erklärungen sind bereits widersprüchlich und werden zudem durch die Aussagen der
Zeuginnen widerlegt. Mit bei dem Beklagten am 24. November 2006 eingegangenem Schreiben hatte der Kläger
zunächst angegeben, die zu-ständige Mitarbeiterin Frau E sei nicht zu erreichen gewesen. Dies steht bereits im
Wider-spruch zu der eigenen Behauptung in der mündlichen Verhandlung, er habe mit der Zeugin E am 9. November
2006 ein freundliches, längeres Telefongespräch am 9. November 2006 ge-führt. Im Widerspruchsschreiben vom 11.
Januar 2006 behauptete der Kläger dann erstmals und im Widerspruch zu der Erklärung vom 24. November 2006 -,
ihm habe die Geschäftsführerin Frau G mitgeteilt, dass die Stelle bereits vergeben sei. Dies wiederholte der Kläger
dann auch im Erörterungstermin und in der mündlichen Verhandlung. Diese Erklärung wird aber durch die glaubhafte,
in sich schlüssige und nachvollziehbare Aussage der Zeugin G widerlegt. Diese hat ausgeschlossen, dass sie dem
Kläger über die konkrete Stelle Auskunft gegeben hat, und hat dies plausibel damit begründet, dass sie über den
aktuellen Stand der offenen und zu vergebe-nen Stellen gar nicht informiert sei und eine solche Aussage daher nicht
ohne Rücksprache mit der zuständigen Mitarbeiterin habe geben können. Die Behauptungen des Klägers werden auch
durch seine eigenen Gesprächsnotizen auf dem Vermittlungsvorschlag vom 7. November 2006, die er zu den
Leistungsakten gereicht hat (Bl. 168), in Zweifel gezogen. Hier hat der Kläger nicht nur die Stichworte "H", "1. ET ,,,",
"8.00" notiert, die den nach der Aussage der Zeugin E vereinbarten Vorstellungstermin mit Herrn H um 8.00 Uhr zu
bestätigen scheinen, sondern auch neben dem Befristungstermin 24.11.2006 noch "31.3.07" hinzugefügt. Letzteres
weist daraufhin, dass dem Kläger, der wiederholt in der Verhandlung darauf hingewiesen hat, dass der
Vermittlungsvorschlag vom 7. November 2006 angesichts des Auslaufens der Befristung am 24. November 2006
doch gar keinen Sinn mehr gemacht habe, sogar bekannt war, dass die Stelle zwischenzeitlich bereits bis zum 31.
März 2007 verlängert worden war. Der Kläger konnte auch nicht schlüssig erklären, weshalb er nach dem 9.
November 2006, als ihm angeblich gesagt wurde, die Stelle sei nicht mehr zu vergeben, ausweislich der von ihm
selbst eingereichten Einzelverbindungsnachweise nach dem 10. November 2006 noch weitere vier Mal bei dem
Maßnahmeträger angerufen hat. Hierauf angesprochen hat der Kläger weit-schweifig und ausflüchtend die weitere
Entwicklung mit dem Beklagten geschildert, die eigent-liche Frage nach dem Grund der Anrufe jedoch nicht
beantworten können. An den Grund für die Anrufe erinnere er sich nicht mehr. Es ist nicht nachvollziehbar, dass der
Kläger an den Grund seiner Anrufe keine Erinnerung mehr hat, da der Kläger immerhin zwei Wochen lang mehrfach
versucht hat, den Maßnahmeträger telefonisch zu erreichen, sich andererseits aber genau an das erste Gespräch mit
den Zeuginnen G und E erinnern kann. Vielmehr ergeben die vergeblichen Telefonanrufe einen Sinn, wenn man davon
ausgeht, dass der Kläger nach dem abgesagten Vorstellungsgespräch ein weiteres Gespräch vereinbaren wollte bzw.
zumindest den Anschein erwecken wollte, sich um ein Gespräch bemüht zu haben. Allerdings reichen auch diese
Telefonanrufe nicht aus, die Weigerung des Klägers zur Arbeitsaufnahme auszu-schließen. Denn der Kläger hat sich
nicht durchgängig während der Sprechzeiten des Maß-nahmeträgers, die ihm nach der Anrufbeantworteransage
bekannt waren, gemeldet. Der Ein-zelverbindungsnachweis weist Verbindungen zum Telefonanschluss der Zeugin E
am 13. No-vember 2006 um 14.31 Uhr, am 15. November 2006 um 8.51 Uhr, am 17. November 2006 um 13.27 Uhr
und am 20. November 2006 um 15.26 Uhr auf. Damit liegen nur zwei Anrufe inner-halb der Sprechzeiten des
Maßnahmeträgers von 8.00 bis 14.00 Uhr. Es spricht nach Ansicht der Kammer viel dafür, dass der Kläger sich
bewusst außerhalb der Sprechzeiten gemeldet hat, um durch eine Ansage auf dem Anrufbeantworter weiterhin die
Bereitschaft zur Arbeitsauf-nahme zu demonstrieren, ohne dass dies den Tatsachen entsprach. Die weiteren zwei
Anrufe reichen nicht aus, hinreichende Versuche zur Aufnahme des Beschäftigungsverhältnisses nach-zuweisen. Hier
hat der Kläger offenbar ebenfalls nur den Anrufbeantworter erreicht, was die Dauer von lediglich 16 bzw. 18 Sekunden
erklärt, jedoch nicht auf diesen aufgesprochen. Es war dem arbeitslosen Kläger jedoch zuzumuten, bei einem
vergeblichen Telefonversuch erneut und mehrfach bei dem Maßnahmeträger anzurufen oder sogar persönlich
vorzusprechen. An-gesichts dessen kann es daher offen bleiben, ob der Kläger sich zusätzlich auf den Brief des
Maßnahmeträgers vom 21. November 2006, den er angeblich nicht bekommen hat, nicht ge-meldet hat.
Beginn und Dauer der Absenkung ergeben sich aus § 31 Abs. 6 Satz 1 und 2 SGB II. Die er-forderlichen Belehrungen
über die verschiedenen Rechtsfolgen sind ordnungsgemäß erfolgt. Der Kläger ist in dem Vermittlungsschreiben
zeitnah über die in § 31 SGB II vorgesehenen Rechtsfolgen belehrt worden. Das Gericht verkennt hierbei nicht, dass
diese Rechtsfolgenbe-lehrung, die im Wesentlichen den Gesetzestext paraphrasiert und sich über eine Druckseite
erstreckt, für manche Hilfebedürftigen schwer verständlich sein dürfte. Allerdings kann die Komplexität der
Rechtsfolgen aus § 31 SGB II nicht dazu führen, dass der Leistungsträger konkret und mit anschaulichen Beispielen
über jede nur mögliche Art eines sanktionierten Verhaltens sowie seine Auswirkungen zu belehren hat. Im
vorliegenden Fall war dem Kläger nach eigener Aussage im Erörterungstermin zumindest bewusst, dass ihm
Nachteile drohen könnten. Dies reicht aus.
Der Beklagte hat in dem Sanktionsbescheid auch darauf hingewiesen, dass gegebenenfalls er-gänzende
Sachleistungen oder geldwerte Leistungen – insbesondere in Form von Lebensmit-telgutscheinen – gewährt werden
könnten. Die Verhältnismäßigkeit ist gewahrt. Verfassungs-rechtliche Bedenken hinsichtlich der Regelung des § 31
Abs. 5 Satz 1 SGB II hat die Kammer nicht.
Die Frage nach einer vorzeitigen Beendigung der Absenkung im Wege einer einschränkenden Auslegung von § 31
Abs. 5 und 6 SGB II (hierzu etwa Valgolio, in: Hauck/Noftz, SGB II, § 31, Rn. 76; Breitkreuz/Wolff-Dellen, SGb 2006,
S. 209, 212) stellt sich bereits deswegen nicht, weil das hierfür erforderliche "Einlenken" des Klägers nicht feststellbar
ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.